Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz |
HJagdV - Hessische Jagdverordnung
Verordnung zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes
- Hessen -
Vom 24. Oktober 2022
(GVBl. I Nr. 34 vom 31.10.2022 S. 530 22; 10.10.2024 Nr. 57 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 87-84
Erster Teil
Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sowie Jagd- und Schonzeiten
§ 1 Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen 24
Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht:
1. | Haarwild | Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Waschbären (Gültig ab 01.01.2025 Wölfe Wolfshybriden) |
2. | Federwild | Elstern Rabenkrähen |
(1) Für die in § 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten:
1. | Haarwild | Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Waschbären (Gültig ab 01.01.2025 Wölfe Wolfshybriden) | vom 1. September bis 28. Februar vom 1. September bis 28. Februar vom 1. September bis 28. Februar vom 1. August bis 28. Februar (Gültig ab 01.01.2025 Keine Jagdzeit ganzjährig) |
Juvenile Marderhunde Juvenile Waschbären | ganzjährig | ||
2. | Federwild | Elstern Rabenkrähen | vom 1. August bis 15. Januar vom 1. August bis 15. Januar |
(2) Für die nach Bundesrecht jagdbaren Tierarten gelten abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226), folgende Jagdzeiten:
1. | Haarwild | Rotwild | Kälber | vom 1. August bis 31. Januar |
Schmalspießer und Schmaltiere | vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar | |||
Dam- und Sikawild | Kälber | vom 1. September bis 31. Januar | ||
Schmalspießer und Schmaltiere | vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar | |||
Muffelwild | Jährlingswidder und Schmalschafe | vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar | ||
Rehwild | Kitz | vom 1. September bis 31. Januar | ||
Schmalrehe | vom 1. April bis 31. Januar | |||
Böcke | vom 1. April bis 31. Januar | |||
Feldhasen | vom 1. Oktober bis 31. Dezember | |||
Steinmarder | vom 16. Oktober bis 28. Februar | |||
Baummarder Iltisse Hermeline Mauswiesel | keine Jagdzeit | |||
Füchse | vom 15. August bis 28. Februar | |||
Juvenile Füchse | ganzjährig | |||
2. | Federwild | Fasanenhennen Wildtruthähne Wildtruthennen Türkentauben Höckerschwäne Bläß-, Saat-, Ringelgänse Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten Waldschnepfe Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen | keine Jagdzeit | |
Rebhühner | vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 5 zu verschonen sind | |||
Blässhühner | vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 4 Satz 2 zu verschonen sind | |||
Ringeltauben | vom 1. November bis 15. Januar | |||
Juvenile Ringeltauben | vom 1. November bis 20. Februar | |||
Graugänse | vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 zu verschonen sind | |||
Kanadagänse | vom 1. August bis 31. Oktober | |||
Stockenten | vom 1. September bis 15. Januar | |||
Nilgänse | vom 1. August bis 15. Januar |
(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Graugänse auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen in den Vogelschutzgebieten nach
1. Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1389)
Schutzgebiets-Nr.: | Name |
4722-401 | Fuldaaue um Kassel |
5026-402 | Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra; |
2. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1266)
Schutzgebiets-Nr.: | Name |
5219-401 | Amöneburger Becken |
5417-401 | Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen |
und
3. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (StAnz. S. 1104)
Schutzgebiets-Nr.: | Name |
5519-401 | Wetterau |
5914-450 | Inselrhein |
5920-401 | Bong"sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer |
6116-450 | Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue |
6119-401 | Untere Gersprenzaue |
6216-450 | Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim |
6217-403 | Hessische Altneckarschlingen |
6316-401 | Lampertheimer Altrhein |
(4) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Blässhühner von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.
