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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften
Vom 3. April 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 24.04.2007 S. 119, ber. S. 354)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
Das Hamburgische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:
"Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege".
1.2 Der Eintrag zu § 2 erhält folgende Fassung:
"Begriffsbestimmungen".
1.3 Hinter dem Eintrag zu § 2 werden die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift gestrichen.
1.4 Der Eintrag zu § 3 erhält folgende Fassung:
"Biotopverbund".
1.5 Der Eintrag zu § 4 erhält folgende Fassung:
"Allgemeine Pflichten".
1.6 Hinter dem Eintrag zu § 4 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 4 A Vorrang des Vertragsnaturschutzes".
1.7 Der Eintrag zu § 5 erhält folgende Fassung:
"Landwirtschaftliche Bodennutzung".
1.8 Der Eintrag zu § 6 erhält folgende Fassung:
"Umweltbildung".
1.9 Hinter dem Eintrag zu § 6 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung".
1.10 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:
"Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung".
1.11 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:
"Aufstellung des Landschaftsprogramms".
1.12 Hinter dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 9 A Maßnahmenbevorratung".
1.13 Der Eintrag zu § 25 erhält folgende Fassung:
"Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz".
1.14 Hinter dem Eintrag zu § 26 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 26 A Ansiedeln von Pflanzen und Tieren in der freien Natur".
1.15 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:
"Besonders geschützte Biotope".
1.16 Der Eintrag zu § 29 erhält folgende Fassung:
"Schutz von Gewässern und Uferzonen".
1.17 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:
"Betreten der Flur, Bereitstellen von Grundstücken".
1.18 Die Abschnittsübersicht zum Achten Abschnitt erhält folgende Fassung:
"Mitwirkung und Betreuung durch Vereine und Kammern, Naturschutzrat".
1.19 Hinter dem Eintrag zu § 40 A wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 40 b Mitwirkung von Kammern".
1.20 Der Eintrag zu § 41 erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
1.21 Der Eintrag zu § 43 erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die in § 1 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2995) genannten Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes werden wie folgt ergänzt:
| " § 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
auf Dauer gesichert sind. (2) Die Ziele nach Absatz 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt zusammen mit dem Bund und den anderen Ländern die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege." |
3. Hinter § 1 wird der neue § 2 eingefügt.
4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 4 Aufstellung des Landschaftsprogramms
(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf und legt ihn für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können. (2) Die zuständige Behörde legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor. (3) Das vom Senat verabschiedete Landschaftsprogramm ist der Bürgerschaft zuzuleiten. Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. (4) Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt wird. (5) Nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt worden sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als einhundert Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann. | § 4 Allgemeine Pflichten (ehemals § 2)
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Insbesondere sind
(2) Die zuständige Behörde soll den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes ermitteln, auswerten und bewerten (Umweltbeobachtung). Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. |
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Allgemeine Pflichten | "Allgemeine Pflichten ". |
4.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Alle haben sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. | "Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden." |
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die zuständigen Behörden prüfen bei Maßnahmen nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach Rechtsverordnungen, die sich auf diese Gesetze stützen, ob der Zweck auch anderweitig, insbesondere durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Ihre Befugnisse nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bleiben unberührt. | "(2) Die zuständige Behörde soll den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes ermitteln, auswerten und bewerten (Umweltbeobachtung). Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt." |
5. Die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift hinter § 2 werden gestrichen.
6. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Landschaftsprogramm
(1) Für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Flächennutzungsplanes nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2142, 1998 I Seite 137) und unter Berücksichtigung der Aussagen des forstlichen Rahmenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 74, zuletzt geändert am 2. Mai 2001 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seiten 75, 90), im Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm (§ 25) mit Karte und Text dargestellt. (2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere
(3) Die Entwicklungsziele und Leitlinien des Landschaftsprogramms können durch themenspezifische Darstellungen auf gesamtstädtischer Ebene ergänzt werden, soweit dies zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere Darstellungen zu den Themen Naturhaushalt, Freiraumverbundsystem, Landschaftsbild und Ausgleichsfläche. (4) Das Landschaftsprogramm ist bei allen Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. | " § 3 Biotopverbund
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg schafft aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope mit der Bezeichnung "Biotopverbund". Ziel ist, auf mindestens zehn vom Hundert des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg die heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften durch die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen nachhaltig zu sichern. Zugleich soll der Biotopverbund den Zusammenhalt des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" verbessern. (2) Bestandteile des Biotopverbundes sind:
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. Sie werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von bestimmten Zielarten und ihren Ansprüchen an ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften ermittelt und nach Abstimmung mit den Ländern im Landschaftsprogramm dargestellt. (3) Der Biotopverbund ist durch geeignete Maßnahmen einzurichten, zu erhalten und nach den Maßgaben des Vierten Abschnitts oder, soweit ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen dauerhaft zu sichern." |
7. Hinter § 4 wird der § 4a eingefügt.
8. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Änderungen und Fortschreibungen des Landschaftsprogramms
(1) Das Landschaftsprogramm kann jederzeit nach Maßgabe von § 4 geändert oder fortgeschrieben werden. Es muss geändert werden, wenn sich die ihm zu Grunde liegenden Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich geändert haben oder wenn Änderungen des Flächennutzungsplans eine Anpassung des Landschaftsprogramms erfordern. (2) Werden durch Änderungen oder Fortschreibungen des Landschaftsprogramms Grundzüge der Planung nicht berührt, kann den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden. | " § 5 Landwirtschaftliche Bodennutzung
(1) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
(2) Anhand des Bestandes der zur Vernetzung von Biotopen geeigneten, linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Knicks, Wallhecken, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Randstreifen, Tümpel und Gräben (Vernetzungselemente) ermittelt die zuständige Behörde, bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des jeweiligen Naturraumes, die bestehende Dichte. Im Landschaftsprogramm wird für die landwirtschaftlichen Kulturräume Marsch und Geest die erforderliche Mindestdichte festgelegt. Ist eine festgelegte Mindestdichte unterschritten, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Schaffung und Entwicklung entsprechender Vernetzungselemente." |
9. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Landschaftsplan
(1) Für Teilgebiete der Freien und Hansestadt Hamburg sind die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Landschaftspläne können insbesondere für Teilgebiete aufgestellt werden,
(2) Für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den § 8 bis 13 BauGB aufgestellt oder geändert werden, können ganz oder teilweise Landschaftspläne aufgestellt werden, die als Grünordnungspläne zu bezeichnen sind. (3) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen
Soweit der Landschaftsplan als Grünordnungsplan aufgestellt wird, soll er in besonderem Maße Darstellungen von Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen enthalten. (4) Soweit es erforderlich ist, setzt der Landschaftsplan die Zweckbestimmung von Flächen, die nicht in einem Bebauungsplan festzusetzen ist, sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Grün- und Erholungsanlagen sowie der forstlichen Belange fest, insbesondere
(5) Wird von der Aufstellung oder Änderung eines Grünordnungsplanes nach Absatz 2 abgesehen, können Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne der Absätze 3 und 4 im Bebauungsplan sowie in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 4 BauGB festgesetzt werden. (6) Im Landschaftsplan können Flächen bezeichnet werden, an denen der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zusteht. (7) Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit diese zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig sind. (8) Ein Landschaftsplan kann aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm aufgestellt worden ist. | " § 6 Umweltbildung
Die schulischen und außerschulischen Träger von Erziehung und Bildung informieren über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des Naturschutzes, wecken das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern, der sich am Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 21 orientiert." |
