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HAGFlurbG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Hessen -

Vom 29. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 426; 13.12.2012 S. 622 12; 02.02.2018 S. 6 18)
Gl.-Nr.: 81-30



Archiv: HAGFlurBG 1977

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeiten 18

(1) Obere Flurbereinigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Flurbereinigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes sind die Ämter für Bodenmanagement.

(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes.

§ 2 Sachverständige Person

Die Teilnehmergemeinschaft im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes kann in den von ihr nach § 21 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes zu bildenden Vorstand eine durch die obere Flurbereinigungsbehörde berufene, nicht an der Teilnehmergemeinschaft beteiligte sachverständige Person mit beratender Funktion einbeziehen. Die sachverständige Person soll in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein. Die obere Flurbereinigungsbehörde hört vor der Berufung der sachverständigen Person die Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes an.

§ 3 Wahlperioden für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft 18

(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl soll bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(2) Ist der neue Rechtszustand nach § 61 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eingetreten, kann eine Neuwahl unterbleiben.

§ 4 Entfernung von Aufwuchs 18

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann gegenüber den Beteiligten nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes anordnen, dass Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke entfernt werden, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen andernfalls nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Für die Entschädigung gilt § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend.

§ 5 Änderung der Landesgrenze 18

Die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Landes erteilt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für die Flurneuordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 6 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan 18

Neben dem nach § 59 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in einem Anhörungstermin vorzubringenden Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeiten wird in der Ladung zum Anhörungstermin und im Anhörungstermin hingewiesen.

§ 7 Aufgabe und Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung 18

Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan entscheidet die bei der oberen Flurbereinigungsbehörde eingerichtete Spruchstelle für Flurbereinigung. Die Spruchstelle für Flurbereinigung besteht aus einem vorsitzenden, einem ersten stellvertretend vorsitzenden, einem zweiten stellvertretend vorsitzenden Mitglied und bis zu zwölf ehrenamtlich beisitzenden Mitgliedern. Sie entscheidet mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlich beisitzenden Mitgliedern, die von dem vorsitzenden Mitglied bestimmt werden.

§ 8 Vorsitzendes Mitglied und stellvertretend vorsitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung 18

Das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung muss die Befähigung nun Richteramt besitzen. Die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung sollen vor ihrer Bestellung mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein. Sie werden von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde aus den in den Behörden nach § 1 tätigen Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt. Die Bestellung kann von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung oder ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung die ihm obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder dienstliche Gründe dies erfordern.

§ 9 Ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung 18

(1) Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes werden auf Vorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde bestellt. § 139 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Flurbereinigungsgesetzes und die §§ 32, 33 und 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Die obere Flurbereinigungsbehörde hört vor der Bestellung der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung die Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes an.

(2) § 45 Abs. 1 und la des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2013 (BGBl. I S. 1570), gilt entsprechend. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung werden vor ihrer ersten Amtshandlung von dem vorsitzenden Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Über die Verpflichtung wird ein Protokoll aufgenommen.

(3) Die Amtsdauer eines ehrenamtlich beisitzenden Mitglieds der Spruchstelle für Flurbereinigung beträgt fünf Jahre. Seine Bestellung kann von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn das ehrenamtlich beisitzende Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hat oder die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 nicht mehr vorliegen.

§ 10 Verfahren der Spruchstelle für Flurbereinigung 18

(1) Für das Verfahren der Spruchstelle für Flurbereinigung gilt § 143 Satz 1, 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Spruchstelle für Flurbereinigung entscheidet mit Stimmenmehrheit

(3) Das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn es sie für erforderlich hält oder wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter sie beantragt.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung kann in geeigneten Fällen eine schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muss einstimmig erfolgen.

(5) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung abweichend von § 7 Satz 3 namens der Spruchstelle für Flurbereinigung einen Widerspruchsbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält.

§ 11 Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts 18

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden auf Vorschlag der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde von der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die für die Flurneuordnung zuständige oberste Landesbehörde hört vor dem Vorschlag nach Satz 1 die Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes an.

§ 12 Steuer- und Kostenfreiheit 18

(1) Geschäfte, Verhandlungen und die Berichtigung der öffentlichen Bücher, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, sind frei von Steuern, Kosten (Gebühren und Auslagen) und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit nach Abs. 1 wird von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anerkannt, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, dass das Geschäft oder die Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches dient.

§ 13 Kosten 18

Soweit die Flurbereinigungsbehörden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Verfahrens zur Durchführung einer beschleunigten Zusammenlegung oder eines freiwilligen Landtausches die Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörden wahrnehmen, werden für die Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden Kosten nach den für die Kataster- und Vermessungsbehörden geltenden Vorschriften erhoben.

§ 14 Übergangsvorschrift 18

In Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, die am 14. Februar 2018 anhängig sind, endet die Amtszeit des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2025. § 3 Abs.2 bleibt unberührt.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 18

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE