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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Vom 20. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 629)



Artikel 1 1)
(wie eingefügt)

Artikel 2 4)
Änderung des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetzes

In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetzes in der Fassung vom 13. März 1975 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird die Angabe "36 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes" durch "39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)" ersetzt.

Artikel 3 5)
Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus

Das Gesetz zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Innere zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen. "

2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

" § 1a

Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über

  1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für
    1. das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen,
    2. das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
  2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a sowie
  3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten."

Artikel 4 6)
Änderung der Kompensationsverordnung

Die Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2010 (GVBl. I S. 377), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme muss ein regionaler Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn beide
  1. im Wesentlichen in demselben Naturraum nach der Anlage 1 oder
  2. im Gebiet desselben Flächennutzungsplanes liegen.
"1. Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt sich nach Anlage 1. "

b) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Soweit nach § 34 oder § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes kein weitergehender Ausgleich erforderlich ist, gilt die Rodung eines Streuobstbestandes als im Sinne des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen, wenn der gerodete Bestand binnen eines Jahres ortsnah flächengleich neu angelegt wird. Soweit bei der Eingriffs-Ausgleichs-Berechnung nach den Anhängen 2 und 3 eine weitergehende Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz besteht, so ist nach den allgemeinen Vorschriften Ersatz oder ein Ersatzgeld zu leisten."

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "55 des Hessischen Naturschutzgesetzes" durch "4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Ökokonto

(1) Wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke bereitstellen will, kann die Einbuchung auf einem Ökokonto verlangen, soweit die Kompensationsmaßnahme oder die Fläche den Anforderungen nach § 2 entspricht. Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme zuvor in ein Ökokonto eingebucht wurden.

(2) Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Kompensationsmaßnahme ist festzuhalten (Bestandswert). Der Wertzuwachs durch die geplante Kompensationsmaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 und des Planungsziels vorläufig zu bewerten (Ausgangswert). Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor (Anlage 4). Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Kompensationsmaßnahme verlangen, sofern sich der Wert erheblich verändert.

(3) Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Kompensationsmaßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung nach den Anlagen 2 und 3 durchzuführen. Als Kompensationsleistung anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert. Ist die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert einer Kompensationsmaßnahme niedriger als der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 vom Hundert erhöhte Ausgangswert, so ist dieser erhöhte Wert maßgeblich; dies gilt nur, wenn die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und ihr Ausgangswert mindestens 25000 Punkte beträgt.

(4) Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Ersatzmaßnahme ganz oder teilweise zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden, so gilt für die Zwecke der Eingriffsgenehmigung das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde und der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe bezüglich der Eignung und der anrechnungsfähigen Kompensationsleistung dieser Ersatzmaßnahmen als hergestellt. Satz 1 gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes "Natura 2000" bleibt unberührt.

(5) In Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder In-Kraft-Treten des Bebauungsplans.

" § 3

(1) Die nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchzuführende Bewertungen erfolgen nach den Maßgaben der Anlagen 2 und 3. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anlage 4.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 v.H. erhöhte Ausgangswert der Kompensationsmaßnahme maßgeblich, wenn

  1. die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert niedriger ist,
  2. die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und
  3. sie einen Ausgangswert von mindestens 25.000 Punkten hat. "

(3) Das Land, eine Gemeinde oder ein Landkreis als Träger einer Planung, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für die bei der Eingriffszulassung nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz das Benehmen mit der obersten oder einer oberen Naturschutzbehörde herzustellen ist, hat nachzuweisen, dass in Ökokonten gebuchte oder von der Agentur nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz bei Fertigstellung der Planung nicht verfügbar waren, soweit dies im Rahmen der für den Planungsträger geltenden Vorschriften möglich ist. "

Artikel 5 7)
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee

Die Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 463), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (GVBl. S. 511), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände und der nach § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu beteiligenden Verbände" durch die Worte "durch das Land anerkannten Naturschutzvereinigungen und der zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbände" ersetzt.

2. In § 10 wird die Angabe "42 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes"
durch " 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) " ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände" durch die Worte "durch das Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe "57 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a des Hessischen Naturschutzgesetzes" durch " § 28 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)" ersetzt.

Artikel 6 8)
Änderung der Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen

Die Verordnung über die Natura 2000- Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden nach der Angabe "vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72)," eingefügt.

2. Die Anlagen 3a und 4a werden wie folgt geändert:

a) In Gliederungsnummer 4835-302 wird in Anlage 3a nach dem Absatz zu Lebensraumtyp "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und vor dem Absatz zu dem Lebensraumtyp "4030 Trockene europäische Heiden" eingefügt:

"3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Calli-tricho-Batrachion

für Gewässerorganismen"

b) In Gliederungsnummer 4622-302 erhält Anlage 4a folgende Fassung:

altneu
 "Anlage 4a Ergänzende textliche Beschreibung der Gebietsgrenze:

RP: Kassel Landkreis: Kassel Gemeinde: Habichtswald
Gemarkung: Dörnberg
Flur: 20, Flurstück: 185/99"

Der Grenzverlauf im Bereich des Steinbruchs Silbersee stellt sich folgendermaßen dar: Ab dem Vermessungspunkt (Rechtswert: 3525831,30 und Hochwert: 5688387,18) verläuft die Grenze an der östlichen Flurstückskante ca. 50 m südwärts auf dem Forstweg, bis dieser von dem Graben aus der Wuhlhagenwiese unterführt wird (Rechtswert: 3525850,28 und Hochwert: 5688357,06), dann quer über den Forstweg und weiter entlang des Grabens bis zur Grenze von Flurstück 69/2.

