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Regelwerk, Naturschutz
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GBG LSA - Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie"

- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Oktober 2019
(GVBl. LSA Nr. 28 vom 08.11.2019 S. 346)
Gl.-Nr.: 791.31



Siehe Fn. 1

Präambel

In dem Bewusstsein seiner Verantwortung zur Erhaltung des Grünen Bandes als ein lebendiges Zeugnis der neueren Zeitgeschichte und in Würdigung der Arbeit vieler haupt- und ehrenamtlicher Akteure, Eigentümer und Nutzungsberechtigter zur Bewahrung der Erinnerung an die mit der Teilung Deutschlands verbundenen Folgen und zur Entwicklung des einstigen Grenzstreifens der Deutschen Demokratischen Republik zum Grünen Band Sachsen-Anhalt als Teil eines nationalen und europäischen Biotopverbundes und in dem Bewusstsein, dass Naturschutz und Erinnerungskultur nur gleichrangig gelebt werden können, hat der Landtag von Sachsen-Anhalt auf Grundlage des § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes das Grüne-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt beschlossen.

§ 1 Festsetzung zum Nationalen Naturmonument

(1) Beginnend an der Landesgrenze Sachsen-Anhalts zu Thüringen, entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen und endend an der Landesgrenze zu Brandenburg wird der einstige Grenzstreifen der Deutschen Demokratischen Republik an der innerdeutschen Grenze als Nationales Naturmonument gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 724), mit dem Namen "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie" festgesetzt und unter Schutz gestellt (Nationales Naturmonument).

(2) Das Nationale Naturmonument wird durch ein einheitliches Logo kenntlich gemacht. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Logo und Einzelheiten seiner Verwendung durch Verordnung festzulegen.

§ 2 Gebiet des Nationalen Naturmonuments

(1) Das Nationale Naturmonument hat eine Fläche von 4.754 Hektar und eine Länge von 343 Kilometern gemessen an der Landesgrenze.

(2) Das Nationale Naturmonument ist auf der einen Seite durch die Landesgrenze und auf der anderen Seite durch den Verlauf des grenznächsten Kolonnenweges begrenzt. Der Kolonnenweg war ein Bestandteil der Grenzanlagen und diente der verkehrlichen Erreichbarkeit durch Angehörige der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Begrenzung erstreckt sich in einem Abstand von einem Meter landeinwärts ab Kolonnenweggrenze auf der von der Landesgrenze abgewandten Wegseite. Der Kolonnenweg ist Bestandteil des Nationalen Naturmonuments.

(3) In den Abschnitten, in denen der Kolonnenweg nicht mehr vorhanden ist, ist die Grenze des Nationalen Naturmonuments durch dessen ehemaligen Trassenverlauf festgelegt. Die Begrenzung erstreckt sich in einem Abstand von fünf Metern von der Trassenmittellinie auf der von der Landesgrenze abgewandten Wegseite.

(4) In den Abschnitten, in denen der Kolonnenweg nicht mehr, wohl aber ein Kraftfahrzeugsperrgraben vorhanden ist, ist das Nationale. Naturmonument in einem Abstand von fünf Metern von der Grabenmittellinie auf der von der Landesgrenze abgewandten Grabenseite begrenzt.

(5) In den Abschnitten, in denen weder der Kolonnenweg noch ein Kraftfahrzeugsperrgraben vorhanden sind und der ehemalige Trassenverlauf des Kolonnenweges auf der Grundlage von historischen Luftbildern nicht feststellbar ist, ist das Nationale Naturmonument ein 25 Meter breiter Streifen ausgehend von der Landesgrenze landeinwärts.

(6) Vorhandene Grenzanlagen sind in das Schutzgebiet eingeschlossen, soweit sie in einem engen funktionalen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Schutzgebiet stehen.

