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HWaldG - Hessisches Waldgesetz
- Hessen -

Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 458; 16.07.2014 S. 186 14; 17.12.2015 S. 607 15; 19.06.2019 S. 160 19; 22.02.2022 S. 126 22)
Gl.-Nr.: 86-41



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele

(1) Ziel des Gesetzes ist es:

  1. den Wald als Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen, als Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen sowie wegen seiner Wirkungen für den Klimaschutz zu schützen, zu erhalten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft zu mehren und vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren,
  2. eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes zu gewährleisten,
  3. die Forstwirtschaft zu fördern und
  4. einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen.

(2) Die Ziele nach Abs. 1 sind im Rahmen nachhaltiger und multifunktionaler Forstwirtschaft zu verwirklichen. Dabei sind die Leistungen des Waldes und der Forstwirtschaft darauf auszurichten:

  1. die Umwelt und die Lebensgrundlagen des Menschen, den Naturhaushalt, die biologische Vielfalt, die Landschaft, den Boden, das Wasser, die Reinheit der Luft und das örtliche Klima zu schützen sowie einen Beitrag zum Schutz vor Lärm, Bodenabtrag und Hochwasser zu leisten (Schutzfunktion),
  2. nachwachsende Rohstoffe zu produzieren und nachhaltig zu nutzen, insbesondere Holz für die stoffliche, chemische, energetische und thermische Verwendung (Nutzfunktion),
  3. Kohlenstoff in möglichst großer Menge im Wald und seinen Holzprodukten zu binden (Klimaschutzfunktion),
  4. Menschen einen Erholungsraum zu bieten und das Naturerlebnis zu ermöglichen, zum Genuss von reiner Luft und Ruhe, zur Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens, zum Spazieren und Wandern, zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung, zur Umweltbildung und zur naturverträglichen touristischen Entwicklung (Erholungsfunktion).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), genannten Flächen, Parkwaldungen und Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden. Kein Wald sind

  1. die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,
  2. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes und
  3. Flächen mit Gehölzbewuchs, die durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald der in § 3 Abs. 1,
  2. Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2,
  3. Privatwald der in § 3 Abs. 3

des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.

(3) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.

Zweiter Teil
Nachhaltige Waldbewirtschaftung

§ 3 Grundpflichten

Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben ihren Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und fachkundig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungswirkungen zu erhalten.

§ 4 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, Nachhaltigkeit

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichert.

(2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:

  1. die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
  2. die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Aufbau gesunder, stabiler und vielfältiger Wälder,
  3. die Vermeidung von Kahlschlägen mit einer Flächengröße von mehr als 1 Hektar,
  4. die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. der standortangepasste Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  6. die Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  7. das pflegliche Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,
  8. die Anwendung angepasster bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,
  9. die bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,
  10. die funktionsgerechte Gestaltung der Waldränder, die auch Belange des Artenschutzes, der Landschaftspflege und der Landwirtschaft berücksichtigt,
  11. das Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.

§ 5 Planmäßige Forstwirtschaft

(1) Planmäßige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung auf der Grundlage eines Betriebsplanes zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit.

(2) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar haben ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen. Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen. Dabei bleibt die Wahl der Betriebsform, die Festlegung zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen der Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.

(3) Die Betriebspläne werden aufgestellt für

  1. Staatswald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,
  2. Körperschaftswald und Privatwald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, vereidigte Forstsachverständige oder forstliche Fachkräfte im Sinne des § 6 Abs. 2.

(4) Die Betriebspläne für den Staatswald und den Körperschaftswald bedürfen der Genehmigung. Für deren Erteilung ist hinsichtlich

  1. des Staatswaldes die oberste Forstbehörde und
  2. des Körperschaftswaldes die obere Forstbehörde zuständig.

(5) Besteht die Besorgnis, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes Grundpflichten nach § 3 von einer Waldbesitzerin oder einem Waldbesitzer nicht eingehalten werden, kann die Forstbehörde die Vorlage des Betriebsplanes oder, im Fall von Forstbetriebsflächen unter 100 Hektar, die Aufstellung eines Betriebsplanes verlangen.

§ 6 Fachkundige Forstwirtschaft

(1) Fachkundige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung durch Personen, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, Wald ordnungsgemäß, nachhaltig und planmäßig zu bewirtschaften.

(2) Wald soll von fachkundigem Personal bewirtschaftet werden. Im Staats- und Körperschaftswald ist die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen, in angemessener Zahl sicherzustellen.

(3) Das Land gewährleistet die praktische Aus- und Fortbildung forstlicher Fachkräfte für alle Waldeigentumsarten und stellt die notwendigen Einrichtungen bereit.

§ 7 Wiederbewaldung, Erhaltung der Waldbestände 15

(1) Kahlflächen, Blößen und verlichtete Grundflächen mit einer Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar sind durch die Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer innerhalb von sechs Jahren durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat wieder zu bewalden. Die Forstbehörde kann für die Wiederbewaldung eine angemessene Frist setzen und Pflanzung oder Saat anordnen, sofern sich der Wald nicht natürlich verjüngt.

(2) Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren auf weniger als 40 Prozent des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabzusetzen. Ausnahmen können durch die obere Forstbehörde zugelassen werden, wenn die weitergehende Absenkung des Vorrats aus zwingenden wirtschaftlichen, waldbaulichen, genetischen oder naturschutzfachlichen Gründen notwendig ist. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für:

  1. Niederwald-, Stockausschlag- und Laubweichholzbestände,
  2. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
  3. erheblich geschädigte Bestände,
  4. Bestände, für die der nach § 5 Abs. 4 genehmigte Betriebsplan eine weitergehende Absenkung des Vorrats zulässt, sowie
  5. für Maßnahmen zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

§ 8 Waldschutz

(1) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse und Feuer schützen. Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Die Forstbehörden haben die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die dem Wald durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, durch Naturereignisse oder Feuer drohen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend.

(3) Im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand

  1. darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden,
  2. dürfen brennende oder glimmende Gegenstände nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

(4) Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt, außer bei hoher Brandgefahr, nicht für

  1. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
  2. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung,
  3. das Verbrennen von Baumteilen aus Gründen des Waldschutzes gegen tierische Schädlinge.

