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KV - Kompensationsverordnung
Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen,Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben

- Hessen -

Vom 1. September 2005
(GVBl. 2005 S. 624; 15.12.2009 S. 716 09; 12.11.2010 S. 377 10; 20.12.2010 S. 629 10a; 21.11.2012 S. 444 12; 22.09.2015 S. 339 15; 26.10.2018 S. 652 18, aufgehoben)
Gl.-Nr.: 881-46



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 6b Abs. 7 Nr. 1 bis 11 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995) anerkannten sowie den in § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten weiteren Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, verordnet:

§ 1 Grundsätze 10 12 15

(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen.

(2) Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 sowie des § 2 Abs. 2a zu bewerten Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern.

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen 10 10a 15

(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen:

  1. Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt sich nach Anlage 1.
  2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem "Natura 2000"-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von "Natura 2000"-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.
  3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren.

(2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein:

  1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 186), hinausgehen;
  2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;
  3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;
  4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);
  5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;
  6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;
  7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;
  8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;
  9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen.

(2a) Soweit nach § 34 oder § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes kein weitergehender Ausgleich erforderlich ist, gilt die Rodung eines Streuobstbestandes als im Sinne des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen, wenn der gerodete Bestand binnen eines Jahres ortsnah flächengleich neu angelegt wird. Soweit bei der Eingriffs-Ausgleichs-Berechnung nach den Anhängen 2 und 3 eine weitergehende Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz besteht, so ist nach den allgemeinen Vorschriften Ersatz oder ein Ersatzgeld zu leisten.

(3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in "Natura 2000"-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt.

(4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern.

(5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 3 10a

(1) Die nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchzuführende Bewertungen erfolgen nach den Maßgaben der Anlagen 2 und 3. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anlage 4.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 v.H. erhöhte Ausgangswert der Kompensationsmaßnahme maßgeblich, wenn

  1. die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert niedriger ist,
  2. die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und
  3. sie einen Ausgangswert von mindestens 25.000 Punkten hat. "

(3) Das Land, eine Gemeinde oder ein Landkreis als Träger einer Planung, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für die bei der Eingriffszulassung nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz das Benehmen mit der obersten oder einer oberen Naturschutzbehörde herzustellen ist, hat nachzuweisen, dass in Ökokonten gebuchte oder von der Agentur nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz bei Fertigstellung der Planung nicht verfügbar waren, soweit dies im Rahmen der für den Planungsträger geltenden Vorschriften möglich ist.

§ 4 Zentralregister

(1) Für Zwecke des Handels mit Ökopunkten und der Vermittlung von Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, führen die Naturschutzbehörden in Datenverarbeitungsanlagen ein Zentralregister, in dem landesweit folgende Inhalte zusammengeführt und gespeichert werden:

  1. durchgeführte Kompensationsmaßnahmen einschließlich der betroffenen Flurstücke sowie der Zuordnungen zwischen Eingriff und Kompensation,
  2. in Ökokonten eingebuchte Kompensationsmaßnahmen nach Lage, Art, voraussichtlichem Kompensationsumfang und Verfügbarkeit,
  3. geeignete Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Die Naturschutzbehörden haben neue Sachverhalte unverzüglich in das Register einzugeben; dies gilt insbesondere für Flächen und Maßnahmen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind.

(2) Die Naturschutzbehörden können weitere ihnen vorliegende Erkenntnisse über den Zustand von Natur und Landschaft, die sich aus der Vorbereitung oder Planung von Eingriffen ergeben, in Datenverarbeitungsanlagen zusammenführen, speichern und auswerten.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen ist auch über das Internet zu gewährleisten.

(4) Im Zentralregister dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies für die Vermittlung der Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen erforderlich ist.

§ 5 Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen 09

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist

  1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,
  2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen nach Beauftragung durch den Anbieter an Verursacher von Eingriffen,
  3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung und Pflege der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt.

(2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die

  1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwirtschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,
  2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,
  3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist,
  4. von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind. Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs des Landes Hessen gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über:

  1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,
  2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,
  3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,
  4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,
  5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,
  6. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege.

Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.

(5) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die angebotenen Leistungen zu geben. Das Nähere, insbesondere die Kontrolle des Entgeltverzeichnisses, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(6) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(7) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirates erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.

