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Regelwerk, Naturschutz
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HAGBNatSchG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
- Hessen -

Vom 20. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 629; 12.12.2012 S. 590 12; 27.06.2013 S. 458 13; 17.12.2015 S. 607 15; 28.05.2018 S. 184 18; 07.05.2020 S. 318 20; 25.05.2023 S. 379 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 881-51



Zur aktuellen Fassung

Archiv: Landesnaturschutzgesetz 1996 2006

Siehe Fn. *

Erster Teil
Organisations- und allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 1 Naturschutzbehörden 20

(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.

(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden dem Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten und den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung dem Magistrat zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In Nationalparks nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 2 Zuständigkeiten 13 15

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts ist die untere Naturschutzbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besteht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Naturschutzbehörde zuständig für

  1. die Pflege von Naturschutzgebieten mit mehr als 5 ha Fläche,
  2. die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474), von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über
    1. Naturschutzgebiete und
    2. Landschaftsschutzgebiete,

    in den Fällen des Buchst. a einschließlich der Entscheidung über das Vorliegen weiterer naturschutzrechtlicher Voraussetzungen,

  3. die Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidungen nach § 34 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. die Verträglichkeitsprüfung nach § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  5. den Vollzug des Artenschutzrechts
    1. nach dem Bundesnaturschutzgesetz, außer für
      aa) Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz frei lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen der besonders geschützten Arten sowie ihrer Entwicklungsformen und Lebensstätten,
      bb) Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
      cc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 39 Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2. nach der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), außer für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung,
    3. soweit Maßnahmen und Handlungen nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder nach internationalen Verträgen erforderlich sind und in die Zuständigkeit des Landes fallen,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. a des Umweltschadensgesetzes vorliegt.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die Zuständigkeit des Landrats für die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218) bleibt unberührt,
  2. die Erfüllung der Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Abweichend von Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb. ist die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 4 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung für die Beringung von Vögeln zu Forschungszwecken.

(5) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und Befreiungen von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und über einen Regierungsbezirk hinausgehen.

(6) Sind in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit oder der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächst höhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde.

§ 3 Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verwaltungsverfahren 13 15
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Vertragsbeginn nutzen.

(2) Wird über die beantragte

  1. Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
  3. Genehmigung
    1. nach einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, ein Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil oder
    2. nach einer Satzung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 über einen geschützten Landschaftsbestandteil

nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, über eine beantragte Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. Das Genehmigungsverfahren für eine Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Eine nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ausnahme oder eine aufgrund einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassung ersetzt. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

(4) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist über alle weiteren erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit zu entscheiden; eine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(5) Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(6) Ein Antrag auf eine Entschädigungszahlung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der oberen Naturschutzbehörde zu stellen. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag wird vom Land geschuldet und ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist.

Zweiter Teil
Naturschutzdatenhaltung und Bewirtschaftungspläne

§ 4 Naturschutzdatenhaltung 15

(1) Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich Register, in die alle Natura-2000-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, einzutragen sind.

(2) Für das Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG) eingerichtet. Die Behörden des Landes, die unteren Naturschutzbehörden und die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen Naturschutzfachdaten an NATUREG. Dies gilt für

  1. gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, einschließlich der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 13 zu schützenden Tier- und Pflanzenarten,
  2. Erkenntnisse über Tiere, Pflanzen und deren Biotope aus Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 1 und 6 und § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. flächengebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Förderungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auch nach § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs,
  4. Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes und nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zusammen mit den Naturschutzfachdaten sind die dazugehörigen Gutachten und Metadaten nach § 35 Abs. 2, 3 und 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), zu übermitteln. In NATUREG werden die übermittelten Daten aufbereitet, auf geeignete Weise zusammengefasst und für jedermann zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.

(3) Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann. Die oberste Naturschutzbehörde kann die Datenformate und -inhalte sowie die zeitlichen Abstände ihrer Aktualisierung festlegen.

§ 5 Bewirtschaftungspläne 13 15

(1) In Bewirtschaftungsplänen werden gutachtlich Maßnahmen aufgeführt, die

    1. zur Erreichung der Schutzzwecke von Naturschutzgebieten,
    2. nach den Ermittlungen der oberen Naturschutzbehörde nach § 15 Abs. 1 zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000- Gebiete geeignet sowie gegebenenfalls im Rahmen der Überwachung

    erforderlich sind oder

  1. der Umsetzung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlicher vorbeugender Schutzmaßnahmen und Artenhilfsprogramme oder im Rahmen des § 44 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlicher Artenschutzprogramme dienen sollen.

