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HmbAGTierSG - Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
- Hamburg -
Vom 6. Februar 2007
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 23.02.2007 S. 68; 15.12.2009 S. 405 09; 06.04.2010 S. 260 10; 15.12.2015 S. 357 aufgehoben)
Gl.-Nr: 7831-1
Abschnitt I
Durchführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
(1) Die Durchführung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert am 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314), in der jeweils geltenden Fassung, der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erfolgt durch die zuständige Behörde unter der fachlichen Leitung einer beamteten Tierärztin oder eines beamteten Tierarztes gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Beamtete Tierärztinnen und beamtete Tierärzte führen die Bezeichnung "Amtstierärztin" bzw. "Amtstierarzt". Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes nach den Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung erworben hat. Die zuständigen Behörden können in begründeten Fällen weitere approbierte Tierärztinnen und approbierte Tierärzte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben hinzuziehen. Diese sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten.
§ 2 Anordnungen
(1) Anordnungen auf Grund des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, unter der Bezeichnung "Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung" zu verkünden. Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen können über Printmedien, Rundfunk, Internet oder in vergleichbarer Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Schriftliche Einzelanordnungen sind unter der Bezeichnung "Tierseuchenverfügung" zuzustellen.
(3) Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen und Tierseuchenverfügungen mit gleichem Regelungssachverhalt sind zwischen den zuständigen Behörden abzustimmen.
Die zuständige Behörde kann, wie in den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), zuletzt geändert am 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337, 1338), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen, ihre Aufgaben nach diesen Vorschriften sowie die zugehörige Erhebung der Gebühren im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des Privatrechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
Abschnitt II
Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 3 Entschädigungen und Beihilfen 10
(1) Die zuständige Behörde leistet auf Antrag eine Entschädigung für Tierverluste in den in § 66 des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Fällen sowie Kostenerstattungen nach § 67 Absatz 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes. Sie kann ferner auf Antrag Beihilfen gewähren (§ 7).
(2) Entschädigungen oder Beihilfen werden nur gewährt, wenn sich die Tiere zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung, der Behandlung oder der Maßnahme diagnostischer Art im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befunden haben.
(3) Entschädigungen oder Beihilfen nach Absatz 2 werden auch für die Tiere gewährt, die sich zum Zeitpunkt des Todes außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg aufhalten, sofern Beiträge zur Hamburger Tierseuchenkasse gezahlt werden; es sei denn, es werden Entschädigungen oder Beihilfen durch andere Stellen gewährt. Satz 1 gilt auch für die Tiere, die zur Schlachtung oder zur diagnostischen Untersuchung aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfernt worden sind.
(4) Die §§ 68 bis 70 des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend.
§ 4 Feststellung der Krankheit
(1) Zur Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Krankheit hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt das Tier unverzüglich nach der Tötung oder dem sonstigen Eintritt des Schadensfalles zu untersuchen; § 15 des Tierseuchengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Über die Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart ist von Amts wegen zu erfassen.
(2) Ist ein Nachteil für die Tierbesitzerin oder den Tierbesitzer nicht zu erwarten, kann abweichend von Absatz 1 von der Untersuchung nach der Tötung oder dem sonstigen Eintritt des Schadensfalles abgesehen werden, sofern eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres durchgeführt wurde und diese als ausreichend anzusehen ist oder eine Untersuchung einzelner Tiere des Bestandes eine gesicherte Diagnose auch für die übrigen Tiere zulässt.
(3) Auf Grund der Untersuchungen hat sich die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 66 des Tierseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.
§ 5 Schätzung des gemeinen Wertes
(1) Der gemeine Wert des Tieres (§ 67 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes) wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Schätzung festgestellt. Die Schätzung ist vor der Tötung oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach dem Tode des Tieres vorzunehmen.
(2) Der Wert der verwertbaren Teile des Tieres (§ 67 Absatz 4 Satz 1 des Tierseuchengesetzes) wird, wenn er sich nicht aus dem Verkauf ergibt, ebenfalls auf der Grundlage einer Schätzung festgestellt.
(3) Die Schätzung ist von der beamteten Tierärztin oder von dem beamteten Tierarzt sowie zwei ehrenamtlichen Schätzerinnen oder Schätzern vorzunehmen. Der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein. Wenn die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer schriftlich auf die Mitwirkung der ehrenamtlichen Schätzerinnen oder ehrenamtlichen Schätzer verzichtet, kann die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung allein vornehmen.
