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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes
Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2011 S. 293)
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes
Das Hessische Jagdgesetz in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 21 wird die Angabe " § 21a Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten" eingefügt.
b) Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung:
" § 31 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher"
c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "Jagdschutz-" durch die Wörter "bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern" und das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "in dem Rahmen, den das Bundesjagdgesetz vorgibt," gestrichen.
b) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und Grenzen des Naturraums angepasst sein. Alle Festlegungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet. | "3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diesem Ziel dient insbesondere auch die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde." |
c) Als neue Nr. 4 wird eingefügt:
"4. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraumes angepasst sein. Alle Regelungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet."
d) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) In jedem Jagdbezirk sollen die Inhaber des Jagdrechts ausreichende Flächen bereit stellen, die dem Wild Deckung und Äsung bieten. | "(1) In jedem Jagdbezirk ist anzustreben, dass die Inhaber des Jagdrechts, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken vertreten durch die Jagdgenossenschaft, mindestens 0,5 vom Hundert der bejagbaren Fläche zur Anlage qualifizierter Äsungsflächen zur Verfügung stellen, die dem Wild Äsung und im Feld auch Deckung bieten." |
b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. | "Der Jagdausübungsberechtigte hat die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern." |
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesjagdgesetz" ersetzt durch die Angabe "des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)."
5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Für die Aufsicht gelten die §§ 135, 137 bis 143 (mit Ausnahme von § 141 Satz 2) und 145 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend."
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter, deren Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen, und auf Antrag die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die Vorsitzenden der Vorstände und die Eigenjagdbesitzer. | "Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand." |
b) Nach Satz 2 wird eingefügt:
"Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Forstamtes, dessen Jagdfläche im Gebiet der Hegegemeinschaft liegt, ist Mitglied für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und Jagdrechtsinhaber."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) § 12 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die entgeltliche Jagderlaubnis bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl insgesamt nicht überschritten wird und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz erfüllt sind.
Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der in § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässigen Zahl von Pächtern erteilt werden.
Werden Jagderlaubnisse an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jeden unentgeltlichen ein weiterer Jagderlaubnisschein erteilt werden.
(3) Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:
(4) Soweit Jagdgäste die Jagd ohne Begleitung von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdschutzberechtigten ausüben, haben sie einen auf sie ausgestellten Jagderlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. | "(2) Eine Jagderlaubnis kann entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden.
Wird sie auf einzelne Abschüsse näher bestimmten Wildes beschränkt, ist sie bis zu zwölf Monate gültig.
Die Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Einwilligung der Inhaber des Jagdrechts.
(3) Entgeltliche Jagderlaubnisse nach Abs. 2 Satz 1 mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl nicht überschritten wird. Die Fläche, auf der dem Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz in den Jagdschein einzutragen. (4) Eine Jagderlaubnis nach Abs. 2 Satz 1, die unentgeltlich mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten erteilt wird, ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde kann die Jagderlaubnis untersagen, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl überschritten wird. Werden unentgeltliche Jagderlaubnisse an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jede unentgeltliche eine weitere unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt werden." |
b) Als neue Abs. 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Soweit Jagdgäste die Jagd in Abwesenheit von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher im Jagdbezirk ausüben, haben sie die auf sie ausgestellte Jagderlaubnis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "und" gestrichen und nach dem Wort "machen" ein Punkt gesetzt.
b) Abs. 2 Nr. 3
3. sich ihr Hauptwohnsitz nicht dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
wird gestrichen.
c) In Abs. 3 werden die Wörter "in ihrem Heimatstaat" gestrichen und nach dem Wort "eine" wird "mit" eingefügt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Wörter "der Jäger" durch die Angabe "der Jägerinnen und Jäger im Sinne von § 41 Abs. 2" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 3 wird angefügt:
" 3) Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium bestimmt für die Abführung eine angemessene Frist. Soweit die Abgabe erst nach Ablauf dieser Frist abgeführt wird, sind Zinsen in Höhe von einem vom Hundert für diesen Meldezeitraum zu zahlen, mindestens jedoch 50 Euro."