10. Hinter § 6 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung".
11. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Aufstellung des Landschaftsplanes
(1) Der Senat wird ermächtigt, Landschaftspläne durch Rechtsverordnung festzustellen, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Die Feststellung der Landschaftspläne durch Rechtsverordnung des Senats kann nur erfolgen, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf zugestimmt hat. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben. Die Landschaftspläne bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Die Bürgerschaft stellt Landschaftspläne durch Gesetz fest, wenn
Der Senat legt der Bürgerschaft den Planentwurf zur Feststellung vor, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs zur Abstimmung über ihre Zustimmung beschlossen hat. Die Verkündung von Karten und Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird. (3) Der Senat beschließt die Aufstellung der Landschaftspläne und die Auslegung der Landschaftsplanentwürfe. Beschlüsse über die Aufstellung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. (4) Für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 1 BauGB sowie des § 1 Absatz 2 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 271) entsprechend. (5) Die Entwürfe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder des Gesetzes nach Absatz 2 werden mit der dazugehörigen Karte, Text und Begründung für die Dauer eines Monats bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger 04 bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können. § 3 Absatz 3 BauGB gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder den Entwurf des Gesetzes nach Absatz 2 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung von (7) Bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gilt die Vorschrift des § 21 Absatz 3 entsprechend. (8) Der vom Senat nach Absatz 6 verabschiedete Entwurf des Gesetzes nach Absatz 2 ist der Bürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Für das weitere Verfahren gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. (9) Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Landschaftspläne durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (10) Für Änderungen oder Ergänzungen des Landschaftsplanes gilt § 13 BauGB entsprechend. (11) Sofern ein Vorhaben nach § 33 BauGB zulässig ist, gilt diese Vorschrift entsprechend hinsichtlich der künftigen Festsetzungen eines Grünordnungsplans mit Auswirkung auf das Vorhaben. (12) 04 | " § 7 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (2) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden, auch soweit sie sich auf örtliche Verhältnisse beziehen, in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Die Darstellung erfolgt unter Beachtung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), und unter Berücksichtigung der Aussagen eines forstlichen Rahmenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. 347, 353). Das Landschaftsprogramm ist fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. (3) Das Landschaftsprogramm soll Darstellungen und Erläuterungen enthalten über
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen des Landschaftsprogramms für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen. (4) Das Landschaftsprogramm ist durch konkretisierende Darstellungen zu den Inhalten der Landschaftsplanung zu ergänzen und zu erläutern, soweit dies für die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren, insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, sind die Inhalte des Landschaftsprogramms zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten des Landschaftsprogramms in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§ 8 und 12 BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5 zu treffen. Die Festsetzungen dürfen dem Landschaftsprogramm einschließlich seiner Konkretisierungen nicht widersprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben." |
12. § 8 erhält folgende Fassung:
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§ 8 Veränderungsverbote
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Landschaftsplanes gefasst (§ 7 Absatz 3), kann der Senat durch Rechtsverordnung für die Dauer von bis zu zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz- und Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann einmal um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben; § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 12 gilt entsprechend. (2) Von den Veränderungsverboten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen. (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt. | " § 8 Aufstellung des Landschaftsprogramms
(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Bei der erstmaligen Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms ist die Umweltverträglichkeit der Landschaftsplanung nach den Vorschriften über die strategische Umweltprüfung bei Plänen und Programmen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), zu prüfen. Im Falle einer Änderung, die geringfügig ist oder lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt, kann von der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Landschaftsprogramms auf die betroffenen Schutzgüter ist in den Erläuterungsbericht zu integrieren. (2) Der Entwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder durch elektronische Dokumente vorgebracht werden können. (3) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms ist darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze der Freien und Hansestadt Hamburg überschreitende Planung erforderlich, so sollen die jeweiligen Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit dem benachbarten Land festgelegt werden. (4) Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt wird. (5) Über konkretisierende Darstellungen nach § 7 Absatz 4 beschließt der Senat. Die Absätze 2, 3 und 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend." |
13. § 9 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. | "Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können." |
13.1.2 In Satz 2 Nummer 5 wird die Textstelle "des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78)," durch die Textstelle "des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380)," ersetzt.
13.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
13.2.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "sofern" durch das Wort "soweit" ersetzt.
13.2.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, sofern sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, | "2. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, sofern sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war und die Wiederaufnahme innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt,". |
13.2.1.3 In Nummer 3 wird der Buchstabe c angefügt.
13.2.1.4 Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt.
13.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 502) entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 Nummer 1 genannten Zielen und Grundsätzen. | "Die den Anforderungen nach § 5 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Landwirtschaft sowie § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 Nummer 1 genannten Zielen und Grundsätzen." |
13.2.3 Hinter Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für die forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, sofern deren jeweiligen Regeln der guten fachlichen Praxis und den sich aus den Fachrechten dazu ergebenden Anforderungen entsprechen."