Werden hinsichtlich einer Fläche mehrere Zielsetzungen nach Satz 1 verfolgt, so sollen diese in einem Bewirtschaftungsplan zusammengefasst dargestellt werden. Zielsetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gehen in der Regel den anderen, Zielsetzungen nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel denen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a vor.

(2) Zuständig für die Aufstellung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne ist in den Fällen des

  1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Naturschutzbehörde, die das Naturschutzgebiet ausgewiesen hat,
  2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die untere Forstbehörde unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, für die übrigen Gebiete die Landrätin oder der Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622); die obere Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit,
  3. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die obere Naturschutzbehörde.

Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können Dritte, insbesondere Landschaftspflegeverbände, mit der Erstellung und Durchführung eines Bewirtschaftungsplans beauftragt werden; abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Naturschutzbehörde für die Beauftragung zuständig

(3) Bewirtschaftungspläne sind im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen, der Beauftragten der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, soweit Fragen des Vogelschutzes berührt sind, und der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen aufzustellen. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne nach Abs. 1 Nr. 1 sind vorrangig, Pläne nach Abs. 1 Nr. 2 sind ausschließlich durch vertragliche Vereinbarungen oder vorlaufende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Dritter Teil
Landschaftsplanung - zu Kapitel 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 6 Landschaftsplanung 12
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich des Landes und, soweit erforderlich, für Teile des Landes im Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans dargestellt. Die Strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und § 4 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), beide in jeweils gültiger Fassung.

(2) Landschaftspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden und, soweit Natura-2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete von mehr als 5 ha Fläche betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen, Grünordnungspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes als Bestandteile von Bebauungsplänen. Die Strategische Umweltprüfung der Landschafts- und Grünordnungspläne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschafts- oder Grünordnungsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.

(3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau eines Biotopverbunds nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und wirken darauf hin, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden.

Vierter Teil
Eingriffsregelung - zu Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 7 Ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Eingriffsregelung 13 15
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 7 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen dürfen nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(2) Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie und der zu ersetzende Eingriff im Gebiet desselben Flächennutzungsplans oder Landkreises oder in den Gebieten benachbarter Landkreise liegen; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als gleichwertige Herstellung der durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktion im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn

  1. durch sie nach Maßgabe von Bewirtschaftungsplänen Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele von Naturschutzgebieten gefördert werden oder die Erhaltungszustände von nach dem Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (Abl. EU Nr. L 158 S. 193), stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten oder von Arten, für deren Erhalt in Deutschland Hessen eine besondere Verantwortung trägt, verbessert werden oder
  2. sie von der Ökoagentur nach § 11 durchgeführt wird.

(3) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung oder Anzeige eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so ist sie nur zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff nicht entgegensteht. Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde.

(5) Ist ein Umweltschaden im Sinne des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder zu sanieren, kann die obere Naturschutzbehörde im Einzelfall ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Wahrnehmung der Befugnisse nach den § § 7 und 8 des Umweltschadensgesetzes auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen im Wesentlichen den nach § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen entsprechen. Dabei kann sie nähere Bestimmungen im Hinblick auf besondere Anforderungen der Schutzgüter nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes treffen.

§ 8 (aufgehoben) 18

§ 9 Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung 15

(1) Die nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festzusetzende Ersatzzahlung ist zugunsten des Landes zu erheben. Eingriffsverursacher haben die zur Festsetzung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.

(2) Die Mittel aus der Ersatzzahlung sind zeitnah, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für die in § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Zwecke zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ersatzzahlung nicht von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft oder Stiftung übertragen werden.

(3) In den Fällen des § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Kostenerstattungsbeträge nach § 135a Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs abweichend von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025), in Verbindung mit § 135a Abs. 4 des Baugesetzbuchs und § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), frühestens mit Inkrafttreten des Bebauungsplans, der die Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a des Baugesetzbuchs enthält.