9a. Dem § 18 wird als Abs. 4 angefügt:
"(4) Gesellschaftsjagden sind in Rotwildgebieten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März so durchzuführen, dass dabei dem Ruhebedürfnis des Rotwildes Rechnung getragen wird."
10. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, sonstigen Jagdschutzberechtigten und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 Abs. 2 und 4 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdschutzberechtigten begleitet werden. | "(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufsehern und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdaufsehern begleitet werden." |
11. Nach § 21 wird als § 21a eingefügt:
" § 21a Anpassung und Abgrenzung von Hochwildgebieten
(1) Bei grundlegenden Veränderungen der Lebensräume in den ausgewiesenen Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten (Hochwildgebieten) kann die oberste Jagdbehörde die Gebietsabgrenzungen anpassen.
(2) Die Grenzen der Hochwildgebiete sind zu überprüfen, wenn
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz darf Rotwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn
| "(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes darf Rotwild zur Nachtzeit außerhalb von Rotwildgebieten oder in Rotwildgebieten außerhalb des Waldes erlegt werden, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplanes notwendig ist." |
b) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"In Ausnahmefällen kann die oberste Jagdbehörde aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Wildschadensverhütung sowie zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken hiervon Ausnahmen gestatten."
c) Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:
"(7) Das Schießen mit Vorderladerwaffen, Bolzen, Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei auf Wild und mit Bleischrot auf Wasserwild über Gewässern ist verboten; § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz bleibt hiervon unberührt."
d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
e) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Über die Verbote des § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist das Aussetzen von allen Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Ausnahme von Rebhühnern und Fasanen, nur mit Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Verboten ist, ausgesetztes Wild vor Ablauf von sechs Monaten zu bejagen. | "(9) Unbeschadet des § 28 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bedarf das Aussetzen von Tieren aller Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des lokalen Ökosystems sowie von Biotopen und Tieren der besonders geschützten Arten ausgeschlossen ist. Es ist verboten, Wild vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung zu bejagen. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt, auch abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, nicht für das Aussetzen von Fasanen, Rebhühnern und Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden, das Verbot nach Satz 3 gilt nicht für das Bejagen von Stockenten zur Ausbildung von Jagdhunden." |
Als neue Abs. 10 und 11 werden angefügt:
"(10) Die Jagdausübung ist im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe von Grünbrücken verboten. Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche.
(11) Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt."
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Die Erklärung ist ortsüblich bekannt zu machen.
wird aufgehoben.
b) Als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) An Grünbrücken ist die Fläche im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe Wildruhezone.
(3) Die Erklärung ist ortsüblich bekannt und die Außengrenzen von Wildruhezonen sind im Gelände durch geeignete Markierungen kenntlich zu machen."
14. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Abschuss ist in Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten für jedes Jagdjahr, für Rehwild für drei aufeinander folgende Jagdjahre zu planen. | "(1) Der Abschuss ist für Rot-, Dam- und Muffelwild für jedes Jagdjahr, für Rehwild innerhalb einer dreijährigen Planungsperiode für jedes Jagdjahr zu planen." |
b) In Abs. 3 wird nach Satz 1 eingefügt:
"Auf eine Erhebung der Verbissbelastung kann verzichtet werden, wenn eine einvernehmliche Einigung innerhalb der Hegegemeinschaft über den Abschussplanvorschlag nach Abs. 4 erzielt wird und die Jagdrechtsinhaber dem zustimmen."