13.3 Absätze 4 bis 8 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die verursachende Person eines nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
(5) Der nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragte oder angezeigte Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. (6) Bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 5 vorrangigen Eingriffen, ist die verursachende Person verpflichtet, Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen. Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen, die geeignet sind, die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein Eingriff festgestellt, so sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen nur im Hafengebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19), zuletzt geändert am 28. Juni 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131), in der jeweils geltenden Fassung und nur insoweit durchzuführen, als die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Quadratmeter ausgebauter Wasserfläche nicht überschreiten. Sind entsprechende Maßnahmen im Gebiet nach Satz 3 nicht möglich, ist stattdessen eine Ersatzzahlung an die zuständige Behörde zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach dem in Satz 3 genannten Maßstab zur Kostenobergrenze für Maßnahmen. Sie ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden, die dem zerstörten Gut entsprechen. (7) Kann die verursachende Person die Ersatzmaßnahmen nicht selbst durchführen oder sind sinnvolle Ersatzmaßnahmen nicht möglich, ist eine Ausgleichsabgabe an die zuständige Behörde zu entrichten; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ausgleichsabgabe wird mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festgesetzt. Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden, die dem zerstörten Gut entsprechen. (8) Ist die verursachende Person eines Eingriffs verpflichtet, nach Absatz 4 Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder nach Absatz 6 Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen, so hat sie die Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflege und Entwicklung auf eigene Kosten nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 vorzunehmen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass die verursachende Person eines Eingriffs auf eigene Kosten die Fertigstellung der Maßnahmen sowie, soweit die Maßnahmen in der dauerhaften Pflege und Entwicklung von Flächen bestehen, die ordnungsgemäße Durchführung der Pflege und Entwicklung nachzuweisen hat. Sie kann die Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf eigene Kosten auf geeignete Dritte übertragen. Sie ist zur Übertragung verpflichtet, wenn ihr selbst die erforderliche Sachkunde fehlt. | "(4) Der Verursacher eines nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Er ist außerdem verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem vom Eingriff betroffenen Raum in gleichwertiger und möglichst ähnlicher Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Planungen nach dem Zweiten Abschnitt zu berücksichtigen.
(5) Der nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragte oder angezeigte Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Werden auf Grund des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (6) Kann der Verursacher eines zuzulassenden Eingriffs die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht selbst durchführen oder sind sinnvolle Maßnahmen nicht möglich, hat er eine Ausgleichsabgabe an die zuständige Behörde zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe wird mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festgesetzt. Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen auch außerhalb des betroffenen Raumes, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes verbessert, wiederhergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden und die sich so weit wie möglich an der Wertigkeit des Verlustes orientieren. (7) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein Eingriff festgestellt, so sind abweichend von Absatz 4 Satz 2 Ersatzmaßnahmen nur im Hafengebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nur insoweit durchzuführen, als die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Quadratmeter ausgebauter Wasserfläche nicht überschreiten. Sind entsprechende Maßnahmen im Gebiet nach Satz 1 nicht möglich, ist stattdessen eine Ersatzzahlung an die zuständige Behörde zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach dem in Satz 1 genannten Maßstab zur Kostenobergrenze für Maßnahmen. Sie ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden, die dem zerstörten Gut entsprechen. (8) Ist ein Verursacher nach Absatz 4 zu Ausgleichs- oder zu Ersatzmaßnahmen verpflichtet, so hat er die Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflege und Entwicklung auf eigene Kosten nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 vorzunehmen und Fertigstellung und Durchführung auf Anforderung zu belegen. Fehlt es ihm selbst an der erforderlichen Sachkunde dazu, so muss er die Aufgaben nach Satz 1 auf eigene Kosten auf geeignete Dritte übertragen." |
13.4 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
13.4.1 In Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 7 Satz 1" durch die Textstelle "Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
13.4.2 In Satz 3 werden die Wörter "die die verursachende Person" durch die Wörter "die der Verursacher" und das Wort "sie" durch das Wort "er" ersetzt.
13.4.3 In Satz 4 werden die Wörter "für die verursachende Person" durch die Wörter "für den Verursacher" ersetzt.
13.5 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(10) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht nach Absatz 4 und für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe können neben oder an Stelle der verursachenden Person auch deren Rechtsnachfolger herangezogen werden. | "(10) Für die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 oder die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe können neben oder an Stelle des Verpflichteten auch dessen Rechtsnachfolger herangezogen werden." |
14. Hinter § 9 wird der § 9a eingefügt.
15. § 10 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "nach § 9 Absätze 4 und 6" durch die Textstelle "nach § 9 Absätze 4 und 6 bis 8" ersetzt.
15.2 In Absatz 2 Satz 3 wird hinter dem Wort "Entscheidungen" die Textstelle "innerhalb einer in der Verordnung festzulegenden Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen" eingefügt.
15.3 In Absatz 2 A Satz 2 werden die Wörter "die verursachende Person" durch die Wörter "der Verursacher" ersetzt.
15.4 In Absatz 3 wird die Textstelle " § 9 Absätze 4 und 6" durch die Textstelle " § 9 Absatz 4" ersetzt.
15.5 Absatz 4 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Erfüllt die verursachende Person trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 nicht oder leistet sie trotz einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 dieser Vorschrift nicht, | "Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4, 6 und 7 nicht oder leistet er trotz einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 nicht,". |
15.6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
15.6.1 In Satz 1 werden die Wörter "die verursachende Person" durch die Wörter "der Verursacher" und das Wort "sie" durch das Wort "er" ersetzt.
15.6.2 In Satz 2 wird die Textstelle " § 9 Absatz 6" durch die Textstelle " § 9 Absätze 4 und 6" ersetzt.
16. In § 11 Satz 1 wird die Textstelle "hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen" durch die Textstelle "hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz nach § 9 erforderlichen Maßnahmen" ersetzt.
17. § 11a wird wie folgt geändert:
17.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347)," gestrichen.
17.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1193)" gestrichen.
18. In § 12 wird die Textstelle "die zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 9 Absätze 4 und 6" durch die Textstelle "die zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Entscheidungen im Sinne von § 9 Absätze 4 bis 7" ersetzt.
19. § 12a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Es enthält Angaben zu den Eingriffen und den dazu erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 9 Absätze 4, 6 und 7. | "Es enthält Angaben zu den Eingriffen, den dazu erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 9 Absätze 4, 6 und 7 sowie zur Maßnahmenbevorratung im Sinne von § 9a." |
20. In § 13 Absatz 1 wird die Textstelle "im Sinne des § 15 und des § 29 Absatz 3" durch die Textstelle "im Sinne von §§ 15 und 28" ersetzt.
21. § 14 wird wie folgt geändert:
21.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "und bauliche Anlagen" gestrichen.
21.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt auch außerhalb der in Satz 1 genannten Teile von Natur und Landschaft für die Beseitigung von Pflanzenbeständen invasiver Arten und die Entfernung von nicht heimischen Tierarten aus der Natur."
21.3 Es wird der Absatz 5 angefügt.
22. § 14a wird wie folgt geändert:
22.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" bei. Die Begriffsbestimmungen nach § 19a Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Bestimmungen dieses Gesetzes. | "(1) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen." |
22.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle " § 19b Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Textstelle " § 33 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
23. § 15 wird wie folgt geändert:
23.1 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter der Textstelle "die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" die Wörter "oder die erforderlichen Ermächtigungen hierzu" eingefügt.
23.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
23.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 206 Seite 7), zuletzt geändert am 27. Oktober 1997 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 305 Seite 42)," gestrichen.
23.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "nach § 19a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bundesanzeiger" durch die Textstelle "vom Senat im Amtlichen Anzeiger" ersetzt.