(5) Ein nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genehmigtes oder nach Abs. 4 zulässiges Feuer ist ständig zu beaufsichtigen.

(6) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Privatwald haben Anspruch auf Erstattung der durch einen Waldbrand entstandenen Kosten durch das Land für Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderungen von Nutzholz, Gutachten zur Ermittlung des Schadens und die Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung, wenn

  1. die Brandursache nicht von der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer zu vertreten ist und nicht auf höherer Gewalt beruht und
  2. die Verursacherin oder der Verursacher nicht zu ermitteln ist oder zur Ersatzleistung nicht in der Lage ist.

Soweit das Land Kosten nach Satz 1 erstattet, gehen Ansprüche der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers gegen Dritte auf das Land über.

§ 9 Nachbarrechte und -pflichten

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes haben die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei Gemengelage von:

  1. Waldbesitz, dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, haben die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ihre Wirtschaftsmaßnahmen aufeinander abzustimmen. Kommt hierüber keine Einigung zustande, kann die Forstbehörde besondere Wirtschaftsmaßnahmen anordnen.
  2. Wald und Feldflur sollen Waldränder einen Funktionen gerechten Aufbau haben. Schattenwurf oder Wurzelbrut sind zu vermeiden.

(3) Bei der Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes dürfen Baumanpflanzungen nur in einem Abstand von mindestens fünf Metern von der Grenze zu einem landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstück erfolgen; zu Wegen muss der Abstand mindestens einen Meter, zu Rebgelände mindestens sechs Meter betragen. Die Abstandsstreifen können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern oder Bäumen bis zu einer Höhe von zwei Metern bepflanzt werden. Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten nicht als Wege im Sinne des Abs. 3 Satz 1.

§ 10 Benutzung fremder Grundstücke

(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Walderzeugnisse, ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des fremden Grundstücks dessen Benutzung zu dulden. Die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer hat dem Eigentümer oder der Eigentümerin des fremden Grundstücks die beabsichtigte Benutzung vorher anzuzeigen und den Schaden zu ersetzen, der durch die Benutzung entsteht.

(2) Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Benutzung oder über die Höhe des Schadensersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Forstbehörde. Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

Dritter Teil
Walderhaltung

§ 11 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. bereits bei deren Vorbereitung die Forstbehörde zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung zu erfolgen hat,
  2. die Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion des Waldes angemessen zu berücksichtigen.

§ 12 Walderhaltung und -umwandlung 15

(1) Bei raumbedeutsamen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), die der Planfeststellung unterliegen, und bei Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches, sind erhebliche Beeinträchtigungen des Waldes und des forstlichen Standortes soweit möglich zu vermeiden. Soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen.

(2) Als Maßnahmen der Waldumwandlung bedürfen einer Genehmigung

  1. die Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung,
  2. die Rodung von Wald zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung.

(3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die Umwandlung Festsetzungen in Raumordnungsplänen widerspricht,
  2. Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigt würden oder
  3. der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Die Genehmigung von Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass die Antragsstellerin oder der Antragsteller flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem betroffenen Naturraum oder in waldarmen Gebieten unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nachweist. Ersatzaufforstungen können auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), sowie der nach § 34 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ergangenen Rechtsverordnung mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat, vorgenommen werden. Bei der Genehmigung von Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.

(5) Soweit nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen ist. Die Abgabe ist zur Erhaltung des Waldes zu verwenden.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn die Waldumwandlung nicht innerhalb von zwei Jahren oder einer hiervon abweichend in der Genehmigung festgesetzten Frist durchgeführt worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden.

§ 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald 14 22

(1) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt. Die Erklärung zu Schutzwald kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutzwalderklärung hat die obere Forstbehörde den Träger der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden, die betroffenen Waldbesitzer sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die landesweit tätig sind, zu hören. Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen. Die Erklärung zu Schutzwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies

  1. zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, oder
  2. aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verwirklichung von
    1. Vorhaben der Rohstoffgewinnung von überregionaler Bedeutung, sofern die Rohstoffe ausschließlich für Zwecke verwendet werden, für die sie außerhalb des Bannwaldes nicht gewonnen werden können,
    2. sonstigen Vorhaben von überregionaler Bedeutung,
    3. Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Schienenverkehrsinfrastruktur oder
    4. Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Radverbindungen mit einem besonders hohen Potenzial im Alltagsverkehr, das nach einem durch das für Verkehr zuständige Ministerium anerkannten Verfahren in der Regel 1.500 Fahrten am Tag beträgt, oder für unselbstständige Radwege an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

erforderlich ist. Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Für die Verkündung von Rechtsverordnungen über Bannwald gilt § 12 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abgrenzungskarten bei den unteren Forstbehörden bereitzuhalten sind.

(3) Die in der Anlage genannten Bannwalderklärungen gelten als Bestandteil dieses Gesetzes fort. Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde zu ändern oder aufzuheben. Für die Änderung oder Aufhebung gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4.

(4) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedürfen im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

(5) Maßnahmen der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 bedürfen bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Erklärung zu Schutz- oder Bannwald nach Abs. 1 oder Abs. 2. Die obere Forstbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 von der Änderung der Erklärung zu Bannwald absehen, wenn die Maßnahme der Waldumwandlung nicht mehr als 0,5 Hektar Waldfläche in Anspruch nimmt und nicht länger als ein Jahr andauert oder die mit der Bannwalderklärung verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden. Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Fall von Bannwald eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn eine flächengleiche Ersatzaufforstung geleistet wird. Ferner soll Wald flächengleich als Bannwald, wenn möglich in einem engen naturräumlichen Zusammenhang zum Ort der Rodung und Umwandlung, ersatzweise neu ausgewiesen werden. Bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 muss bereits bei Antragsstellung glaubhaft gemacht werden, dass in Anspruch genommene Flächen wieder vollständig aufgeforstet werden können.