§ 10 Ökokonto

(1) Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des § 7 Abs. 1 und 2 in ein Ökokonto eingebucht werden. Vorlaufende Maßnahmen sind nur dann für die Kompensation eines Eingriffs anrechnungsfähig, wenn sie zuvor abgenommen und in ein Ökokonto eingebucht wurden.

(2) Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist festzuhalten (Bestandswert). Der Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Planungsziels vorläufig zu bewerten (Ausgangswert). Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor. Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Maßnahmen verlangen, sofern sich der Wert voraussichtlich erheblich verändert.

(3) Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. Als Ausgleich oder Ersatz anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert, soweit durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist.

(4) Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme ganz oder teilweise für den Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs eingesetzt werden, ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. Für die Zwecke der Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 oder 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde und der Naturschutzbehörde bezüglich der Eignung und des anrechnungsfähigen Ausgleichs- oder Ersatzwertes dieser Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen als hergestellt. Dies gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 bleibt unberührt.

(5) In Anspruch genommene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff zulassende oder genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Maßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder Inkrafttreten des Bebauungsplans.

(6) Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar (Ökopunktehandel).

§ 11 Ökoagentur

Die oberste Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h eine Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen (Ökoagentur) anerkennen. Die Ökoagentur kann auch im Auftrag Dritter handeln und die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit befreiender Wirkung für den Eingriffsverursacher gegen Entgelt übernehmen.

Fünfter Teil
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft -
zu Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes

Erster Abschnitt
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft und gesetzlicher Biotopschutz

§ 12 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, Sicherstellung 13 15
(§ 12 Abs. 6 Satz 2 abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 12 Abs. 6 Satz 3 abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den § § 23, 24, 26, 28 oder § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie von Natura-2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung.

(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über

  1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente ist die Landesregierung,
  2. Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura-2000- Gebiete nach § 14 Abs. 2 ist die obere Naturschutzbehörde,
  3. Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 ha, geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich und Naturdenkmale ist die untere Naturschutzbehörde; dies gilt nicht für Natura-2000-Gebiete; die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(3) Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Flächen oder Objekten, die zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hinsichtlich der Satzungen nach Abs. 2 Satz 2 bleiben Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung nach kommunalem Satzungsrecht unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die oberen Naturschutzbehörden mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens beauftragen.

(4) Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), sind die Abgrenzungskarten der Gebiete bei den unteren Naturschutzbehörden bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.

(5) Für die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4 entsprechend. Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

(6) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmt. Die Bestimmung zum Biosphärenreservat darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Gebiete, die zu Naturparken bestimmt werden sollen, müssen neben den Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes

  1. mindestens 30.000 Hektar groß sein, wobei der Anteil unzerschnittener, verkehrsarmer Räume über 2.500 Hektar mindestens 30 % der Fläche ausmachen soll,
  2. zu mindestens 40 % ihrer Fläche aus Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten oder Wäldern mit Erholungsfunktion bestehen und
  3. sich aufgrund ihrer Lage und landschaftlichen Gegebenheiten für die Erholung und nach Maßgabe von Regionalentwicklungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung, den sanften Tourismus und zur Förderung des Naturerlebnisses der Bevölkerung eignen.

§ 13 Gesetzlicher Biotopschutz 15

(1) Die Verbote des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für

  1. Alleen und
  2. Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(2) Für Zwecke der Registrierung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes werden vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie nähere Informationen über diese nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 in NATUREG bereitgehalten.

Zweiter Abschnitt
Netz "Natura 2000"

§ 14 Errichtung von Natura 2000
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 14 Abs. 2 und Abs. 3 abweichend von § 32 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Natura-2000-Gebiete sind auch solche Gebiete, die von der obersten Naturschutzbehörde zur Meldung an die Kommission nach § 32 Abs. 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelt wurden oder zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" nach § 34 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in dieses einbezogen werden müssen und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/ EWG eingetragen sind.

(2) Die Natura -2000-Gebiete sowie die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten sind in einer Rechtsverordnung zu benennen; die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen, Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben.

(3) In der Rechtsverordnung nach Abs. 2 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann nach den Maßgaben des § 32 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden, wenn nach Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) oder des Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Liegen in einem nach Satz 1 auszuweisenden Natura-2000-Gebiet weitere geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, so sollen die Schutzgebietsverordnungen auf geeignete Weise angepasst werden, soweit sie für die Erhaltungsziele bedeutsam sind.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura-2000-Netzwerk zu entlassen, wenn

  1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 2009/147/EG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und
  2. nach diesen Richtlinien keine Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht.