(5) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 darf die Jagd auf Rebhühner nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Revierpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche im Frühjahr und einem Zuwachs von mehr als 250 Prozent zum 1. September. Die jagdliche Strecke darf dabei 15 Prozent des Herbstbesatzes nicht überschreiten. Die jagdausübungsberechtigte Person muss der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld die beabsichtigte Bejagung sowie die Anzahl der zu erlegenden Rebhühner zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses anzeigen.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 2a Befugnisse bei der Bejagung und für das Monitoring von Wölfen und Wolfshybriden 24
(1) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Erlegen eines schwerkranken Wolfs in Erfüllung der Verpflichtung nach § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 1 trifft. Satz 1 bis 3 gilt für Wolfshybriden entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Nachsuche eines
als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
(3) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Inbesitznahme eines erlegten Wolfs durch die jagdausübungsberechtigte Person zum Zweck der Übergabe an die untere Jagdbehörde als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
(4) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Nachstellen und Fangen von Wölfen zum Zwecke der Besenderung oder Kennzeichnung als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
Zweiter Teil
Jägerprüfung
Die Jägerprüfung besteht aus den drei Prüfungsteilen jagdliche Schießprüfung, schriftliche Prüfung und praktischmündliche Prüfung.
§ 4 Jagdliche Schießprüfung 22
(1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. vom 1. April 2015 (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Abweichend davon ist beim Prüfungsschießen mit Büchsenpatronen mindestens ein Kaliber von 6,5 Millimetern mit einer Geschossenergie auf 100 Metern Entfernung (E100) von mindestens 2.000 Joule zu verwenden. Beim Flintenschießen darf die Schrotladung 24 Gramm und der Schrotdurchmesser 2,5 Millimeter nicht überschreiten. Die DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift ist auf dem Schießstand zur Einsicht vorzuhalten.
(2) Die jagdliche Schießprüfung umfasst nachfolgende Schießdisziplinen und ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn in allen Schießdisziplinen die Mindestleistung von der Kandidatin oder dem Kandidaten erfüllt wurden:
Disziplin | Rehbock | Stehender Überläufer | Flüchtiger Überläufer | Kipphase |
Anschlag | stehend angestrichen | sitzend auf einem Rund- holz aufgelegt | stehend freihändig und in jagdlicher Erwartungshaltung | stehend freihändig und in jagdlicher Erwartungshaltung |
Waffe | Büchse | Büchse | Büchse | Flinte |
Scheibe/ Anlage/ Durchführung | DJV Wildscheibe Nr. 1 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift.
Jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ist auf Wunsch hin der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen. Nach Abgabe aller Schüsse ist deren Sitz der Kandidatin oder dem Kandidaten immer anzuzeigen. | DJV Wildscheibe Nr. 2 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift.
Jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ist auf Wunsch hin der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen. Nach Abgabe aller Schüsse ist deren Sitz der Kandidatin oder dem Kandidaten immer anzuzeigen. | Bei einer Schussentfernung von 50 m ist die DJV Wildscheibe Nr. 5, bei einer Schussentfernung von 60 m die DJV Wildscheibe Nr. 6 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift zu verwenden.
Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2,0 Sekunden über eine 6 m Schneise. Gemessen wird vom vollständigen Erscheinen bis zum vollständigen Verschwinden des Überläufers. | In gleiche Richtung laufende, dreiteilige Kipphasen; nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von der Kandidatin oder dem Kandidaten einzeln abzurufen.
Doppelschüsse sind zulässig. Der Kipphase bewegt sich von rechts nach links in 2,7 bis 3,2 Sekunden über eine 5,9 bis 6,1 m Schneise. Gemessen wird vom vollständigen Erscheinen bis zum vollständigen Verschwinden des Hasens. |
Entfernung | 95 bis 105 Meter | 95 bis 105 Meter | 50 bis 60 Meter | 25 bis 35 Meter |
Schusszahl | 3 Einzelschuss | 3 Einzelschuss | 5 Einzelschuss | 8 Doppelschuss |
Mindestleistung | mindestens 16 Ringe; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. | mindestens 16 Ringe; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. | mindestens 21 Ringe. Wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen gilt dies als Treffer. | mindestens 5 Treffer; als Treffer gilt, wenn beim Kipphasen mindestens 1 Segment umgeklappt ist. |
(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist.
