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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
- Hamburg -

Vom 6. April 2010
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 16.04.2010 S. 260)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 68), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 438), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In Abschnitt I wird der Eintrag " § 2a Beleihung" angefügt.

1.2 Der Eintrag zu § 3 erhält folgende Fassung:

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Entschädigungen und sonstige Leistungen"Entschädigungen und Beihilfen".

1.3 Die Einträge zu den §§ 11 bis 15 werden durch folgende Einträge ersetzt:

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§ 11 Wegfall von Leistungen der Tierseuchenkasse

§ 12 Beirat der Tierseuchenkasse

§ 13 Rechte des Beirates

Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 14 Bußgeldvorschrift

§ 15 Schlussbestimmungen

" § 11 Beirat der Tierseuchenkasse

Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 12 Bußgeldvorschrift

§ 13 Schlussbestimmungen".

2. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Beleihung

Die zuständige Behörde kann, wie in den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), zuletzt geändert am 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337, 1338), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen, ihre Aufgaben nach diesen Vorschriften sowie die zugehörige Erhebung der Gebühren im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des Privatrechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen Behörde."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift werden die Wörter "und sonstige Leistungen" durch die Wörter "und Beihilfen" ersetzt.

3.2 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Freien und Hansestadt Hamburg" gestrichen.

3.3 Absatz 2 Satz 2

Entschädigungen und Beihilfen nach Satz 1 werden auch gewährt, wenn die Tiere zur Schlachtung oder zur diagnostischen Untersuchung aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfernt worden sind.

wird gestrichen.

3.4 Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Entschädigungen oder Beihilfen nach Absatz 2 werden auch für die Tiere gewährt, die sich zum Zeitpunkt des Todes außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg aufhalten, sofern Beiträge zur Hamburger Tierseuchenkasse gezahlt werden; es sei denn, es werden Entschädigungen oder Beihilfen durch andere Stellen gewährt. Satz 1 gilt auch für die Tiere, die zur Schlachtung oder zur diagnostischen Untersuchung aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfernt worden sind.

(4) Die §§ 68 bis 70 des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 3

Über die Aufteilung der Kosten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Tierseuchenkasse (§ 8) entscheiden die zuständige Behörde und der Beirat der Tierseuchenkasse.

wird gestrichen.

4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die zuständige Behörde kann die Kosten für Maßnahmen zur Identitätssicherung der Tiere an die beauftragte Stelle gemäß § 19b, § 19d Absatz 1a und § 24d Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I 382), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2461), in der jeweils geltenden Fassung erstatten."(2) Die zuständige Behörde erstattet der nach § 2a Beliehenen die mit der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten, soweit diese nicht über Gebühren abgedeckt werden können."

4.3 In Absatz 3 wird hinter den Wörtern "von der Tierseuchenkasse" die Textstelle " (§ 8) ganz oder teilweise" und hinter den Wörtern "Beirat der Tierseuchenkasse" die Textstelle " (§ 11)" eingefügt.

5. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in § 9 genannten Zwecke sowie zur Abdeckung der damit verbundenen Verwaltungskosten verwendet werden."Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in § 9 genannten Zwecke sowie für die Erstattung von Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse verwendet werden."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 In Nummer 3 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Kosten" ersetzt und die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

6.1.2 Nummer 5

5. die mit der Beitragserhebung zur Tierseuchenkasse verbundenen Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten),

wird gestrichen.

6.1.3 Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

6.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen."Die Verwaltungskosten gemäß § 8 Satz 2 werden angemessen auf alle Tierarten verteilt."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Bestreitung der Leistungen und der Verwaltungskosten nach Satz 1 dienen auch die Rücklagen der Tierseuchenkasse."

7.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle " § 24b der Viehverkehrsordnung" durch die Textstelle " §§ 26 und 45 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

7.3 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Beiträge von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die die Haltung von Tieren nachdem maßgebenden Stichtag aufgegeben haben, ganz oder teilweise nicht erhoben werden."Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Beiträge von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die mit der Haltung von Tieren nach dem maßgebenden Stichtag begonnen oder diese nach dem maßgebenden Stichtag aufgegeben haben, ganz oder teilweise nicht erhoben werden."

7.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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(6) Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Zahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 10 vom Hundert - jedoch mindestens um fünf Tiere - oder um mehr als 20 Tiere oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in den Bestand neu aufgenommen, so ist die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der zuständigen Behörde spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Absatz 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nachzuerheben."(6) Ändert sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Zahl der Tiere um mehr als 10 vom Hundert - jedoch mindestens um fünf Tiere, so ist die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der zuständigen Behörde spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Änderungen nach Satz 1 liegen insbesondere vor bei
  1. Zugängen aus anderen Beständen,
  2. Zuzügen aus anderen Ländern,
  3. der Aufnahme einer bisher nicht vorhandenen Tierart in den Bestand,
  4. Neugründung eines Tierbestandes,
  5. Wegzug,
  6. Aufgabe der Tierhaltung."

7.5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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(7) Die zuständige Behörde darf die nach den Absätzen 3, 5 und 6 erhobenen Daten an andere für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörden übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Tierseuchenverhütung oder -bekämpfung erforderlich ist."(7) Die zuständige Behörde und die nach § 2a Beliehene dürfen die nach diesem Gesetz erhobenen Daten an andere für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörden und Stellen übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Tierseuchenverhütung oder -bekämpfung erforderlich ist."

7.6 In Absatz 11 Satz 6 wird die Textstelle "; entrichtete Beträge können nicht zurückerstattet werden" gestrichen.

8. § 11

§ 11 Wegfall von Leistungen der Tierseuchenkasse

(1) Der Anspruch der Tierhalterin oder des Tierhalters auf den Teil der Leistung, den die Tierseuchenkasse der zuständigen Behörde zu erstatten hätte, entfällt, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter schuldhaft

  1. fehlerhafte oder verspätete Angaben, die nach § 10 Absätze 3, 5 und 6 vorgeschrieben sind, macht,
  2. die nach § 10 Absätze 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben unterlässt oder
  3. die Beitragspflicht nicht erfüllt, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt.

(2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag oder bei der Meldung einer Bestandsvergrößerung oder Neugründung nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.

wird aufgehoben.

9. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

9.1 Absatz 2 Sätze 2 bis 4

Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss für die Landwirtschaftskammer Hamburg können sie von der zuständigen Behörde abberufen werden.

wird gestrichen.

9.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Den Vorsitz im Beirat führt die Vertreterin oder der Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, mindestens jedoch mit drei Stimmen gefasst."(3) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss für die Landwirtschaftskammer Hamburg können sie von der zuständigen Behörde abberufen werden. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes."

9.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Der Beirat ist vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 4 sowie vor der Aufstockung und der Verwendung von Rücklagen zu hören."(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, mindestens jedoch mit drei Stimmen gefasst. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 93 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes."

9.4 Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Den Vorsitz im Beirat führt die Vertreterin oder der Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde.

(6) Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, bei der zuständigen Behörde Anträge zu stellen."

10. § 13

§ 13 Rechte des Beirates

(1) Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen.

(2) Regelungen darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen gewährt werden, bedürfen seines Einvernehmens.

wird aufgehoben.

11. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden § § 12 und 13.