§ 15 Schutz und Pflege für Natura-2000-Gebiete 13 15

(1) Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind.

(2) Die obere Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. § 12 Abs. 3 und 4 gelten für Rechtsverordnungen entsprechend. § 15 des Hessischen Waldgesetz(GVBl. 27. Juni 2013 (GVB1. S. 458), zuletzt geändert durch 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), bleibt unberührt.

(3) Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um

  1. Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000- Gebietes im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder wenn die Veränderungen und Störungen nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen werden können; § 17 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung,
  2. die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gewährleisten, wenn dies durch vertragliche Vereinbarungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann

Die Verpflichtungen des Verursachers nach dem Umweltschadensgesetz und § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt und sind vorrangig durchzusetzen.

§ 16 Ergänzende Bestimmungen zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und zur Entscheidung über Ausnahmen nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes 13

(1) Die Prüfung der Verträglichkeit Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde getroffen, wenn für die Zulassung des Projekts eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht. Von Projekten nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes ist unselbstständiger Teil des jeweiligen Verwaltungs- oder Planungsverfahrens, außer in den Fällen des § 34 Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Ist die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 durch eine Behörde eines Kreises oder einer Gemeinde zu treffen und hält die untere Naturschutzbehörde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Projekt, auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen, für möglich, so ist abweichend von Abs. 1 Satz 2 das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.

Sechster Teil
Artenschutz

§ 17 Überwachung von Verboten des Artenschutzes

Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), zu. Sie haben die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen zu unterrichten. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung haben die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, zu unterrichten.

§ 18 Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege 15

Die Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es

  1. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
  2. eine Grundfläche von insgesamt 150 m2 nicht überschreitet,
  3. als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
  4. der Haltung von Zucht- oder Speisefischen als Netzgehege dient,
  5. der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  6. ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gehörender Tierarten dient.

Siebter Teil
Beschränkung von Rechten

§ 19 Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen "Natura-2000- Gebiet", "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung", "Europäisches Vogelschutzgebiet", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Nationalpark", "Biosphärenreservat", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten" oder "Tierpark" dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.

(3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.

§ 20 Duldungspflichten

(1) Den Bediensteten der Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist, mit Ausnahme der Wohnung, Geschäftsräume und Betriebsgebäude, das Begehen oder Befahren eines Grundstück zur Wahrnehmung ihrer naturschutzrechtlichen Aufgaben zu gestatten. Die nach Satz 1 berechtigten Personen sollen ihr Kommen rechtzeitig in geeigneter Weise ankündigen und haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Träger der Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist und die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde vorliegt.

(3) Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch nicht in ihren Rechten unzumutbar beeinträchtigt werden; die Kennzeichnung soll nach vorheriger Absprache erfolgen.

§ 21 Enteignung und Entschädigung 15

Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nur dann vor, wenn auf andere Weise die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes nicht erreicht werden können. Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290).

Achter Teil
Ehrenamtliche Mitwirkung und Naturschutzakademie

§ 22 Naturschutzbeiräte

(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet.

(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für

  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Satzungen,
  2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt,
  3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat.

(3) Naturschutzbeiräte sollen höchstens zwölf Mitglieder haben. Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen berufen werden. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so werden diese mit Annahme der Wahl zu Mitgliedern. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.

(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zu beteiligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus trifft.

§ 23 Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen

(1) In den Fällen des § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind.

(2) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten für die Abgabe einer Stellungnahme die Einwendungsfristen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften, die in den dort genannten Verfahren Anwendung finden.

§ 24 Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes

Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und Privatpersonen über Aufgaben des Vogelschutzes ehrenamtlich. Sie führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.

§ 25 Betreuung von Schutzgebieten

In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten kann eine Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen nur in deren Dienstbezirk tätig werden. Ihre Bestellung erfolgt durch die für den Erlass der Schutzgebietsverordnung oder die Bestimmung des Gebietes zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Erklären und Belehrung zu verhüten sowie das naturschutzfachliche Monitoring zu unterstützen.

§ 26 Naturschutzakademie

Im Rahmen einer Naturschutzakademie Hessen nimmt das Land, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der Fort- und Weiterbildung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege wahr.

