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Regelwerk; Naturschutz
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Kormoranerlass - Erlass zum Schutz der natürlich vorkommenden aquatischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran
- Hessen -

Vom 21. Dezember 2018
(StAnz. Nr. 3 vom 14.01.2019 S. 46)



Vorbemerkung:

Dieser Erlass dient dem Schutz der natürlich vorkommenden aquatischen Tierwelt und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis). Er steht im Einklang mit der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) "Vogelschutzrichtlinie", zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), die in Art. 9 Abs. 1a Ausnahmen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 unter bestimmten Bedingungen zulässt.

Er verfolgt die Ziele des Fischartenschutzes im Sinne des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Nr. L 95 S. 70) "FFH-Richtlinie", zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2.013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) "Wasserrahmenrichtlinie". Letztere schreibt unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren, um bis spätestens zum Jahre 2027 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Der ökologische Zustand wird vorrangig über die aquatische (im Wasser lebende) Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna bestimmt, wobei als Parameter Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit und bei Fischen auch die Altersstruktur herangezogen werden können. Um den Anforderungen der vorgenannten Rechtsvorschriften gerecht werden zu können, ist ein in Art und Umfang angemessener Fischbestand erforderlich. Dieser Fischbestand kann im Einzellfall dadurch begünstigt werden, indem der Fraßdruck durch Prädatoren (Räuber, der sich von anderen noch lebenden Organismen ernährt), wie durch den Kormoran, gewässertypisch verringert bzw. eingestellt wird. Entsprechende Maßnahmen bedürfen einer besonderen behördlichen Zulassung.

Nach § 44a HFischG ist die Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), den unteren Fischereibehörden (UFB) als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde in Bezug auf den Kormoran übertragen.

1. Sachverhalt

Grundsätzlich stehen sich hier zwei in ihrem Schutzstatus gleichwertige Schutzgüter gegenüber. Bei zahlreichen betroffenen Fischarten handelt es sich um Arten, deren Schutz im gemeinschaftlichen Interesse steht. Dies betrifft neben Arten, die dem Anhang II der FFH-Richtlinie unterliegen (zum Beispiel Groppe, Cottus spp.) auch weitere heimische und charakteristische Fischarten wie zum Beispiel die Äsche (Thymallus thymallus, Anhang V FFH-RL). Aber auch der Kormoran genießt als heimische Vogelart das besondere gemeinschaftliche Interesse und ist als "Europäische Vogelart" besonders geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG).

Seit einigen Jahren hat sich unter anderem in Hessen durch Zunahme durchziehender, aber auch hier brütender und überwinternder Kormorane der Fraßdruck einerseits auf wildlebende Fische in den Fließgewässern und andererseits auf Fischbestände in stehenden Gewässern bzw. in gewerblichen Fischzuchtbetrieben erheblich verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten können Kormoraneinflüge konzentriert auftreten und damit sowohl Gefahren für den Fischartenschutz als auch Schäden für die Fischerei verursachen. Angemessene Abwehrstrategien gegenüber dem Kormoran sollen die Gefährdung der Fische in Fließgewässern, in stehenden Gewässern sowie in gewerblichen Fischzuchtanlagen verringern und das Entstehen neuer Kormoran-Brutkolonien dort verhindern, wo sie unverhältnismäßige Schädigungen verursachen würden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Voraussetzungen der Ziffern 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 gegeben sind.

Gegenwärtig ist mit einem weiteren erheblichen Anstieg der mitteleuropäischen Kormoranbestände nicht zu rechnen. Da eine Reduktion der Kormoranbestände in den Hauptbrutkolonien in Nordeuropa ebenfalls nicht erfolgt und entsprechend kein signifikanter europaweiter Rückgang der Bestandszahlen zu erwarten ist, sind Schutzmaßnahmen vor Ort erforderlich.

2. Maßnahmen

2.1 Bestandsermittlung

Entsprechende Maßnahmen bedürfen im Vorfeld einer hinreichend substantiierten Bestandsermittlung. Auf Grund nachvollziehbarer Kormoranzählungen ist die für die vorgesehenen Schutzmaßnahmen maßgebliche örtliche Betroffenheit nachzuweisen. Der Erhaltungszustand der Population des Kormorans in Hessen wird durch jährliche Erfassungen festgestellt. Diese Zählungen werden durch die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (VSW) unter Beteiligung der ehrenamtlichen Fischerei vor Ort, zum Beispiel dem Verband Hessischer Fischer e.V., den Hegegemeinschaften nach § 24 HFischG sowie örtlichen Fischereivereinen durchgeführt.

