Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz |
HmbFAnG - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz
- Hamburg -
Vom 28. Mai 2019
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 31.05.2019 S. 142)
Zur vorherigen Regelung FischereiG
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
(1) Ziel des Gesetzes ist die Ausgestaltung der Fischerei und des Angelns als mitprägende Nutzung der Hamburgischen Gewässer unter besonderer Berücksichtigung gewässer-, natur- und tierschutzrechtlicher Belange.
(2) Dieses Gesetz soll der Stärkung der kommerziellen Fischerei dienen. Es berücksichtigt die sozioökonomische Bedeutung des Freizeitangelns und sichert nachhaltig gesunde Fischbestände als Grundlage für die fischereiliche Nutzung.
(3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und positiv zu entwickeln.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern, die Rechtsverhältnisse der Fischereifahrzeuge mit Hamburger Fischereikennzeichen sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen. Die Elbe und der Hamburger Hafen sind Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht besteht aus dem Recht zur Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht.
(2) Eine Hegepflicht nach Absatz 1 besteht nicht:
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Hegepflicht zulassen, wenn diese nicht erforderlich ist oder der oder dem Hegepflichtigen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.
§ 5 Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Regeln der guten fachlichen Praxis auszuüben. Der Tier- und Pflanzenbestand im und am Gewässer darf durch die Ausübung der Fischerei nicht erheblich beeinträchtigt werden. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, hat die oder der jeweilige die Fischerei Ausübende die andere Nutzungsart angemessen zu berücksichtigen. An Anlagen und Ufern darf die anderweitige Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere an, in und auf Brücken muss dabei gewährleistet sein. Das Angeln dort ist verboten, wenn eine Rücksichtnahme auf Mensch und Tier auf Grund der Brückenbreite und der damit verbundenen Sichteinschränkungen nicht erfolgen kann.
(2) Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei berufsmäßig betriebenen Teichwirtschaften gelten die Bestimmungen des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Einschränkungen der Fischerei auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Inhaberin oder Inhaber des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(2) Bestehende persönliche Fischereirechte sind weder vererbbar noch übertragbar. Sie bleiben aufrechterhalten, sofern sie am 1. Januar 2019 bestanden haben.
(3) In Freien Gewässern ist der Fischfang unter Beachtung der Regelungen des § 12 erlaubt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers kann das Fischen aus besonderem Grund versagen. Dies bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
§ 7 Fischereipacht, Fischereierlaubnis
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann durch die Eigentümerin oder den Eigentümer an Dritte verpachtet werden. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedürfen der Schriftform. Die Verpächterin oder der Verpächter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schriftlich anzuzeigen. Pachtverträge sind grundsätzlich mit einer Laufzeit von zwölf Jahren abzuschließen.
(3) Mit Ausnahme der Freien Gewässer ist die Erlaubnis der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers zum Fischfang (Fischereierlaubnis) einzuholen, mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
(4) Die Verpachtung von Freien Gewässern ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ist unwirksam.
§ 8 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helferinnen und Helfer sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer und Anlagen auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert und sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2) Gefährdete Bereiche des Schiffs- und Hafenverkehrs sind von den Rechten nach Absatz 1 ausgenommen.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden, die er der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer als Berechtigte oder Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet gesamtschuldnerisch für die Schäden.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Betreten von Ufern und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(5) Ufer und Anlagen sind sauber und ordentlich zu hinterlassen. Abgerissene Fischereigeräte sind zu bergen. Sollte dies ohne Gefährdung von sich selbst oder anderen nicht möglich sein, ist die zuständige Behörde zu informieren.
Abschnitt 2
Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe
§ 9 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang im Original mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
(2) Personen, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.
(3) Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind eine Angelprüfung abzulegen, sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben.
(4) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und für die Erteilung des Fischereischeins eine gleichwertige Fischereiprüfung erforderlich war. Prüfungsfreie Fischereischeine werden nicht anerkannt.
(5) Bei geführten Angeltouren oder Veranstaltungen von Ausbildungsvereinen an ihren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg besteht keine Fischerei scheinpflicht, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden und mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist. Die rechtliche Gesamtverantwortlichkeit obliegt der betreuenden Person.