(7) Die maßgebliche Grenze und die flächenmäßige Ausdehnung des Nationalen Naturmonuments sind in der Schutzgebietskarte (Anlage I) durch eine unterbrochene Linie dargestellt. Die maßgebliche Grenze des Schutzgebiets verläuft entlang der dem Gebiet abgewandten Seite dieser Linie. Die Schutzgebietskarte des Nationalen Naturmonuments wird im Maßstab 1:2500 und in unveränderlicher elektronischer Form gefertigt. Die Flurstücke, die die Fläche des Nationalen Naturmonuments bilden, sind aus der Anlage 2 ersichtlich.

(8) Die Schutzgebietskarte ist Bestandteil dieses Gesetzes und wird bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium sowohl elektronisch als auch in Papierform hinterlegt und verwahrt. Eine Ausfertigung der Schutzgebietskarte in Papierform und in elektronischer Form wird jeweils bei der Nationalparkverwaltung Harz im Verwaltungssitz Wernigerode, bei der Biosphärenreservatsverwaltung Drömling, bei der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe, bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, bei dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, bei dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte), bei den Verwaltungen der Landkreise Börde, Harz und Stendal sowie der Verwaltung des Altmarkkreises Salzwedel, bei den Geschäftsstellen der Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt und der Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt, bei der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, bei der Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur sowie im Landesarchiv Sachsen-Anhalt aufbewahrt. Die Schutzgebietskarte kann bei den in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen von jedermann eingesehen werden. Die Schutzgebietskarte wird mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium im Internet in unveränderlicher elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird sie den Eigentümern der vom Nationalen Naturmonument betroffenen Grundstücke von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium auszugsweise und bezogen auf ihre Betroffenheit kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(9) Bestehen Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, können Eigentümer eine Anzeige der Schutzgebietsgrenze in der Örtlichkeit auf Kosten des Landes verlangen, wenn dies zur Klärung des Zweifelsfalls erforderlich ist. Wenn und soweit Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall bestehen, finden die §§ 9, 10 und 14 bis zur Klärung des Zweifelfalls keine Anwendung.

§ 3 Schutzzwecke

(1) Das Gebiet des Nationalen Naturmonuments ist

  1. wegen seiner landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Bedeutung als Erinnerungslandschaft, die ein einzigartiges Zeugnis der deutschen Geschichte auch für die zukünftigen Generationen darstellt, und
  2. wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart, die als Verbindung der sich von der Umgebung abhebenden, vielfältigen Biotopstrukturen und deren Lebensgemeinschaften zusammen mit den Resten der Grenzanlagen und Einrichtungen der Erinnerungskultur erlebbar ist, und als repräsentativer und bedeutender Abschnitt des europäischen, nationalen und regionalen Biotopverbundsystems

zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln. Hier ist insbesondere der Zusammenhang zwischen den Schutzzwecken nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 zu berücksichtigen.

(2) Im Nationalen Naturmonument sind zur Verwirklichung der Schutzzwecke nach Absatz 1

  1. die prägende Erinnerungslandschaft der deutschen Geschichte einschließlich der Gedenkstätten, der Gedenkorte, der geschleiften Ortschaften, der Reste der Grenzanlagen und der besonderen Geländestrukturen,
  2. die besondere Eigenart, geprägt durch das in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beschriebene typische Erscheinungsbild, und
  3. die Leistungs-, Funktions- und Regenerationsfähigkeit der einzelnen Biotope und des Biotopverbundes
    1. im Offenland mit naturnahem oder extensiv genutztem mesophilen Grünland, artenreichem Nass- und Feuchtgrünland, Seggen- und Binsen-Sümpfen, Röhrichten, feuchten Hochstaudenfluren, Mooren und Sümpfen, Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen, Pionierrasen, Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Schwermetallrasen und extensiv genutzten Bergwiesen,
    2. in naturnahen oder natürlichen Wäldern wie Erlen-Eschen-Wäldern, Weichholz-Auewäldern, Bruch- und Sumpfwaldkomplexen, Moorwäldern, Buchenwäldern, Eichen-Hainbuchen-Wäldern und anderen Eichenwäldern vor allem wechselfeuchter Standorte, Schlucht- und Steilhangwaldkomplexen, montanen bis alpinen bodensauren Fichtenwäldern und Kiefernwäldern auch armer, trockenwarmer Standorte sowie Feldgehölzen, Trocken- und Feuchtgebüschen, Hecken und Kopfbaumreihen und Streuobstwiesen,
    3. in und an naturnahen oder natürlichen Stand- und Fließgewässern und ihrer Uferzonen, temporären Flutrinnen und regelmäßig überschwemmten Bereichen,

