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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden
Vom 13. November 2012
(HmbGVBl. Nr. 44 vom 20.11.2012 S. 475)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hundegesetzes
Das Hundegesetz vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 26 folgende Fassung:
" § 26 Jährliche Statistik".
2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.Pitbull Terrier, | "1. American Pit Bull Terrier," |
3. § 8 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3.Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden, | "3. den auf Grund von § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), erlassenen Rechtsverordnungen und". |
4. In § 10 Satz 2 Nummer 3 wird die Textstelle " §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes" durch die Textstelle " § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. | "Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters, über eine Veränderung der fälschungssicheren Kennzeichnung im Sinne des § 6 Absatz 1 sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Veränderung zu unterrichten." |
5.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde freigestellt ist," gestrichen.
6. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "berechtigte" durch das Wort "besondere" ersetzt.
7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Buchstabe a wird das Wort "berechtigtes" durch das Wort "besonderes" ersetzt.
7.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) der Hund sterilisiert oder kastriert ist, | "b) der Hund operativ kastriert ist," |
7.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
"Das besondere Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter ein besonders geschütztes Interesse glaubhaft macht, auf Grund dessen die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes gegenüber dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung außer Verhältnis steht. Für Halterinnen und Halter sowie Führpersonen eines Hundes im Sinne von § 2 Absatz 1 gilt zusätzlich:
8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Textstelle " §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes" durch die Textstelle " § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
9. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle " § 158b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Textstelle " § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 2 wird die Textstelle "und -ausbildung" gestrichen.
10.2 In Nummer 3 werden die Wörter "im Einsatz" gestrichen.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 8 wird hinter den Wörtern "kann die zuständige Behörde" die Textstelle "Blutentnahmen zur Rassebestimmung eines Tieres anordnen. Des Weiteren kann sie" eingefügt.
11.2 Absatz 11 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. | "Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft von dem Hund eine dringende Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht und somit eine Haltung des Tieres unter zumutbaren Bedingungen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, nicht möglich ist." |
12. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
12.1.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Anschrift" die Wörter "einschließlich Adresszusatz" eingefügt.
12.1.2 In Nummer 2 werden hinter dem Wort "Transponders" die Wörter "oder alternative Kennzeichnung" eingefügt.
12.1.3 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle " § 15 Absatz 1" die Textstelle "Satz 1" eingefügt.
12.1.4 Hinter Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
"8. Beginn und Ende der Haltung, insbesondere gegebenenfalls Todeszeitpunkt des Hundes,".
12.1.5 Die bisherigen Nummern 8 bis 15 werden Nummern 9 bis 16.
12.2 In Satz 4 wird die Textstelle "Nummern 13 bis 15" durch die Textstelle "Nummern 14 bis 16" ersetzt.
13. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
13.1 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle " § 15 Absatz 1" die Textstelle "Satz 1" eingefügt.
13.2 In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
13.3 In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Hundeschule nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e."
14. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Berichterstattung des Senats 08 09
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle vier Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Soweit der Bericht sich über die Kennzeichnung (§§ 6, 11 und § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 16) oder das Zentrale Register (§ 24) äußert oder sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vorher zu hören. In einer jahresbezogen zu ermittelnden Statistik der Beißvorfälle macht der Senat gegenüber der Bürgerschaft insbesondere, soweit die hierfür erforderlichen Daten bereits erfasst sind, deutlich,
| " § 26 Jährliche Statistik
In einer jahresbezogen zu ermittelnden Statistik der Beißvorfälle veröffentlicht die zuständige Behörde:
Die zuständige Behörde kann die jährliche Statistik elektronisch veröffentlichen." |
15. In § 27 Absatz 5 wird die Textstelle " §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes" durch die Textstelle " § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
16. § 27a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. eine Kennzeichnung im Sinne des § 6 Absatz 1 unbefugt entfernt, entfernen lässt oder sonst wie unkenntlich macht oder verfälscht,".
16.2 Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
16.3 In der neuen Nummer 3 Buchstaben b bis d wird jeweils das Wort "entgegen" gestrichen.
17. In § 28 Absatz 4 Satz 4 wird die Textstelle " § 158b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Textstelle " § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden
(3) Artikel 1 § 2 Absätze 1 und 3 tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Über den Fortbestand ist im Zuge der nach Artikel 1 § 26 vorgesehenen Berichterstattung des Senats zu entscheiden.
des Gesetzes zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.