(4) Vor Beginn der Prüfung sind die Schneisenbreiten und Laufgeschwindigkeiten des flüchtigen Überläufers und Kipphasens durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses und zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind in der Schießliste zu dokumentieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Abnahme des Schießstandes ohne Beanstandung ist den Kandidatinnen und Kandidaten bei der Begrüßung bekannt zu geben.
(5) Die jagdliche Schießprüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn sie oder er die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann.
(6) Erreicht eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht die Mindestleistung nach Abs. 2, so kann sie oder er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen gilt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 15. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Sachgebiete:
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus 25 Fragen je Sachgebiet. Je Sachgebiet können bis zu 35 Punkte erreicht werden. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn je Sachgebiet mindestens 28 Punkte über Antwort-Wahl-Fragen und Freitextaufgaben erreicht wurden.
(3) Von den 25 Fragen sind 20 über ein Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten. Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden.
(4) Von den 25 Fragen sind fünf Fragen über das Schreiben eines Freitextes zu beantworten. Je Freitextaufgaben können bis zu drei Punkte erreicht werden. Erreichte Punkte sind anzurechnen.
(5) Für jeden Prüfungstermin wird von der oberen Jagdbehörde jeweils ein landeseinheitlicher Prüfungsbogen, einschließlich Musterlösung, erstellt.15 Antwort-Wahl-Fragen mit den dazugehörigen Antworten sind je Sachgebiet aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortkatalog auszuwählen. Die Freitextaufgaben sind vorher nicht bekannt.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil dauert drei Stunden und findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt.
(7) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die bewerteten Prüfungsbögen sind der Niederschrift über den schriftlichen Prüfungsteil beizufügen.
§ 6 Praktischmündliche Prüfung
(1) Die praktischmündliche Prüfung umfasst die Sachgebiete nach § 5 Abs. 1. Die Prüfungsaufgaben und -fragen sollen auch sachgebietsübergreifend gestellt werden, um das jagdliche Verständnis beurteilen zu können.
(2) Die praktische Jägerprüfung soll in einem Jagdbezirk mittels Bestimmungsprüfung, Prüfungsgespräch und praktischen Vorführungen durchgeführt werden.
(3) Das Prüfungsgespräch soll zehn Minuten je Sachgebiet und Kandidatin oder Kandidaten dauern. Exponate und Präparate können einbezogen werden. In Prüfungsgruppen können bis zu sechs Kandidatinnen und Kandidaten zusammengefasst werden.
(4) Jede Aufgabe oder Frage des praktischmündlichen Prüfungsteils erhält eine der Schwere und Bedeutung angemessene Bewertungspunktzahl, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung festgelegt wird. Für teilweise gelöste Aufgaben oder beantwortete Fragen können Teilpunkte nach vorheriger Festlegung vergeben werden.
(5) Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in geheimer Beratung für jedes Sachgebiet und halten die Bewertung in einer Liste fest. Diese ist der Niederschrift über den praktischmündlichen Prüfungsteil beizufügen. Der praktischmündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 60 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt wurden.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
Eine antragstellende Person ist zur Jägerprüfung zuzulassen, wenn:
§ 8 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist vier Monate vor dem Prüfungstermin bei der Jagdbehörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Die Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 15 oder die Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung bedarf einer gesonderten Zulassung. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem geplanten Prüfungstermin an dieselbe Jagdbehörde zu richten, die die Zulassung erteilt hat. Diesem Antrag sind neben dem Bescheid nach § 16 Abs. 3 eine erneute Bestätigung nach Abs. 2 Nr. 4 und eine erneute Erklärung nach Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen.
(4) Die Jagdbehörde entscheidet spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin über einen Zulassungsantrag nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 und meldet die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten der oberen Jagdbehörde.
§ 9 Jägerprüfungsausschüsse
(1) Die Jägerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz.
(3) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger, andere in Hessen tätige Vereinigungen der Jägerschaft sowie nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I. S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigungen können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll.
(4) Die obere Jagdbehörde beruft für jeden Prüfungsausschuss neun Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die obere Jagdbehörde setzt die Mitglieder sowie deren Stellvertreter für die einzelnen Sachgebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die Prüfung zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung geboten erscheint.
