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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung des Schutzes des Bannwaldes in Hessen
- Hessen -
Vom 22. Februar 2022
(GVBl. Nr. 7 vom 02.03.2022 S. 126)
Das Hessische Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies
erforderlich ist. | "Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies
erforderlich ist." |
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Schutzoder Bannwalderklärung nach Abs. 1 oder Abs. 2. | "Maßnahmen der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 bedürfen bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Erklärung zu Schutz- oder Bannwald nach Abs. 1 oder Abs. 2." |
bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:
"Die obere Forstbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 von der Änderung der Erklärung zu Bannwald absehen, wenn die Maßnahme der Waldumwandlung nicht mehr als 0,5 Hektar Waldfläche in Anspruch nimmt und nicht länger als ein Jahr andauert oder die mit der Bannwalderklärung verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden."
cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 muss bereits bei Antragsstellung glaubhaft gemacht werden, dass in Anspruch genommene Flächen wieder vollständig aufgeforstet werden können."
c) In Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Waldbesitzer" die Wörter "sowie in Eigentumsrechten betroffene Personen" eingefügt.
(3) Die beim Landesbetrieb Hessen-Forst Beschäftigten, die am 31. Dezember 2015 Aufgaben des Nationalparkamtes Kellerwald-Edersee wahrnehmen, gelten zum 1. Januar 2016 als zum Nationalparkamt Kellerwald-Edersee versetzt.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220479
ENDE |