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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 4. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 22 vom 07.12.2006 S. 619)



Artikel 1
Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
HENatG - Hessisches Naturschutzgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Hessischen Forstgesetzes 1

Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Waldes" die Worte "sowie Kurzumtriebsplantagen zur Holzproduktion für energetische und stoffliche Zwecke auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Aufwuchsalter bis zu 20 Jahren" eingefügt.

2. Die §§ 7 und 8

§ 7 Forstliche Rahmenplanung

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur ist für das Landesgebiet ein Landeswaldprogramm als Fachplan im Sinne des § 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1970 (GVBl. I S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 396), aufzustellen und fortzuschreiben. Es dient der Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Landes notwendigen Funktionen des Waldes. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Zur Konkretisierung des Landeswaldprogramms sind für die Gebiete der Planungsregionen oder Teile davon forstliche Rahmenpläne im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung aufzustellen.

(3) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, insbesondere die Träger der Regionalplanung, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundeigentümer und deren Zusammenschlüsse.

(4) Der für Forsten zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Pläne nach Abs. 1 und 2.

§ 8 Grundsätze der Forstlichen Rahmenplanung

Für die Planungen nach § 7 gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) in seiner Fläche und räumlichen Verteilung zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren. Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist nachhaltig zu sichern. Als Voraussetzung für die wirtschaftliche Sicherung aller Infrastrukturleistungen des Waldes ist eine möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit anzustreben.
  2. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll die Ausweisung von Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange vorgesehen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Freiraumerholung, sowie sonstige Maßnahmen einbezogen werden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen zur Aufforstung vorgesehen werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell oder aus landschaftspflegerischer Sicht zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
  4. Die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie die Zusammenlegung von Grundstücken im erforderlichen Umfang ist anzustreben, wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage der wirtschaftlichen Nutzung abträglich sind.

werden aufgehoben.

3. § 9 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Funktionen des Waldes nach § 8 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen, "die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen."

4. In § 12 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Wird die Verwendung einer Stiftung des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden."

5. § 19 wird folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsplan" die Worte "durch forstliche Sachverständige" eingefügt.

b) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Aufstellung der Betriebspläne ist der oberen Forstbehörde anzuzeigen. Betriebsgutachten, die für steuerliche Zwecke den Finanzbehörden vorzulegen sind, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die obere Forstbehörde."

c) Abs. 5

(5) Die von den Privatwaldbesitzern vorzulegenden Betriebspläne oder -gutachten für Privatwaldungen sind von Sachverständigen aufzustellen, sie bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Diese bedient sich des Landesbetriebs Hessen-Forst als technische Prüfstelle. Die obere Forstbehörde hat auch die Durchführung der Betriebspläne und -gutachten zu überwachen.

wird aufgehoben.

d) Abs. 6 und 7 werden Abs. 5 und 6.

6. § 25

§ 25 Verhalten im Wald

Das Verhalten im Wald wird durch Rechtsverordnung des Ministers oder der Ministerin für das Forstwesen geregelt. Es können Bestimmungen erlassen werden über

  1. das Betreten, das Reiten, das Kutschfahren sowie das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und die Entmischung der Benutzungsarten,
  2. die Benutzung von Grundstücken einschließlich der Gewässer im Außenbereich zum Zwecke der Erholung, der Freizeitgestaltung oder zur Durchführung von Veranstaltungen,
  3. Erholungseinrichtungen und das Zelten,
  4. das Abbrennen der Vegetationsdecke,
  5. den Schutz der Waldränder und Saumgebüsche,
  6. die Entnahme von nicht geschützten Tieren und Pflanzen,
  7. den Schutz vor Feuer.

wird aufgehoben.

