Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Novellierung der Hessischen Jagdverordnung
- Hessen -
Vom 24. Oktober 2022
(GVBl. I Nr. 34 vom 31.10.2022 S. 530; ber. S. 563)
Aufgrund des § 43 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
HJagdV - Hessische Jagdverordnung
Verordnung zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Hessischen Jagdverordnung
Die §§ 3 bis 5 der Hessischen Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 (GVBl. S. 530) werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Teile der Jägerprüfung
Die Jägerprüfung besteht aus der jagdlichen Schießprüfung, dem schriftlichen und dem praktischmündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die nachfolgend aufgeführten Sachgebiete:
§ 4 Jagdliche Schießprüfung (1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. vom 1. April 2015 (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Bei der jagdlichen Schießprüfung finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die örtlich geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. Auf dem Schießstand ist die DJV-Schießstandordnung und Schießstandvorschrift zur Einsicht bereit zu halten. (2) Das Ergebnis der Schießprüfung ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn in allen folgenden Schießdisziplinen die nachstehenden Mindestergebnisse von dem Prüfling erfüllt wurden:
(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist. (4) Wenn ein Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung hat, muss er dies der Schießleitung unverzüglich melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung. (5) Die jagdliche Schießprüfung eines Prüflings kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn er die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann. (6) Erreicht ein Prüfling nicht die Mindestergebnisse nach Abs. 2, so kann er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen zählt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 15. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 5 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) In dem schriftlichen Teil der Prüfung sind im Antwort-Wahl-Verfahren je 25 Fragen aus den Sachgebieten nach § 3 Satz 2 zu beantworten. (2) Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort ausgewählt wurde und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden. (3) Für jeden Prüfungstermin wird von der oberen Jagdbehörde ein landeseinheitlicher Prüfungsbogen erstellt. Jeweils mindestens 20 Fragen mit den dazugehörigen Antworten je Sachgebiet werden aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalog ausgewählt. (4) Die schriftliche Jägerprüfung dauert zwei Stunden und findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt. (5) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die schriftliche Jägerprüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 20 Punkte erzielt wurden. Die bewerteten Prüfungsbögen sind der Niederschrift über den schriftlichen Prüfungsteil beizufügen. | § 3 Teile der Jägerprüfung
Die Jägerprüfung besteht aus den drei Prüfungsteilen jagdliche Schießprüfung, schriftliche Prüfung und praktischmündliche Prüfung. § 4 Jagdliche Schießprüfung (1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. vom 1. April 2015 (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Abweichend davon ist beim Prüfungsschießen mit Büchsenpatronen mindestens ein Kaliber von 6,5 Millimetern mit einer Geschossenergie auf 100 Metern Entfernung (E100) von mindestens 2.000 Joule zu verwenden. Beim Flintenschießen darf die Schrotladung 24 Gramm und der Schrotdurchmesser 2,5 Millimeter nicht überschreiten. Die DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift ist auf dem Schießstand zur Einsicht vorzuhalten. (2) Die jagdliche Schießprüfung umfasst nachfolgende Schießdisziplinen und ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn in allen Schießdisziplinen die Mindestleistung von der Kandidatin oder dem Kandidaten erfüllt wurden:
(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist. (4) Vor Beginn der Prüfung sind die Schneisenbreiten und Laufgeschwindigkeiten des flüchtigen Überläufers und Kipphasens durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses und zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind in der Schießliste zu dokumentieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Abnahme des Schießstandes ohne Beanstandung ist den Kandidatinnen und Kandidaten bei der Begrüßung bekannt zu geben. (5) Die jagdliche Schießprüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn sie oder er die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann. (6) Erreicht eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht die Mindestleistung nach Abs. 2, so kann sie oder er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen gilt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 15. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 5 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Sachgebiete:
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus 25 Fragen je Sachgebiet. Je Sachgebiet können bis zu 35 Punkte erreicht werden. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn je Sachgebiet mindestens 28 Punkte über Antwort-Wahl-Fragen und Freitextaufgaben erreicht wurden. (3) Von den 25 Fragen sind 20 über ein Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten. Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden. (4) Von den 25 Fragen sind fünf Fragen über das Schreiben eines Freitextes zu beantworten. Je Freitextaufgaben können bis zu drei Punkte erreicht werden. Erreichte Punkte sind anzurechnen. (5) Für jeden Prüfungstermin wird von der oberen Jagdbehörde jeweils ein landeseinheitlicher Prüfungsbogen, einschließlich Musterlösung, erstellt.15 Antwort-Wahl-Fragen mit den dazugehörigen Antworten sind je Sachgebiet aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortkatalog auszuwählen. Die Freitextaufgaben sind vorher nicht bekannt. (6) Der schriftliche Prüfungsteil dauert drei Stunden und findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt. (7) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die bewerteten Prüfungsbögen sind der Niederschrift über den schriftlichen Prüfungsteil beizufügen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 am 1. Juli 2023 in Kraft.
ID: 222301
ENDE |