RP: Kassel Landkreis: Kassel Gemeinde: Habichtswald
Gemarkung: Dörnberg
Flur: 20, Flurstück 104/1

Der Grenzverlauf im Bereich des Steinbruchs Silbersee stellt sich folgendermaßen dar: Ausgehend vom Knickpunkt des Grabens gen Osten in Flurstück 69/2 (Rechtswert: 3525909,10 und Hochwert: 5688405,90) verläuft die Grenze 20 m entlang des Grabens (Graben ist nicht Bestandteil des Gebiets) bis zum Vermessungspunkt (Rechtswert: 3525920,73 und Hochwert: 5688413,18). Dann 30 m nach Norden bis zur Nutzungsgrenze des Steinbruchs. Der Nutzungsgrenze wird Richtung Nord-Osten gefolgt, bis der Wanderweg Nr. 34 nach Nord-Westen abbiegt. Von hier aus dem Wanderweg Richtung Nord-Westen entlang bis zum Schnittpunkt der Flurstücke 104/1, 180/64 und 188/106.

RP: Kassel Landkreis: Kassel Gemeinde: Habichtswald
Gemarkung: Dörnberg
Flur: 20, Flurstück 69/2 (Teilblatt 1) Der Grenzverlauf im Bereich des Steinbruchs Silbersee stellt sich folgendermaßen dar: Bevor die Grenze des Flurstücks 69/2 scharf nach Osten abknickt, verläuft die Grenze auf einer Linie nach Süden, bis diese nach ca. 25 m auf den Wanderweg Nr. 34 trifft (Rechtswert: 3525512,00 und Hochwert: 5688673,01). Von hier aus dem Wanderweg Richtung Westen folgend, der parallel zur Abbaukante verläuft. Dieser stößt weiter südlich auf einen Forstweg (Rechtswert: 3525422,33 und Hochwert: 5688462,86). Von hier verläuft die Grenze auf dem Forstweg Richtung Osten bis zum Schnittpunkt der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 69/2 und 185/99 (Rechtswert: 3525831,30 und Hochwert: 5688387,18). Im angrenzenden Flurstück 185/99 bildet der Forstweg die Grenze, bis der Graben diesen quert (Rechtswert: 3525850,28 und Hochwert: 5688357,06) und wieder in das Flurstück 69/2 eintritt (Rechtswert: 3525856,85 und Hochwert: 5688365,22). Entlang des Grabens bis zu dessen Abknickung nach Osten (Rechtswert: 3525909,10 und Hochwert: 5688405,90). Nach ca. 5 m wird die Grenze zu Flurstück 104/1 gequert.

RP: Kassel Landkreis: Kassel Gemeinde: Habichtswald
Gemarkung: Dörnberg
Flur: 11, Flurstück 6/25 (Teilblatt 3) In den Bereichen, wo die Gebietsgrenze von den Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen des amtlichen Liegenschaftskatasters abweicht, folgt sie vor Ort erkennbaren Schneisen, Wanderwegen, forstlichen Abteilungsgrenzen oder dem forstlichen Wegenetz. Die Wege selbst sind dann nicht Bestandteil des FFH-Gebietes.

RP: Kassel Landkreis: Kassel Gemeinde: Habichtswald
Gemarkung: Dörnberg
Flur: 20, Flurstück 101/3
Der Grenzverlauf im Bereich des Steinbruchs Silbersee stellt sich folgendermaßen dar: Von hier aus 8º Richtung Ost-Süd bis zur Flurstücksgrenze (Rechtswert: 3525618,80 und Hochwert 5688330,84). "

c) In Gliederungsnummer 4725-306, Anlage 4a, Unterabschnitt RP: Kassel, Landkreis: Werra-Meißner, Gemeinde: Meißner, Gemarkung: Vockerode, Flur 21, Flurstück: 37/12 (Teilblatt 4) Satz 3 wird das Wort "hiet" durch "hier" ersetzt.

d) Die Gliederungsnummer 5621-301 erhält folgende Bezeichnung:

"5621-301 Gewässersystem der Bracht

Regierungspräsidium:DarmstadtGemeinde:Birstein,
Brachttal, Gedern, Kefenrod
Landkreis:Main-Kinzig-Kreis WetteraukreisGröße:53,7 ha