auch als Lebensräume besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu schützen.

(3) Darüber hinaus sollen im Nationalen Naturmonument zur Verwirklichung der Schutzzwecke nach Absatz 1

  1. Kenntnisse über die Entwicklung der Grenzanlagen, des Grenzregimes der Deutschen Demokratischen Republik und der damit in Zusammenhang stehenden schweren Menschenrechtsverletzungen vermittelt werden,
  2. für den Biotopverbund bedeutsame Flächen wiederhergestellt und wechselnde Strukturen entwickelt werden,
  3. Öffentlichkeitsarbeit zur Information, historisch-politischen Bildung und Umweltbildung betrieben und die dafür erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden sowie
  4. naturwissenschaftliche Beobachtung und Forschung sowie entsprechende zeitgeschichtliche Forschung betrieben werden.

(4) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind gleichrangig. Maßnahmen zur Verwirklichung eines dieser Schutzzwecke dürfen der Verwirklichung der anderen Schutzzwecke nicht entgegenstehen. Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sollen gleichrangig entwickelt werden.

(5) Das Nationale Naturmonument als Biotopverbund und als Erinnerungslandschaft dient auch einer umweltschonenden, naturnahen Erholung und der Entwicklung des Fremdenverkehrs, soweit dies mit den Schutzzwecken nach Absatz 1 vereinbar ist.

§ 4 Erinnerungskultur

(1) Die landeskundliche, wissenschaftliche und kulturhistorische Bedeutung als Erinnerungslandschaft und die Schutzzwecke nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 umfassen verschiedene Formen der bewussten Auseinandersetzung mit der Geschichte der deutschen Teilung im Grenzgebiet und deren Folgen. Dazu zählen insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung der Grenzanlagen sowie des Grenzregimes der Deutschen Demokratischen Republik und der damit in Zusammenhang stehenden schweren Menschenrechtsverletzungen, das Gedenken und Erinnern an die Opfer sowie der Erhalt und die Markierung zeitgeschichtlich relevanter Orte und der materiellen Zeugnisse der innerdeutschen Grenze.

(2) Zu den Aufgaben der Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt für die Belange der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Bedeutung als Erinnerungslandschaft nach Absatz 1 gehören im Rahmen ihres Stiftungszwecks nach § 2 des Gedenkstättenstiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 137), geändert durch Gesetz vom 31. März 2008 (GVBl. LSA 5. 135):

  1. die Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Grenzanlagen sowie des Grenzregimes der Deutschen Demokratischen Republik und seiner Folgen,
  2. die Erarbeitung und Bereitstellung von Angeboten im Rahmen der historisch-politischen Bildung,
  3. die Markierung zeitgeschichtlich relevanter Orte und der materiellen Zeugnisse der innerdeutschen Grenze sowie die Erarbeitung eines entsprechenden Informationssystems und
  4. die Beratung und Unterstützung von Einrichtungen, Initiativen sowie Gebietskörperschaften in Fragen der Erinnerungskultur.