§ 6 Festsetzung einer Einsatzzahlung 12

Soweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine Ersatzzahlung nach den Anlagen 2 und 3 zu ermitteln. Für Zwecke der Festsetzung einer Ersatzzahlung betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen 0,35 Euro je Wertpunkt.

§ 7 Unterlagen 12

(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ersatzzahlung zu zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach Anlage 4 vorzulegen. Sollen Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu verfahren. Sofern derartige Informationen auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden sollen, kann die Naturschutzbehörde Datenformate und Dateninhalte festlegen, Schnittstellen vorgeben sowie die Abgabe auf Datenträger verlangen.

(2) Die Behörde kann auf Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten.

(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Kompensationsumfang schätzen.

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Ein Vorhabenträger kann sich in einem behördlich geleiteten Verfahren, das bei In-Kraft-Treten der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften entscheiden; die Entscheidung ist der für das Verfahren zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anerkannt wurden, können auch nach den bisher geltenden Vorschriften gehandelt werden.

(2) Die Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) 1) wird aufgehoben.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft.

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Naturräume in HessenAnlage 1 10

Für Zwecke dieser Verordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume) als regional zusammenhängend mit dem jeweils benachbarten Naturraum:

Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland (D 36), Thüringer Becken (D 18), Bergisches Land, Sauerland (D 38), Mittelrheingebiet (D 44).

Die Naturräume Lahntal und Limburger Becken (D 40) und Westerwald (D 39) gelten als regional zusammenhängend

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Bewertung von Kompensationsmaßnahmen: Ermittlung der ErsatzzahlungAnlage 2 10 12

1. Grundbewertung nach Wertliste

1.2 Eingriffsgebiet

Das zur Ermittlung der nicht geleisteten Kompensation und der Ersatzzahlung heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren.

1.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die Grundbewertung

Die Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste (Anlage 3) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen Typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind im Anhalt an vorhandene Nutzungstypen zu ermitteln. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist.

2. Zusatzbewertung

2.1 Anwendungskriterien

Eine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden:

2.2 Beurteilungsgrößen

2.2.1 Landschaftsbild

Zu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist.

2.2.2 Vernetzung / Zerschneidung

Zu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs.

2.2.3 Klimawirkungen

Zu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs.

2.2.4 Sonstige Randstörungen

Zu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs

2.2.5 Besondere örtliche Situation

Zu bewerten ist eine aufgrund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt, insbesondere für besonders oder streng geschützte Arten, oder das Landschaftsbild.

2.3 Korrekturzuschlag oder Korrekturabschlag

In den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können insgesamt bis zu zehn Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Haben Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen günstige Wirkungen auf ein Naturschutzgebiet, einen Nationalpark oder auf ein "Natura 2000"-Gebiet, die über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes hinausgehen, so kann der Punktwert der Maßnahme um weitere bis zu zehn Punkte je Quadratmeter erhöht werden.

3. Berechnung der Abgabe

Die Ersatzzahlung wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.

4. Sonderfälle

In folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ersatzzahlung oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen:

4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder Fernmeldeleitungen

Im Regelfall ist zu unterstellen, dass eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich der Kompensationsumfang aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden.

4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, Artenschutz

Abweichend von den Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6 zur kalkulatorischen Ermittlung des Punktwertes herangezogen werden; hierbei bleibt der Bodenwert außer Betracht.

4.3 Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben

4.3.1 Andauernde Eingriffe

Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 100 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen, Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden.

4.3.2 Zeitlich befristete Eingriffe

Ist abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 100 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 100 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.

4.3.3 Sekundärlebensräume

Werden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.3.2 sind entsprechend anzuwenden.

4.3.4 Neubewertung

Weichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.

4.4 Eingriffe durch Masten

Bei Eingriffen durch Masten, insbesondere Hochspannungsmasten, Windenergieanlagen, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürme, Pfeiler von Talbrücken oder vergleichbaren bauliche Anlagen (Masten) bemisst sich die Ersatzzahlung für nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach dem folgenden Verfahren.

Die Fläche des horizontal projizierten Umkreises der 15-fachen Gesamthöhe eines Einzelmastes ist den nachfolgenden Wertstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Aus dem flächengewichteten Mittel der Einzelwerte der im Umkreis repräsentierten Wertstufen ergibt sich der Betrag der je laufenden Meters Gesamthöhe zu erhebenden Ersatzzahlung für den Einzelmast.