Über die gemeinsame Zählung hinaus ist es sachdienlich, an Problemgewässern Arbeitsgruppen zu bilden, die regionale Gesamtkonzepte mit entsprechend abgestimmten Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensraumbedingungen (inklusive weiterer Schutzmaßnahmen) der gefährdeten Fischarten erarbeiten. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen auch Einzug in die fischereilichen Hegepläne finden.

2.2 Nicht tödliche Vergrämungsmaßnahmen

Grundsätzlich sind nicht tödliche (nonletale) Vergrämungsmaßnahmen anzuwenden. Entsprechende Handlungsvorschläge sind zum Beispiel im "Maßnahmenkatalog zum Kormoranmanagement" aus dem Jahr 1998 (Anlage 1) aufgeführt, dessen grundlegende Inhalte weiterhin zutreffen. Die im Katalog vorgeschlagenen abgestuften Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich geeignete Vorgehensweisen, mit denen sowohl dem Fischartenschutz und den Belangen der Binnenfischerei als auch dem Vogelschutz Rechnung getragen werden kann.

2.3 Vergrämungsabschüsse

Neben den unter Ziffer 2.2 aufgeführten, nicht tödlichen Vergrämungsmaßnahmen können ausnahmsweise auch Vergrämungsabschüsse zugelassen werden (ultima ratio). Unter dem Gesichtspunkt der Alternativenprüfung (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) ist darzulegen, warum weniger einschneidende Maßnahmen ausscheiden. Vergrämungsabschüsse dürfen aber weder zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Kormoranpopulation in Hessen führen (siehe Ziffer 2.1) noch Belangen des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen zuwiderlaufen.

Unter diesen Voraussetzungen können Vergrämungsabschüsse zugelassen werden:

2.3.1 Zur Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG)

Zur Abwehr von nicht unerheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden können gebietsmäßig begrenzte (im Umkreis von fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässern) Ausnahmegenehmigungen zum Kormoranabschuss nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG erteilt werden.

Der Ausnahmetatbestand muss zwei wesentliche Merkmale erfüllen:

Dabei genügt es, wenn gegebenenfalls auch nur ein fischereiwirtschaftlicher Betrieb beeinträchtigt wird. Erheblich ist ein fischereiwirtschaftlicher Schaden dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes bedroht ist oder die fischereiwirtschaftliche Zielsetzung nicht erreicht werden kann. Der Schaden muss zweifelsfrei auf den Kormoran zurückzuführen sein (Kausalität). Grundsätzlich ist hierfür die Dokumentation regelmäßiger Einflüge nach Art und Umfang im Vorfeld des Antrages ausreichend. In dem durch das von der Agrarministerkonferenz beauftragte Fachgremium der Länder und des Bundes zur Entwicklung eines nationalen Kormoran-Managements besteht Einigkeit, dass der Kormoran in Aquakulturbetrieben und Teichwirtschaften wirtschaftlichen Schaden anrichten kann (Ergebnisvermerk der Sitzung vom 9. März 2012 in Bonn).

2.3.2 Zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)

Zum Schutz der natürlich vorkommenden (heimischen) Tier- und Pflanzenwelt können Ausnahmegenehmigungen zum Kormoranabschuss nach § 45 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG erteilt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.3.2.1 Ausnahmen bei Vorlage einer fischereibiologischen Untersuchung

Die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG können dann als gegeben angenommen werden, wenn in den Anhängen der FFH-Richtlinie, der jeweils aktuellen Roten Liste (Gefährdungskategorie 0-3) bzw. des § 1 der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVBl. S. 247) (Hessische Fischereiverordnung - HFischV) genannte Arten durch den Kormoran in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung des lokalen Bestandes fachlich begründet werden kann. Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Tötungsverboten zur Abwendungen von Gefährdungen für diese geschützten Arten ist eine gutachterliche fischereibiologische Untersuchung über

nach Art und Umfang vorzulegen.

Bestätigen die gutachterlichen fischereibiologischen Untersuchungsergebnisse die Gefährdung und die Bestandsbeeinträchtigung durch den Kormoran, können Vergrämungsabschüsse unabhängig vom Gewässertyp, der Gewässerregion und dessen Nutzung zugelassen werden.

2.3.2.2 Ausnahmen in der Forellen- und Äschenregion

Es ist hinreichend wissenschaftlich belegt, dass ein besonderes Gefährdungspotential für die Leitarten der Äschen- und Forellenregion durch den Kormoran gegeben ist. Die durch das von der Agrarministerkonferenz beauftragte Fachgremium zusammengetragene Auflistung von Gutachten bestätigt diese Einschätzung (Anlage 3).

