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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Waldgesetzes
- Bremen -

Vom 18. Oktober 2022
(Brem.GBl. Nr. 115 vom 04.11.2022 S. 702)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Waldgesetzes

Das Bremische Waldgesetz vom 31. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 297 - 790-a-8), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten" § 18 Maßnahmen der unteren Waldbehörden".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 19 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist durch ortsübliche Bekanntmachung zu veröffentlichen. Öffentliche Grünanlagen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kahlschläge" die Wörter "und Rodungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Rodungen von Grundflächen sind" werden die Wörter "mit vorheriger Zustimmung der Waldbehörde" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz angefügt:

"Die Zustimmung der Behörde erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft."

c) Absatz 3 Satz 5

§ 17 Abs. 2 des Bremischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden die Wörter " § 11 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 werden die Wörter "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 17 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter "Entscheidungen und Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

bb) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter " (§ 26b des Bremischen Naturschutzgesetzes)" durch die Wörter " (§ 24 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege)" und die Wörter " § 22a des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 7 Satz 2

Durch eine Auflage ist die spätere Wiederaufforstung anzuordnen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zum vollen oder teilweisen Ausgleich" durch die Wörter "zur vollen oder teilweisen Kompensation" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "ausgeglichen werden können oder die waldbesitzende Person den Ausgleich" durch die Wörter "kompensiert werden können oder die waldbesitzende Person die Kompensation" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 und 7 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Für eine Waldumwandlung auf Flächen, die durch einen Bebauungsplan oder eine städtebauliche Satzung zur Baufläche ausgewiesen sind, ist abweichend von Absatz 8 keine Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung erforderlich, wenn der Wald nach Ausweisung zur Baufläche entstanden und zum Zeitpunkt der Rodung jünger als fünfzehn Jahre ist."

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ersatzaufforstungen" die Wörter "oder die Zahlung eines Ersatzgeldes" eingefügt.

bb) Satz 4

§ 17 Absatz 2 des Bremischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 11 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Angabe " § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" und die Wörter " § 17 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 3

§ 17 Abs. 2 des Bremischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung

(1) Für das Betreten und die Haftung gelten die Bestimmungen des § 34 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-I), § 43 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-I) und des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-1) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt verbieten oder beschränken
  2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder
  3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder weitergehend regeln.
" § 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung

(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wäldern ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wäldern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die untere Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdenden Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt verbieten oder beschränken,
  2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen und
  3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder weitergehend regeln.

(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(5) Das Betretensrecht gilt nicht für Privatwege oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder gewerbliche oder öffentlichen Betrieben dienende Flächen.

(6) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte dürfen das Betretensrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(7) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(8) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden."

7. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

" § 18 Maßnahmen der unteren Waldbehörden

(1) Die unteren Waldbehörden überwachen die Erfüllung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

(2) Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich."

8. Der bisherige § 18 wird zu § 19.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 222300

ENDE