(6) Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(7) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie in Eigentumsrechten betroffene Personen haben Anspruch auf Entschädigung für Nachteile, die ihnen bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen aufgrund einer Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald entstehen. Die Entschädigung ist durch das Land zu leisten; im Falle der Erklärung zu Erholungswald auf Antrag einer Gemeinde hat diese die Entschädigung zu leisten. Über die Entschädigung entscheidet die obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach deren Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

§ 14 Waldneuanlage

(1) Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen bedürfen der Genehmigung, es sei denn, die Waldneuanlage oder Aufforstung der Waldwiesen ist rechtsverbindlich festgesetzt aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften oder von Entscheidungen, an denen die Forstbehörde beteiligt war. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.

(2) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Interessen der Landesplanung und der Raumordnung, insbesondere die Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung schließt andere, die Neuanlage von Wald betreffende öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein.

Vierter Teil
Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

§ 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Abs. 2 bis 4 betreten.

(2) Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.

(3) Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.

(4) Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen.

(5) Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. Einer Zustimmung bedürfen insbesondere

  1. das Befahren von Waldwegen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist,
  2. das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,
  3. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
  4. das Starten und Landen von motorgetriebenen Modellflugzeugen,
  5. Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, zu einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,
  6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie
  7. das Rauchen im Wald.

Die Zustimmung zu einer Nutzung nach Satz 1 zieht keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers über das nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes geschuldete Maß nach sich.

(6) Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers ist unzulässig.

(7) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt.

(8) Den Bediensteten der Forstbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist das Begehen von Waldflächen oder das Befahren von Waldwegen und Straßen im Wald zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundeswaldgesetz, diesem Gesetz und aufgrund von diesem ergangener Verordnungen zu gestatten. Die nach Satz 1 berechtigten Personen sollen ihr Kommen rechtzeitig in geeigneter Weise ankündigen und haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 16 Vom Betreten ausgenommene Flächen, Sperrung von Flächen und Wegen, Entmischung

(1) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

  1. Verjüngungsflächen,
  2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holzerntearbeiten und andere gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgeführt werden,
  3. forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen.

Radfahren, Reiten und Fahren mit Kutschen ist auf Rückegassen untersagt.

(2) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer dürfen nicht öffentliche Straßen, Waldwege und Grundstücke sperren, wenn

  1. und soweit Holzerntearbeiten sowie eintägige Gesellschaftsjagden dies erfordern,
  2. eine erhöhte Waldbrandgefahr oder aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucherinnen oder Waldbesucher besteht,
  3. die zulässige Nutzung des Grundstücks sonst erheblich behindert oder eingeschränkt würde, insbesondere wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird,
  4. dies zum Schutz von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern vor Gefahren, die von einer bestimmten Benutzung ausgehen, erforderlich ist und das Betretungsrecht der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich beschränkt wird,
  5. wissenschaftliche Versuche dies erfordern,
  6. dies aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe oder aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Die Sperrung soll ihrem Zweck entsprechend befristet erfolgen und ist, außer im Falle des Satzes 1 Nr. 1, der Forstbehörde in der Regel drei Tage vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug ist die Sperrung spätestens binnen drei Tagen nach der Sperrung anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Sperrung untersagen, wenn sie im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse das Betretungsrecht unverhältnismäßig einschränken würde.

(3) Die Forstbehörde kann nicht öffentliche Straßen, Waldwege und Grundstücke für das Betreten und jede Benutzungsart sperren, wenn

  1. eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Waldbesucherinnen oder Waldbesuchern besteht,
  2. durch die erhöhte Inanspruchnahme aufgrund dieser Nutzungen oder aus sonstigen Gründen
    1. Beeinträchtigungen der Erholung von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern oder
    2. Schäden an Waldwegen oder Waldflächen

zu befürchten sind. Die Entscheidung hat im Benehmen mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer sowie der betroffenen Gemeinde zu ergehen.

(4) Die Forstbehörde kann nicht öffentliche Straßen, Waldwege und Grundstücke für einzelne Benutzungsarten sperren oder einzelne Benutzungsarten nur beschränkt zulassen, wenn dies

  1. zum Schutz der Waldbesucherinnen und Waldbesucher aufgrund der örtlichen Verhältnisse,
  2. zum Ausgleich der Interessen der Erholungsuchenden,
  3. zur Wahrung schützenswerter Interessen der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers oder
  4. zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs

erforderlich ist. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Kennzeichnungen von Rad-, Reit- und Wanderwegen

Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer haben Kennzeichnungen von Rad-, Reit- und Wanderwegen sowie von Wegetafeln zu dulden, die von Vereinigungen oder Körperschaften, die sich in besonderem Maße der Erholungsfunktion des Waldes widmen, mit Zustimmung der unteren Forstbehörde unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Naturparke angebracht werden. Eine einheitliche Beschilderung ist anzustreben. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. Mit den Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern ist die Anbringung abzustimmen. Das Betreten und Befahren gekennzeichneter Wege erfolgt nach den Maßgaben des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes auf eigene Gefahr.

Fünfter Teil
Besondere Bestimmungen für den Staats- , Körperschafts- und Gemeinschaftswald

§ 18 Staatswald

(1) Der Staatswald dient im besonderen Maße dem Gemeinwohl. Der Staatswald des Landes Hessen ist mit dieser Maßgabe durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Flächenausdehnung erhalten werden. Hierfür sind die Erlöse aus Holznutzungen, die den Nachhaltshiebsatz überschreiten, einzusetzen. Sie sind insbesondere

  1. zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit und der infrastrukturellen Leistungen des Staatswaldes,
  2. für Anpassungs- und Umstellungsinvestitionen sowie
  3. zur Finanzierung von Maßnahmen der Katastrophenverhütung und des Katastrophenausgleichs

nach Maßgabe der forstbetrieblichen Notwendigkeiten zu verwenden.

(3) Soweit durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung entstehende Kosten bei der Staatswaldbewirtschaftung des Landesbetriebes nicht durch eigene Erlöse gedeckt werden, sind auskömmliche Zuführungen aus dem Landeshaushalt zu leisten. Erwirtschaftete Überschüsse aus der Nutzfunktion des Staatswaldes sind nach Bildung einer Risikorücklage für die in Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke an den Landeshaushalt abzuführen.