(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.
(6) Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur sein, wer jagdpachtfähig nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist. Die Mitglieder sollen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach den Vorgaben der oberen Jagdbehörde teilnehmen.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktischmündlichen Prüfungsteil die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen oder Schriftführern aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder.
(8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.
§ 10 Durchführung der Jägerprüfung
(1) Die Jägerprüfung ist binnen zwei Jahren nach Ablauf des ersten Tages des ersten Prüfungsteils abzuschließen.
(2) Die obere Jagdbehörde teilt die Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsausschüssen zu und benachrichtigt die Kandidatinnen und Kandidaten und die Prüfungsausschüsse entsprechend. Für die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils kann eine Zuteilung an einen anderen Prüfungsausschuss erfolgen. Eine Prüfung in einem Prüfungsteil wird nur durchgeführt, wenn vier Wochen vor dem Prüfungstermin mindestens acht Anmeldungen vorliegen.
(3) Jeder Prüfungsausschuss führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung in jedem Prüfungsteil nach § 3 durch. Die Prüfungstermine und die Orte der Durchführung sind durch die obere Jagdbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss festzusetzen und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel zu veröffentlichen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Als Beobachterinnen und Beobachter können anwesend sein:
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Beobachterinnen und Beobachter räumlich und zeitlich so ein, dass der Prüfungsablauf nicht gestört wird.
(5) Für jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift über den wesentlichen Hergang der Prüfung zu fertigen. Sie ist von allen Mitgliedern des Jägerprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfung mittels Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann als Hilfsmittel für die Erstellung der Niederschrift und als Beratungsgrundlage verwendet werden.
§ 11 Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderung
Schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen, denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich ist, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu erbringen, ist auf Antrag durch den Prüfungsausschuss ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
§ 12 Ausschluss von der Jägerprüfung
(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der während der jagdlichen Schießprüfung oder während des praktischmündlichen Prüfungsteils Mängel bei der Handhabung von Waffen zeigt, welche geeignet sind, sich selbst oder andere potentiell zu gefährden, oder gegen die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Regelungen verstoßen, ist vom Prüfungsausschuss unmittelbar von der Jägerprüfung auszuschließen. In diesem Fall sind alle bisher bestandenen Prüfungsteile durch Bescheid von der oberen Jagdbehörde als nicht bestanden zu erklären.
(2) Durch Beschluss des Jägerprüfungsausschusses kann durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitglieds eine Kandidatin oder ein Kandidat bis zum Abschluss der Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden, wenn während der Prüfung Umstände bekannt werden, die Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit oder körperlichen Eignung begründen.
§ 13 Täuschung, Störung
(1) Stellen aufsichtführende Mitglieder des Prüfungsausschusses Täuschungshandlungen fest, so haben sie diese zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs können die aufsichtführenden Mitglieder des Prüfungsausschusses Kandidatinnen und Kandidaten von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes, einzelne Aufgaben mit null Punkten bewerten, die Kandidatin oder den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsteil ausschließen und diesen oder bereits bestandene Prüfungsteile für nicht bestanden erklären.
(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist durch die Jagdbehörde einzuziehen.
§ 14 Rücktritt
(1) Sind Kandidatinnen und Kandidaten durch Krankheit oder sonstige nicht durch sie selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies unverzüglich dem Prüfungsausschuss und der oberen Jagdbehörde anzuzeigen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die obere Jagdbehörde entscheidet über die Genehmigung des Rücktritts.
(2) Ein aus den Gründen des Abs. 1 Satz 1 versäumter Prüfungsteil gilt als nicht angetreten.
(3) Versäumen Kandidatinnen und Kandidaten einen Prüfungsteil schuldhaft oder ohne genehmigten Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.
§ 15 Wiederholung von Prüfungsteilen
Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 1 wiederholt werden.
§ 16 Prüfungsergebnis
(1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.
(2) Nach bestandener Jägerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der oberen Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen.
(3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils.
(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung.
