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HundeG - Hundegesetz
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
- Hamburg -
Vom 26. Januar 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 26.01.2006 S. 37; 16.12.2008 S. 434 08; 17.02.2009 09; 15.12.2009 S. 444 09a; 13.11.2012 S. 475 12; 04.12.2012 S. 510 12a)
Gl.-Nr.: 7824-2-1
Teil I
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg zu regeln, insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:
(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
(4) In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliegt.
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer einen Hund dauerhaft oder vorübergehend in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate im Jahr für eine andere Person in Pflege oder Verwahrung genommen hat, wenn die andere Person den Hund im Einklang mit den für ihren Wohnsitz geltenden Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügt. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4 Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.
§ 5 Wesenstest
Durch den Wesenstest wird überprüft, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Er wird nach festgelegten Standards von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von anderen sachverständigen Personen oder Einrichtungen durchgeführte Wesenstests können anerkannt werden.
§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung
(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm. Der Transponder darf neben einer einmalig vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten. Die Kennnummer darf weder Daten über die Person der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf solche Daten enthalten. Der Transponder darf nur verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den Reiseverkehr mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung gestatten.
Teil II
Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 7 Aufsichtspflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen. Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht.
(4) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.
(5) Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die sich aus diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anleinpflichten nach
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht 08
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit. Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Hund Gefahren oder erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen und die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.
(2) Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die sachverständigen Personen oder Einrichtungen übertragen, die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt worden sind. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handelt, für den betroffenen Hund kein Leinen- beziehungsweise Maulkorbzwang angeordnet und ihm oder ihr weder das Halten oder das Führen des betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt worden ist. Die sachverständige Person oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Nummer des Transponders des Hundes beziehungsweise in den Fällen des § 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf Verlangen das Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden sowie die Gebühr für die Befreiung von der Anleinpflicht bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen bestimmten Hund und die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach Absatz 1 geführt hat. Die Befreiung gilt entgegen § 1 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird. Die Anleinpflichten nach § 8 Absätze 2 und 5 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben im Übrigen unberührt. Für die in Satz 2 genannten Flächen gilt § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen, dass die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der sachverständigen Person oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Behörde auszuhändigen. Im letztgenannten Fall hat die sachverständige Person oder Einrichtung die Gebühr für die Anmeldung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Für Hunde, für die ein Maulkorb- beziehungsweise unbeschränkter Leinenzwang angeordnet worden ist, darf die Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der Maulkorb- beziehungsweise Leinenzwang zuvor von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist. Entgegen Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind nichtig. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben. Für Hunde, für die ein räumlich beschränkter Leinenzwang besteht, ist eine Befreiung nach Absatz 1 außerhalb des Gebietes, für das der Leinenzwang angeordnet wurde, auch bei Weiterbestehen dieses Leinenzwanges möglich.
(6) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines unbeschränkten Leinenzwanges nach § 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(7) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein Personen-Identitätsnachweis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung gehalten werden, oder für Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen.
(9) Hunde, die jünger als zwölf Monate alt sind, sind von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit, wenn die Person, die mit dem Hund angetroffen wird, einen eindeutigen Nachweis über das Alter des Hundes (zum Beispiel Zuchtpapiere, tierärztliche Altersbestimmung) bei sich führt und diesen auf Verlangen den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden vorzeigt und zur Prüfung aushändigt.
Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Kennzeichnungspflichten 08
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben.
(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, müssen alle Hunde ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.
§ 12 Haftpflichtversicherung 08
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.
(2) Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I. S. 874, 901), in der jeweils geltenden Fassung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten 08 12
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Hundehaltung beziehungsweise bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich den dritten Lebensmonat vollendet hat, folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
Bei elektronischer Anmeldung sind die Bescheinigungen über die Angaben nach Satz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Anmeldung nach Satz 1 beinhaltet die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters, über eine Veränderung der fälschungssicheren Kennzeichnung im Sinne des § 6 Absatz 1 sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Veränderung zu unterrichten. Bei der Abgabe eines Hundes nach § 2 sind darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
Teil III
Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht 12
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Halterin oder der Halter hat dabei das besondere Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nach Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(3) Ist es aus objektiven, von der Halterin oder dem Halter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, die Erlaubnis vor Beginn der Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder des § 15 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen, ist die Erlaubnis unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(4) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 12
(1) Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
Das besondere Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter ein besonders geschütztes Interesse glaubhaft macht, auf Grund dessen die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes gegenüber dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung außer Verhältnis steht. Für Halterinnen und Halter sowie Führpersonen eines Hundes im Sinne von § 2 Absatz 1 gilt zusätzlich:
(2) Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod oder die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters), einen Wechsel des Haftpflichtversicherers sowie über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters zu unterrichten und die Haftpflichtversicherung während der gesamten Zeit der Haltung aufrechtzuerhalten.