(4) Die ehrenamtlichen Schätzerinnen oder ehrenamtlichen Schätzer werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und eine Entschädigung für Dienst- oder Arbeitsausfall sowie Wegstreckenentschädigung oder Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 2 Absätze 1 und 4 und des § 3 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), und des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 13. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 300), in den jeweils geltenden Fassungen.
(5) Das Ergebnis der Schätzungen ist der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer zu eröffnen. Über die Schätzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.
(6) Wirken ehrenamtliche Schätzerinnen oder ehrenamtliche Schätzer bei der Schätzung mit, so ist der von jeder Schätzerin und jedem Schätzer geschätzte Wert in der Niederschrift anzugeben. Der Feststellung des gemeinen Wertes ist der Durchschnitt der drei geschätzten Werte zugrunde zu legen. Haben zwei Schätzerinnen oder Schätzer übereinstimmend einen geringeren Wert geschätzt, so ist dieser Wert der Feststellung des gemeinen Wertes zugrunde zu legen.
(7) Die zuständige Behörde kann Richtlinien für die Durchführung der Schätzung aufstellen.
§ 6 Ausnahmen von der Pflicht zur Feststellung des Krankheitszustandes und zur Schätzung
Von der Feststellung des Krankheitszustandes und von der Schätzung ist abzusehen, wenn nach Ansicht der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes feststeht, dass eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Wenn die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer es beantragt, ist jedoch auch in diesen Fällen auf ihre bzw. seine Kosten der Krankheitszustand festzustellen und die Schätzung durchzuführen. Wird daraufhin eine Entschädigung geleistet, so werden die Kosten nicht erhoben.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, Beihilfen an Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen gewähren
Anträge auf Beihilfen sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten einzureichen.
(2) Die zuständige Behörde erstattet der nach § 2a Beliehenen die mit der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten, soweit diese nicht über Gebühren abgedeckt werden können.
(3) Beihilfen dürfen, soweit sie von der Tierseuchenkasse (§ 8) ganz oder teilweise erstattet werden sollen, nur im Einvernehmen mit dem Beirat der Tierseuchenkasse (§ 11) gewährt werden.
Abschnitt III
Sondervermögen Tierseuchenkasse
Unter der Bezeichnung "Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg" (Tierseuchenkasse) ist ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet worden, das von der zuständigen Behörde verwaltet wird. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in § 9 genannten Zwecke sowie für die Erstattung von Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse verwendet werden.
§ 9 Leistungen der Tierseuchenkasse 10
(1) Die Tierseuchenkasse erstattet der zuständigen Behörde
(2) Über die zu erstattenden Beträge rechnet die zuständige Behörde nach dem Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gegenüber der Tierseuchenkasse nach Tierarten getrennt ab. Die Verwaltungskosten gemäß § 8 Satz 2 werden angemessen auf alle Tierarten verteilt.
(3) Werden dem Land von der Europäischen Gemeinschaft nachträglich Kosten für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung erstattet, an denen sich die Tierseuchenkasse anteilig beteiligt hat, so sind ihr die anteiligen Erstattungsbeiträge zuzuleiten.
§ 10 Beiträge zur Tierseuchenkasse 10
(1) Zur Bestreitung der Leistungen, der Verwaltungskosten und zur Bildung von angemessenen Rücklagen werden für die Tierseuchenkasse von den Besitzerinnen und Besitzern von Pferden, Rindern einschließlich Wasserbüffeln, Wisente und Bisons, Schweinen, Schafen und Ziegen Beiträge erhoben. Zur Bestreitung der Leistungen und der Verwaltungskosten nach Satz 1 dienen auch die Rücklagen der Tierseuchenkasse.
(2) Reichen die eingezahlten Beträge und die Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.
(3) Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer, die beitragspflichtige Tiere im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg halten, sind verpflichtet, dies der zuständigen Behörde - unbeschadet der Verpflichtung zur Anzeige der Tierhaltung nach §§ 26 und 45 der Viehverkehrsverordnung in der jeweils geltenden Fassung - umgehend mitzuteilen. Diese Pflicht entfällt für diejenigen Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, denen von der zuständigen Behörde bereits im Zusammenhang mit der Anzeige nach Satz 1 eine Betriebs- oder Tierseuchenkassennummer zugeteilt worden ist. Diese Mitteilungspflicht gilt - unbeschadet der Viehverkehrsverordnung - auch für die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg niedergelassenen Viehhandels- und Viehtransportunternehmen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge sowie den Stichtag für die Beitragsberechnung zu bestimmen. Die Erhebung der Beiträge findet zu einem Stichtag statt, der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegt wird. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Beiträge von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die mit der Haltung von Tieren nach dem maßgebenden Stichtag begonnen oder diese nach dem maßgebenden Stichtag aufgegeben haben, ganz oder teilweise nicht erhoben werden. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass für Tiere, die sich am Stichtag nur vorübergehend im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befunden haben, keine Beiträge erhoben werden.