Die Gesamthöhe ist über der Geländeoberfläche am Mastfuß zu ermitteln. Bei Hanglagen ist von der durchschnittlichen Geländeoberfläche auszugehen. Bei Windenergieanlagen bemisst sich die Gesamthöhe aus der Nabenhöhe zuzüglich der Länge des längsten Rotorflügels ab Nabenmitte.

4.4.1 Wertstufe 1

Landschaften mit geringer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; intensive, großflächige Landnutzung dominiert; naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt und zerstört; Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen bezogen auf das Landschaftsbild durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm et cetera deutlich gegeben (zum Beispiel durch Verkehrsanlagen, Deponien, Abbauflächen, Industriegebiete).

Einzelwert: 100 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.2 Wertstufe 2

Landschaften mit mittlerer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen; vorhandene Windparkfläche, soweit nicht Wertstufe 1.

Einzelwert: 200 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.3 Wertstufe 3

Landschaften mit hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturräumliche Eigenart und kulturhistorische Landschaftselemente im Wesentlichen noch gut zu erkennen; beeinträchtigende Vorbelastungen gering; hierunter fallen unter anderem weniger sensible Bereiche von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder im Umfeld von Denkmalen, Pflege- und Entwicklungszone eines Biosphärenreservates.

Einzelwert: 300 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.4 Wertstufe 4

Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten; extensive kleinteilige Nutzung dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer Landschaftselemente; hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender Oberflächenformen; hoher Anteil kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftselemente, Denkmale bzw. historischer Landnutzungsformen; unter anderem: Nationalparke, Kernzonen der Biosphärenreservate, besonders sensible Bereiche von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, Kern- und Pufferzonen von UNESCOWelterbestätten.

Einzelwert: 800 Euro je laufender Meter Einzelmast

4.4.5 Reduktion

Werden mehrere ähnliche Masten in einem räumlichen Zusammenhang errichtet, ist der Einzelwert je Einzelmast zu reduzieren. Ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers, andere Masten nicht mehr als zwei Mastlängen voneinander entfernt stehen oder wenn Masten durch Seile oder Bauteile dauerhaft miteinander verbunden sind. Der Einzelwert je Einzelmast ist jeweils um sieben Prozent zu reduzieren, wenn zwei bis acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Stehen mehr als acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang, so beträgt der Einzelwert je Mast 51 Prozent.

4.4.6 Ersatzzahlung für Überspannung

Wird die Landschaft zwischen Masten durch Seile, Leiterseile oder Bauteile überspannt, so beträgt das Ersatzgeld bei einer linearen Überspannung ein Euro je laufenden Meter und bei flächiger Überspannung (zum Beispiel bei Brücken) ein Euro je Quadratmeter überspannter Fläche. Werden Leiterseile gebündelt geführt, errechnet sich das Ersatzgeld je laufenden Meter Leiterseilbündel.

5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen Einzelprojekten

Einzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren.

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Wertliste nach Nutzungstypen Anlage 3 10

In der Ausgleichsberechnung sind nur Nutzungstypen zu verwenden, für die ein Punktwert je Quadratmeter (WP je qm) angegeben ist.

Mit "B" gekennzeichnete Nutzungstypen sind regelmäßig für die Bewertung vorhandener Zustände (Bestand) heranzuziehen.

Mit "(B)" gekennzeichnete Nutzungstypen können nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewertung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verwendet werden.

Alle übrigen Nutzungstypen können zur Bewertung sowohl des Bestandes als auch der künftigen Flächengestaltung herangezogen werden.

In der Flächenbilanz sind Abweichungen von den vorgegebenen Punktwerten zu kennzeichnen und zu begründen

Typ-Nr.Standard-NutzungstypenWP je qm
01.000Wald
(Waldbestände, die eine Mischung unterschiedlicher Waldtypen enthalten, sind entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile zu bewerten. Einzelne Überhälter auf Verjüngungsflächen sind wie Einzelbäume zu bewerten.)
 
