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Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
- Hessen -
Vom 2. Februar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2018 S. 6)
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 426), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "547" durch "546" ersetzt.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes."
2. Nach § 2 wird als neuer § 3 eingefügt:
" § 3 Wahlperioden für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl soll bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
(2) Ist der neue Rechtszustand nach § 61 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eingetreten, kann eine Neuwahl unterbleiben."
3. Die bisherigen § § 3 bis 7 werden die § § 4 bis 8.
4. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Flurbereinigung" die Angabe "nach § 141 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976)," gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch "der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2013 (BGBl. I S. 1570)" ersetzt.
5. Der bisherige § 9 wird § 10 und in Abs. 5 Satz 1 die Angabe " § 6" durch " § 7" ersetzt.
6. Die bisherigen § § 10 bis 12 werden die § § 11 bis 13.
7. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Widerspruchsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. (2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 59 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes werden nach den bisher geltenden Vorschriften behandelt, wenn die Ladung zum Anhörungstermin vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. | " § 14 Übergangsvorschrift
In Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, die am 14. Februar 2018 anhängig sind, endet die Amtszeit des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2025. § 3 Abs.2 bleibt unberührt." |
8. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2026" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180261
ENDE |