(5) Die zuständige Behörde gibt für die Erhebung nach Absatz 4 Satz 2 amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben über den Namen und die Anschrift der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers sowie über die Art und die Zahl der am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie im amtlichen Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet werden. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen tragen die am Stichtag vorhandenen eigenen Tiere und die Zahl der im Vorjahr umgesetzten und transportierten Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen in die dafür im Erhebungsbogen vorgesehene Spalte ein. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen ohne eigenen Tierbestand geben nur die Umsatzzahlen des Vorjahres an. Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sowie die Viehhandels- und Viehtransportunternehmen haben der zuständigen Behörde unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbögen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben zu machen. Unterbleibt die Meldung, so können für die Beitragserhebung die Angaben des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Hat eine Tierbesitzerin, ein Tierbesitzer, beziehungsweise ein Viehhandels- oder Viehtransportunternehmen keine Meldeunterlagen erhalten, so sind die Unterlagen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der zuständigen Behörde anzufordern.
(6) Ändert sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Zahl der Tiere um mehr als 10 vom Hundert - jedoch mindestens um fünf Tiere, so ist die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der zuständigen Behörde spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Änderungen nach Satz 1 liegen insbesondere vor bei
(7) Die zuständige Behörde und die nach § 2a Beliehene dürfen die nach diesem Gesetz erhobenen Daten an andere für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörden und Stellen übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Tierseuchenverhütung oder -bekämpfung erforderlich ist.
(8) Die Beiträge sind von den Tierbesitzern für alle Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen zu entrichten, die sich am maßgebenden Stichtag (Absatz 4 Satz 2) im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befunden haben oder nur vorübergehend abwesend waren. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen entrichten Beiträge für vier vom Hundert der im Vorjahr umgesetzten und transportierten Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen.
(9) Soweit es zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlich ist, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, bei Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Viehhandelsunternehmen
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Inhaberin oder der Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke, Gebäude und Räume und die von ihnen bestellten Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die Beauftragten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ihnen insbesondere auf Verlangen die Grundstücke und Räume zu bezeichnen und zu öffnen und die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(10) Keine Beiträge werden erhoben für
(11) Die Beiträge werden von der zuständigen Behörde durch Bescheid festgesetzt, eingezogen und an die Tierseuchenkasse abgeführt. Die Beitragsansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet werden. Die Verjährung wird durch Festsetzung, Stundung, Anerkenntnis der Beitragspflichtigen, schriftliche Zahlungsaufforderung, Rechtsmittel und jede nach außen tretende Handlung der zuständigen Behörde zur Feststellung der Beitragspflichten oder des Anspruchs unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. Durch die Verjährung erlischt der Beitragsanspruch.
(12) Die Tierseuchenkasse führt über die Einnahmen und Ausgaben nach Tierarten getrennt Buch. Mit Ausnahme des Verwaltungskostenanteils dürfen die Beiträge nur für die Tierart verwendet werden, für die sie erhoben worden sind. Die Rücklagen der Tierseuchenkasse sind in geeigneter Weise anzulegen.
§ 11 Beirat der Tierseuchenkasse 10 10
(1) Für die Tierseuchenkasse wird ein Beirat gebildet, der aus sechs Angehörigen des landwirtschaftlichen Berufsstandes, einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen Behörde und einer Vertreterin oder einem Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde besteht.
(2) Die Angehörigen des landwirtschaftlichen Berufsstandes werden von der Landwirtschaftskammer Hamburg vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss für die Landwirtschaftskammer Hamburg können sie von der zuständigen Behörde abberufen werden. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, mindestens jedoch mit drei Stimmen gefasst. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 93 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt die Vertreterin oder der Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde.
(6) Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, bei der zuständigen Behörde Anträge zu stellen.
Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absätze 3 und 6 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig meldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 13 Schlussbestimmungen 10 10
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 13. September 1976 (HmbGVBl. S. 196) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.
ENDE |