15. § 26b wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss dieser Arten so festzusetzen, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete verhindert wird. Hierzu ist der gesamte Abschuss des weiblichen Wildes jeder Wildart sowie sämtlichen Jungwildes festzusetzen. Das Gleiche gilt für Rot- und Damhirsche bis zum Alter von 4 Jahren und für Muffelwidder bis zum Alter von 3 Jahren. | "(4) Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss dieser Arten so zu regeln, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete hinaus verhindert wird. Hierzu ist grundsätzlich der Abschuss von je zwei Stück Schalenwild beiderlei Geschlecht der jeweiligen Hochwildart festgesetzt. Die Freigabe gilt bei Rot-(keine Kronenhirsche) und Damhirschen bis zum Alter von vier Jahren und für Muffelwidder bis zum Alter von drei Jahren. Über diese Freigabe hinausgehende Abschüsse sind bei der Jagdbehörde zu beantragen und unverzüglich zu genehmigen. Die obere Jagdbehörde erhält jährlich einen Bericht über diese Abschussanträge und die Strecke außerhalb der abgegrenzten Hochwildgebiete. Von dieser ständigen Abschussregelung bleibt § 27 Bundesjagdgesetz unberührt." |
b) Als neue Abs. 5 bis 8 werden angefügt:
"(5) Bei bestehenden Dam- und Muffelwildpopulationen, die außerhalb von abgegrenzten und ausgewiesenen Dam- und Muffelwildgebieten bereits vor dem Jahr 2000 vorkamen, ist ein jährlicher Abschussplan von der zuständigen Jagdbehörde festzusetzen.
(6) In abgegrenzten Hochwildgebieten kann für das Gebiet oder für Teile des Gebiets die Abschussfestsetzung für Rot-, Dam- oder Muffelwild jeweils als gruppenweise Abschussfestsetzung erfolgen (Gruppenabschussplan).
(7) Unbeschadet des § 21 des Bundesjagdgesetzes ist auf Antrag einer Hegegemeinschaft in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 2 ein gemeinsamer Rehwildabschussplan auf der Ebene der Hegegemeinschaft für die Dauer einer dreijährigen Planungsperiode getrennt nach Geschlecht und Altersstufen nach den Maßgaben des § 26 und von § 26a Abs. 3 und 5 festzusetzen. Widersprechen Jagdausübungsberechtigte oder Jagdrechtsinhaber eines Jagdbezirks in dieser Hegegemeinschaft zu Beginn einer dreijährigen Planungsperiode der Vorgehensweise nach Satz 1, so setzt die Jagdbehörde eigens für deren Jagdbezirke einen Rehwildabschussplan fest.
(8) Aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Beseitigung von krankem oder kümmerndem Wild, zur Vermeidung von Seuchen, zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts kann die oberste Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufheben bzw. Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Bundesjagdgesetz bzw. des § 23 Hessisches Jagdgesetz zulassen."
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat. | "(6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Darüber hinaus dürfen Schweißhundegespanne, die den Anforderungen nach Abs. 7 genügen und von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schalenwild nachsuchen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat." |
b) Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:
"(7) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger erarbeiten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, die der Genehmigung der obersten Jagdbehörde bedürfen. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhundegespanne sowie deren Rechte und Pflichten darin festzulegen."
c) Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden die Abs. 8 und 9.
17. In § 28 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Außerhalb befriedeter Bezirke gilt die Ausbildung von Jagdhunden durch Jagdscheininhaber im Hinblick auf Gebrauchs-, Brauchbarkeits- und Zuchtprüfungen sowie die Ablegung der Prüfung als Jagdausübung; sie bedürfen der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten."