§ 17 Eingeschränkte Jägerprüfung
(1) Die eingeschränkte Jägerprüfung erfolgt ohne jagdliche Schießprüfung. Im schriftlichen und praktischmündlichen Teil bedarf es keiner Prüfung des Sachgebietes Waffen; die Prüfung im Sachgebiet Recht erstreckt sich nicht auf das Waffenrecht. Die §§ 3 bis 16 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf Zulassung zur eingeschränkten Jägerprüfung gestellt wird und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4 entfällt.
(2) Im Falle einer bestandenen eingeschränkten Jägerprüfung und einer bestandenen Falknerprüfung sind zur nachträglichen Ablegung der Jägerprüfung die in Abs. 1 genannten Bestandteile nachzuholen. Hierzu sind eine Schießprüfung abzulegen und im schriftlichen und mündlichpraktischen Teil im Sachgebiet Waffen sowie im Sachgebiet Recht hinsichtlich des Waffenrechtes zusätzliche Prüfungen abzulegen. Für diese gelten die §§ 3 bis 16 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Zulassungsantrag das Zeugnis über die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung, das Zeugnis über die bestandene Falknerprüfung und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4 beizufügen sind.
§ 18 Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr für die Jägerprüfung und eingeschränkte Jägerprüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 402), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Prüfungsgebühr wird durch die untere Jagdbehörde vereinnahmt. Ein Sechstel der Gebühr verbleibt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, fünf Sechstel der Gebühr führt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Anforderung der oberen Jagdbehörde an das Land ab.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Beginn der Prüfung zurücktreten, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.
§ 19 Einsicht
Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des schriftlichen Teils an die obere Jagdbehörde zu richten ist, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung, in die Niederschriften zur Schießprüfung und in die Protokolle der praktischmündlichen Prüfung zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich bei der oberen Jagdbehörde im Regierungspräsidium in Kassel.
§ 20 Gleichgestellter Studienabschluss
Der Jägerprüfung gleichgestellt ist der Studienabschluss einer deutschen Hochschule, sofern dort die Inhalte der Jägerprüfung nach § 5 Abs. 1 gelehrt wurden und zusätzlich
bestanden wurden und das Bestehen dieser Prüfungsteile von der Hochschule gesondert bescheinigt wird.
Dritter Teil
Falknerprüfung
§ 21 Teile der Falknerprüfung
Die Falknerprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil.
§ 22 Mündlicher Prüfungsteil
(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst folgende Sachgebiete:
(2) Die mündliche Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch unter Einbeziehung von Exponaten und Präparaten durchzuführen. Das Prüfungsgespräch soll fünf Minuten je Sachgebiet und Kandidatin oder Kandidat dauern. In Prüfungsgruppen können bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten zusammengefasst werden.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 23 Praktischer Prüfungsteil
(1) Der praktische Prüfungsteil besteht aus praktischen Aufgaben zur Haltung von Beizvögeln und zur Ausübung der Beizjagd. Insbesondere sollen die Kandidatinnen und Kandidaten Kenntnisse und Fertigkeiten in der Handhabung von Falknereigeräten, bei der Anfertigung von Geschüh und beim Anlegen der Lederfesselung nachweisen.
(2) Die praktische Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch mit Umsetzung praktischer Aufgabenstellungen durchzuführen. Sie soll 20 Minuten je Kandidatin oder Kandidat dauern.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Eine antragstellende Person ist zur Falknerprüfung zuzulassen, wenn
(2) Wurde die Falknerprüfung nach § 27 Abs. 6 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 nicht bestanden, kann eine erneute Zulassung nicht erfolgen.
§ 25 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung ist drei Monate vor dem Prüfungstermin bei der oberen Jagdbehörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Die obere Jagdbehörde entscheidet spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin über den Zulassungsantrag.
§ 26 Falknerprüfungsausschuss
(1) Die Falknerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz.
(3) Die Landesvereinigungen der Falknerinnen und Falkner sowie sonstige in Hessen tätige Falkner- und nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigungen können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll.
(4) Die obere Jagdbehörde beruft für den Prüfungsausschuss zehn Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die Prüfung zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung geboten erscheint.
(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.