01.100Laubwald 
01.110Buchenwald (naturnah) 
01.111 BBodensaurer Buchenwald58
01.112 BMesophiler Buchenwald64
01.113 BKalkbuchenwald64
01.114 (B)Buchenmischwald (forstlich überformt), nicht genannte naturnahe Laubholzbestände
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
41
01.117Buchenaufforstungen vor Kronenschluss, Aufbau naturnaher Waldränder33
01.120Eichenwald (naturnah) 
01.121 BEichen-Hainbuchenwald56
01.122 (B)Eichenmischwälder (forstlich überformt)
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
41
01.123 BBodensaurer, thermophiler Eichenwald64
01.127Eichenaufforstung vor Kronenschluss33
01.130Wassergeprägter Laubwald (naturnah) 
01.131 BHartholzauwald72
01.132 BWeiden-Weichholzaue63
01.133 BErlen-Eschen-Bachrinnenwald59
01.134 BSchwarzerlenbrüche63
01.135 BBirkenbrüche63
01.137Neuanlage von Auwald / Bruchwald / Ufergehölzen36
01.140Schlucht-Blockschutt-Laubwald (naturnah) 
01.141 BEdellaubholzreiche Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder68
01.147Neuanlage edellaubholzreicher Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder36
01.150Pionierwald 
01.151 (B)Waldlichtungen / -wiesen, soweit keine Graslandtypen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
39
01.152Schlagfluren, Naturverjüngungen, Sukzession im und am Wald32
01.153 BTypischer voll entwickelter Waldrand, Schwerpunkt Laubholz, gestuft inkl. Krautsaum59
01.180Naturferne Laubholzforste nach Kronenschluss33
01.190Sonstige Laubwälder 
01.191 BMittelwald56
01.192 BNiederwald63
01.193 BHutewald / Waldweide, Parkwald59
01.194 (B)Wiederherstellung historischer Waldnutzungsformen (01.191 bis 01.193)
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Umgestaltung / Änderung der Bewirtschaftung vorhandener geeigneter mindestens mittelalter Bestände)
45
01.200Nadelwald 
01.210Kiefern 
01.211 BSandkiefernwald62
01.212 (B)Andere naturnahe Kiefern- / Kiefernmischwälder (Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)55
01.217Kiefernaufforstung vor Kronenschluss26
01.219 BSonstige Kiefernbestände24
01.220Fichten 
01.227Fichtenaufforstung vor Kronenschluss26
01.229 BSonstige Fichtenbestände24
01.230Lärchen 
01.237Lärchenaufforstung vor Kronenschluss26
01.239 BSonstige Lärchenbestände27
01.290Sonstige Nadelwälder 
01.297Sonstige Nadelholzaufforstungen vor Kronenschluss26
01.299 BSonstige Nadelwälder27


Typ-Nr.Standard-NutzungstypenWP je qm
02.000Gebüsche, Hecken, Säume 
02.100 BTrockene bis frische, saure, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten36
02.200 BTrockene bis frische, BASEnreiche, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten41
02.300 BNasse voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten39
02.400Hecken- / Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht, nur Außenbereich), Neuanlage von Feldgehölzen27
02.500Hecken- / Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze)23
02.600Hecken- / Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht auf Mittelstreifen)20
02.900Sonstige 
02.910 BHohlwege59
03.000Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Streuobst 
03.100Streuobstwiesen 
03.110 BStreuobstwiese intensiv bewirtschaftet (mehrschürig, Bäume regelmäßig geschnitten)32
03.120Streuobstwiese neu angelegt23
03.121Flächige Ersatz- oder Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume in vorhandenen Streuobstbeständen (soweit nicht 04.310)31
03.130 (B)Streuobstwiese extensiv bewirtschaftet (Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftungsform bestehender Streuobstwiesen)50
03.200Erwerbsgartenbau / Obstbau 
03.210Erwerbsgartenbau 
03.211Erwerbsgartenbau / Sonderkulturen
(überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche)
16
03.220Obstbau 
03.221Obstplantagen ohne Untersaat (intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen)16
03.222Obstplantagen mit Untersaat23
03.223Weinbau, intensive Bewirtschaftung, ohne Untersaat17
03.224Weinbau, intensive Bewirtschaftung, mit Untersaat25
03.300Baumschulen16
04.000Einzelbäume oder Baumgruppen, Feldgehölze (Bäume außerhalb von Nutzungstypen, die ohnehin durch Bäume charakterisiert sind, wie Wald, Streuobstwiesen u. ä., bilden Sonderfälle in der Typenliste. Im Bereich ihrer Kronentraufe wird die unter den Bäumen befindliche Fläche [z.B. Rasen, Pflaster, Acker] um eine bestimmte Punktzahl aufgewertet. Ausgenommen hiervon bleiben Flächen, die durch die Überstellung mit Bäumen in ihrem ökologischen Wert beeinträchtigt werden [z.B. Halbtrockenrasen, Heiden, Moore u. ä.].
* Bei den Typen der Nr. 04.100 bis 04.500 Punktzahl je qm der von der Baumkrone überdeckten Fläche zusätzlich zum Wert des darunter liegenden Nutzungstyps. Bei Neupflanzungen sind in Abhängigkeit vom Stammumfang in 1 m Höhe in der Regel folgende Traufflächen zu unterstellen:
unter 16 cm1 qm
ab 16 cm bis unter 20 cm3 qm
ab 20 cm5 qm
Großbäumefallweise
04.100Einzelbaum 
04.110 *Einheimisch, standortgerecht, Obstbaum31
04.120 *Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot26
04.200Baumgruppe 
04.210 *Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume33
04.220 *Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten28
04.300Allee 
04.310 *Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume31
04.320 *Nicht einheimisch, nicht standortgerecht, Exoten26
04.400 BUfergehölzsaum heimisch, standortgerecht (Neuanlage siehe 01.137)50
04.500 *Kopfweiden, Kopfpappeln44
04.600 BFeldgehölz (Baumhecke), großflächig56