23.3 Es wird der neuer Absatz 5 eingefügt.
23.4 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
24. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "zur Erhaltung oder Entwicklung" durch die Textstelle "zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung" ersetzt.
25. § 17 wird wie folgt geändert:
25.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, | "1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,". |
25.2 In Absatz 2 wird die Textstelle " § 2 Absatz 3" durch die Textstelle " § 5 Absatz 1" ersetzt.
26. § 20 wird wie folgt geändert:
26.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, | "1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,". |
26.2 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern "auf den gesamten Bestand an" die Textstelle "Alleen, einseitigen Baumreihen," eingefügt.
26.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
26.3.1 Hinter Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Im Fall von Verboten zum Schutz von Alleen oder einseitigen Baumreihen können von diesen Verboten Ausnahmen nur für Maßnahmen aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden, wenn zuvor zur Erhöhung der Verkehrssicherheit keine anderen Maßnahmen erfolgreich durchgeführt werden konnten."
26.3.2 Der neue Satz 3 wird Absatz 4.
27. In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "schriftlich" die Textstelle "oder elektronisch" eingefügt.
28. § 21a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
28.1 In Satz 1 wird die Textstelle "ein im Bundesanzeiger nach § 19 A Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachtes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet in den für seinen Schutzzweck oder" durch die Textstelle "ein im Bundesanzeiger nach § 10 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachtes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachtes Europäisches Vogelschutzgebiet in den für" ersetzt.
28.2 In Satz 2 wird die Textstelle " § 19 A Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes als Konzertierungsgebiet im Bundesanzeiger" durch die Textstelle " § 10 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes als Konzertierungsgebiet" ersetzt.
29. In § 22a Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle " § 15 Absätze 3 bis 5" durch die Textstelle " § 15 Absätze 3, 4 und 6" ersetzt.
30. § 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes unberührt. | "(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden. §§ 28 und 29 bleiben unberührt." |
31. § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Arten- und Biotopschutzprogramm
(1) Das Arten- und Biotopschutzprogramm wird als Teil des Landschaftsprogramms (§ 3 Absatz 1) zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zum Schutz und zur Ansiedlung der wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und zur Wiederherstellung ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) erstellt. (2) Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält insbesondere
| " § 25 Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 24 Absatz 1 erstellt. (2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere
|
32. § 26 wird wie folgt geändert:
32.1 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.wild lebende oder nicht wild lebende Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln oder auszusäen, | "4. in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Mai und vom 1. September bis zum 30. November ohne eine Erlaubnis, die die Belange des Artenschutzes berücksichtigt, Himmelsstrahler (Skybeamer) oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Lichtprojektion zu betreiben,". |
32.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
| "(2) Das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c gilt nicht:
ansonsten für andere Kultur- und Läuterungsarbeiten zur Jungwuchspflege. Im Übrigen kann die zuständige Behörde vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden bei der Verwirklichung von Bauvorhaben erforderlich ist." |
33. Hinter § 26 wird der § 26a eingefügt.
34. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Gesetzlich besonders geschützt sind:
sofern sie in ihrer Ausprägung den näheren Regelungen nach der Anlage 3 hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften entsprechen. (2) Alle Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope nach Absatz 1 oder ihrer Bestandteile führen können, sind verboten. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag vom Verbot nach Absatz 2 Ausnahmen zulassen,
In den Fällen einer Ausnahme nach Satz 1 Nummer 2 können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden. § 9 Absätze 4, 6 und 9 findet entsprechende Anwendung. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 3 zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich besonders geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern. | " § 28 Besonders geschützte Biotope
(1) Besonders geschützt sind:
sofern sie in ihrer Ausprägung den näheren Regelungen nach der Anlage 3 hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften entsprechen. Alle Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen im Sinne von § 26 Absatz 2 Buchstaben A und b bleiben unberührt. (2) Die zuständige Behörde soll geeignete Maßnahmen treffen, um die ökologische Beschaffenheit der Biotope nach Absatz 1 oder deren räumliche Ausdehnung zu erhalten. (3) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag vom Verbot nach Absatz 1 Satz 2 Ausnahmen zu,
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag vom Verbot nach Absatz 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen,
(5) §§ 21 A und 48 A gelten entsprechend. In den Fällen einer Ausnahme nach Absatz 3 Nummer 2 können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen einschließlich einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden, soweit sie erforderlich und zumutbar sind. § 9 Absätze 4 und 6 findet entsprechende Anwendung. (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 3 zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich besonders geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern." |
35. § 29 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 29 Biotopverbund
(1) Die Gewässer mit ihren Ufern und Überschwemmungsgebieten sind nach Möglichkeit als Biotope für eine Vielzahl wild lebender Tiere und Pflanzen zu erhalten und soweit wie möglich für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wild lebender Arten wiederherzustellen und zu entwickeln. Auf ihre Funktionen ist bei allen Maßnahmen besonders Rücksicht zu nehmen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wegränder und Feldraine. Sie sind soweit wie möglich so herzurichten und zu unterhalten, dass sie sich naturnah entwickeln können. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| " § 29 Schutz von Gewässern und Uferzonen 07
Alle Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllt werden kann." |
36. § 32 wird wie folgt geändert:
36.1 Absatz 1 Satz 2
Zoos im Sinne des Satzes 1 sind, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen, dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere von sonst wild lebenden Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
wird gestrichen.
36.2 In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Satz 1" gestrichen.
37. § 33 wird wie folgt geändert:
37.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Betreten der Flur | "Betreten der Flur, Bereitstellen von Grundstücken". |
37.2 Es wird der Absatz 3 angefügt.
38. § 34 wird wie folgt geändert:
38.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "gemäß der Anlage 4" gestrichen.
38.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Kennzeichen nach der Anlage 4 werden auf Antrag von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgegeben. Die zuständige Behörde kann die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen. | "(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr soll dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden." |
39. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
39.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3.auf denen sich gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 28 Absatz 1 befinden, ausgenommen in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummern 1 und 7 sowie Röhrichte, Rieder und Nasswiesen im Sinne der Nummer 3, | "3. auf denen sich besonders geschützte Biotope im Sinne des § 28 Absatz 1 befinden, ausgenommen in den Fällen des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 sowie Röhrichte, Rieder und Nasswiesen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder". |
39.2 Nummer 4
4. die in einem Landschaftsplan entsprechend bezeichnet sind oder
wird gestrichen. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
40. § 38 wird wie folgt geändert:
40.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
40.1.1 In Nummer 3 wird die Textstelle "oder ein gesetzlich geschützter Biotop" durch die Textstelle "oder ein besonders geschützter Biotop" ersetzt.
