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Regelwerk; Naturschutz
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BremWaldG - Bremisches Waldgesetz
Waldgesetz für das Land Bremen

- Bremen -

Vom 31. Mai 2005
(GBl. Nr. 28 vom 10.06.2005 S. 207, ber. 05.07.2005 S. 314 05; 03.08.2005 S. 399 05; 25.05.2010 S. 349; 18.10.2022 S. 702 22)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. den Wald
    1. wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die wild lebenden Tiere und wilden Pflanzen, den Boden, den Wasserhaushalt und die Luft, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion),
    2. wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) und
    3. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion),

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern,

  2. die nachhaltige Waldwirtschaft zu fördern,
  3. einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und
  4. die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22

(1) Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist. Zum Wald gehören auch

  1. Grundflächen mit Erstaufforstungen,
  2. Grundflächen mit natürlichen Ansamungen, wenn sich Waldbäume von mindestens 50 Zentimeter Höhe entwickelt haben und die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird,
  3. kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
  4. Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Grill- und Rastplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
  5. Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(2) Wald sind nicht

  1. kleinere Flächen in der übrigen freien Natur, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
  2. Hofgehölze,
  3. mit Gehölzen bestandene Friedhöfe sowie
  4. Flächen, die der gewerbsmäßigen Anzucht und Nutzung von Gehölzen dienen, sowie
  5. öffentliche Grünanlagen sowie nicht der Öffentlichkeit zugängliche Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Waldflächen im Sinne des Absatzes 1 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

§ 3 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

(1) Waldbesitzende sind Waldeigentümer und nutzungsberechtigte Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind, als natürliche oder juristische Personen.

(2) Sonstige Grundbesitzende sind Eigentümer von Grundstücken in der übrigen freien Natur und die nutzungsberechtigten Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Grundstücks sind, als natürliche oder juristische Personen.

§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

(1) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Wald soll nur dann in Anspruch genommen werden, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann.

(2) Die Waldbehörde ist bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiter gehende Beteiligung vorsehen.

Abschnitt 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen. Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.

(2) Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Waldwirtschaft unter Berücksichtigung der guten naturschutzfachlichen Praxis sind insbesondere

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion und Sicherung einer nachhaltigen Holzerzeugung nach Menge und Güte;
  2. Erhalt und Entwicklung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
  3. Entwicklung und Wahl eines hinreichenden Anteils standortheimischer Baum- und Straucharten unter Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes und Ausnutzung geeigneter Naturverjüngung bei Erhalt der genetischen Vielfalt;
  4. je nach Bestandsalter ausreichender Umfang von stehendem und liegendem Alt- und Totholz sowie von Horst- und Höhlenbäumen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen;
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und Waldbestand;
  6. Anwendung von bestand- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;
  7. Beschränkung des Einsatzes von Pflanzennährstoffen auf die Behebung anthropogen verursachter Nährstoffmängel;
  8. Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel;
  9. Verzicht auf die Einbringung gentechnisch modifizierter Organismen in den Wald sowie
  10. Anpassung der Wilddichten an die natürliche Biotopkapazität der Waldökosysteme und Maßnahmen zur Wildschadensverhütung.

(3) Die oberste Waldbehörde kann zu Absatz 2 Nr. 3, 4, 5, 6 und 8 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde Näheres im Rahmen einer Rechtsverordnung regeln.

(4) Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, wenn die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat oder es sich um Landes- oder Kommunalwald handelt.

(5) Weitergehende Anforderungen auf Grund des Bremischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 6 Kahlschläge 22

(1) Kahlschläge und Rodungen sind verboten, soweit sie nicht nach Absatz 2 zugelassen sind.

(2) Kahlschläge oder teilweise Rodungen von Grundflächen sind mit vorheriger Zustimmung der Waldbehörde zulässig in

  1. geschädigten Beständen, wenn
    1. die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder
    2. sie aus Gründen des Waldschutzes erforderlich sind, sowie
  2. zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung.

Die Zustimmung der Behörde erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.

(3) Ist entgegen den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 ein Kahlschlag einer Grundfläche oder eine teilweise Rodung einer Grundfläche durchgeführt worden, so ist der Waldbesitzende zur unverzüglichen Wiederaufforstung verpflichtet. Die Waldbehörde kann die Wiederaufforstung anordnen. Sie kann auch neben oder anstelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen anordnen. Die Waldbehörde kann auch Zwangsmaßnahmen anordnen.

§ 7 Wiederaufforstung

(1) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen, die nicht im Rahmen einer wissenschaftlichen Maßnahme oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eines ökologischen Gütesiegels (Zertifizierung) der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, in angemessener Frist wieder aufzuforsten. Sie kann die Flächen statt dessen, wenn eine standörtlich geeignete ausreichende Verjüngung mit einem hinreichenden Anteil an standortheimischen Forstpflanzen in spätestens fünf Jahren nach Entstehung der Kahlfläche zu erwarten ist, einer natürlichen Verjüngung überlassen. Ist nach fünf Jahren eine Verjüngung nach Satz 2 nicht entstanden, so hat die waldbesitzende Person die Flächen wieder aufzuforsten.