18. § 30 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30 Wildfütterung
(1) Die Fütterung von Schalenwild in der freien Wildbahn mit artgerechtem Rau- und Saftfutter ist im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April zulässig. (2) Zusätzlich ist die Fütterung von Schwarzwild mit heimischem Getreide und Mais zur Erhaltung und ganzjährig zur Ablenkung sowie mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Bejagung zulässig. Diese Futtermittel sind so auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können. (3) Eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gefährdet oder beeinträchtigt wird, ist unzulässig. (4) Für länderübergreifende Rot- und Damwildgebiete kann die obere Jagdbehörde zur einheitlichen Handhabung der Wildfütterung besondere Regelungen vereinbaren. | " § 30 Wildfütterung
(1) Der Lebensraum des Wildes ist so zu erhalten oder mittelfristig zu verbessern, dass künstlich eingebrachte Futtermittel nicht notwendig sind. (2) Das Ausbringen von Futtermitteln (Fütterung) für Schalenwild ist verboten, soweit es nicht nach Maßgabe von Abs. 3 bis 9 zulässig ist. Verdorbene sowie unzulässige Futtermittel sowie jedwede unzulässige Verwendung sonstiger für die Fütterung des Wildes geeigneter Gegenstände sind unverzüglich vom Jagdausübungsberechtigten zu beseitigen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Einzelvornahme anordnen, (3) Eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gefährdet oder beeinträchtigt wird, ist unzulässig. Die Durchführung von Wildfütterungen im Bereich von Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) geschützt werden, ist verboten. (4) Das Ausbringen von Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild ist zulässig. (5) Die Fütterung von wiederkäuendem Schalenwild mit Saftfutter ohne Kraftfutteranteile in Kombination mit Raufutter ist in der freien Wildbahn zulässig, soweit die Jagdbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Kreisjagdberaters und im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde. Eine Notzeit liegt vor, wenn zwischen dem aktuellen Nahrungsbedarf und dem natürlichen Äsungsangebot ein Defizit besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn infolge der Witterung (z.B. hohe Schneelage, Harschschnee, Vereisung, längere Frost- oder Dürreperioden) oder infolge von Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Waldbrände) die ansonsten vorhandene natürliche Äsungsfläche fehlt. Diese Fütterung hat nach einem von der Hegegemeinschaft zu erarbeitenden und für alle Hegegemeinschaftsmitglieder verpflichtenden Fütterungskonzept zu erfolgen. In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde für wiederkäuendes Schalenwild eine Notzeit festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten. (6) Die Erhaltungsfütterung von Schwarzwild ist zulässig, soweit die Jagdbehörde für den Landkreis oder Teile davon eine Notzeit festgestellt hat. Abs. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Über die Ausbringung der zugelassenen artgerechten Futtermittel für Schwarzwild entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde. Diese Futtermittel sind so auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können. In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde eine Notzeit für Schwarzwild festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf Schwarzwild verboten. (7) Über die in Hessen festgestellten Notzeiten je Jagdjahr und deren Gründe ist bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Fachausschuss des Hessischen Landtages durch die oberste Jagdbehörde zu berichten. (8) Die Fütterung zur Bejagung des Schwarzwildes (Kirrung) mit heimischem Getreide, Mais und Erbsen ist zulässig und der Jagdbehörde anzuzeigen. Die ausgebrachte Futtermenge ist auf höchstens einen Liter je Tag und Kirrstelle beschränkt. Je Jagdbezirk ist eine Kirrung, eine weitere je 100 ha angefangener Jagdfläche, in Rotwildgebieten je 250 ha angefangener Jagdfläche zulässig. Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. Die Jagdbehörde hat die Kirrung zu untersagen, wenn die nach Satz 3 zulässige Zahl an Kirrungen überschritten würde. Die nach § 30 des Hessischen Jagdgesetzes in der bis zum 23. Juni 2011 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen zum Betrieb von Kirrungen sind durch die Jagdbehörde mit Wirkung bis spätestens zum 30. September 2013 zu widerrufen, (9) Für länderübergreifende Rot- und Damwildgebiete kann die oberste Jagdbehörde zur einheitlichen Handhabung der Wildfütterung besondere Regelungen vereinbaren. (10) Es ist verboten, Wild Arzneimittel zu verabreichen. Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde Ausnahmen zulassen, wenn es zur Bekämpfung von Wildkrankheiten und Wildseuchen erforderlich ist." |
19. § 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 31 Jagdschutzberechtigte, Berufsjäger