40.1.2 Nummer 4
4. Grundstücke im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, um sie entsprechend den Festsetzungen dieses Planes zu nutzen,
wird gestrichen. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
40.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
40.2.1 In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Absatz 1 Nummern 1 bis 4)" durch den Klammerzusatz "(Absatz 1 Nummern 1 bis 3)" ersetzt und der Klammerzusatz "(Absatz 1 Nummer 5)" wird durch den Klammerzusatz "(Absatz 1 Nummer 4)" ersetzt.
40.2.2 Die Sätze 3 und 4
Eines Enteignungsplanes bedarf es nicht, wenn die Enteignung auf der Grundlage eines Landschaftsplans beantragt wird. Der Landschaftsplan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen.
werden gestrichen.
40a. Hinter § 39 erhält die Abschnittsüberschrift zum Achten Abschnitt folgende Fassung:
alt | neu |
Mitwirkung und Betreuung durch Vereine, Naturschutzrat | "Mitwirkung und Betreuung durch Vereine und Kammern, Naturschutzrat". |
41. § 40 wird wie folgt geändert:
41.1 In Nummer 3 wird die Textstelle "von Plänen nach § 3" durch die Textstelle "der Landschaftsplanung nach § 7" ersetzt.
41.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. bei Plänen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 185, 195), in der jeweils geltenden Fassung, | "4. bei Plänen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 12,". |
41.3 In Nummer 6 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 5" durch die Bezeichnung " § 15 Absatz 6" ersetzt.
41.4 In Nummer 8 wird die Textstelle "oder zum Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops" durch die Textstelle "oder zum Schutz eines besonders geschützten Biotops" ersetzt.
41a. ) Hinter § 40a wird der § 40b eingefügt.
§ 41 Klagerecht 07(1) Ein nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Anfechtungsklage erheben oder vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
(2) Die Klage oder der Antrag nach Absatz 1 sind zulässig, wenn
- sie sich gegen eine behördliche Entscheidung, jeweils im Sinne des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) oder des § 40 Absatz 1 Nummern 3, 6, 7, 9 und 11 richten,
- nicht bereits darüber in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entschieden ist,
- der Verein dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und von seinem Recht auf Mitwirkung nach § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) oder nach § 40 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat und
- der Verein geltend macht, dass die behördliche Entscheidung Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft widerspricht, und insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nach den genannten Vorschriften nicht vorliegen oder dass die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Abweichend von Satz 1 ist die Klage oder der Antrag nicht zulässig, wenn die behördliche Entscheidung
- ein Vorhaben im Hafengebiet nach dem Hafenentwicklungsgesetz,
- eine öffentliche oder private Hochwasserschutzanlage,
- die Flugzeugproduktion am Standort Finkenwerder und den Sonderlandeplatz oder
- die Bundesautobahn A 252 betrifft.
(3) Das Klagerecht nach den Absätzen 1 und 2 gilt entsprechend, wenn über das mit einem Eingriff in die Natur verbundene Vorhaben an Stelle einer Planfeststellung rechtswidrig eine Genehmigung erteilt worden ist oder wenn dem Verein nicht die nach § 40 Absatz 1 und § 42 gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gewährt wurde.
§ 43 Vorverfahren 07
(1) Der zur Mitwirkung berechtigte Verein ist mit Erhebung des Widerspruchs gegen eine Entscheidung im Sinne des § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Beteiligter im Sinne des § 13 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 441), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Widerspruchsverfahren gilt der zur Mitwirkung berechtigte Verein unter den Voraussetzungen des Klagerechts ,nach den § 41 und 42 als beschwert.
werden aufgehoben.
43. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
43.1 In Satz 2 wird die Textstelle "die die Fachbereiche und Verbände des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertreten und" durch die Textstelle "die die für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen Fachgebiete vertreten und" ersetzt.
43.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Naturschutzrat sollen mindestens die Teilbereiche Botanik, Zoologie, Ökologie, Geologie, Hydrobiologie, Boden- und Luftkunde und Wasserwirtschaft vertreten sein. | "Im Naturschutzrat sollen mindestens die Fachgebiete Botanik, Zoologie, Ökologie, Hydrobiologie, Bodenkunde, Naturschutz, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vertreten sein." |
(3) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind ferner berechtigt, Tiergehegen oder Zoos vergleichbare Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung und Unterbringung von Tieren und Pflanzen aufzusuchen und deren Bestand aufzunehmen und zu kontrollieren, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist.
wird aufgehoben.
45. § 48 wird wie folgt geändert:
45.1 Absatz 1 Satz 2
Satz 1 gilt für durch Gesetz festgestellte Landschaftspläne nach § 7 Absatz 2 entsprechend.
wird gestrichen.
45.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für die Befreiung nach Absatz 1 und für die Befreiung nach § 31 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 und Absatz 6 Sätze 1 und 2 verlangt oder ansonsten eine Ausgleichsabgabe im Sinne des § 9 Absatz 7 erhoben werden. § 9 Absätze 7 bis 10 gilt entsprechend. | "(2) Für die Befreiung nach Absatz 1 und für die Befreiung nach § 62 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 verlangt oder eine Ausgleichsabgabe im Sinne des § 9 Absatz 6 erhoben werden. § 9 Absätze 8 bis 10 gilt entsprechend." |
46. § 48a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Soll die Befreiung nach Absatz 1 erteilt werden, sind Maßnahmen im Sinne des § 9 Absätze 4 und 6 festzusetzen und durchzuführen. Die Maßnahmen haben den Zusammenhang des Europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" sicherzustellen. | "(2) Soll die Befreiung nach Absatz 1 erteilt werden, sind Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 festzusetzen und durchzuführen. Die Maßnahmen haben den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sicherzustellen." |
47. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
47.1 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 4 wild lebende oder nicht wild lebende Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt oder aussät, | "11. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 4 Himmelsstrahler (Skybeamer) betreibt,". |
47.2 Hinter Nummer 14 wird die Nummer 14a eingefügt.
47.3 Nummer 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
16.entgegen § 28 Absatz 2 Handlungen oder Maßnahmen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von nach § 28 Absatz 1 gesetzlich geschützten Biotopen oder ihrer Bestandteile führen können, | "16. entgegen § 28 Absatz 1 Handlungen oder Maßnahmen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops oder seiner Bestandteile führen können,". |
47.4 Hinter Nummer 25 wird die Nummer 25a eingefügt.
48. § 50 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 50 Geldbuße
Die Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 kann
geahndet werden. | " § 50 Geldbuße
Die Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 kann
geahndet werden." |
49. § 52 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. einer Anordnung nach § 27, dem Verbot nach § 28 Absatz 2 oder einer nach § 29 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung | "3. einer Anordnung nach § 27 oder dem Verbot nach § 28 Absatz 1 Satz 2". |
50. § 56 wird wie folgt geändert:
50.1 Absatz 5
(5) Die Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a-2) gilt als auf Grund der § 27 Absätze 1 und 6, 28 Absatz 2 und 30 Absatz 2 dieses Gesetzes erlassen. An die Stelle ihrer § 30 und 31 mit der Überschrift "Straf- und Bußgeldvorschriften" tritt die Überschrift "Ordnungswidrigkeiten" mit einem § 30, der die in Absatz 2 vorgesehene Fassung erhält.
wird aufgehoben.