(4) Erlöse nach Abs. 2 Satz 2, die nicht im laufenden Haushalt verwendet werden können, sind nach Maßgabe der Betriebssatzung nach § 27 Abs. 4 einer Waldrücklage zuzuführen. Die Rücklage ist ausschließlich für die in Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke zu verwenden.

(5) Erlöse aus dem Verkauf forstfiskalischer Grundstücke sind in der Regel zum Ankauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, die forstfiskalischen Zwecken dienen sollen, sowie für bauliche Investitionen und Instandhaltung zu nutzen oder einer Liegenschaftsrücklage zuzuführen.

§ 19 Körperschaftswald

(1) Der Körperschaftswald wird durch den Landesbetrieb Hessen-Forst fachlich betreut, es sei denn eine Körperschaft wurde am 31. Dezember 2008 nicht durch den Landesbetrieb Hessen-Forst betreut oder ist nach Maßgabe des Abs. 5 aus der staatlichen Betreuung ausgeschieden. Die fachliche Betreuung leisten die Forstämter (forsttechnische Leitung) und die Revierförstereien (forsttechnischer Betrieb).

(2) Die in § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Körperschaften haben bei der Besetzung von Planstellen staatlicher Leitungen von Revierförstereien, denen ihre Waldflächen angehören und deren Fläche sich zu mehr als der Hälfte aus Gemeindewald zusammensetzt, das Recht der Auswahl unter den Bewerberinnen oder Bewerbern, die ihnen vom Landesbetrieb Hessen-Forst vorgeschlagen werden.

(3) Im Falle der fachlichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst trägt das Land die Kosten für die forsttechnische Leitung. Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes sind Kostenbeiträge von den betreuten Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern des Körperschaftswaldes zu entrichten. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach

  1. den durchschnittlichen persönlichen und sachlichen Aufwendungen für alle staatlichen Revierförstereien, die für den forsttechnischen Betrieb entstehen,
  2. der Intensität der Bewirtschaftung im jeweils betreuten Körperschaftswald.

Sie werden von dem für Forsten zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung des Landesforstausschusses festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

(4) Die Kostenbeiträge sind nach Rechnungsstellung bis zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Zinsen zu zahlen.

(5) Körperschaften können durch Erklärung gegenüber dem Landesbetrieb Hessen-Forst aus der Betreuung ihrer Wälder ausscheiden. Das Betreuungsverhältnis endet zwei Jahre nach der Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres; es kann im gegenseitigen Einvernehmen früher beendet werden. Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist der oberen Forstbehörde anzuzeigen; es ist mitzuteilen, welche forstliche Fachkraft die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung künftig sicherstellt.

(6) Körperschaften, deren Wald nicht staatlich betreut wird, können durch Erklärung gegenüber dem Landesbetrieb Hessen-Forst ihre Wälder durch diesen betreuen lassen. Das Betreuungsverhältnis beginnt zwei Jahre nach der Erklärung mit Beginn des folgenden Kalenderjahres; es kann im gegenseitigen Einvernehmen früher aufgenommen werden. Die Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 20 Gemeinschaftswald 15

(1) Gemeinschaftswald ist Privatwald,

  1. der von einer Gemeinschaft genutzt wird,
  2. auf den nach Maßgabe der Art. 83 und 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), landesgesetzliche Vorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiter Anwendung finden können und
  3. der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Preuß. Gesetzessamml., S. 261), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911), erfüllt.

(2) Ein Gemeinschaftswald kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben, übertragen und aufgeben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(3) Die Gemeinschaft soll sich eine Satzung geben und in ihr die Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftswaldes sowie ihre rechtsgeschäftliche Vertretung regeln.

(4) Auf Hauberge im Sinne des § 1 der Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis vom 4. Juni 1887 (Preuß. Gesetzessamml., S. 289) finden Abs. 2 und 3 sowie die Rechtsverordnung nach § 33 Nr. 4 keine Anwendung; die Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis bleibt unberührt.

Sechster Teil
Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften

§ 21 Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften

(1) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen. Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten und bedürfen der Anerkennung der oberen Forstbehörde. Sie können kooperatives Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft nach §§ 16 bis 20 des Bundeswaldgesetzes sein.

(2) Der Landesbetrieb Hessen-Forst kann für Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften administrative und betriebliche Aufgaben gegen Erstattung der Kosten übernehmen. Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Landesbetrieb Hessen-Forst infolge der Aufgabenwahrnehmung bei der Aufbau- und Ablauforganisation entstehen, zugunsten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu berücksichtigen.

§ 21a Beteiligung von Gemeinden an Forstbetriebsgemeinschaften und forstwirtschaftlichen Vereinigungen 19

(1) Beteiligt sich eine Gemeinde oder ein Landkreis an einer forstwirtschaftlichen Vereinigung, einer Forstbetriebsgemeinschaft oder einer Gesellschaft, um ihren Wald im Zusammenwirken mit anderen Waldbesitzenden des Körperschafts- oder Privatwaldes zu bewirtschaften, finden § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung. Bietet ein Zweckverband oder eine Gemeinsame kommunale Anstalt Privatwaldbesitzenden Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes an, so findet § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz nur einen untergeordneten Teil einnimmt.

(2) Lässt eine Gemeinde oder ein Landkreis durch eine forstwirtschaftliche Vereinigung, eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Gesellschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt im Sinne des Abs. 1, an der sie oder er beteiligt ist, Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen beschaffen, findet das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), keine Anwendung. Die jeweilige forstwirtschaftliche Vereinigung, Forstbetriebsgemeinschaft oder Gesellschaft, der Zweckverband oder die Anstalt hat bei Arbeitsverhältnissen die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Für von ihr zu erteilende Aufträge gilt § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes entsprechend.

Siebter Teil
Förderung des Körperschafts- und des Privatwaldes

§ 22 Förderung des Körperschafts- und des Privatwaldes

(1) Die Landesforstverwaltung unterstützt private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und Forstbetriebsvereinigungen durch Rat, Anleitung, tätige Mithilfe und angewandte Forschung bei der Bewirtschaftung des Waldes sowie bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten kostenfrei (allgemeine Förderung). Eine weitergehende Unterstützung kann gegen Entrichtung von Kostenbeiträgen gewährt werden (besondere Förderung).