(2) Verlichtete Waldbestände, die nicht der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, hat die waldbesitzende Person in angemessener Frist zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.

§ 8 Waldumwandlung 22

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Genehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Einer Genehmigung nicht UVP-pflichtiger Vorhaben bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird auf Grund

  1. Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,
  2. einer Baugenehmigung oder einer Bodenabbaugenehmigung,
  3. festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege oder
  4. von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneter Entscheidungen und Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege.

Bei Anordnungen und Festsetzungen nach Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 hat die Bauordnungsbehörde oder die Naturschutzbehörde Absatz 5 anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen. Sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 8) sorgen. Die Bauordnungsbehörde oder Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2 hinsichtlich der Absätze 5 bis 8 im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Satz 3 gilt für die Naturschutzbehörde bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der

  1. auf im Sinne von § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,
  2. sich auf einer Fläche in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege), in einem Naturschutzgebiet, in einem Naturdenkmal oder in einem nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Biotop befindet und
  3. auf der Fläche bei In-Kraft-Treten der Schutzregelung der Waldwuchs noch nicht entstanden war.

(3) Ist für ein nicht unter Absatz 2 fallendes Vorhaben auch eine sonstige Genehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung nach dem Bremischen Naturschutzgesetz erforderlich, so sollen die Genehmigungen der Waldbehörde und der Naturschutzbehörde, nachdem zwischen beiden Behörden Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erzielt wurde, gleichzeitig bekannt gegeben werden.

(4) Soweit auf Flächen, für die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder Absatz 3 angeordnet worden sind, nachträglich wieder Wald entstanden ist, hat die zuständige Behörde vor der Durchsetzung der bestehenden Pflicht zur Beseitigung des Waldes in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme, mit der die Beseitigungspflicht begründet wurde, zu ändern ist. Besteht der natürliche Waldwuchs bereits seit mehr als zehn Jahren, so ist bei der Entscheidung nach Satz 1 in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 das Einvernehmen mit der Waldbehörde herzustellen.

(5) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere

  1. zur Sicherung der Schutzfunktion, soweit
    1. die Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung erhebliche Bedeutung besitzt,
    2. die Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen erhebliche Bedeutung besitzt,
    3. die Umwandlung zu erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen führen würde,
    4. sie den Zielen und Darstellungen des Landschaftsprogramms entgegenstehen würde oder
    5. die Waldfläche von wesentlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Arten- und Biotopschutzes ist,
  2. zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche
    1. in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist oder
    2. sonst von wesentlicher Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung ist.
  3. zur Sicherung der Nutzfunktion, wenn die Waldfläche für die forstliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist,

(6) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person sowie die Belange der Allgemeinheit (Absatz 5) gegeneinander und untereinander abzuwägen.

(7) Die Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung gerodet oder sonst beseitigt werden. Bis dahin bleibt die waldbesitzende Person zum Waldschutz und zu den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 5) verpflichtet.

(8) Eine Waldumwandlung soll zur vollen oder teilweisen Kompensation nachteiliger Wirkungen nur mit einer Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung genehmigt werden. Die Genehmigung kann auch mit anderen Auflagen versehen werden. Soweit die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung nicht kompensiert werden können oder die waldbesitzende Person die Kompensation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vornehmen kann, legt die Waldbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde eine Ausgleichszahlung fest und entscheidet über ihre Verwendung. Für die Bestimmung der Höhe und des Verwendungszwecks gilt § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung kann die Waldbehörde eine Sicherheitsleistung verlangen. Diese soll die voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung einschließlich der Nachbesserung sowie für die erforderliche Sicherung der Kultur oder natürlichen Verjüngung bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Fall einer Ersatzvornahme kann die Waldbehörde die hinterlegte Sicherheit verwenden.

(8a) Für eine Waldumwandlung auf Flächen, die durch einen Bebauungsplan oder eine städtebauliche Satzung zur Baufläche ausgewiesen sind, ist abweichend von Absatz 8 keine Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung erforderlich, wenn der Wald nach Ausweisung zur Baufläche entstanden und zum Zeitpunkt der Rodung jünger als fünfzehn Jahre ist.

(9) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen. Die Waldbehörde kann auch neben oder anstelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- oder Ersatzaufforstungen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes anordnen. Die Waldbehörde kann auch Zwangsmaßnahmen anordnen.

§ 9 Erstaufforstung 22

(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Die Waldbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit der Durchführung von Maßnahmen zur Erstaufforstung begonnen wird. Die Genehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Eine Genehmigung nicht UVP-pflichtiger Vorhaben ist nicht erforderlich

  1. für Erstaufforstungen, die auf Grund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich werden,
  2. für Erstaufforstungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. für Erstaufforstungen, die von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege umfasst sind,
  4. für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (§ 8 Abs. 3, 7 und 8), an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war,
  5. für Erstaufforstungen
    1. auf Grund einer Entscheidung über eine öffentlich-rechtliche Förderung oder
    2. der Landesforstverwaltung auf deren Flächen.