(6) Jede Fischereischeininhaberin und jeder Fischereischeininhaber ist verpflichtet, sich fortlaufend über die jeweils aktuellen rechtlichen Regelungen und den jeweils aktuellen Stand der guten fachlichen Praxis zu informieren und diese in der Praxis anzuwenden.
§ 10 Erteilung und Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Lebenszeit erteilt.
(2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 6 zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Angelprüfung nach § 11 abgelegt hat. Außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegte Prüfungen werden nur anerkannt, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung kein Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg bestand. Der Angelprüfung nach § 11 stehen gleich:
(3) Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben und im Besitz einer Fischereiberechtigung ihres Heimatlandes sind, kann ein bis zum jeweiligen Jahresende befristeter Fischereischein erteilt werden, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind.
(4) Fischereischeine für Berufsfischerinnen oder Berufsfischer sind als solche zu kennzeichnen und mit dem zugeteilten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu versehen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bei Änderung der für sie maßgeblichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen zu lassen.
(5) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständigen Behörde einzufügenden Lichtbild versehen sein, das von Jugendlichen bei Vollendung ihres 18. Lebensjahres zu erneuern ist.
(6) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, oder naturschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden sind oder durch Strafbefehl mit einer Strafe belegt wurden, oder auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), in der jeweils geltenden Fassung mindestens in zwei Fällen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Verbote auf gleichen Sachgebieten zu zahlen hatten. Ist ein Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
(7) Für den Entzug des Fischereischeins gilt Absatz 6 entsprechend.
§ 11 Angelprüfung
(1) In der Angelprüfung ist festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber praktische Fertigkeiten und ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die tierschutzgerechte Betäubung und Tötung, die Gewässerkunde sowie die Vorschriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt.
(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine Stelle außerhalb der Verwaltung mit der Durchführung der Angelprüfung zu beleihen. Die oder der Beliehene hat eine Prüfungsordnung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Die oder der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die oder der Beliehene führt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen der zuständigen Behörde sowie unter Beachtung der sonstigen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg, des Bundes und der Europäischen Union aus.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der Übertragung nach Absatz 2 über einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung.
§ 12 Fischereiabgabe
(1) Alle Anglerinnen und Angler sowie Angel-Guides haben eine Fischereiabgabe in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für bis zu drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.
(2) Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben jährlich eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für bis zu drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.
(3) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben und gesondert verwaltet. Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg können die Fischereiabgabe bei der zuständigen Behörde oder einer Ausgabestelle entrichten. Anglerinnen und Angler mit sonstigem inländischem Hauptwohnsitz haben die Fischereiabgabe bei einer Ausgabestelle zu entrichten. Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz im Inland können die Fischereiabgabe auch in einem Online-Verfahren entrichten. Angel-Guides, Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, haben die Fischereiabgabe bei der zuständigen Behörde zu entrichten. Die zuständige Behörde prüft alle vier Jahre die Angemessenheit der Höhe der Abgabe.
(4) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist im Interesse der Abgabepflichtigen zur Förderung der Fischerei und des Angelns zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:
Näheres regelt eine Förderrichtlinie.
Abschnitt 3
Zulassungen
§ 13 Angel-Guides
(1) Angel-Guides bedürfen zur Ausübung von geführten oder begleiteten Angeltouren der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Durch Angel-Guides geführte oder begleitete Angeltouren sind in Freien Gewässern zulässig, sofern dies nicht allgemein oder im Einzelfall untersagt ist. Die Zulassung von durch Angel-Guides geführten oder begleiteten Angeltouren in anderen Gewässern, kann durch die Inhaberinnen bzw. Inhaber des Fischereirechts erfolgen.
(3) Die Zulassung ist beim Fischfang im Original mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
§ 14 Berufsfischerei
Die Berufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die am 1. Januar 2019 als Berufsfischerin und Berufsfischer bei der zuständigen Behörde gemeldet sind und keine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben, dürfen die Fischerei nach Art und Umfang wie bisher ausüben.
Abschnitt 4
Schutz der Fische
§ 15 Verbote zum Schutz der Fische
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 16 bleibt unberührt.
(2) Zur Tötung bestimmte Fische sind sofort zu töten. Das Hältern von Fischen ist mit Ausnahme der Hamenfischerei und im Rahmen von Hegemaßnahmen verboten. Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren, sowie wild lebenden Insekten auszuführen.