(3) Zu den Aufgaben der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt für die Belange der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Bedeutung als Erinnerungslandschaft nach Absatz 1 gehören im Rahmen ihrer Aufgaben nach den §§ 2 und 3 des Beschlusses der Landesregierung zur Errichtung der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 7./22. Mai 1991 (MBl. LSA S. 153), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 224):

  1. die politische und kulturelle Bildungsarbeit der Einrichtungen, Organisationen und freien Vereinigungen in Sachsen-Anhalt anzuregen und zu fördern,
  2. dem Bürger Informationen über die landeskundlichen und landesgeschichtlichen Gegebenheiten Sachsen-Anhalts zu vermitteln,
  3. über zeitgeschichtliche Vorgänge und deren historische Voraussetzungen zu unterrichten,
  4. den Gedanken des europäischen Einigungsprozesses und der Ost-West-Zusammenarbeit zu fördern und
  5. das öffentliche Bewusstsein über die kulturelle Dimension der gesellschaftlichen Prozesse zu fördern.

(4) Zu den Aufgaben der Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur für die Belange der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Bedeutung als Erinnerungslandschaft nach Absatz 1 gehören im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 5 des Gesetzes über die Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), geändert durch Artikel 14 Abs. 18 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S.72, 118):

  1. das Gesamtsystem der politischen Verfolgung, insbesondere die Struktur, Methoden, Wirkungsweise und Folgen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt aufzuarbeiten und zu vermitteln,
  2. die Forschung und politische Bildung durch natürliche Personen sowie öffentliche und nicht öffentliche Stellen des Landes sowie die im Land tätigen Opfer- und Verfolgtenverbände und andere bürgerschaftliche Initiativen zu fördern und zu unterstützen und
  3. die Dokumentations-, Bildungs- und Forschungstätigkeit der Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt, der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, der wissenschaftlichen Einrichtungen, der Opfer- und Verfolgtenverbände und anderer bürgerschaftlicher Initiativen sowie anderer öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen des Landes zu unterstützen und zu ergänzen.

§ 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Für Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368, 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801), finden die §§ 9 bis 14 keine Anwendung.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über andere naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Nationalen Naturmonuments finden Anwendung. Die §§ 9 bis 14 finden keine Anwendung auf Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Kernzonen von Nationalparken und Biosphärenreservaten, die auf der Fläche des Nationalen Naturmonuments ausgewiesen sind. Im Übrigen gehen die Bestimmungen dieses Gesetzes anderen landesrechtlichen Rechtsvorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete vor.

§ 6 Trägerschaft

(1) Träger des Nationalen Naturmonuments sind:

  1. für die Belange des Naturschutzes das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium,
  2. für die Belange der Erinnerungskultur das für Denkmalpflege und Traditions- und Heimatpflege zuständige Ministerium.

Die Trägerschaft umfasst die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments. Die Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium bei der Verwaltung des Flächenmanagements einschließlich bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Schutzzwecke sowie bei der Informations- und Bildungsarbeit, um insbesondere

  1. den Wert und die Funktion des Nationalen Naturmonuments in seiner Eigenart und Seltenheit bewusst zu machen,
  2. die Möglichkeiten des Naturerlebens im Nationalen Naturmonument aufzuzeigen,
  3. Verständnis für die Schutzzwecke zu vermitteln und
  4. die Identifikation mit dem Nationalen Naturmonument zu fördern.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium und das für Denkmalpflege und Traditions- und Heimatpflege zuständige Ministerium sind zuständig für die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des Plans im Sinne von § 7 sowie für die Koordinierung der Gebietsbetreuung. Die Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt wirkt bei der Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des Plans im Sinne von § 7 im Rahmen ihres Stiftungszwecks nach § 2 des Gedenkstättenstiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit. Im räumlichen Geltungsbereich des Nationalparks Harz, des Biosphärenreservats Mittelelbe und des Biosphärenreservats Drömling Sachsen-Anhalt sind die Aufgaben nach Satz 1 zusätzlich mit den jeweiligen Schutzgebietsverwaltungen abzustimmen.