Typ-Nr.Standard-NutzungstypenWP je qm
05.000Gewässer, Ufer, Sümpfe 
05.100Quellgebiete 
05.110Ungefasste Quellen73
05.120In Bauwerken gefasste Quellen3
05.200Fließgewässer 
05.210Naturnahe Bachläufe, kleine Flüsse (auch nach Renaturierung) 
05.211Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse besser als II69
05.212Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse II und schlechter47
05.213Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse besser als II69
05.214Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse II und schlechter50
05.220Naturnahe Flüsse, Flussabschnitte, auch durch Renaturierung66
05.230 (B)Altarme, Altwasser
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender geeigneter naturnaher Gewässer)
73
05.240Gräben 
05.241 (B)An Böschungen verkrautete Gräben
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur bei naturnaher Grabengestaltung in naturnahem Umfeld)
36
05.242Naturnah angelegte Gräben29
05.243Naturfern ausgebaute Gräben7
05.250Begradigte und ausgebaute Bäche23
05.260Kanäle (schiffbar) und naturfern ausgebaute Flussabschnitte23
05.300Stillgewässer 
05.310Seen, > 5 m tief, > 1 ha 
05.311 BOligo- bis mesotrophe Seen63
05.312 BEutrophe Seen38
05.313 BDystrophe Seen66
05.318Neuanlage von Seen29
05.320Flachseen, Weiher, < 5 m tief, > 1 ha 
05.321 BOligo- bis mesotrophe Weiher66
05.322 BEutrophe Weiher35
05.323 BDystrophe Weiher66
05.324Neuanlage von Weihern25
05.330Natürliche Kleingewässer < 1 ha 
05.331 BAusdauernde Kleingewässer56
05.332 (B)Temporäre / periodische Kleingewässer
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch naturnahe Gestaltung geeigneter Nutzungstypen)
47
05.333 BMoorgewässer79
05.338Neuanlage von Kleingewässern29
05.339Neuanlage naturnaher Stillgewässer in naturnaher Umgebung36
05.340Künstliche Stillgewässer 
05.341Stauseen29
05.342Kleinspeicher, Teiche27
05.343Grubengewässer (Kies- und Tongruben, Steinbruch, nicht renaturiert, in Betrieb)25
05.344 BTorfstriche43
05.345Periodische / temporäre Becken25
05.400Röhrichte, Riede, Hochstauden (i. d. R. Außenbereich) 
05.410Schilfröhrichte53
05.420Bachröhrichte53
05.430Andere Röhrichte (Rohrkolben und Rohrglanzgras)53
05.440 BGroßseggenriede / -röhricht56
05.450 BKleinseggenriede56
05.460 BNassstaudenfluren44
05.470Spülsaumvegetation44
05.480Wasserpflanzenbestände50
06.000Grasland im Außenbereich 
06.100Feuchtwiesen, Feuchtweiden 
06.010 (B)Intensiv genutzte Feuchtwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Umgestaltung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
27
06.020 (B)Extensiv genutzte Feuchtweide
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
42
06.110 (B)Nährstoffarme Feuchtwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
59
06.120 (B)Nährstoffreiche Feuchtwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
47
06.130 BFlutrasen42
06.200Weiden (intensiv)21
06.300Frischwiesen 
06.310 (B)Extensiv genutzte Frischwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Extensivierung bestehender geeigneter Frischwiesen)
44
06.320 (B)Intensiv genutzte Frischwiesen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen)
27
06.400 (B)Mager- und Halbtrockenrasen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen)
69
06.900Sonstige 
06.910 (B)Intensiv genutzte Wirtschaftswiesen21
06.920Grünlandeinsaat, Grasäcker mit Weidelgras etc.16
06.930Naturnahe Grünlandeinsaat (Kräuterwiese), Ansaaten des Landschaftsbaus21
06.940 BSalzwiesen62
07.000Zwergstrauchheiden 
07.100 (B)Calluna-Heiden
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen)
56
07.200 (B)Borstgrasrasen
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen)
47