(1) Jagdausübungsberechtigte können zum Schutze der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke gemeinsame Jagdaufseher bestellen, die Berufsjäger oder geprüfte Jagdaufseher sein müssen. Jagdaufseher haben bei Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen bei der Versorgung von krankem, verletztem oder verendetem Wild durchzuführen. (2) Die Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägern oder geprüften Jagdaufsehern verlangen, wenn dies den Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist. (3) Die Bestellung von Jagdaufsehern bedarf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz der Bestätigung durch die Jagdbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die ausgewählte Person fachlich geeignet ist und Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit nicht bestehen. (4) Bestätigte Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der Jagdbehörde. (5) Jagdausübungsberechtigte müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen, die bestätigten Jagdaufseher das Dienstabzeichen, sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen hat die Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist. | " § 31 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
(1) Jagdausübungsberechtigte können für ihren Jagdausübungsbezirk volljährige Personen, die zumindest die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher bestellen. Die Bestellung bedarf der Schriftform. Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher hat bei Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen zur Versorgung von krankem, verletztem oder verendetem Wild durchzuführen. (2) Die Jagdbehörde bestätigt auf Antrag eine bestellte Jagdaufseherin oder einen bestellten Jagdaufseher, wenn sie oder er erfolgreich eine Jagdaufseherprüfung bestanden hat, Berufsjägerin oder Berufsjäger ist oder über eine abgeschlossene Ausbildung des gehobenen oder höheren Forstdienstes verfügt. Die Bestätigung ist im Jagdschein einzutragen. Die bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der Jagdbehörde. Ihnen obliegen die Verpflichtungen nach § 23 Bundesjagdgesetz sowie nach § 29 und sie haben die Befugnisse nach § 25 Bundesjagdgesetz sowie nach § 32 Abs. 1. (3) Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke gemeinsame Jagdaufseher bestellen. Diese müssen den Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägerinnen oder Berufsjägern oder geprüften Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern verlangen, wenn dies für die Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist. (4) Die Jagdaufseher müssen während der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ihre schriftliche Bestellung, die bestätigten Jagdaufseher ihren Jagdschein mit dem entsprechenden Eintrag mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen." |
20. In der Überschrift zu § 32 wird das Wort "Jagdschutz-" durch die Wörter "bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern" und das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
21. § 36 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. | "(6) Die Verfahrensgebühren sowie die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, stellt die Gemeinde den Beteiligten in Rechnung. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig." |
22. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Jagdbehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten nimmt der Magistrat die Aufgabe der Jagdbehörde wahr. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahr. | "(3) Die Aufgaben der Jagdbehörde werden in den Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der Jagdbehörde wahr." |
b) Als neuer Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn:
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die oberste Forstbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in staatlichen Wildschutzgebieten sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße über 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind. | "(2) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in staatlichen Wildschutzgebieten, im Nationalpark sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße von mehr als 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind." |
b) Als neue Abs. 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für:
jeweils einschließlich erforderlicher Gestattungen nach § 23 Abs. 5.
(4) Die Jagdbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesjagdgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sicherzustellen."
24. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 in befriedeten Bezirken Schusswaffen verwendet, | "3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die Fangjagd betreibt und an keinem anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 2 teilgenommen hat oder Fanggeräte verwendet, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen," |
b) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. entgegen
| "5. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten ohne Genehmigung der Jagdbehörde erteilt oder entgegen § 12 Abs. 5 die Jagderlaubnis nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, ". |
c) Nr.10 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
10. entgegen § 23 Abs. 6 synthetisch hergestellte Stoffe zum Anlocken des Wildes verwendet oder entgegen § 23 Abs. 7 Hunde oder Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt oder entgegen § 23 Abs. 8 ohne Genehmigung der Jagdbehörde Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, aussetzt oder entgegen § 23 Abs. 8 vor Ablauf von sechs Monaten ausgesetztes Wild bejagt, | "10.