(3) Mit der Aufgabe der Gebietsbetreuung kann auch eine örtliche Institution beauftragt werden. Dazu ist zwischen dem Träger nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und der örtlichen Institution ein Vertrag zu schließen.

§ 7 Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan

(1) Um eine Entwicklung im Sinne der Schutzzwecke nach § 3 Abs. 1 zu gewährleisten, ist für das Nationale Naturmonument ein Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan (Plan) zu erstellen. Der Plan umfasst die Ziele und Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, die zur Erfüllung der Schutzzwecke nach § 3 Abs. 1 notwendig sind, sowie Ziele und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3, die unter Berücksichtigung der Maßgaben des Landeshaushalts der Erfüllung der Schutzzwecke nach § 3 Abs. 1 dienen. Der Plan unterteilt sich in fünf Abschnitte: Bestandssicherung, Ziele, Entwicklungsmöglichkeiten, Umsetzung konkreter Vorhaben und Finanzierung. Der Plan kann im Einzelfall auch Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Nationalen Naturmonuments enthalten, soweit sie für die landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Belange, den Biotopverbund oder eine touristische Wegeführung im Sinne der Schutzzwecke nach § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind und in einem engen funktionalen oder räumlichen Zusammenhang mit diesem stehen. Maßnahmen nach Satz 4 bedürfen der Zustimmung des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) Pflege-, Entwicklungs- und Informationsmaßnahmen außerhalb der im Eigentum der Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt, der Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt oder des Landes befindlichen Flächen dürfen nur mit Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten umgesetzt werden.

(3) Der Plan bedarf der Zustimmung des für Landesentwicklungsplanung zuständigen Ministeriums. Der Plan ist bei allen Planungen und Verwaltungsverfahren im Gebiet des Nationalen Naturmonuments, die sich auf den Schutzzweck auswirken können, zu berücksichtigen. Bei der Planerstellung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt vorliegenden Ergebnisse von abgeschlossenen oder laufenden Flurbereinigungsverfahren sind zu beachten; dies gilt ebenso für naturschutzfachliche Planungen. Vor Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 ist das Einvernehmen des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt und des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt herzustellen.

(4) Der Plan ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt als Ganzes oder in räumlichen Teilplänen zu erstellen. Bei Bedarf, spätestens jedoch nach jeweils zehn Jahren ist der Plan fortzuschreiben. Bis zum Vorliegen des Plans sind die Maßnahmen zur Entwicklung des Gebiets des Nationalen Naturmonuments anhand der vorliegenden Fachplanungen zum Naturschutz und zur Landnutzung, soweit sie den Schutzzwecken nach § 3 Abs. 1 nicht entgegenstehen, durchzuführen.

(5) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, deren Gebiet durch das Nationale Naturmonument berührt wird, und die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch den Plan betroffen sind, sind, soweit sie nicht Mitglied im Fachbeirat sind, von den Trägern nach § 6 Abs. 1 bei der Aufstellung und Fortschreibung des Plans zu beteiligen. Der Plan ist mit den vorliegenden kommunalen Planungen abzustimmen. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat eingeräumt werden. Äußern sie sich nicht fristgemäß, ist davon auszugehen, dass die von den Beteiligten wahrzunehmenden Belange durch den Plan nicht berührt werden. Der Entwurf des Plans ist für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich in den betroffenen Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher durch die Landkreise ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Ein Hinweis auf die Auslegung soll auch in den Gemeinden und Verbandsgemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.

§ 8 Fachbeirat

(1) Für die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des Plans wird bei den Trägern nach § 6 Abs. 1 ein Fachbeirat eingerichtet. Der Fachbeirat setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der betroffenen Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, aus Vertretern der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der von dem Nationalen Naturmonument betroffenen Grundstücke, aus einem Vertreter der Opferverbände sowie aus einem Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen zusammen. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Zusammensetzung des Fachbeirats und das Verfahren zur Entsendung der Mitglieder des Fachbeirats durch Verordnung zu regeln. Der Fachbeirat berichtet dem Landtag regelmäßig in den zuständigen Fachausschüssen über die Ergebnisse der Sitzungen.