(2) Das Land kann allgemein und im Einzelfall zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben Darlehen und Beihilfen an Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer gewähren. Vordringliche forstliche Aufgaben sind insbesondere die Wiederaufforstung, Maßnahmen zur Verbesserung von Produkten, der Schutz des Waldes vor Schädlingen, die Erschließung des Waldes, die Ausbildung forstlicher Fachkräfte und die Förderung der Forstwirtschaft in den forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und in Forstbetriebsvereinigungen.

(3) Die für Forsten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister Richtlinien über die Fördermaßnahmen nach Abs. 2; darin werden insbesondere Richtsätze für die Entrichtung von Kostenbeiträgen der besonderen Förderung nach Abs. 1 festgesetzt

Achter Teil
Landesforstverwaltung, Landesforstausschuss

§ 23 Organisation der Landesforstverwaltung 15

(1) Die Landesforstverwaltung besteht aus einem hoheitlichen und einem betrieblichen Bereich.

(2) Der hoheitliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 den Forstbehörden. Forstbehörden sind:

  1. das für das Forstwesen zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als obere Forstbehörden,
  3. die Forstämter als untere Forstbehörden.

Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Forstbehörde wahr.

(3) Der betriebliche Bereich der Landesforstverwaltung obliegt vorbehaltlich des Abs. 4 Satz 3 dem Landesbetrieb Hessen-Forst als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung. Das für das Forstwesen zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Hessen-Forst aus.

(4) Das nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über den Nationalpark Kellerwald-Edersee vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), errichtete Nationalparkamt Kellerwald-Edersee besteht als unmittelbar dem für Forstwesen und Naturschutz zuständigen Ministerium nachgeordnete Sonderbehörde als Teil der Landesforstverwaltung fort. Dieses übt die Fach- und Dienstaufsicht aus. Das Nationalparkamt Kellerwald-Edersee nimmt im Nationalpark die Aufgaben der unteren Forstbehörde sowie die betrieblichen Aufgaben wahr.

§ 24 Zuständigkeiten im hoheitlichen Bereich, Verfahren bei Waldumwandlungs- und Waldneuanlagegenehmigungen 15

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Forstrechts ist die untere Forstbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 12 und 14 sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben werden, außer in den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, in den Landkreisen den Kreisausschüssen und in den kreisfreien Städten den Magistraten als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Aufsichtsbehörde ist insoweit die obere Forstbehörde; § 1 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ergeht im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde. Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 1 ist zusätzlich das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der Gemeinde und der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaft und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herzustellen.

(4) Die obere Forstbehörde ist zuständig für

  1. den Vollzug des Forstrechts, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben ist, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den eine forstrechtliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach Abs. 1 oder 2 erforderlich ist,
  2. Stellungnahmen zu Vorhaben, die einer Zulassung einer obersten Landesbehörde bedürfen,
  3. die Sicherstellung der Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen im Körperschafts- und Privatwald, wenn dieser
    1. eine Forstbetriebsfläche von mindestens 100 Hektar hat und
    2. nicht durch den Landesbetrieb Hessen-Forst betreut wird,
  4. die amtliche Anerkennung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), von Betriebsgutachten auf Antrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers.

§ 25 Staatliche Forstamtsbezirke

Die oberste Forstbehörde teilt das Landesgebiet durch Verwaltungsanordnung in staatliche Forstamtsbezirke ein. Sie ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

§ 26 Anordnungen der Forstbehörden

Verstößt die Besitzerin oder der Besitzer eines Privat- oder Körperschaftswaldes gegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so kann die obere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherzustellen.

§ 27 Aufgaben des Landesbetriebs Hessen-Forst 15

(1) Der Landesbetrieb Hessen-Forst nimmt die Rechte und Pflichten des Landes als Waldeigentümer wahr, erbringt forstbetriebliche und -technische Dienstleistungen für den Körperschafts- und Privatwald, beteiligt sich an der forstwissenschaftlichen Forschung und nimmt am wissenschaftlichen Austausch teil, betreibt Waldpädagogik und unterstützt die Forstbehörden, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.

(2) Dem Landesbetrieb sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der ihm übertragenen Liegenschaften des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung,
  2. die forsttechnische Leitung und der forsttechnische Betrieb für den Körperschaftswald nach Maßgabe des § 19,
  3. die allgemeine und besondere Förderung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach Maßgabe des § 22 Abs. 1,
  4. die Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes nach Europa-, Bundes- und Landesrecht,
  5. die Erstellung der Betriebspläne für den Staatswald und den staatlich betreuten Körperschaftswald oder im Privatwald aufgrund vertraglicher Vereinbarung,
  6. die Vornahme von waldökologischen, waldwachstums- und standortkundlichen Untersuchungen, sowie von Waldschutzuntersuchungen und -beratungen, die Erhaltung forstlicher Genressourcen, die forstliche Landespflege und Umweltkontrolle sowie die Erstellung forstfachlicher Gutachten,
  7. die fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Waldpädagogik, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung sowie die Tätigkeiten, die der Schutz- und Erholungsfunktion dienen,
  8. die Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens,
  9. die Erhebung, Verwaltung und Vernetzung von den Wald betreffenden Naturschutzdaten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nr. 1 bis 6, auch ins Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), erforderlich ist,
  10. die Einrichtung, Organisation und der Betrieb der Forstämter und der Revierförstereien in den staatlichen Forstamtsbezirken.

(3) Der Landesbetrieb Hessen-Forst soll die Kommunen und Fachbehörden über notwendige landespflegerische Maßnahmen beraten und die praktische Durchführung der Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers oder des Verpflichteten entweder selbst übernehmen oder unterstützen.

(4) Das für das Forstwesen zuständige Ministerium kann das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung regeln.

§ 28 Landesforstausschuss

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. Die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten trägt das Land.

