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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz
- Hessen -
Vom 24. November 2019
(GVBl. Nr. 24 vom 29.11.2019 S. 330)
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung,
verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 335) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
2. In § 2 werden nach dem Wort "Gartenbau" ein Komma und die Wörter "das Regierungspräsidium Darmstadt für den Bereich Weinbau" eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Landwirtschaft," die Wörter "des Betriebes von Beizanlagen," und nach dem Wort "Rebschutzes," die Wörter "der Gemeinschafts- und Streuobstanlagen des Nichterwerbsgartenbaus," eingefügt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Wortlaut wird nach dem Wort "anzubringende" das Wort "nummerierte" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die anerkannten Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen haben die Prüfplaketten und die Formulare für die Kontrollberichte auf Ihre Kosten bei der zuständigen Behörde zu beziehen."
5. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
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4. das Ergebnis der Kontrolle in einem Prüfbericht festzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. | "4. das Ergebnis der Kontrolle in einem Prüfbericht festzuhalten und diesen mit den nicht verwendeten Prüfplaketten innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Kontrollhalbjahres der zuständigen Behörde vorzulegen." |
6. In § 8 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 255)," die Angabe "geändert durch Verordnung vom 25. November 2015 (GVBl. S. 616)," eingefügt.
7. In § 9 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2029" ersetzt.
8. Anlage 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Kontrollausrüstungen
Zu den Ausrüstungen gehören insbesondere
Zur Sicherstellung der geforderten Mess-Genauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachkundigen zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen. | "3. Kontrollausrüstungen
Zu den notwendigen Ausrüstungen gehören
Zur Sicherstellung der geforderten Mess-Genauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen." |
9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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"Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) Material: selbstklebende Folie - Größe: 75 mm Durchmesser
Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz. Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt oder Kontrollperson: 60 mm breit 25 mm hoch Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Plakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muss klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz. | "Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) 1. Die Plaketten nach Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung müssen aus selbstklebender Folie mit einem Durchmesser von 75 mm bestehen und folgende Farben haben:
Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist schwarz. 2. Die Anschrift der Kontrollwerkstatt oder der Kontrollperson ist auf einem Feld, das 60 mm breit und 25 mm hoch ist, anzubringen. Sie kann in das Feld direkt auf die Plakette gedruckt werden oder mittels einer separaten durchsichtigen selbstklebenden Folie aufgebracht werden. Die Schrift ist schwarz." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 192346
ENDE |