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Genehmigung von Vergrämungsabschüssen im Bereich der Äschen- und Forellenregion auch ohne weitere gutachterliche fischereibiologische Untersuchung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist die Dokumentation regelmäßiger Einflüge nach Art und Umfang im Vorfeld des Antrages. Grundlage für die Abgrenzung der Äschen- und Forellenregionen in Hessen ist die zum Antragszeitpunkt jeweils aktuelle Darstellung der Fischregionen im WRRL-Viewer des Landes Hessen unter wrrl.hessen.de (Anlage 2).

Hinsichtlich der Eder ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Einstufung der unteren Eder als Barbenregion entspricht dem historischen Zustand. Die Tendenz, dass die untere Eder Eigenschaften und Leitarten der Äschen- und Forellenregion zeigt, hängt unmittelbar mit der thermischen Überformung durch die Eder-Talsperre zusammen, wodurch die Eder von der Talsperre bis zur Fulda von kaltem Tiefenwasser geprägt ist. Vor diesem Hintergrund wird der Abschnitt der Unteren Eder von der Stauanlage Affoldern bis zur Mündung der Äschen- und Forellenregion gleichgestellt. Dies entspricht auch dem Konzept zur Zielerreichung im Rahmen der Umsetzung der WRRL in Hessen.

2.3.2.3 Ausnahmen bei Wiederansiedelungsprojekten

Sind laufende Wiederansiedlungsprojekte durch Kormoraneinflüge betroffen, so können ebenfalls Vergrämungsabschüsse im Benehmen mit der oberen Fischereibehörde zugelassen werden. Wiederansiedlungsprojekte sind fischereibiologisch sinnvolle vom Land Hessen initiierte, betriebene, begleitete oder geförderte Maßnahmen.

3. Einschränkungen und Auflagen bei Vergrämungsabschussgenehmigungen

Vergrämungsabschussgenehmigungen in Bezug auf Kormorane nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind stets räumlich zu begrenzen und zeitlich zu befristen:

Grundsätzlich dürfen in der Brutzeit bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht getötet werden. In einem Umkreis von 30 km um eine etablierte Brutkolonie (Anlage 2) sind Vergrämungsabschüsse vom 1. März bis zum 31. Juli nicht zulässig, wenn die dort brütenden Kormorane bereits im März mit dem Brutgeschäft begonnen haben. Die VSW teilt den vorzeitigen Brutbeginn der jeweils zuständigen unteren Fischereibehörde im Bedarfsfall mit. Es soll damit verhindert werden, dass die zur Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere getötet werden.

Ausnahmen vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs aufgrund geänderter Bedingungen und mit der Maßgabe, dass die Vergrämungsabschüsse erst eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang beginnen dürfen und eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang zu beenden sind, zugelassen.

Das zuständige Ministerium stellt jährlich auf Grundlage der Einschätzung der VSW den Erhaltungszustand der Kormoranpopulation fest und teilt das Ergebnis den nachgeordneten Dienststellen mit. Wird auf dieser Grundlage eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Kormoranpopulation festgestellt, so dass dieser nach Maßgabe des Art. 1 Buchst. i der RL 92/43/EWG nicht mehr als günstig zu bewerten ist, so soll eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen werden.

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, der Europäischen Kommission über die Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 2 der VS-RL zu berichten. Die Ausnahmeberichte werden auf Wunsch der Europäischen Kommission in elektronischer Form übermittelt.

Vor diesem Hintergrund haben die zum Abschuss Berechtigten der genehmigenden unteren Fischereibehörde den Abschuss für den Zeitraum vom 1. April des Vorjahres bis zum 31. März des laufenden Jahres jährlich bis spätestens zum 15. April zu melden. In die Genehmigungsbescheide ist daher eine entsprechende Auflage aufzunehmen. Von der jeweiligen unteren Fischereibehörde ist im Sinne des Erlasses über die Nutzung des elektronischen Meldesystems HABIDES vom 13. März 2013 sowohl über die erteilten Genehmigungen als auch über deren Vollzug bis spätestens zum 15. Mai jeden Jahres an die zuständige obere Fischereibehörde zu berichten. Das weitere Verfahren wird durch den o.g. Erlass vom 13. März 2013 geregelt.

4. Ergänzende Vollzugshinweise und Empfehlungen

Kormorane unterliegen nicht dem Jagdrecht, der Vergrämungsabschuss ist dementsprechend keine Jagdgausübung. Vor diesem Hintergrund ist nach § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), eine Schießerlaubnis erforderlich, die von der zuständigen Behörde nach erfolgter naturschutzrechtlicher Entscheidung erteilt wird. Die für die Erteilung der Schießerlaubnis zuständige Behörde wird von der unteren Fischereibehörde in Textform über die Entscheidung informiert, so dass der Genehmigungsinhaber schnellstmöglich in den Besitz der Schießerlaubnis gelangen kann. Es empfiehlt sich, sofern die Voraussetzungen vorliegen, den für die Fläche zuständigen Jagdausübungsberechtigten mit dem Vergrämungsabschuss zu beauftragen, da der Jagdausübungsberechtigte in der Regel die für die Schießerlaubnis notwendigen Voraussetzungen (Schusswaffe, Sachkunde etc.) erfüllt. Zugleich wird eine Kollision mit der Jagdausübung ausgeschlossen. Den Fischereiausübungsberechtigten/-rechtsinhabern wird empfohlen, sich frühzeitig mit den für den betreffenden Gewässerabschnitt zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder anderen Personen, die den Vergrämungsabschuss ausführen sollen, abzustimmen.

Sind mehrere Fischereiausübungsberechtigte/-rechtsinhaber an einem zusammenhängenden Gewässerabschnitt beteiligt, der ansonsten die Voraussetzungen für einen Vergrämungsabschuss erfüllt, ist es ausreichend, wenn von diesen Fischereiausübungsberechtigten/-rechtsinhabern oder Hegegemeinschaften ein gemeinschaftlicher Antrag auf Ausnahme von den Tötungsverboten gestellt wird und für diesen Abschnitt eine Sammelgenehmigung erteilt wird. Ist für einen Gewässerabschnitt mehr als eine untere Fischereibehörde zuständig, entscheidet die untere Fischereibehörde, in deren örtliche Zuständigkeit der längere Gewässerabschnitt fällt, im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Fischereibehörden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die örtlich zuständige untere Fischereibehörde für den Abschnitt ihres Zuständigkeitsbereiches. Die diesbezügliche Abstimmung soll grundsätzlich eine Frist von drei Werktagen zwischen Antragsstellung und Bescheid nicht überschreiten.

Den Fischereiausübungsberechtigten/-rechtsinhabern wird empfohlen, Kormoraneinflüge mit Datum, Uhrzeit und Anzahl der beobachteten Vögel nachvollziehbar zu dokumentieren. Die bereits durchgeführten, nicht tödlichen Abwehrmaßnahmen sollen ebenso dokumentiert werden, wie auch die Gründe, warum die Maßnahmen keinen Erfolg hatten oder nicht durchführbar waren.

Vergrämungsabschüsse sind grundsätzlich ausgeschlossen in Naturschutzgebieten, im Nationalpark Kellerwald-Edersee sowie gegebenenfalls in Landschaftsschutzgebieten, wenn die LSG-VO das Töten und Nachstellen von wildlebenden Tieren verbietet. Hier bedarf ein Kormoranabschuss einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG, für die die obere Naturschutzbehörde zuständig ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HAGBNatSchG).

Auch in NATURA 2000-Gebieten und in deren Umgebung, soweit Ein- bzw. Fernwirkungen auf die Gebietselemente bzw. die durch die Gebietsausweisung geschützten Tier- und Vogelarten nicht ausgeschlossen werden können (Möglichkeit der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele), sind Vergrämungsabschüsse grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann eine Erlaubnis in diesen Gebieten dann erteilt werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit der Vergrämung verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 Abs. 3 BNatSchG).

Die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets wird als unselbständiger Teil des Verfahrens der Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von der unteren Fischereibehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (§ 16 Abs. 2 HAGBNatSchG) geprüft. Es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass auf Flächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, keine Beeinträchtigung geschützter Tierarten in FFH-Gebieten oder anderer Vögel in Vogelschutzgebieten vorliegt. Vom Vorliegen von Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art kann nach Maßgabe der Ziffer 2.3 ausgegangen werden, wobei die Abwägung spezifisch im Hinblick auf die Integrität des betroffenen Schutzgebietes erfolgen muss.

Im Zusammenhang mit der Durchführung des Kormoran-Erlasses sind auftretende Schwierigkeiten unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten.

Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind kostenpflichtig; Gebühren werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) erhoben.

Eine unangemessene und damit gegebenenfalls rechtswidrige Ausnutzung der Ausnahmegenehmigung kann als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gewertet werden. Eine Vergrämung oder ein Abschuss von Kormoranen ohne die erforderlichen behördlichen Zulassungen kann zudem zumindest als Ordnungswidrigkeit gegen das Naturschutzrecht gewertet werden.

Der Abdruck im Staatsanzeiger erfolgt ohne die Anlagen.

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