(2) Der Landesforstausschuss berät die oberste Forstbehörde in grundsätzlichen Angelegenheiten des Forstwesens. Er hat das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Die oberste Forstbehörde unterrichtet den Landesforstausschuss über wichtige Angelegenheiten der Forstwirtschaft und hört den Landesforstausschuss an bei

  1. der Vorbereitung forstrechtlicher Gesetze oder Verordnungen,
  2. der Verwendung der Walderhaltungsabgabe,
  3. der Festsetzung der Richtsätze für die Entrichtung von Kostenbeiträgen der besonderen Förderung im Privatwald nach § 22 Abs. 3,
  4. dem Erlass von Richtlinien über die Fördermaßnahmen nach § 22 Abs. 3.

(3) Die Mitglieder des Landesforstausschusses werden durch die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Landesforstausschuss setzt sich zusammen aus

  1. jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer des
    1. Staatswaldes,
    2. Körperschaftswaldes auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
    3. Privatwaldes auf Vorschlag der Waldbesitzerverbände,
  2. vier Vertreterinnen und Vertretern der im Forstwesen Beschäftigten auf Vorschlag der forstlichen Berufsverbände,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen auf Vorschlag deren Dachverbandes,
  4. zwei Vertreterinnen und Vertretern forstlicher Verbände, die sich in besonderem Maße dem Erhalt des Waldes und den Belangen des Forstwesens widmen, auf deren Vorschlag.

(4) Den Vorsitz im Landesforstausschuss führt die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Der Landesforstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Neunter Teil
Bußgeldvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. entgegen § 7 Abs. 2 Nadelholzbestände und Laubholzbestände im Vorrat herabsetzt,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 der Pflicht zum Schutze des Waldes nicht nachkommt,
  4. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung Feuer anzündet, unterhält oder offenes Licht gebraucht,
  5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder unvorsichtig handhabt und dadurch die konkrete Gefahr eines Brandes auf Waldflächen entsteht,
  6. entgegen § 8 Abs. 5 ein Feuer unbeaufsichtigt lässt,
  7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand zu den Nachbargrundstücken oder Wegen nicht einhält,
  8. einer Auflage nach § 12 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  9. entgegen § 15 Abs. 5 ohne Zustimmung den Wald über das nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinaus betritt oder benutzt,
  10. entgegen § 15 Abs. 6 Wege ohne Zustimmung anlegt,
  11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 auf Rückegassen mit dem Fahrrad oder mit Kutschen fährt oder reitet,
  12. entgegen einer Sperrung nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 Waldflächen, Waldwege oder nicht öffentliche Straßen benutzt,
  13. entgegen einer Nutzungseinschränkung oder einer Sperrung auf einem nicht öffentlichen Weg oder einer solchen Straße durch die Forstbehörde nach § 16 Abs. 4 Satz 1 zu Fuß geht, reitet, mit der Kutsche oder mit dem Fahrrad fährt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Staats-, Körperschafts- oder Privatwald nicht nach Betriebsplänen bewirtschaftet,
  2. entgegen § 12 Abs. 2 Wald ohne Genehmigung umwandelt,
  3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Wald ohne Genehmigung neu anlegt oder eine Waldwiese aufforstet,
  4. entgegen § 15 Abs. 8 das Begehen von Waldflächen oder das Befahren von Waldwegen und Straßen im Wald von Bediensteten der Forstbehörden oder von diesen beauftragten Personen nicht duldet,
  5. entgegen § 17 das Anbringen von Kennzeichnungen von Wander-, Rad- oder Reitwegen oder von Wegetafeln nicht duldet oder Kennzeichnungen entfernt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer abseits von Wegen Waldflächen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist, befährt, soweit es sich nicht um den Einsatz von Maschinen für forstbetriebliche Maßnahmen handelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen der Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 11 die untere Forstbehörde, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Forstbehörde.

§ 30 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 oder 2 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

Zehnter Teil
Schlussvorschriften

§ 31 Überleitungsvorschriften 15 22

(1) Waldgenossenschaften im Sinne des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 (Preuß. Gesetzessamml. S. 416) und des Gesetzes über die Forstverwaltung im Volksstaat Hessen vom 16. November 1923 (Hess.Reg.Bl. S. 491) sind den Forstbetriebsvereinigungen gleichgestellt.

(2) § 10 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzessamml. S. 179) über die Tragung der Verwaltungs- und Beförsterungsbeiträge sowie die Verwertung der Forstanfälle in den Waldungen der Domanialverwaltung des Landkreises Waldeck-Frankenberg ist nicht mehr anwendbar; § 10 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages ist nicht anwendbar, soweit darin Bestimmungen enthalten sind, die § 19 entgegenstehen.

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582)2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434),
  2. die Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde vom 13. Juli 1980 (GVBl. I S. 291)3,
  3. die Verordnung über Forstausschüsse vom 14. Juli 2006 (GVBl. I S. 437)4, geändert durch Verordnung vom 26. September 2011 (GVBl. I S. 588),
  4. die Verordnung über das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der staatlichen Betreuung und deren Wiederaufnahme vom 15. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1071)5 und
  5. die Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 25. Juni 1938 (RGBl. I 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 364)6..

§ 33 Verordnungsermächtigungen

Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. die Aufstellung, Prüfung und Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung von Betriebsplänen nach § 5,
  2. die Höhe und das Verfahren der Erhebung der Walderhaltungsabgabe sowie deren Verwendung nach § 12 Abs. 5,
  3. die Art und den Umfang der fachlichen Betreuung für den Körperschaftswald nach § 19 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,
  4. die Organisation von Gemeinschaftswald nach § 20, insbesondere
    1. zu den Organen und deren Befugnissen,
    2. zu den Rechten und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer,
    3. zu den Anforderungen an eine Satzung,
    4. zu dem Verfahren von Beschlussfassungen sowie
    5. Übergangsbestimmungen.
  5. die Art und den Umfang der allgemeinen und der besonderen Förderung des Privatwaldes nach § 22 Abs. 1 durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 27 Abs. 2 Nr. 3,
  6. die Dienstkleidung der Forstbeschäftigten sowie über deren Berufsbezeichnung. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 ist auch zu regeln, ob und inwieweit in Satzungen abweichende Regelungen getroffen werden dürfen.