Bei Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist Absatz 3 Nr. 1 anzuwenden und eine Abwägung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit

  1. die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen,
  2. eine Abwägung ergibt, dass
    1. die in einem Landschaftsprogramm enthaltenen Ziele, Grundsätze oder sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie
    2. sonstige Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegen stehen.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden.

(5) Wird eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet und dürfte eine Genehmigung nicht erteilt werden, so soll die Waldbehörde die Beseitigung des Aufwuchses verlangen. Die Waldbehörde kann auch Zwangsmaßnahmen anordnen.

§ 10 Entschädigung

(1) Wird die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung versagt und werden dadurch die Befugnisse der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person unverhältnismäßig und unzumutbar eingeschränkt, so leistet ihr das Land auf Verlangen eine angemessene Entschädigung, wenn die Einschränkung der Befugnisse nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Einschränkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung versagt wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit der Waldfläche innerhalb der Landschaft objektiv anbietet und auf die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person sonst einen Rechtsanspruch hat.

(2) Die Entschädigung setzt die oberste Waldbehörde auf Antrag der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person in entsprechender Anwendung der für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest. Über die nach Absatz 1 gebotene Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(3) Anstelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann der Eigentümer die Übernahme der Waldfläche durch das Land zum Verkehrswert verlangen, soweit es ihm infolge der Versagung nach Absatz 1 nicht mehr zumutbar ist, die Waldfläche zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(4) Soll eine Umwandlungsgenehmigung zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen auf Grund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b) versagt werden, so hat beim Schutz einer Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe das Land von Entschädigungsansprüchen der waldbesitzenden Person freizustellen.

§ 11 Weitere waldschützende Pflichten

(1) Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzer aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegen zu wirken. Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.

(2) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Nähe der Grundstücksgrenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windbruchs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.

§ 12 Behördliche Maßnahmen

(1) Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1, § 7 und § 11 nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. Bei Kommunalwald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und Schadorganismen kann die oberste Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden Maßnahmen durchführen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen. Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.

Abschnitt 3
Verhalten im Wald

§ 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung 22

(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wäldern ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wäldern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die untere Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdenden Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt verbieten oder beschränken,
  2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen und
  3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder weitergehend regeln.

(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(5) Das Betretensrecht gilt nicht für Privatwege oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder gewerbliche oder öffentlichen Betrieben dienende Flächen.

(6) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte dürfen das Betretensrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(7) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(8) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.

Abschnitt 4
Waldbehörden

§ 14 Waldbehörden

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind oberste Waldbehörde der für Forstwirtschaft zuständige Senator, untere Waldbehörde für die Stadtgemeinde Bremen der für Forstwirtschaft zuständige Senator und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(2) Die oberste Waldbehörde kann einzelne ihr nach diesem Gesetz zustehende Befugnisse auf die untere Waldbehörde übertragen oder bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Waldbehörde durch andere örtliche Behörden wahrgenommen werden.

§ 15 Aufgaben der Waldbehörden 05

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Waldbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung waldrechtlicher Bestimmungen.

(2) Die Beteiligungspflicht nach § 4 gilt entsprechend für die Waldbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen der Waldwirtschaft den Aufgabenbereich anderer Träger öffentlicher Vorhaben berühren können.

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 16 Ordnungswidrigkeiten 05

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig Kahlschläge oder teilweise Rodungen im Sinne von § 6 Abs. 1 durchführt oder durchführen lässt, ohne dass ein Zulassungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer die Maßnahmen nach Satz 1 durchführen lässt,
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 9 erforderliche Genehmigung eine Erstaufforstung vornimmt und dabei erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verursacht oder billigend in Kauf nimmt, oder
  4. wer einer vollziehbaren Auflage zuwider handelt, die bei
    1. einer Genehmigung zur Waldumwandlung nach § 8 Abs. 7 und 8 oder
    2. einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 9 Abs. 4 festgesetzt worden ist.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(2) Des Weiteren handelt ordnungswidrig, wer

  1. über die Erlaubnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinaus außerhalb von Straßen und Wegen und besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder entgegen einer Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  2. gegebenenfalls einer Verordnung über die Kennzeichnungspflicht von Pferden nach § 13 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 oder 3, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, in Wald oder gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzündet oder raucht,
  4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 ein Feuer, das er in Wald oder gefährlicher Nähe davon angezündet hat, nicht überwacht,
  5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 4 in Wald oder gefährlicher Nähe davon einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder
  6. dem Verbot einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 oder 3 zuwider handelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die unteren Waldbehörden. Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 sind die Ortspolizeibehörden.

§ 17 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von Soll- oder Regelvorschriften in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die zuständige Waldbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 6) vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen stehen. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind.

(2) Die zuständige Waldbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der im Absatz 1 genannten Vorschriften eine Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine wesentlichen Belange entgegenstehen oder
  2. überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern.

§ 18 Maßnahmen der unteren Waldbehörden 22 22

(1) Die unteren Waldbehörden überwachen die Erfüllung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

(2) Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich.

§ 19 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten 22

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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