(3) In den Fischwegen im Sinne des § 18 Absatz 1 sowie 50 Meter oberhalb und unterhalb derselben ist jede Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Begrenzung festlegen.
§ 16 Elektrofischerei
Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
das Gerät den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht.
§ 17 Fischereiliche Veranstaltungen
(1) Fischereiliche Veranstaltungen sind zulässig, soweit sie der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht widersprechen. Sie dürfen keinen Wettbewerbscharakter haben.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen vor der Teilnahme gegenüber der Veranstalterin und dem Veranstalter schriftlich versichern, dass die Absicht des Fischfangs aus vernünftigem Grund besteht. Dies ist insbesondere bei eigener Verzehrabsicht der Fall.
(3) Bei fischereilichen Veranstaltungen, die der Hege dienen, ist eine anderweitige sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische als der eigene Verzehr zulässig.
(4) Fischereiliche Veranstaltungen an Freien Gewässern sind spätestens einen Monat vorher von der Veranstalterin oder dem Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung untersagen, sofern sie gegen Absatz 1 verstößt.
§ 18 Fischwege
(1) Wer in einem offenen Gewässer Absperrbauwerke oder andere Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, herstellt, erneuert oder wesentlich verändert, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die für das Wasserrecht zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Anlage eines Fischweges nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stünden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlage und Unterhaltung eines Fischweges durch die Freie und Hansestadt Hamburg gegen Entschädigung dulden, wenn dies im öffentlichen Interesse geschieht. Liegt die Anlage auch im Interesse bestimmter Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstigten der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, ihr die Entschädigung sowie die Bau- und Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu erstatten.
Abschnitt 5
Fischereiaufsicht und Fischereiausübung
§ 19 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Diese kann zur Durchführung der Fischereiaufsicht auch
Die Bestellung nach Satz 2 kann örtlich beschränkt werden. Die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher beziehungsweise die bestellte juristische Person des privaten Rechts sind zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie über besondere Vorkommnisse wie Fischsterben unverzüglich schriftlich zu berichten haben. Die zuständige Behörde erteilt den an der Fischereiaufsicht beteiligten Personen einen Ausweis und ein Ausweisschild. Diese sind nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zurückzugeben.
(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Sie oder er ist befugt, von Personen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte sicherzustellen, soweit dies zur Unterbindung der Rechtsverletzung oder zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist, sowie Verwarngelder zu erteilen.
(3) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische, soweit es deren Gesundheitszustand erlaubt, unverzüglich in das Fanggewässer wieder einzusetzen. Die abgenommenen Fanggeräte sind unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.
(4) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten im Sinne von § 20 angetroffene Personen haben der Fischereiaufseherin bzw. dem Fischereiaufseher oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen ihre Personalien in geeigneter Weise nachzuweisen und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ist befugt in Ausübung der Fischereiaufsicht Grundstücke, mit Ausnahme von Gebäuden, zu betreten, Gewässer zu befahren und Wasserfahrzeuge, von denen aus Fischfang betrieben wird, anzuhalten. Die Führerin oder der Führer eines Wasserfahrzeuges hat der Fischereiaufseherin oder dem Fischereiaufseher zu ermöglichen, an Bord zu kommen.
§ 20 Mitführen von Fanggeräten
Personen dürfen an oder auf Gewässern, an oder in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, keine gebrauchsfertigen Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 15 Absatz 1 mitführen.
Abschnitt 6
Ermächtigungen und Datenschutz
§ 21 Ermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
§ 22 Auskunftspflicht der Inhaberin oder des Inhabers von Fischereirechten und der Berufsfischerinnen und Berufsfischer
Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über Zeitpunkt sowie Art und Menge der gefangenen Fische zu erteilen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Katasterdaten mitzuteilen, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde die hafenverkehrsrechtlichen "Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus" (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) gemäß § 39 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), in der jeweils geltenden Fassung auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Abschnitt 8
Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
§ 24 Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§ 8 und 19 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 25 Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 12 Absatz 3 Satz 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. § 13 und § 23 Absatz 1 Nummer 7 treten drei Monate (01.09.2019) nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(2) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
(3) Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 95) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
ENDE |