Neunter Teil
Verhalten in der Flur

§ 27 Betreten der freien Landschaft, Satzung über das Verhalten in der Flur

(1) Für das Reiten und Kutschfahren auf Wegen und Straßen gilt außerhalb des Waldes § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Städte und Gemeinden können das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln; § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. das Betreten von Flächen,
  2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,
  3. das Anleinen von Hunden,
  4. die Benutzung von Sportgeräten,
  5. das Starten und Landen von Modellflugzeugen,

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.

Zehnter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 28 Bußgeldvorschriften 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt,
  2. entgegen § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 13 Abs. 1 genanntes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,
  3. entgegen § 19 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt,
  4. den Vorschriften
    1. einer aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder
    2. einer nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 27 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,

soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer auf Wegen im Wald unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühlen, fährt oder parkt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden; Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Kann die Person, die einen Parkverstoß nach Abs. 2 begangen hat, nicht ermittelt werden, gilt § 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), entsprechend.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 und § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des

  1. § 69 Abs. 3 Nr. 6, 18 bis 21, 24, 25 und 27, Abs. 4 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 5 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die obere Naturschutzbehörde,
  2. Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Gemeindevorstand.

§ 29 Einziehung 15

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), eingezogen werden.

§ 30 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen

Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des

    1. Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), aufgehoben durch Gesetz vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), erlassen worden sind, auf dessen § 21 Abs. 2 oder 3 verwiesen wird,
    2. Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), aufgehoben durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), erlassen worden sind,
      1. a) auf dessen § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 oder
      2. b) auf dessen § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 in der Fassung vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309)

      verwiesen wird,

    3. Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), erlassen worden sind, auf dessen § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 verwiesen wird,

    gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 69 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf § 28 Abs. 1 Nr. 4,

  1. Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, auf dessen § 22 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 29.

Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsvorschriften

Für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Landschaftsplänen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 8. Dezember 2006 erfolgt ist, gilt bis zum 31. Dezember 2011 § 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 16. April 1996 in der am 7. Dezember 2006 geltenden Fassung.

§ 32 Fortgeltung bisherigen Rechts

(1) Rechtsverordnungen die aufgrund

  1. der in § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 19. September 1980 genannten Rechtsvorschriften,
  2. des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 oder
  3. des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006

ergangen sind, gelten fort und können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Sie gelten als aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen.

(2) Auf Verlangen der betroffenen Gemeinde sind Verordnungen, durch die geschützte Landschaftsbestandteile nach dem Hessischen Naturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ausgewiesen wurden, von der unteren Naturschutzbehörde aufzuheben. Bis zu ihrer Aufhebung können sie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 geändert werden.

(3) Satzungen, die aufgrund des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145) oder nach § 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006, in der jeweils gültigen Fassung, ergangen sind, gelten als Satzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 fort.

§ 33 Aufhebung der Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen 13

Die Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43), wird aufgehoben, soweit und sobald eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 in Kraft tritt.

§ 34 Verordnungsermächtigungen
(VO über die Naturschutzbeiräte)

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

  1. von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten,
  2. die Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes insbesondere
    1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung eines Eingriffs und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich
      1. der Eignung von Flächen,
      2. näherer Bestimmungen über den Naturraum und der Anforderungen,
      3. des nach Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie
      4. der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten, einschließlich der Festsetzung der Ersatzzahlung,
    2. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und das Ersatzgeld (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,
    3. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers,
    4. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,
    5. die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    6. das Führen von Ökokonten im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, den Ökopunktehandel nach § 10 Abs. 6 und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 4,
    7. die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde,
    8. die Anerkennung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur nach § 11,
  3. die Verwendung des Ersatzgeldes nach § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. den erforderlichen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für Biotope, für die nach § 13 Abs. 1 die Verbote des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten,
  5. die Naturschutzbeiräte nach § 22, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, das Verfahren, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten,
  6. nähere Bestimmungen zur ehrenamtlichen Betreuung von Schutzgebieten durch die Naturschutzwacht nach § 25,
  7. Ausnahmen von den Verboten des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann von Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen werden.

§ 35 Inkrafttreten 13

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
  1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
  2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild - lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
  3. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
  4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7).

2) Hebt auf GVBl. II 881-47

3) Hebt auf GVBl. II 881-49

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