(2) Die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des Plans soll durch den Fachbeirat begleitet werden.

(3) Die Träger nach § 6 Abs. 1 unterrichten den Fachbeirat regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr über den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Nationalen Naturmonuments.

§ 9 Schutzbestimmungen

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und eines Umkreises von 40 Metern um diese sowie außerhalb des Geltungsbereichs von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Bebauungsplänen und von Bebauungsplänen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes neu aufgestellt oder geändert werden und deren Festsetzungen sowohl den Biotopverbund als auch den Erhalt der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Belange gewährleisten, sind im Nationalen Naturmonument alle Handlungen verboten, die die besondere Eigenart des Gebiets des Nationalen Naturmonuments, die einzelnen Biotope, den Biotopverbund, die Tier- und Pflanzenwelt oder einzelne ihrer Bestandteile oder Bestandteile von landeskundlicher, wissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

  1. den Kolonnenweg mit seinen Nebenanlagen und andere Reste der Grenzanlagen sowie sonstige Einrichtungen der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Belange wesentlich zu verändern,
  2. sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 187), zu errichten oder wesentlich zu verändern,
  3. Betriebsanlagen der Eisenbahnen, Straßen oder Wege zu errichten oder wesentlich zu verändern,
  4. ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu errichten, zu verlegen oder wesentlich zu verändern; ausgenommen davon ist eine vollständige Unterquerung, bei der keine Schäden an der Oberfläche entstehen,
  5. Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen oder Abgebautes oberirdisch abzulagern, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  6. Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln, die anderen Zwecken als der Information über die frühere innerdeutsche Grenze, über das Nationale Naturmonument oder über die touristische Erschließung desselben dienen, sowie fahrbare oder feste Verkaufsstände aufzustellen oder anzubringen,
  7. Dauergrünland umzubrechen, aufzuforsten oder anderweitig zu nutzen,
  8. bislang ungenutzte Flächen entgegen den Festlegungen im Plan zu pflegen oder zu nutzen,
  9. zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, Feuerstellen anzulegen sowie Drohnen, sofern sie nicht zu Dokumentationszwecken von einem der Träger nach § 6 Abs. 1 zugelassen sind, oder Modellflugzeuge zu betreiben sowie
  10. gebietsfremde Arten einzubringen, soweit dies nicht zum Zweck des Anbaus von gebietsfremden Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt und die Erhaltung der Leistungs-, Funktions- und Regenerationsfähigkeit der Biotope nach § 3 Abs. 2 gewährleistet ist.

(3) Der Betrieb von Museen und Gedenkstätten sowie die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und Jagdausübung sind zulässig. Die land- und forstwirtschaftliche und die fischereiwirtschaftliche Nutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis insbesondere nach § 5 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sind unter Beachtung der Schutzbestimmungen in Absatz 2 Nrn. 7 und 8 zulässig.

§ 10 Betretungsrecht

(1) Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist im Nationalen Naturmonument außerhalb von für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und von Baustelleneinrichtungen nicht gestattet. Das Befahren mit Fahrrädern ist außerhalb des Kolonnenweges und außerhalb von befestigten Straßen und Wegen nicht erlaubt. Das Begehen der freien Landschaft und das Reiten sollen im Nationalen Naturmonument auf dem Kolonnenweg oder auf befestigten Wegen erfolgen. Das Reiten auf anderen Wegen ist erlaubt, soweit diese nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. den Verkehr ordnungsgemäßer Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nach § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und Jagdausübung,
  2. die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Nationalen Naturmonument betroffenen Grundstücke oder deren Beauftragte auf ihren Grundstücken und auf der Zuwegung zu diesen.