(3) Die Erlaubnis kann befristet werden.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
In die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118, 2119), in der jeweils geltenden Fassung zu beantragen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
(3) Des Weiteren kann die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
(4) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur
§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde 12
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtsperson geeignet, insbesondere zuverlässig im Sinne des § 16 Absatz 1 sind.
(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung
Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Maulkorb und Leine geführt werden. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten. Mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person gleichzeitig geführt werden.
(3) Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein geeignetes Warnschild deutlich kenntlich zu machen, das eindeutig auf die Haltung eines gefährlichen Hundes hinweist.
§ 18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2 Absatz 3 wird auf Antrag von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde (§§ 14 bis 17) freigestellt, wenn der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der Nachweis wird durch Vorlage eines Gutachtens über einen erfolgreich durchgeführten Wesenstest (§ 5) erbracht.
(2) Hat der Hund bei Durchführung des Wesenstests den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet, wird die Freistellung nur befristet erteilt. Sie wird auf Antrag unbefristet verlängert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nachweist, dass der Wesenstest nach Vollendung des 15. Lebensmonates erneut erfolgreich durchgeführt worden ist. Die befristete Freistellung bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates kann auch erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweist.
(3) Die Freistellung ist auf die jeweilige Halterin oder den jeweiligen Halter beschränkt.
(4) Während des laufenden Freistellungsverfahrens gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(5) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
§ 19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde 12
(1) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1 und der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. Die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des Satzes 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 6) nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vorzulegen.
Teil IV
Weitere Vorschriften
§ 20 Kotbeseitigungspflicht
Wer einen Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, führt, ist verpflichtet, den Kot des Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, soweit dies im Einzelfall möglich und angemessen ist.
§ 21 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels 08
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden.
(2) Mit gefährlichen Hunden (§ 2) darf nicht gezüchtet werden. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden. Wer einen gefährlichen Hund hält, beaufsichtigt oder zu beaufsichtigen hat, hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
(3) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
(2) Darüber hinaus gilt § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht, wenn Diensthunde der Bundes- oder Landesbehörden von der zuständigen Diensthundeführerin oder dem zuständigen Diensthundeführer zum Zwecke der Gehorsamsausbildung oder Gehorsamsschulung geführt werden.
(3) Für die Haltung von Hunden, die nicht länger als zwei Monate in der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten werden, gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 13 und § 14 Absatz 1 nicht. Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Haltung nicht länger als zwei Monate andauert oder andauern wird.
§ 23 Anordnungsbefugnisse 08 12
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über das Halten und Führen von Hunden die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 6) zu überprüfen und dabei insbesondere den Transponder mittels eines Lesegerätes abzulesen. Die anwesende Aufsichtsperson ist verpflichtet, bei der Überprüfung der fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen des Transponders, mitzuwirken.
(2) Die zuständige Behörde untersagt das Halten eines gefährlichen Hundes unbeschadet des Satzes 2, wenn die nach § 14 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Halterin oder der Halter gegen § 17 verstößt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Behörde bei einmaligen und geringfügigen Verstößen gegen § 17 von der Untersagung der Haltung absehen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen § 7, § 8 Absätze 1 und 2, § 11, § 12 Absatz 1 oder § 13 oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 6 verstoßen wird. Des Weiteren kann die zuständige Behörde das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann das Führen eines Hundes untersagen, wenn gegen § 7, § 8 Absätze 1 und 2, § 11 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 und 2 verstoßen wird. Des Weiteren kann die zuständige Behörde das Führen eines Hundes untersagen, wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann Personen bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes generell die Haltung oder das Führen von Hunden untersagen. Das Gleiche gilt bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften ergeben.
(6) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes insbesondere durch Anordnung eines unbeschränkten oder räumlich beschränkten Leinen- oder Maulkorbzwangs, einer ausbruchssicheren Haltung oder des Besuches einer Hundeschule beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet oder erheblich belästigt werden.
(7) Die zuständige Behörde kann die Befreiung von der Anleinpflicht (§ 9 Absatz 1 Sätze 1 und 3) widerrufen, wenn gegen § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 3 oder gegen Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus den in § 8 Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird. §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(8) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde Blutentnahmen zur Rassebestimmung eines Tieres anordnen. Des Weiteren kann sie anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund bei einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Stelle zur Rassebestimmung oder zur Prüfung der Gefährlichkeit (§ 2 Absatz 2) vorzuführen oder auf eigene Kosten einen Wesenstest (§ 5) durchführen zu lassen hat.
