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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes
- Hamburg -
Vom 1. Februar 2022
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 11.02.2022 S. 88)
Auf Grund von § 21 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes vom 4. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 169) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ist die Verwendung von Senken untersagt."
2. In § 8 Absatz 2 Satz 6 wird hinter dem Wort "Stellnetzen" die Textstelle "und von Reusen mit einem maximalen Ringdurchmesser größer als 70 cm" eingefügt.
3. In § 10 Absatz 1 wird die Textstelle " §§ 5 und 7 bis 9" durch die Textstelle " §§ 6 bis 9" ersetzt.
4. In § 13 Nummer 3 wird hinter dem Wort "einsetzt" die Textstelle "oder Angel- oder Fischereigerät verwendet, das während der Zanderschonzeit nicht gestattet ist" eingefügt.
ID 220275
ENDE |