50.2 In Absatz 7 wird die Textstelle "Absätzen 1 bis 5" durch die Textstelle "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
51. In § 58 wird die Textstelle " § 47 Absätze 1 und 3" durch die Textstelle " § 47 Absatz 1" ersetzt.
52. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anlage 3 (zu § 28 Absatz 1) Die in § 28 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 aufgeführten Biotope sind geschützt, sofern sie die im Folgenden erläuterten Eigenschaften haben:
7.1 Feldhecken sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte, ebenerdige Hecken aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Krautarten. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. 7.2 Feldgehölze sind kleinere, innerhalb oder am Rand von landwirtschaftlichen Flächen gelegene waldartige Gehölzbestände bis ca. 0,5 ha Größe aus vorwiegend heimischen Arten. | "Anlage 3 07 zu § 28 Absatz 1 Die in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 aufgeführten Biotope sind geschützt, sofern sie die im Folgenden erläuterten Eigenschaften haben: 1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer und Bracks einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche. 1.1 Natürliche oder naturnahe Fließgewässer und die noch an das Gewässersystem angeschlossenen Altarme sind nur wenig durch Ausbau und Begradigung verändert beziehungsweise weisen in ehemals ausgebauten Bereichen heute weitgehend ungestörte Formungs- und Sukzessionsprozesse auf. Punktuelle Beeinträchtigungen wie Stege, Anleger, Brücken oder Viehtränken können vorhanden sein. Die Fließgewässer zeigen einen den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf, ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs, in Teilen auch Schlick-, Sand- und Kiesbänke sowie Flachwasserbereiche und Steilufer. Der Bewuchs umfasst sowohl die Wasserpflanzen als auch die krautige und holzige Ufervegetation bis zu Uferweidengebüschen und -wäldern. Geschützt sind ebenfalls natürliche oder naturnahe Bereiche von im Übrigen ausgebauten Fließgewässern. Eingeschlossen in den Schutz sind die regelmäßig überschwemmten Bereiche, die gewässerbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation, die vom Wasser geprägten Randbiotope mit grundwassernahen Bodenbildungen und die Uferböschungen inklusive eines wenigstens 1 m breiten Randstreifens oberhalb der Böschungsoberkante. 1.2 Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer (Stillgewässer) fallen - unabhängig von ihrer Größe oder Tiefe - unter den gesetzlichen Schutz, wenn sie keine oder nur eine geringe technische Verbauung oder Abdichtung aufweisen oder keine technisch konstruktive Ausprägung haben. Sie sind gekennzeichnet durch Vegetationsbestände aus heimischen Wasserpflanzen, Schwimmblatt- oder Röhrichtpflanzen, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren, Gehölzbeständen aus Weiden oder Erlen im Wasser oder entlang der Ufer und durch unverbaute und natürlichen Formungs- und Sukzessionsprozessen ausgesetzte Ufer. Als naturnah in diesem Sinn werden auch Gewässer angesehen, die eine besondere zoologische Bedeutung, beispielsweise als Laichgewässer einer bedeutenden Amphibienpopulation haben. Hierzu gehören auch zeitweilig austrocknende Gewässer (Tümpel), wenn diese wenigstens das halbe Jahr über Wasser führen oder Vegetation aus Wasserpflanzen vorhanden oder eine gewässertypische, natürliche Funktion beispielsweise als Laichgewässer für Amphibien und/oder Libellen gegeben ist. Staugewässer (Teiche), auch solche, die im Verlauf eines Fließgewässers liegen und eventuell schwach durchflossen sind, jedoch von der biologischen Ausstattung her einen überwiegenden Stillgewässercharakter haben sowie vom Fließgewässersystem durch den Menschen oder durch natürliche Prozesse vollständig abgetrennte Teile eines Flusses oder Baches (Altwässer) sind ebenso eingeschlossen wie naturnahe Fischteiche oder Beregnungsbecken mit Nutzungsaufgabe beziehungsweise nicht vorrangig wirtschaftlicher Zweckbindung. Der gesetzliche Schutz umfasst neben dem Gewässer auch die vom Gewässer geprägten (episodisch überschwemmten oder in der Vegetation von hohen Grundwasserständen geprägten) Randstreifen bis wenigstens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus und naturnahe und natürliche Teilabschnitte von sonst verbauten oder naturfern gestalteten Gewässern. Bracks sind im Zuge von Deichbrüchen durch Auskolkung entstandene Gewässer in unmittelbarer Nachbarschaft zu Deichen in der Marsch. 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Rieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen und Quellbereiche 2.1 Moore sind von Regenwasser oder nährstoffarmem Quellwasser gespeiste Hoch- und Übergangsmoore, einschließlich der noch regenerierbaren Degenerationsstadien, sowie von stagnierendem Grundwasser geprägte, meist nährstoff- und BASEnreichere Nieder- oder Flachmoore. Die Vegetation wird bei den Hoch- und Übergangsmooren von Torfmoosen und Wollgräsern, bei Übergangsmooren und Degenerationsstadien von Heidekrautgewächsen, Pfeifengras und Birken gebildet. In Niedermooren dominieren Röhrichte, Seggenrieder, Bruchwälder und - bei Nutzung - Nasswiesengesellschaften. Die Torfmächtigkeiten liegen bei wenigstens 30 cm. Zum Moorkomplex gehörende Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten und solche, die für den Schutz der Flächen vor Nährstoffeinträgen unabdingbar sind, sind eingeschlossen. 2.2 Sümpfe sind nasse bis wechselnasse mineralische Standorte und solche mit Torfmächtigkeiten unter 30 cm mit von Seggen, Binsen, Röhrichtarten, Hochstauden, Arten der Nasswiesen und -weiden bestimmter, überwiegend baumfreier Vegetation (siehe auch Sumpfwälder), die keiner der Kategorien Moore, Brüche, Röhrichte, Rieder oder Nasswiesen eindeutig zugeordnet werden können. Sümpfe werden in der Regel nicht (mehr) oder sehr extensiv genutzt. Abgegrenzt werden größere Röhrichtbestände und genutzte Nasswiesen. 2.3 Röhrichte sind von Röhrichtarten dominierte, hochwüchsige Pflanzenbestände auf dauer- oder wechselnassen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind. Dominanzbestände von Schilf auf frischen Mineralböden (Landröhrichte) - häufig Brachestadien auf feuchten Äckern oder Grünlandflächen - sind nur eingeschlossen, wenn das Auftreten weiterer Feuchte zeigender Arten den Standort als potenziellen Standort der für Moore, Sümpfe, Rieder oder Nasswiesen beschriebenen Vegetationstypen ausweist. Bestandsbildner des Röhrichts sind hochwüchsige Gräser oder grasartige Pflanzen wie Schilf, Wasserschwaden, Rohrglanzgras, Rohrkolben, Igelkolben, hochwüchsige Simsen, Schwanenblume oder andere hochwüchsige Feuchtarten. 