§ 34 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Fortgeltende BannwalderklärungenAnlage 14


1Des Regierungspräsidiums Darmstadt:
1.1Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Lorsch, Stadt Lorsch, Landkreis Bergstraße zu Bannwald vom 25.07.1995, Az. 05-6316-BW, StAnz. 46/1997 S. 3532 und StAnz. 21/2010 S. 1477,
1.2Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Lampertheim, Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße zu Bannwald vom 13.08.1996, Az. 09-6316-BW, StAnz. 39/1996 S. 3182,
1.3Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Viernheim, Stadt Viernheim, Landkreis Bergstraße zu Bannwald vom 08.08.1996, Az. 05-6516-BW, StAnz. 39/1996 S. 3180,
1.4Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Babenhausen, Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Gemarkung Zellhausen, Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 16.06.1994, Az. 54-6118-BWNWR, StAnz. 40/1994 S. 2855,
1.5Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Alsbach, Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Gemeinde Bickenbach, Pfungstadt, Stadt Pfungstadt, und Seeheim, Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg zu Bannwald vom 11.08.1998, Az. 01-6316-BW, StAnz. 4/1999 S. 251,
1.6Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Seeheim, Gemarkung Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg zu Bannwald vom 27.07.1992, Az. 53-6316-BW-NWR, StAnz. 38/1992 S.2498,
1.7Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Nieder-Beerbach und Waschenbach, Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg zu Bannwald vom 26.08.1997, Az. 01-6318-BW, StAnz. 46/1997 S. 3528,
1.8Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Stadt Langen, Egelsbach, Gemeinde Egelsbach, Zeppelinheim, Stadt Neu-Isenburg und Buchschlag, Stadt Dreieich, Landkreis Offenbach und den Gemarkungen Mörfelden-Walldorf, Stadt Mörfelden-Walldorf, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 15.10.1996, Az. 18-5916-BW, StAnz. 45/1996 S. 3633 sowie 51/1996 S. 4216, geändert durch Erklärung vom 18.12.2007, StAnz. 1-2/2008 S. 5, geändert durch Erklärung vom 14.12.2010,
StAnz. 1/2011 S.17,
1.9Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Kelsterbach, Stadt Kelsterbach, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 01.04.1997, Az. 19-5916-BW, StAnz. 21/1997 S. 1585, geändert durch Erklärung vom 18.12.2007, StAnz. 1-2/2008 S. 5,
1.10Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Raunheim, Stadt Raunheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 13.12.1999, Az. 20-5916-BW, StAnz. 2/2000 S. 189,
1.11Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Raunheim, Stadt Raunheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 25.05.2000, Az. 22-5916-BW, StAnz. 32/2000 S. 2426, geändert durch Erklärung vom 17.03.2010, StAnz. 14/2010 S. 1088,
1.12Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Rüsselsheim, Stadt Rüsselsheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 27.05.1997, Az. 24-5916-BW, StAnz. 44/1997 S. 3346,
1.13Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Mörfelden, Walldorf, Kelsterbach, Raunheim, Rüsselsheimer Wald und Haßloch, Landkreis Groß-Gerau, sowie in der Gemarkung Flughafen Frankfurt, Stadt Frankfurt am Main zu Bannwald vom 05.12.1986, Az. 52-5916-BW, StAnz. 52/1986 S. 2592, geändert durch Erklärung vom 04.07.1988, StAnz. 31/1988 S. 1760 sowie geändert durch Erklärung vom 12.12.2005, StAnz. 3/2006 S. 143,
1.14Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Rüsselsheim, Stadt Rüsselsheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 27.05.1997, Az. 12-6116-BW, StAnz. 43/1998 S. 3308,
1.15Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Haßloch, Königstädten und Rüsselsheim, Stadt Rüsselsheim, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 16.08.1999, Az. 15-6116-BW, StAnz. 42/1999 S. 3188,
1.16Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Königstein, Stadt Königstein, Hochtaunuskreis zu Bannwald vom 25.11.1996, Az. 03-5916-BW, StAnz. 52-53/1996 S. 4332,
1.17Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Schwalbach, Stadt Schwalbach, Main-Taunus-Kreis sowie in der Gemarkung Mammolshain, Stadt Königstein, Hochtaunuskreis zu Bannwald vom 25.11.1996, Az. 12-5916-BW, StAnz. 52-53/1996 S. 4320,
1.18Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Oberhöchstadt, Hochtaunuskreis zu Bannwald vom 02.08.1983, Az. 54-5916-BW, StAnz. 6/1984 S. 397,
1.19Erklärung von Waldflächen des Naturwaldreservates "Aue Mernes" in der Gemarkung Mernes, Stadt Bad Soden-Salmünster, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 26.04.2000, Az. 01-5722- BW-NWR, StAnz. 23/2000 S.1754,
1.20Erklärung von Waldflächen des Naturwaldreservates "Alsberger Hang" in der Gemarkung Spessart, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 26.04.2000, Az. 02-5722-BW, StAnz. 23/2000 S. 1752,
1.21Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Ulmbach der Gemeinde Steinau a. d. Straße, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 29.04.1993, Az. 51-5722- BW-NWR, StAnz. 22/1993 S. 1255,
1.22Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Bruchköbel, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 09.03.1983, Az. 53-5918-BW, StAnz. 13/1983 S. 792,
1.23Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Eschborn, Stadt Eschborn, Schwalbach, Stadt Schwalbach am Taunus, Sulzbach, Gemeinde Sulzbach (Taunus), Main-Taunus-Kreis zu Bannwald vom 12.08.1996, Az. 14-5916-BW, StAnz. 28/1997 S. 2097,