|
d) Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. entgegen § 26 Abs. 3 eine Abschussliste nicht führt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht nachkommt, | "12. entgegen § 26 Abs. 3 eine Abschussliste nicht führt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder dem von der Jagdbehörde angeordneten körperlichen Nachweis von erlegtem Wild oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht nachkommt, ". |
e) Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. entgegen § 27 Abs. 1 krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder auf andere Weise verletztes Wild nicht unverzüglich nachsucht und erlegt oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 erlegtes Wild nicht rechtzeitig meldet oder auf Verlangen vorlegt oder entgegen § 27 Abs. 3 und 6 die Wildfolge ausübt oder die ausgeübte Wildfolge nicht unverzüglich mitteilt, oder entgegen § 27 Abs. 4 das Überwechseln kranken Wildes nicht unverzüglich mitteilt, | "13.
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f) In Nr. 14 wird nach dem Wort "verwendet" ein Komma gesetzt, das Wort "oder" gestrichen und nach dem Wort " zuwiderhandelt" wird die Angabe "oder entgegen § 28 Abs. 3 einen Jagdhund ohne Erlaubnis des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten ausbildet," eingefügt.
g) Nr. 15 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
15. entgegen § 30 Abs. 1 außerhalb des genannten Zeitraums oder mit nicht zulässigen Futtermitteln Schalenwild in der freien Wildbahn füttert oder entgegen § 30 Abs. 2 Futtermittel für Schwarzwild so ausbringt, dass es von anderem Schalenwild aufgenommen werden kann oder entgegen § 30 Abs. 3 Futtermittel in nicht zulässiger Weise ausbringt, | "15.
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h) In Nr. 16 wird die Angabe " § 31 Abs. 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
25. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Bundesjagdgesetz" durch die Angabe " § 22 Bundesjagdgesetz und abweichend vom Bundesrecht" ersetzt.
b) In Nr. 9 wird die Angabe "Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "Abs. 2 bis 9" ersetzt.
26. § 46 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 46 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme des § 30, der am 1. April 1995 in Kraft tritt. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. | " § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft." |
Artikel 2 2
Änderung der Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten
Die Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten vom 3. März 1999 (GVBl. I S. 209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2007 (GVBl. I S. 540), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Nutria" die Wörter "und juvenile Ringeltaube ohne Halsfleck" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" 1. Rotwild Kälber vom 1. August bis zum 31. Dezember.
Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis zum 31. Mai und vom 1. August bis zum 31. Dezember.
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, auf Antrag mit Mehrheitsbeschluss einer Rotwildhegegemeinschaft die Jagdzeit für Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai für den Gebietsbereich der Rotwildhegegemeinschaft für ein Jagdjahr aufzuheben. Hirsche und Alttiere vom 1. August bis zum 31. Dezember. Außerhalb des Waldes wird zur Vermeidung von Wildschäden die Jagdzeit für Schmaltiere und Schmalspießer vom 1. Juli bis 31. Juli, für alles Rotwild vom 1. Januar bis 31. Januar erweitert." |
b) In Nr. 6 wird die Angabe "vom 1. November bis 15. Januar" durch die Angabe "vom 1. August bis 31. Oktober" ersetzt.
c) Als neue Nr. 7 und 8 werden angefügt:
"7. Nilgänse vom 1. September bis 15. Januar
8. Dachse vom 1. Juli bis 31. Januar".
d) In Abs. 2 werden die Wörter "für Auer-, Birk- und Rackelhähne," gestrichen.
e) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Stockenten" die Wörter "und Nilgänse" eingefügt.
3. In § 4 wird die Angabe "2012" durch die Angabe " 2016 " ersetzt.
Artikel 3 3
Aufhebung der Verordnung über die Wildfütterung
Die Verordnung über die Wildfütterung vom 13. April 2000 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2007 (GVBl. I S. 540), wird aufgehoben.
Artikel 4
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Hessische Jagdgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Ändert GVBl. II 87-32
2) Ändert GVBl. II 87-38
3) Hebt auf GVBl. II 87-40