(6) Mitglied des Prüfungsausschusses darf nur sein, wer im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines ist. Die Mitglieder sollen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach den Vorgaben der oberen Jagdbehörde teilnehmen.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktischen und mündlichen Prüfungsteil die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen oder Schriftführern aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder.
(8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.
§ 27 Durchführung der Falknerprüfung, Prüfungsgebühr
(1) Die obere Jagdbehörde setzt mindestens einen Prüfungstermin pro Jahr fest.
(2) Liegen der oberen Jagdbehörde bis zwei Monate vor dem Prüfungstermin weniger als acht Anmeldungen vor, so kann sie mit der zuständigen Prüfungsbehörde eines anderen Bundeslandes eine gemeinsame Falknerprüfung durchführen, welche in Hessen oder dem anderen Bundesland stattfindet.
(3) Findet die Prüfung in einem anderen Bundesland statt, teilt die obere Jagdbehörde dies den Antragsstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit und informiert sie über die sich daraus ergebenden Abweichungen gegenüber dieser Prüfungsordnung.
(4) Beide Prüfungsteile sollen vor demselben Prüfungsausschuss abgelegt werden. Die Wiederholung von Prüfungsteilen kann vor einem anderen Prüfungsausschuss erfolgen.
(5) Die Prüfungen in den Prüfungsteilen sind nicht öffentlich. Als Beobachter können anwesend sein:
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Beobachterinnen und Beobachter räumlich und zeitlich so ein, dass der Prüfungsablauf nicht gestört wird.
(6) § 10 Abs. 5, §§ 11 und 12 Abs. 2, die §§ 13 bis 16 gelten entsprechend.
(7) Die Prüfungsgebühr wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Vierter Teil
Hegegemeinschaften
§ 28 Abgrenzung
(1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes genannten Personen und Personenvereinigungen sollen sich in Hegegemeinschaften für das Niederwild zusammenschließen. Dabei sollen sie sich in räumlicher Hinsicht an dem gemeinsamen Lebensraum des Niederwildes, der örtlichen Gegebenheiten des Naturraums unter Beachtung der Jagdbezirksgrenzen orientieren. Änderungen der Hegegemeinschaftsgrenzen aufgrund mitgliedschaftlicher Änderungen sind allen betroffenen Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen.
(2) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes genannten Personen und Personenvereinigungen sollen sich in Hegegemeinschaften für das Hochwild zusammenschließen. Dabei sollen sie sich an den amtlich abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten unter Beachtung der Jagdbezirksgrenzen orientieren. Nach einer Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten nach § 21a des Hessischen Jagdgesetzes ist der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft ebenfalls anzupassen.
§ 29 Aufgaben der Hegegemeinschaft
Neben den Aufgaben nach §§ 26a, 30 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Jagdgesetzes kann die Hegegemeinschaften folgende Aufgaben wahrnehmen:
Fünfter Teil
Voraussetzungen für die Fanggeräte und die Ausübung der Fangjagd
§ 30 Lebendfanggeräte
(1) Als Lebendfanggeräte für die Jagd auf die nachfolgenden Wildarten dürfen nur Kasten- und Röhrenfallen, die folgende Mindestmaße aufweisen, verwendet werden:
Nr. | Tierarten | Länge [cm] | Höhe und Breite [cm] | Durchmesser [cm] |
1 | Dachs, Fuchs, Marderhund, Nutria, Waschbär | 130 | 25 | 25 |
2 | Mink, Steinmarder, Wildkaninchen | 100 | 15 | 15 |
(2) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die Sicht nach Außen verwehrt wird.
(3) Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind alle Wieselwippbrettfallen verboten.
§ 31 Fangmethoden
(1) Beköderte Lebendfanggeräte sind beim Einsatz so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
(2) Fängisch gestellte Fanggeräte sind mindestens zweimal täglich, davon einmal innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang, zu kontrollieren. Fängisch gestellte Fanggeräte, die mit einem elektronischen Fangmelder versehen sind, sind mindestens einmal täglich in der Zeit zwischen 5 Uhr und 9 Uhr zu kontrollieren.