1.24Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Langen, Stadt Langen, Gemarkung Zeppelinheim und Neu-Isenburg, Stadt Neu-Isenburg, Gemarkung Buchschlag, Stadt Dreieich, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 26.01.1999, Az. 25-5916-BW, StAnz. 12/1999 S. 854,
1.25Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Dreieichenhain, Egelsbach, Offenthal und Götzenhain, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 23.01.1995, Az. 01-6118-BW, StAnz. 5/1995 S. 350, geändert durch Erklärung vom 11.11.2008, StAnz. 46/2008 S. 3264,
1.26Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Egelsbach der Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach zu Bannwald vom 25.05.1992, Az. 58-6118-BWNWR, StAnz. 29/1992 S. 1687,
1.27Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Lorch und Aulhausen der Städte Lorch und Rüdesheim, Rheingau-Taunus Kreis zu Bannwald vom 29.04.1993, Az. 01-5912-BWNWR, StAnz. 22/1993 S. 1257,
1.28Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Geisenheim und Espenschied der Städte Geisenheim und Lorch, Rheingau Taunus-Kreis zu Bannwald vom 16.06.1994, Az. 51-5912-BWNWR, StAnz. 41/1994 S. 2906,
1.29Erklärung von Waldflächen des Naturwaldreservates "Waldgebiet östlich Oppers hofen", Wetteraukreis zu Bannwald vom 11.08.1989, Az. 51-5518-BWNWR, StAnz. 39/1989,
1.30Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Darmstadt, Stadtkreis Darmstadt zu Bannwald vom 28.10.1985,
Az. 51-6118-BW, StAnz. 5/1986 S. 218,
1.31Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Sachsenhausen, Oberrad, Fechenheim, Schwanheim, Griesheim, Nied, Bergen-Enkheim und Wald, Stadt Frankfurt am Main, in der Gemarkung Offenbach, Stadt Offenbach am Main, in den Gemarkungen Zeppelinheim und Neu-Isenburg, Landkreis Offenbach, sowie in der Gemarkung Bischofsheim, Main-Kinzig-Kreis zu Bannwald vom 06.07.1993, Az. 01-5916-BW, StAnz. 29/1993 S. 1784, geändert durch Erklärung vom 24.07.2002,
StAnz. 32/2002 S. 3053, geändert durch Erklärung vom 28.11.2006, StAnz. 1/2007 S. 18, geändert durch Erklärung vom 06.02.2007 und 23.03.2010, StAnz. 16/2010 S. 1248,
1.32Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Erbenheim, Sonnenberg und Wiesbaden, Stadtwald Wiesbaden zu Bannwald vom 25.09.1997,
Az. 02-5914-BW, StAnz. 50/1997 S. 3815, geändert durch Erklärung vom 28.08.2001, StAnz. 40/2001 S. 3511.
2Des Regierungspräsidiums Gießen:
2.1Erklärung zu Bannwald vom 21.10.1987, StAnz. 1/1988 S. 36,
2.2Erklärung zu Bannwald "Feldbacher Wäldchen" vom 16.10.1985, Az. 7F 11- 22, StAnz. 7/1986, S. 352,
2.3Erklärung des Naturwaldreservates "Nidda-Hänge östlich Rudingshain" zu Bannwald vom 09.01.1990, StAnz. 6/1990 S. 240,
2.4Erklärung zu Bannwald "Linterer Wäldchen" vom 19.12.1989, StAnz. 7/1990 S. 282,
2.5Erklärung des Naturwaldreservates "Hohe Hardt" zu Bannwald vom 01.12.1993, StAnz. 51/1993 S. 3154,
2.6Erklärung des Naturwaldreservates "Geiershöh/Rotebuche" zu Bannwald vom 01.12.1993, StAnz. 4/1994 S. 297,
2.7Erklärung des Naturwaldreservates "Zackenbruch" zu Bannwald vom 14.03.1996, Az. 66 F 11-22 Hai-Zackenbruch, StAnz. 14/1996 S. 1140,
2.8Erklärung des Naturwaldreservates "Kreuzberg" zu Bannwald vom 24.09.1996, StAnz. 46/1996 S. 3738,
2.9Erklärung des Naturwaldreservates "Hundsrück" zu Bannwald vom 17.02.2003, StAnz. 11/2003 S. 1178.
3Des Regierungspräsidiums Kassel:
3.1Erklärung des Naturwaldreservates "Niestehänge" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3283,
3.2Erklärung des Naturwaldreservates "Goldbach- und Ziebachsrück" vom 12.09.1995, Az.: 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3280,
3.3Erklärung des Naturwaldreservates "Schönbuche" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3287,
3.4Erklärung des Naturwaldreservates "Wattenberg und Hundsberg" vom 08.11.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 49/1995 S. 3908,
3.5Erklärung des Naturwaldreservates "Meißner" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3285, geändert durch Erklärung vom 06.02.1997, Az. 64-F11.22, StAnz. 9/1997 S. 747,
3.6Erklärung des Naturwaldreservates "Ruine Reichenbach" vom 14.12.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 3/1996 S. 294,
3.7Erklärung des Naturwaldreservates "Schlossberg" vom 06.12.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 2/1996 S. 156, geändert durch Erklärung vom 15.09.2004, Az. 52.1-F11-22-neh-2, StAnz. 40/2004 S. 3178,
3.8Erklärung des Naturwaldreservates "Weserhänge" vom 21.11.1997, Az. 54-F11.22-7, StAnz. 49/1997 S. 3786, geändert durch Erklärung vom 11.07.2005, Az. 26-F11-22-BW Weserhänge, StAnz. 31/2005 S. 2981, geändert durch Erklärung vom 14.04.2011, Az. 26-F11-22-RHA-2 Änderung Bannwald Weserhänge, StAnz. 18/2011 S. 681,
3.9Erklärung des Bannwaldes "Edersee" vom 28.10.1991, Az. 66-F11.22-edt-2, StAnz. 47/1991 S. 2617,
3.10Erklärung des Bannwalds "Abtsroder Gebirge-Wasserkuppe" vom 03.06.1988, Az. 66-F11.22/23-2, StAnz. 26/1988 S. 1409,
3.11Erklärung des Naturwaldreservates "Hohe Hardt" vom 01.12.1993, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 51/1993 S. 3154,
3.12Erklärung des Naturwaldreservates "Haasenblick" vom 12.09.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 42/1995 S. 3282,
3.13Erklärung des Naturwaldreservates "Eichberg" vom 13.11.1995, Az. 66-F11.22-2, StAnz. 50/1995 S. 3972.


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