Typ-Nr.Standard-NutzungstypenWP je qm
08.000Moore 
08.100 BHochmoore80
08.200 BMoorkomplexe80
09.000Ruderalfluren und Brachen 
09.100Niederwüchsige / einjährige 
09.110 BAckerbrachen mehr als ein Jahr nicht bewirtschaftet23
09.120 BKurzlebige Ruderalfluren (thermophytenreich, konkurrenzschwach, offener, meist nährstoffreicher Boden in Siedlungen und im Kulturland)23
09.130 (B)Wiesenbrachen und ruderale Wiesen
(Mehrere Schnitte müssen unterblieben sein; als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
39
09.150 BFeldraine, Wiesenraine, linear (Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter)45
09.151 (B)Wiederherstellung von Feldrainen, Wiesenrainen, linear
(Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter; als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen oder Entbuschung)
36
09.160Straßenränder (mit Entwässerungsmulde, Mittelstreifen) intensiv gepflegt, artenarm13
09.200Hochwüchsige / mehrjährige 
09.210 BAusdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte39
09.220 BWärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockener Standorte36
09.230 (B)Weinbergbrache / Sonderkulturbrache vor Verbuschung
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
53
09.240 BWeinbergbrache / Sonderkulturbrache nach Verbuschung48
09.250 (B)Streuobstwiesenbrache
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
46
09.260 BStreuobstwiesenbrache nach Verbuschung40
09.270 BRekultivierte Deponie mit Gehölzaufwuchs, Vegetationsschicht auf abgedichteten Deponiekörper31
09.280Rekultivierte Deponie mit Gras / Kräutersaat, Vegetationsschicht auf abgedichtetem Deponiekörper, auch Sukzession bis Verbuschung25
10.000Vegetationsarme und kahle Flächen 
10.100Felsfluren 
10.110 BFelswände (natürlich), Klippen47
10.120 BBlockhalde (natürlich)50
10.130Steinbruch in Betrieb, künstlicher / neuer Gesteinsaufschluss26
10.131Sukzession in aufgelassenem Steinbruch32
10.140Neu angelegte Trockenmauern, Gabionen16
10.150 (B)Alte Trockenmauern, Steinriegel etc. in freier Landschaft
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender wertgeminderter gleichartiger Typen)
53
10.160Felswände / Steinpackungen am Wasser23
10.170Wasserfälle, Stromschnellen, Felsen im Wasser44
10.200Sandflächen, Rohböden 
10.210Sandentnahmestellen (trocken)16
10.220 BSanddünen (natürlich)39
10.230Sand- / Schlammbänke im / am Wasser, Rohböden23
10.300Lehmsteilwände 
10.310Lehm- / Lößwände vegetationsarm (trocken)27
10.320Lehm- / Lößwände vegetationsarm am Ufer etc.31
10.330Lehm- / Tongrabung (trocken)18
10.400Geröll-, Schotter-, Kiesflure, Abbruchflächen 
10.410 BNatürliche Schutthalden39
10.420Kiesentnahme (trocken)16
10.430Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, abgedeckte Deponie (ohne nennenswerte Vegetation)14
10.500Versiegelte und teilversiegelte Flächen 
10.510Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll-Deponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, unbegrünte Keller, Fundamente usw.3
10.520Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster3
10.530Schotter-, Kies- u. Sandwege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss versickert wird6
10.540Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster, Rasengittersteine o. ä.)7
10.600Durch Nutzung dauernd vegetationsarme Flächen, Trittpflanzengesellschaften 
10.610 (B)bewachsene Feldwege21
10.620 (B)bewachsene Waldwege21
10.700Überbaute Flächen 
10.710Dachfläche nicht begrünt3
10.715Dachfläche nicht begrünt, mit Regenwasserversickerung6
10.720Dachfläche extensiv begrünt; begrünte Fundamente (ohne Pflege, Sukzession)19
10.730Dachfläche intensiv begrünt (mit dauernder Pflege, Ziergartencharakter)13
10.740Fassadenbegrünung, Pergolen (Jeweils überschirmte Fläche zusätzlich zu dem darunter liegenden Nutzungstyp. Die überschirmte Fläche errechnet sich bei Fassadenbegrünung aus der Dicke der Begrünung multipliziert mit der Länge der begrünten Wand. Bei Neuanlagen ist eine nach drei Jahren erreichte Dicke von 50 cm zu unterstellen.)13
10.741 BMauern und Hauswände mit ausgeprägter Fassadenbegrünung, begrünte Pergolen19
10.743Neuanlage von Fassaden- oder Pergola-Begrünung13
11.000Äcker und Gärten 
11.100Äcker 
11.191Acker, intensiv genutzt16
11.192Acker, extensiv genutzt mit artenreicher Wildkrautflora
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
31
11.200Gärtnerisch gepflegte Anlagen und Hausgärten, Kleingärten und Grabeland 
11.210Nutzgarten 
11.211Grabeland, Einzelgärten in der Landschaft, kleinere Grundstücke, meist nicht gewerbsmäßig genutzt14
11.212Gärten / Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutzgartenanteil19
11.220Ziergarten 
11.221Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (kleine öffentliche Grünanlagen, innerstädtisches Straßenbegleitgrün etc., strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend), arten- und strukturarme Hausgärten14
11.222 BArten- und strukturreiche Hausgärten25
11.223Kleingartenanlagen mit überwiegendem Ziergartenanteil, hoher Anteil Ziergehölze, Neuanlage strukturreicher Hausgärten20
11.224Intensivrasen (z.B. in Sportanlagen)10
11.225 (B)Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich (z.B. Rasenflächen alter Stadtparks)
(Als Ausgleichs- / Ersatztyp nur durch dauerhafte Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen)
21
11.230Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen 
11.231 BPark- und Waldfriedhöfe, Waldsiedlungen, Parks, Villensiedlungen mit Großbaumbestand
(nicht versiegelte Flächen)
38
11.232Friedhofsneuanlagen, neu angelegte Grabfelder ohne nennenswerten Baumbestand16