2.4 Rieder sind überwiegend aus Binsen, Klein- und Großseggen aufgebaute Vegetationsbestände ohne aktuelle Wiesennutzung auf meist dauerhaft durchfeuchteten bis überfluteten mineralischen oder organischen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind. 2.5 Binsen- und seggenreiche Nasswiesen sind durch Seggen, Binsen, Hochstauden, Röhricht-, Flutrasen- und Feuchtwiesenarten gekennzeichnetes, meist artenreiches Grünland dauerhaft feuchter bis nasser, mineralischer und organischer Standorte. Eingeschlossen sind artenreiche, wechselnasse Stromtalwiesen der Elbmarsch mit Tendenzen zum mesophilen Grünland und mit den entsprechenden Kennarten. Der Biotopkomplex umfasst pflanzensoziologisch alle Molinietalia caeruleae (Feuchtwiesen), Loto-Filipenduletalia (genutzte feuchte Hochstaudenfluren) und artenreiche Ausprägungen der Agrostietalia stoloniferae (Flutrasen). Die wechselnassen Stromtalwiesen sind nur während der Elbhochwässer nass bis wasserüberstaut und können im Sommer stark austrocknen. 2.6 Quellbereiche sind nicht oder wenig verbaute, punktuelle oder flächige, dauerhafte oder periodische Austritte von Grundwasser. Typisch ist das Auftreten einer speziellen Quellflur mit Gesellschaften und Arten der Montio Cardaminetea mit Bitterem Schaumkraut, Milzkraut, Quellsternmiere, Wald-Schaumkraut und verschiedenen Quellmoosen. In beweideten Flächen sind Quellhorizonte jedoch oft stark zertreten und kaum spezifisch bewachsen. 3. Offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte 3.1 Offene Binnendünen sind unbewaldete Flugsandbildungen des Binnenlandes, meist des Elbtales. Die Binnendünen des Hamburger Raumes sind häufig nacheiszeitliche Bildungen im Elbe-Urstromtal, die heute von Heidevegetation oder Trockenrasen eingenommen werden. Jüngere und aktive Dünenbildungen meist geringen Ausmaßes finden sich heute noch im Außendeichsgebiet der Elbe, im Kontakt zu Elbstränden. 3.2 Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen, dominierte Vegetationsbestände in die zum Teil Besenginster eingestreut sind, auf meist BASEnarmen, sandigen und mageren, trockenen oder feuchten Standorten. Bestandsbildend ist in der Regel die Besenheide, in feuchten Bereichen auch Glockenheide. Degenerierte Heidegebiete werden zunehmend von Drahtschmiele beherrscht. Auch diese fallen unter den Schutz, solange noch Reste der typischen Heidevegetation erhalten sind. 3.3 Borstgrasrasen sind niederwüchsige Vegetationsbestände mit Kennarten der Borstgrasrasen. Meist vermutlich aus langjähriger Beweidung magerer Sandböden durch Schafe beziehungsweise andere Extensivnutzungen hervorgegangene Vegetation mit Kennarten der Borstgrasrasen, häufig mit Übergängen zu Zwergstrauchheiden und Trockenrasen. 3.4 Trockenrasen sind meist niedrigwüchsige und lückige Gras- und Krautfluren magerer und trockener, meist besonnter Standorte. Die Schutzeinheit ist durch spezielle Arten und Pflanzengesellschaften (Silbergrasfluren, Kleinschmielenrasen, Blauschillergrasfluren, Sandtrockenrasen) gekennzeichnet. Eingeschlossen sind trockenmagere Glatthaferwiesen mit erhöhtem Anteil von Trockenrasenarten. Die im Hamburger Raum vorherrschenden Mager- und Trockenstandorte sind silikatische, BASEnarme Sande. Zudem gibt es zahlreiche sekundäre Magerstandorte über Hartsubstraten an Verkehrswegen, Hafenanlagen und Gebäuden, die von Dominanzbeständen aus Mauerpfeffer besiedelt werden. Die zu den Trockenrasen gehörenden Halbtrockenrasen sind an trockenwarme, BASEnreiche Standorte gebunden. Als geschützt im Sinne des Gesetzes gelten zudem arten- und blütenreiche, trockenmagere Wiesen- und Weiden, die sich aus Mischbeständen von Arten der Glatthaferwiesen und der Trockenrasen, oft auch mit hohen Anteilen von Schafschwingel aufbauen. 3.5 Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sind lichte, krautreiche, meist aus Eichen oder Kiefern bestehende Wälder und Gebüsche aus Rosen, Weißdornen, Brombeeren, Ginster oder Schlehen in klimabegünstigter, meist südexponierter Lage. In der Strauch- und Krautschicht finden sich regelmäßig Arten der Trockenrasen und/oder Zwergstrauchheiden. 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder 4.1 Bruchwälder sind Wälder mit Dominanz von Schwarzerlen oder Birken auf dauerhaft durchnässten, vermoorten Standorten mit Krautschicht aus Arten der Röhrichte, Rieder und Nasswiesen, bei Birkenbruchwäldern auch mit Arten der Hoch- und Übergangsmoore. Entwässerte Degenerationsstadien und wiedervernässte Regenerationsstadien alter Bruchwälder sind einbezogen, wenn noch Relikte der typischen Krautvegetation erhalten sind. Ebenfalls einbezogen sind sumpfige Weiden- und Gagelgebüsche auf vergleichbaren Standorten. Bruchwälder stocken auf Bruchwaldtorfen von wenigstens 30 cm Mächtigkeit. Anderenfalls erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Sumpfwäldern. Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten sind in den Schutz eingeschlossen. 4.2 Sumpfwälder sind naturnahe Wälder aus Birken, Weiden, Schwarzerlen oder Eschen auf wechselnassen bis nassen, mineralischen bis anmoorigen Standorten außerhalb der Auen und Moore (Torfmächtigkeiten unter 30 cm). In der Krautschicht kommen regelmäßig Arten der Röhrichte, Seggenrieder, Feuchtwiesen oder Hochmoore vor. Sumpfwälder bilden Übergänge zu Moor- und Bruchwäldern, haben diesen gegenüber aber einen stärker mineralisch geprägten Standort. 4.3 Auwälder sind natürliche oder naturnahe Wälder aus Weiden, Schwarzerlen, Eschen, Ulmen, Eichen oder Schwarzpappeln im Einflussbereich der Hochwässer von Bächen und Flüssen auf mineralischen oder vermoorten, quelligen, zügig nassen oder wechselfeuchten Standorten der Bach- und Flussniederungen inklusive der meist flussnäher gelegenen Weidengebüsche vergleichbarer Standorte. Die Krautschicht ist bei den verschiedenen Auwaldtypen sehr unterschiedlich ausgebildet. Forstlich genutzte Flächen innerhalb der Au mit naturnaher, auentypischer Kraut- und Strauchschicht stehen ebenfalls unter Schutz. Der Tideauwald der Elbe wird unabhängig von Hochwässern periodisch mit dem Gezeitengeschehen überflutet. 