(9) Die zuständige Behörde kann einen Hund sicherstellen, wenn die nach diesem Gesetz bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 14 Absätze 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen dabei der Halterin oder dem Halter des sichergestellten Hundes und der Person zur Last, die durch die Nichteinhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Verbote oder Gebote oder die Nichtbefolgung der Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde Anlass zur Sicherstellung gegeben hat. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter haften als Gesamtschuldner. Die Kosten der Verwahrung sind bis zu deren tatsächlichen Beendigung zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter das Eigentum an dem Hund aufgibt. Gibt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter während der Sicherstellung das Eigentum an dem Hund auf, hat sie bzw. er auch die Kosten der Vermittlung entsprechend Absatz 10 zu erstatten.
(10) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes dessen Einziehung anordnen. Sämtliche Kosten der Einziehung einschließlich der durch die Einziehung erforderlich werdenden Unterbringung und Vermittlung des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter fallen der Halterin oder dem Halter des eingezogenen Hundes und der Person zur Last, die durch ihr Verhalten Anlass zur Anordnung der Einziehung gegeben hat. Zu den Kosten der Vermittlung gehören bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 und bei Hunden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handeln könnte, insbesondere auch die Kosten für die Durchführung eines Wesenstests. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.
(11) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft von dem Hund eine dringende Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht und somit eine Haltung des Tieres unter zumutbaren Bedingungen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, nicht möglich ist. Die Kosten der Tötung und der unschädlichen Beseitigung des Tierkörpers nach den entsprechenden Vorschriften fallen bei sichergestellten Hunden den nach Absatz 9, bei eingezogenen Hunden den nach Absatz 10 verantwortlichen Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.
(12) Im Übrigen kann die zuständige Behörde unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(13) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 23a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Hundeschulen 09a
Das Verfahren zur Anerkennung einer geeigneten Hundeschule im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 24 Zentrales Register 08 09 12 12a
(1) Es wird ein zentrales Register zur Erfassung aller in der Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde errichtet, in dem folgende Daten erfasst werden:
Ist eine behördliche Maßnahme oder Feststellung nach Satz 1 im Register zu speichern, ist auch zu vermerken, ob die Maßnahme oder Feststellung bestandskräftig oder vollziehbar ist. Werden behördliche Maßnahmen oder Feststellungen, die nach Satz 1 im Register zu speichern sind, von der zuständigen Behörde oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder wird deren Rechtswidrigkeit festgestellt oder werden sie abgeändert, sind die entsprechenden Eintragungen unverzüglich im Register zu löschen oder abzuändern, sofern nicht in Satz 1 etwas anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Eintragung nach Satz 1 Nummern 14 bis 16 als unzutreffend herausstellt.
(2) Das zentrale Register dient der Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Erstellung der für die Berichterstattung nach § 26 erforderlichen Statistiken, der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden und der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters herrenloser Hunde, der Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach dem Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 47, 56), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Errichtung und den Betrieb des zentralen Registers erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung enthält dabei insbesondere Vorschriften über die Tilgungsfristen für die Eintragungen, den Abruf von personenbezogenen Daten aus dem zentralen Register, die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Register einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen der Datenschutzkontrolle.
(4) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(5) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
§ 25 Weitere Verordnungsermächtigung 08 12
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
(2) Die Rechtsverordnung muss Vorschriften enthalten über
Darüber hinaus kann die Rechtsverordnung insbesondere Vorschriften enthalten über
(3) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(4) Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
(5) Die für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zu erhebenden Gebühren werden in einer auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Gebührenordnung festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Gebühren ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen Gebühr eine im Einzelfall unzumutbare Härte darstellen würde. Dies gilt nicht für Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absatz 1 erhoben werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Einzelnen zu bestimmen, insbesondere auch, den Kreis der antragsberechtigten Personen einzuschränken.
§ 26 Jährliche Statistik 08 09 12
In einer jahresbezogen zu ermittelnden Statistik der Beißvorfälle veröffentlicht die zuständige Behörde:
Die zuständige Behörde kann die jährliche Statistik elektronisch veröffentlichen.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten 08 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 27a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Soweit Verstöße gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, dem Landeswaldgesetz, den auf Grund von § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer sind, sind die Verstöße nach diesem Gesetz zu ahnden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
(1) Eine wirksame Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 fort.
(2) Eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde nach § 18 Absatz 1 fort.
(3) Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, für die eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung besteht, unterfallen, solange die Freistellung gilt, nicht den Vorschriften der §§ 14 bis 17.
(4) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 10 hält, unterliegt bis zum 31. Dezember 2006 für diesen Hund nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 zu beantragen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nachzuweisen. Die Haltung des gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vorzulegen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Hund hält, hat seinen Hund spätestens bis zum 31. Dezember 2006 gemäß § 11 Absatz 1 fälschungssicher kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 Absatz 1 abzuschließen und der zuständigen Behörde die in § 13 genannten Angaben und Unterlagen zu übermitteln.