7. In § 30 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

8. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Auf die Waldungen der Domanialverwaltung des Landkreises Waldeck findet § 32 Abs. 2 keine Anwendung. Soweit § 10 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzessamml. S. 179) über die Tragung der Verwaltungs- und Beförsterungsbeiträge sowie die Verwertung der Forstanfälle etwas anderes bestimmt, ist er nicht mehr anzuwenden; die Abs. 2 und 3 sind insgesamt nicht mehr anzuwenden. "(2) Soweit § 10 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzessamml. S. 179) über die Tragung der Verwaltungs und Beförsterungsbeiträge sowie die Verwertung der Forstanfälle in den Waldungen der Domanialverwaltung des Landkreises Waldeck-Frankenberg etwas anderes bestimmt, ist er nicht mehr anzuwenden; die Abs. 2 und 3 sind insgesamt nicht mehr anzuwenden."

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 35 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 und 3" ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wenn Gemeinschaftswaldungen nach Größe, Lage und Zusammenhang zur Bildung eigener Revierförstereien geeignet sind, können die Waldeigentümer mit Zustimmung der oberen Forstbehörde eine oder mehrere eigene Revierförstereien bilden. "(3) Gemeinschaftswaldungen, die den forsttechnischen Dienst durch staatliches Forstpersonal ausüben lassen, können aus der staatlichen Beförsterung ausscheiden, wenn sie nachweisen, dass der Gemeinschaftswald zukünftig von einer Fachkraft betreut wird, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Staatswald besitzt. Das Ausscheiden erfolgt zum Ende des Kalenderjahres mit einer sechsmonatigen Frist durch Mitteilung an den Landesbetrieb Hessen-Forst."

c) Abs. 4 und 5

(4) Im Falle des Abs. 3 können die Eigentümer von Gemeinschaftswaldungen den forsttechnischen Betrieb durch eigene forstliche Fachkräfte ausüben lassen. Als forstliche Fachkräfte dürfen nur solche Bewerber eingestellt werden, welche die für den Staatsdienst vorgesehene Ausbildung nachweisen.

(5) Die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche Revierleiter erfolgt im Gemeinschaftswald nur auf Antrag der Waldeigentümer. Wo der forsttechnische Betrieb nach seitherigem Recht durch staatliche Revierleiter ausgeübt wurde, verbleibt es bei dieser Regelung.

werden aufgehoben.

d) Abs. 6 und 7 werden Abs. 4 und 5.

10. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Waldbesitzer" die Worte "und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse" eingefügt.

11. Dem § 45 wird Folgendes angefügt:

"Der Landesbetrieb Hessen-Forst kann für die Zusammenschlüsse administrative und betriebliche Aufgaben gegen Erstattung der Kosten übernehmen. Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Landesbetrieb Hessen-Forst infolge der Aufgabenwahrnehmung bei der Aufbau- und Ablauforganisation entstehen, zugunsten der forstlichen Zusammenschlüsse zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung."

12. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Forstbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "unteren Forstbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt.

13. Die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung zur Aufstellung Forstlicher Rahmenpläne) vom 6. Juli 1989 (GVBl. I S. 194) 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
3

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Abfallgesetz," die Angabe "dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz," eingefügt.

2. § 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 5 wird der Punkt nach dem Wort "Gesetzes" durch das Wort "und" ersetzt.

c) Als neue Nr. 6 wird angefügt:

"6. die Überwachung der Stoffverbote nach § 5 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes."

3. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" werden ein Komma und die Worte "nach § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Nach dem Wort "Regierungspräsidium" wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz "im Falle des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 das Regierungspräsidium Darmstadt." angefügt.

Artikel 4
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Es werden folgende Rechtsvorschriften geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetzes in der Fassung vom 13. März 1975 (GVBl. I S. 54) 4, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 1" durch " § 36 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542) 5, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2006 (GVBl. I S. 10), wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 1" ersetzt.

3. Dem § 7 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 1. Dezember 1981 (GVBl. I S. 437) 6 wird folgender Satz angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft."

Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 6
Änderung des Verkündungsgesetzes
7

In § 6a Abs. 1 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Pläne, zeichnerischen Darstellungen und Karten können auch in unveränderlicher digitaler Form niedergelegt werden."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 86-7

2) Hebt auf GVBl. II 86-29

3) Ändert GVBl. II 89-22

4) Ändert GVBl. II 24-2

5) Ändert GVBl. II 330-46

6) Ändert GVBl. II 881-18

7) Ändert GVBl. II 15-7