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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 57 vom 23.12.2008 S. 434)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hundegesetz vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern "zwei Monate" die Wörter "im Jahr" eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Hund offensichtlich ungefährlich ist" durch die Textstelle "es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Hund Gefahren oder erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen" ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "kein Leinen- und" durch die Textstelle "kein Leinen- beziehungsweise" ersetzt.
2.3 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "Maulkorb- oder Leinenzwang" durch die Textstelle "Maulkorb- beziehungsweise unbeschränkter Leinenzwang" sowie die Textstelle "Maulkorb oder Leinenzwang" durch die Textstelle "Maulkorb- beziehungsweise Leinenzwang" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Für Hunde, für die ein räumlich beschränkter Leinenzwang besteht, ist eine Befreiung nach Absatz 1 außerhalb des Gebietes, für das der Leinenzwang angeordnet wurde, auch bei Weiterbestehen dieses Leinenzwanges möglich."
2.4 In Absatz 6 Satz 1 wird hinter den Wörtern "Anordnung eines" das Wort "unbeschränkten" eingefügt.
2.5 In Absatz 8 wird die Textstelle "25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1668)," durch die Textstelle "18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2.6 Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Hunde, die jünger als zwölf Monate alt sind, sind von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit, wenn die Person, die mit dem Hund angetroffen wird, einen eindeutigen Nachweis über das Alter des Hundes (zum Beispiel Zuchtpapiere, tierärztliche Altersbestimmung) bei sich führt und diesen auf Verlangen den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden vorzeigt und zur Prüfung aushändigt."
3. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "sechsten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
4. In § 12 Absatz 2 wird die Textstelle " § 158 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106)" durch die Textstelle " § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I. S. 874, 901)" ersetzt.
5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Im Einleitungssatz wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "innerhalb von zwei Wochen" ersetzt und hinter dem Wort "Hundehaltung" wird die Textstelle "beziehungsweise bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich den dritten Lebensmonat vollendet hat," eingefügt.
5.1.2 In Nummer 1 werden die Wörter "und Anschrift" durch die Textstelle ", Vorname, Anschrift und Geburtsdatum" ersetzt.
5.1.3 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "sowie" die Wörter "bei ausgewachsenen Hunden die" eingefügt.
5.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, | "4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes," |
5.1.5 In Nummer 5 wird die Textstelle " § 158b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Textstelle " § 113 Absatz 2 VVG" ersetzt.
5.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei elektronischer Anmeldung sind die Bescheinigungen über die Angaben nach Satz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen."
5.3 Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Diese Anmeldung" durch die Textstelle "Die Anmeldung nach Satz 1" ersetzt.
6. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641)," durch die Textstelle "21. August 2007 (BGBl. I S. 2118, 2119), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
7. In § 21 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes" durch die Textstelle "Wer einen gefährlichen Hund hält, beaufsichtigt oder zu beaufsichtigen hat," ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 6 werden hinter den Wörtern "Anordnung eines" die Wörter "unbeschränkten oder räumlich beschränkten" eingefügt.
8.2 In Absatz 7 wird die Textstelle "20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142)," durch die Textstelle "6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
8.3 In Absatz 9 Satz 1 wird die Textstelle "16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233)," durch die Textstelle "26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und hinter Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: "Die Kosten der Verwahrung sind bis zu deren tatsächlichen Beendigung zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter das Eigentum an dem Hund aufgibt. Gibt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter während der Sicherstellung das Eigentum an dem Hund auf, hat sie bzw. er auch die Kosten der Vermittlung entsprechend Absatz 10 zu erstatten."
8.4 In Absatz 10 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Zu den Kosten der Vermittlung gehören bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 und bei Hunden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handeln könnte, insbesondere auch die Kosten für die Durchführung eines Wesenstests."
8.5 In Absatz 11 Satz 2 werden hinter den Wörtern "Kosten der Tötung" die Wörter "und der unschädlichen Beseitigung des Tierkörpers nach den entsprechenden Vorschriften" eingefügt.
9. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
9.1 In Nummer 1 werden die Wörter "und Anschrift" durch die Textstelle ", Vorname, Anschrift und Geburtsdatum" ersetzt.
9.2 In Nummer 3 werden die Wörter "die Größe" durch die Wörter "bei ausgewachsenen Hunden die Schulterhöhe" ersetzt.
9.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, | "4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes," |
.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle "sachverständigen Personen oder Einrichtungen," die Textstelle "die Anforderungen an bereits anerkannte sachverständige Personen oder Einrichtungen," eingefügt.
10.1.2 In Nummer 2 wird hinter den Wörtern "sachverständigen Personen oder Stellen" die Textstelle " , die Anforderungen an bereits anerkannte sachverständige Personen oder Stellen" eingefügt.
10.2 In Absatz 5 Satz 3 wird hinter den Wörtern "gefährlichen Hunden" die Textstelle "im Sinne des § 2 Absatz 1" eingefügt.
11. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Berichterstattung des Senats
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Soweit der Bericht sich über die Kennzeichnung (§§ 6, 11 und § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 16) oder das Zentrale Register (§ 24) äußert oder sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte vorher zu hören. | " § 26 Berichterstattung des Senats
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle vier Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Soweit der Bericht sich über die Kennzeichnung (§§ 6, 11 und § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 16) oder das Zentrale Register (§ 24) äußert oder sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte vorher zu hören. In einer jahresbezogen zu ermittelnden Statistik der Beißvorfälle macht der Senat gegenüber der Bürgerschaft insbesondere, soweit die hierfür erforderlichen Daten bereits erfasst sind, deutlich,
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12. In § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit Verstöße gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, dem Landeswaldgesetz, den auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer sind, sind die Verstöße nach diesem Gesetz zu ahnden."
Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Artikel 1 § 2 Absatz 3 tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft. | "Artikel 1 § 2 Absätze 1 und 3 tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft." |
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
"Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 434), in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Steuersatz 600 Euro. Satz 2 gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die aus einem Tierheim im Sinne des § 9 a Satz 2 erworben werden, sofern es sich um auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden sind." |
1.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 7 Absatz 2 wird die Textstelle " § 6 Absatz 2" durch die Textstelle " § 6 Satz 2" ersetzt.
3. In § 9 a wird die Textstelle " § 6 Absatz 2" durch die Textstelle " § 6 Satz 2" ersetzt.
4. In § 9 a Satz 2 werden hinter der Textstelle "sind Einrichtungen, die auch" die Wörter "oder ausschließlich" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.