5. Feldhecken und Feldgehölze 5.1 Feldhecken sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte, ebenerdige Hecken aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Krautarten. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Feldhecken erstreckt sich auf einen Streifen von mindestens 1,5 Metern von der äußersten Linie der Gehölzstämme, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist. 5.2 Feldgehölze sind kleinere, innerhalb oder am Rand von landwirtschaftlichen Flächen gelegene waldartige Gehölzbestände bis ca. 0,5 ha Größe aus vorwiegend heimischen Arten. Meist handelt es sich um kleinflächige Relikte der potenziell natürlichen Vegetation. 6. Küstendünen und Strandwälle, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich 6.1 Küstendünen sind durch Wind gebildete, vegetationslose oder bewachsene Sandablagerungen an der Nordseeküste, einschließlich der Dünentäler und der durch Brandung aufgespülten, wenig gestörten Strandwälle und Spülsäume. Die Dünen der Nordseeküste weisen durch den Einfluss der Gischt der salzhaltigen Nordsee und entsprechend ihrem Alter unterschiedliche Vegetationsformen auf, die sich von denen der Binnendünen unterscheiden. 6.2 Salzwiesen sind Vegetationsbestände im Einflussbereich der Nordsee zwischen der Linie des mittleren Tidehochwassers und der Sturmflut-Linie, aufgebaut aus mehr oder weniger salzertragenden Pflanzen. Zum Teil werden sie landwirtschaftlich als Weideflächen genutzt. Die obere, dem Salzwassereinfluss weniger ausgesetzte Salzwiese ist je nach Standort von mehr oder weniger großen Anteilen mesophiler Grünlandarten durchsetzt oder bildet Übergänge zu Trockenrasen. Beweidete Salzwiesen weisen eine charakteristische Verschiebung in der Artenzusammensetzung auf in Richtung Andel- und Rotschwingelrasen mit Grasnelke und Salzbinse. 6.3 Wattflächen sind unter Einfluss der Tide regelmäßig trockenfallende, natürliche oder naturnahe Wattbereiche der Nordsee und der Elbe inklusive der Priele und der unter Brandungseinfluss stehenden Teile von Sandbänken und Stränden. Der Schutz der Wattflächen ist unabhängig von ihrem Bewuchs. Es wird nach Sedimentationsbedingungen in Sand- bis Schlick-Watt unterschieden. 6.4 Seegraswiesen kommen im marinen Flachwasserbereich unterhalb des mittleren Tideniedrigwassers auf lockeren Sedimenten vor. Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer bestehen marine Makrophytenbestände auf Schlick- und Sandböden vor allem aus Algen. 6.5 Riffe sind hier biogenen Ursprungs zum Beispiel Borstenwürmer-Riffe (Sabellaria-Arten) oder bestehen aus natürlichen Miesmuschelbänken. 6.6 Kies-, Grobsand- und Schillbereiche des Meeresbodens und der Küste sind durch Vegetationsarmut gekennzeichnet. Typisch für sie ist eine artenreiche tierische Besiedlung. Schill besteht aus zerriebenen Muschel- und Schneckenschalen." |
53. Anlage 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der Naturschutzverordnung
Die Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a-2) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Artikel 3
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
§ 5 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 418), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In ihnen können ferner auf Grund von §§ 15, 17 und 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile geändert oder aufgehoben werden. | "In ihnen können ferner auf Grund von § 7 Absatz 6 Satz 1, §§ 15, 17 und 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Festsetzungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes getroffen sowie Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile geändert oder aufgehoben werden." |
1.2 Satz 5
Für diese Festsetzungen gilt § 33 BauGB entsprechend; im Übrigen finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs keine Anwendung.
wird gestrichen.
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Werden Festsetzungen auf Grund von § 6 Absatz 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in den Bebauungsplan aufgenommen, gelten für die öffentliche Auslegung die Vorschriften des Baugesetzbuchs. | "(2) Für Festsetzungen nach Absatz 1 gilt § 33 BauGB in der jeweils geltenden Fassung. Für Festsetzungen nach § 7 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes gelten die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs und dieses Gesetzes für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs keine Anwendung." |
Artikel 4
Änderung der Anzeigeverordnung - Eingriffe
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Anzeigeverordnung - Eingriffe vom 18. September 2001 (HmbGVBl. S. 410) wird das Komma am Ende gestrichen und folgende Textstelle angefügt:
"sowie Umbruch von Grünland in Überschwemmungsgebieten und auf Moorböden,".
Artikel 5
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg
(HmbUVPG)
Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), wird wie folgt geändert:
1.1 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
2.3.1 Naturschutzgebiete im Sinne von § 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.2 Nationalparke im Sinne von § 22a HmbNatSchG i.V. m. dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer, | "2.3.1 Naturschutzgebiete im Sinne von § 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.2 Nationalparke im Sinne von § 22a HmbNatschG,". |
1.2 Nummern 2.3.5 und 2.3.6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
2.3.5 gemäß § 10 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.6 gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 28 HmbNatSchG, | "2.3.5 gemäß § 10 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.6 besonders geschützte Biotope im Sinne von § 28 HmbNatSchG,". |
Artikel 6
Übergangsvorschriften
(1) Für das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) gilt:
(2) Für Grünordnungspläne gilt:
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 41, 43 HmbNatSchG anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren werden nach den Vorschriften des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu Ende geführt."
Artikel 7
Neubekanntmachung
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen wegzulassen.
Artikel 8
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Der Senat bleibt ermächtigt, die Anzeigeverordnung - Eingriffe zu ändern oder aufzuheben.