"

e) Die Gliederungsnummer 5624-306 erhält folgende Bezeichnung:

"5624-301 Nickus-Hoherdin

Regierungspräsidium:Darmstadt, KasselGemeinde:Schlüchtern, Sinntal, Kalbach
Landkreis:Main-Kinzig-Kreis, FuldaGröße:1005,0 ha

"

f) In den Gliederungsnummern 5716- 301 und 5716-302 wird in Anlage 3a nach der Zahl "6230" jeweils die Angabe "*" eingefügt.

g) Gliederungsnummer 5716-305, Anlage 4a, Unterabschnitt RP: Darmstadt, Landkreis: Hochtaunuskreis, Gemeinde: Oberursel, Gemarkung: Oberursel, Flur: 100, Flurstück: 9069/4 (Teilblatt 1) erhält folgende Fassung:

"Innerhalb des Flurstückes 9069/4 entspricht die Ostgrenze der Verlängerung der aus Süden kommenden Flurstücksgrenze."

h) In der Gliederungsnummer 5821- 303, Anlage 4a werden die Worte "Flur null, Flurstück null" durch die Angabe "Flur: 48, Flurstück: 142" ersetzt."

i) In der Gliederungsnummer 6019- 303 wird die Anlage 4a wie folgt geändert:

aa) Der Unterabschnitt RP: Darmstadt Landkreis: Darmstadt-Dieburg Gemeinde: Groß-Zimmern Gemarkung: Groß-Zimmern Flur: 5, Flurstück: 76 (Teilblatt 2) wird aufgehoben.

bb) Der Unterabschnitt RP: Darmstadt Landkreis: Darmstadt-Dieburg Gemeinde: Groß-Zimmern Gemarkung: Groß-Zimmern Flur: 5, Flurstück: 80/2 (Teilblatt 2); Flur: 5, Flurstück: 151/1 (Teilblatt 2); Flur: 5, Flurstück: 151/2 (Teilblatt 2); Flur: 5, Flurstück: 167 (Teilblatt 2) erhält folgende Fassung:

"RP: Darmstadt Landkreis: Darmstadt-Dieburg Gemeinde: Groß-Zimmern Gemarkung Groß-Zimmern, Flur 5, Flurstück 80/2, Flurstück 80/3, Flurstück 151/2, Flurstück 167 und Flurstück 151/1 (Alle Teilblatt 2)

Die Grenze des Gebietes im Flurstück 80/2 Flur 5 in der Gemarkung Großzimmern verläuft vom Schnittpunkt der Flurstücke 162, 168 und 80/2 auf dem sich in südwestlicher Richtung erstreckenden Damm bis zur Grenze zum Flurstück 80/3, in diesem dem Damm folgend, bis zur Grenze des Flurstückes 151/2. Der Weg auf der Dammkrone gehört nicht zum Schutzgebiet. Von dort aus durch die Flurstücke 151/2, 167 und 151/1 bis zur Grenzen des Flurstückes 76. Die Grenze des Schutzgebietes verläuft dann in südöstlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze bis zum Schnittpunkt zwischen dem Flurstück 77/2 und 151/1. "

j) In Gliederungsnummer 6218-302, Anlage 4a, Unterabschnitt RP: Darmstadt, Landkreis: Darmstadt-Dieburg, Gemeinde: Fischbachtal, Gemarkung Niedernhausen, Flur 4, Flurstück 3 (Teilblatt 4) wird die Angabe "Flur 1 Nr. 54 " durch "Flur 1 Nr. 54/1 " ersetzt.

k) In Gliederungsnummer 6419-307, Anlage 4a, wird die Unterabschnittsbezeichnung "RP: Darmstadt Landkreis: Odenwaldkreis Gemeinde: Rothenberg Gemarkung: Finkenbach Flur: null, Flurstück 19 (Teilblatt 1); Flur: null, Flurstück 23 (Teilblatt 1); Flur null, Flurstück 24 (Teilblatt1)" durch "RP: Darmstadt Landkreis: Odenwaldkreis Gemeinde: Rothenberg Gemarkung: Finkenbach Flur: 10, Flurstück 19 (Teilblatt 1); Flur: 10, Flurstück 23 (Teilblatt 1); Flur 10, Flurstück 24 (Teilblatt 1) " ersetzt.

Artikel 7 9)
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz

Die Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 739), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "43 Abs. 8 Satz 4 " durch " 45 Abs. 7 Satz 4 " und die Angabe "42" durch "44" ersetzt.

2. § 9 Nr. 1 Buchst. c wird aufgehoben.

Artikel 8
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

____
1) GVBl. II 881-51

2) Hebt auf GVBl. II 881-47

3) Hebt auf GVBl. II 881-49

4) Ändert GVBl. II 24-2

5) Ändert GVBl. II 800-54

6) Ändert GVBl. II 881-46

7) Ändert GVBl. II 881-45

8) Ändert GVBl. II 881-48

9) Ändert GVBl. II 80-46