(3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit Schusswaffen getötet werden.
§ 32 Lehrgänge
(1) In den Ausbildungslehrgängen nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes müssen mindestens die nachfolgenden Inhalte vermittelt werden:
(2) Auf Antrag werden Ausbildungslehrgänge für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes durch die zuständige Jagdbehörde anerkannt. Mit der Antragsstellung ist ein Ausbildungsrahmenplan vorzulegen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen. Der Ausbildungsrahmenplan ist von dem Veranstalter stets zu aktualisieren und an die geltende Rechtslage anzupassen.
(3) Einer Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang steht gleich eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
Sechster Teil
Aufgabenübertragung auf Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger und Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des Landesjagdbeirates
§ 33 Aufgabenübertragung
(1) Dem Landesjagdverband Hessen e.V. werden im Rahmen einer Beleihung nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes folgende Aufgaben übertragen:
Die Aufgabenübertragung bezieht sich auf die Durchführung der Prüfung, die Entscheidungen über die Zulassung zur Prüfung und über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Überprüfung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Im Fall des Bestehens der Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjagdverbands Hessen e.V. eine Urkunde, im Fall des Nichtbestehens einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
(2) Folgende Aus- und Fortbildungen sollen vom Landesjagdverband Hessen e.V. angeboten werden:
§ 34 Jagdbeirat
(1) Die Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden setzen sich zusammen aus
(2) Der Jagdbeirat wählt eines der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a als vorsitzendes Mitglied und aus der Mitte aller Mitglieder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Jagdbeirates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat mindestens einmal im Jahr einberufen.
(7) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.
§ 35 Landesjagdbeirat
(1) Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus
Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde keine Vorschläge unterbreitet werden, bleibt der Sitz frei.
(2) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder erfolgt nachträglich ein Vorschlag für einen noch freien Sitz nach Abs. 1 Satz 2, erfolgt die Berufung für die restliche Dauer der Amtszeit.
(4) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.
Siebter Teil
Wildfütterung
§ 36 Futtermittel
(1) Als artgerechtes, zulässiges Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild nach § 30 Abs. 4 des Hessischen Jagdgesetzes sind ausschließlich Heu und reine Grassilage in der natürlichen Rohfaserzusammensetzung gestattet. Futtermittel, die durch eine industrielle Aufbereitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben, insbesondere Pellets, Heu-Pellets oder Presslinge, dürfen nicht ausgebracht werden.
(2) Als artgerechte Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild während einer festgestellten Notzeit gelten Raufutter nach Abs. 1 sowie Äpfel, Apfeltrester und Früchte heimischer Waldbäume als Saftfuttermittel nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes. Verboten ist das Ausbringen von Futter- und Zuckerrüben sowie Pastinaken.
(3) Während einer festgestellten Notzeit für wiederkäuendes Schalenwild darf Saftfutter nach Abs. 2 Satz 1 ausschließlich in Kombination mit dem in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Raufutter gefüttert werden. Saft- und Raufutter sind dabei in einem Gewichtsverhältnis von maximal 20 Prozent Saftfutteranteilen und mindestens 80 Prozent Raufutteranteilen auszubringen. Während einer Fütterungsperiode ist dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung und die angebotene Menge der Futtervorlage nicht wesentlich verändert wird.
(4) Während einer festgestellten Notzeit darf an jeder Futterstelle nur so viel Futter ausgebracht sein, wie innerhalb einer Woche durch die Wildtiere aufgenommen wird. Die Futtermenge ist bei nicht vollständiger Aufnahme und zu Beginn der Vegetationszeit entsprechend anzupassen.
(5) Während einer festgestellten Notzeit darf Schwarzwild nur mit folgendem unverarbeitetem Saft- und Kraftfutter gefüttert werden:
Verboten ist das Ausbringen von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen, bearbeiteten Lebensmitteln und Schlachtabfällen.
Achter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 42 (Abs. 1 Nr. 17 gültig ab 01.01.2025 Abs. 1 Nr. 18) des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670)"), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), wird aufgehoben.
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
ENDE |