.

Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung Anlage 4 10 12

1. Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1 eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung des zu bewertenden Grundstücks vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),

1.2 eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes "Natura 2000" (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,

1.3 eine Aufstellung der nicht kompensierten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung).

Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.

2. Der Bestandsplan stellt für die zu bewertenden Flächen und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:

2.1 naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),

2.2 Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung der Gemeinde unterliegen,

2.3 die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen und Nutzungstypen auf dem Grundstück,

2.4 bei ackerbaulich nutzbaren Flächen die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung,

2.5 den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand der Landschaft in dem Umkreis um einen Mast im Sinne der Anlage 2 Nr. 4.4.

Für die Darstellungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.

3. Der Ausgleichsplan stellt dar:

3.1 Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs, einschließlich geplanter Überspannungen sowie der künftigen laufenden Unterhaltung des Vorhabens,

3.2 bestehende Festlegungen über Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,

3.3 die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der Grundstücksflächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,

3.4 die zur dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen.

4. Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen. Für die Übergabe von Daten kann die oberste Naturschutzbehörde die Formate bestimmen.

5. Die Angaben nach Nr. 2 und 3 sind durch Text oder Fotografie zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 5000 oder in einem größeren Maßstab als Fläche oder Punkt darzustellen. Bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die um mehr als zehn Meter über die umgebende Oberfläche herausragen oder eine Fläche von mehr als einem Hektar bedecken.

ENDE