(3) Das Recht zur Einschränkung der Betretungsrechte durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (untere Naturschutzbehörde) aufgrund artenschutzrechtlicher Vorschriften, durch die zuständige Behörde nach § 32 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt aufgrund waldrechtlicher Vorschriften sowie durch die zuständige Behörde nach Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bleibt bestehen.

§ 11 Ausnahmen

(1) Von den Schutzbestimmungen des § 9 und den Regelungen des § 10 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgenommen:

  1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte und zur Strafverfolgung,
  2. die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Untersuchungs-, Aufsichts- oder Überwachungsmaßnahmen sowie gesetzlich bestimmter amtlicher Maßnahmen durch Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung oder von ihnen damit beauftragte Personen,
  3. Nutzungen auf der Grundlage von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt bestehenden planungsrechtlichen Zulassungen, behördlich erteilten Genehmigungen, Erlaubnissen, Gestattungen und Berechtigungen einschließlich der dafür erforderlichen Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen,
  4. das Sammeln von Beeren und Pilzen und das Pflücken von Blumen in geringer Menge für den eigenen Bedarf unter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorschriften,
  5. auf der Fläche des Nationalen Naturmonuments liegende Flurstücke oder Teilstücke von Flurstücken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt naturschutzfachlich als Lücke bewertet wurden und mit deren Eigentümern und Nutzungsberechtigten im Zuge der Aufstellung des Plans kein Einvernehmen zu den Vorgaben der §§ 9 und 10 hergestellt wurde, es sei denn, die Fläche befindet sich im Eigentum der Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt, der Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt oder des Landes,
  6. Maßnahmen von Behörden oder ihrer Beauftragten sowie öffentliche Veranstaltungen zur Brauchtumspflege,
  7. Maßnahmen zur sachgemäßen Erhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der vorhandenen Reste der Grenzbefestigungsanlagen und anderer Einrichtungen der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Belange,
  8. Maßnahmen und Veranstaltungen des Nationalparks Harz, des Biosphärenreservats Mittelelbe, des Biosphärenreservats Drömling Sachsen-Anhalt, der Museen oder anderer Geschichts- und Umweltbildungseinrichtungen,
  9. Maßnahmen zur Schaffung von touristischer Infrastruktur sowie
  10. Maßnahmen von Wissenschaftlern oder von Forschungseinrichtungen.

Die Maßnahmen und die Veranstaltungen nach Satz 1 Nrn. 6 bis 9 sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; sie müssen der Erfüllung der Schutzzwecke nach § 3 Abs. 1 dienen und dürfen den Vorgaben des Plans nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nachträglich anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Flüge im Such- und Rettungseinsatz, das Befahren durch Einsatzfahrzeuge sowie das Betreten durch Einsatz- und Rettungskräfte.

(2) Von den Schutzbestimmungen des § 9 werden über die Ausnahmen nach Absatz 1 hinaus die Errichtung oder wesentliche Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich Bahnstromfernleitungen, Wasserstraßen, Bundesfern- und Landesstraßen, oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen und anderen überregionalen Versorgungsleitungen ausgenommen, sofern hierfür das Benehmen mit der nach § 1 Abs. l Nr. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Behörde (obere Naturschutzbehörde) und mit der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Behörde hergestellt worden ist.

(3) Von den Schutzbestimmungen des § 9 werden folgende Maßnahmen ausgenommen, sofern hierfür eine Genehmigung vorliegt oder erteilt werden kann:

  1. Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) und Maßnahmen des Hochwasserschutzes,
  2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von sonstigen Straßen und von Wegen, einschließlich des Kolonnenweges mit seinen Nebenanlagen, und von anderen Resten der Grenzbefestigungsanlagen sowie von sonstigen Einrichtungen der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Belange,
  3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen für die Entwicklung länderübergreifender touristischer Infrastruktur,
  4. die Errichtung, Verlegung oder wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Einrichtungen und Leitungen zur örtlichen Ver- und Entsorgung einschließlich betrieblicher Transportleitungen, bei Stromleitungen bis zur Mittelspannungsebene,
  5. das Aufstellen oder Anbringen von Werbeträgern, Bild- und Schrifttafeln sowie von fahrbaren oder festen Verkaufsständen,
  6. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen für die Ansitz- und Drückjagd, die überwiegend aus natürlichen Materialien bestehen und in landschaftsangepasster Bauweise hergestellt werden, und
  7. der oberirdische Abbau von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen sowie die Einbringung von Stoffen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt bestehenden Bewilligungs- und Bergwerkseigentumsfeldern sowie in Regionalen Entwicklungsplänen zur Rohstoffsicherung ausgewiesenen Vorranggebieten sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von nicht unter die Nummern 3 und 4 fallenden Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bestehenden bergrechtlichen Zulassungen oder Berechtigungen stehen und zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich sind.

Bedarf eine Maßnahme im Gebiet des Nationalen Naturmonuments nach anderen Rechtsvorschriften der Zulassung durch eine andere Behörde, erteilt diese die Genehmigung im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Behörde (untere Denkmalschutzbehörde). Im Übrigen wird die Genehmigung von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine in § 3 Abs. 2 genannten Reste der Grenzbefestigungsanlagen und Einrichtungen der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Belange, wertvollen Biotope oder Lebensstätten besonders geschützter Arten zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden und der Biotopverbund gewährleistet bleibt. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4, die kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Telekommunikationsleitungen betreffen, soll die Genehmigung darüber hinaus auch erteilt werden, wenn keine zumutbare Alternative dazu besteht sowie Maßnahmen zur Wahrung der ökologischen und landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Funktion angeordnet werden können.

§ 12 Befreiung

(1) Von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes kann unter den Voraussetzungen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf schriftlichen Antrag eine Befreiung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde erteilt werden. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Soweit für ein Vorhaben gleichzeitig eine Befreiung oder Genehmigung aufgrund einer anderen naturschutzrechtlichen Vorschrift erforderlich ist, wird diese von der dafür zuständigen Naturschutzbehörde erteilt.

§ 13 Entschädigung

Im Fall von Beschränkungen des Eigentums auf der Fläche des Nationalen Naturmonuments gelten die Regelungen des § 68 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA 5. 569), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659, 662).

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 den Kolonnenweg mit seinen Nebenanlagen und andere Reste der Grenzbefestigungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen der landeskundlichen, wissenschaftlichen und kulturhistorischen Belange wesentlich verändert,
  2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 7 Dauergrünland umbricht, aufforstet oder anderweitig nutzt oder
  3. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 8 bislang ungenutzte Flächen entgegen den Festlegungen im Plan pflegt oder nutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nachvollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage, unter der eine Genehmigung oder eine Befreiung aufgrund dieses Gesetzes erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 15 Evaluierung

Die Landesregierung wird beauftragt, fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterschutzstellung des Grünen Bandes auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt die Auswirkungen des Grünen-Band-Gesetzes Sachsen-Anhalt und die Folgen der Festlegungen des Plans zu überprüfen sowie Handlungsempfehlungen zu erarbeiten. Die Ergebnisse der Evaluierung und die Handlungsempfehlungen sind dem Landtag von Sachsen-Anhalt zeitnah schriftlich vorzulegen.

§ 16 Kosten

(1) Das Land Sachsen-Anhalt stellt Mittel zur Umsetzung dieses Gesetzes nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.

(2) Das Land erstattet den Kommunen die durch den Vollzug dieses Gesetzes entstandenen zusätzlichen Kosten. Die nachgewiesenen und erforderlichen Mehrbelastungen werden auf Antrag im Folgejahr erstattet.

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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 Anlage 1 + Anlage 2
(nicht dargestellt)

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1) Die Erklärung zum Nationalen Naturmonument durch das Gesetz über die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie" (Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt - GBG LSA) ergeht nach § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 724), im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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