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HAVPflSchG - Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz
- Hessen -
Vom 26. November 2014
(GVBl. Nr. 23 vom 12.12.2014 S. 335; 24.11.2019 S. 330 19)
Gl.-Nr.: 882-39
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung:
Erster Teil
Sachkundenachweis
(1) Zur Abnahme der Prüfungen nach § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist jeweils ein Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkunde ver ordnung für eine Tätigkeit nach
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1
berufen.
(3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
§ 2 Anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen 19
Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen für die Bereiche Landwirtschaft und Gartenbau, das Regierungspräsidium Darmstadt für den Bereich Weinbau und der Landesbetrieb Hessen-Forst für den Bereich Forstwirtschaft sind insoweit zuständige Behörden nach § 7 Abs. 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Durchführung anerkannter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes.
Zweiter Teil
Anzeige
(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss enthalten:
Der Anzeige ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen beizufügen.
(2) Für die Anzeige über die Beratung zum Pflanzenschutz nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss auch
Im Falle des Inverkehrbringens ist der Anzeige der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse beizufügen.
(4) Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, und Abs. 3 Satz 1 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Dritter Teil
Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle
§ 4 Anerkennung von Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen
(1) Die Prüfung der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) ist durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder Kontrollperson vorzunehmen.
(2) Als Kontrollwerkstatt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung ist ein Betrieb anzuerkennen, wenn er Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen genau und zuverlässig durchgeführt werden, insbesondere er
(3) Für die Anerkennung einer Kontrollperson gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Nachweis kann auch durch Dokumente geführt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden.
(5) Wird über den Antrag nach Abs. 1 oder 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 5 Prüfplaketten, Schilder 19
(1) Die nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung auszufüllende und anzubringende, nummerierte Prüfplakette hat dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen. Die anerkannten Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen haben die Prüfplaketten und die Formulare für die Kontrollberichte auf Ihre Kosten bei der zuständigen Behörde zu beziehen.
(2) Die anerkannten Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen können Schilder nach dem Muster der Anlage 3 führen.
(1) Die Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,
(2) Für Kontrollpersonen gilt Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 7 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung nach § 4 kann über die Fälle des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus widerrufen werden, wenn die Kontrollwerkstatt oder die Kontrollperson ihren Pflichten nach § 6 nicht nachkommt.
Vierter Teil
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen und Unterrichtungspflichten
§ 8 Zuständigkeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit 19
Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 der Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1970) ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 255), geändert durch Verordnung vom 25. November 2015 (GVBl. S. 616), die örtliche Ordnungsbehörde, bei Maßnahmen im Weinbau das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Fünfter Teil
Inkrafttreten, Außerkrafttretn
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt und Kontrollperson | Anlage 1 19 (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3) |
1. Fachpersonal
Das Fachpersonal muss eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung, z.B. im Landmaschinenmechaniker-Handwerk und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sowie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen, über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen haben und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügen.
2. Kontrollort
Es muss eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, die oder der insbesondere während der Prüfung Schutz vor Witterungseinflüssen bietet. Entsprechende Auffangvorrichtungen und Entsorgungsmöglichkeiten sind vorzuhalten.
3. Kontrollausrüstungen
Zu den notwendigen Ausrüstungen gehören
Zur Sicherstellung der geforderten Mess-Genauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen.
Muster der Plakette: (s. Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung) | Anlage 2 19 (zu § 5 Abs.1) |
1. Die Plaketten nach Anlage 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung müssen aus selbstklebender Folie mit einem Durchmesser von 75 mm bestehen und folgende Farben haben:
Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist schwarz.
2. Die Anschrift der Kontrollwerkstatt oder der Kontrollperson ist auf einem Feld, das 60 mm breit und 25 mm hoch ist, anzubringen. Sie kann in das Feld direkt auf die Plakette gedruckt werden oder mittels einer separaten durchsichtigen selbstklebenden Folie aufgebracht werden. Die Schrift ist schwarz.
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) |
___________
*) FFN 882-39
ENDE |