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Regelwerk, Naturschutz
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Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Mai 2024
(MBl. LSA Nr. 28 vom 22.07.20247 28 S. 507)
Gl.-Nr.: 7824



Bezug: RdErl. des MLU vom 30. März 2016 (MBl. LSA S. 335)

1. Rechtsgrundlage

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

In Anwendung des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren. Auf die Möglichkeit der Nutzung der zentralen Datenbank für Rinder zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter wird hingewiesen.

2. Ermittlung des gemeinen Werts von Zuchtrindern der Milchrassen (ohne Fleischrinder)

2.1 Weibliche Zuchtrinder

2.1.1 Definition

Weibliche Zuchtrinder sind die, die bereits mindestens einmal abgekalbt haben.

2.1.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtrindern setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.1.3, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.1.4, bei trächtigen Tieren dem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 2.1.5, einem Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung gemäß Nummer 2.1.6, einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.1.7 und einem Abschlag aufgrund vorhandener Qualitätsmängel gemäß Nummer 2.1.8 zusammen.

GW = GB + ZZ + TZ ± EL - AW - QMA 1

2.1.3 Grundbetrag

Der Grundbetrag ist für weibliche Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagpreise für abgekalbte Färsen der letzten drei Auktionstage in Niedersachsen vor dem Schadensfall zu ermitteln und festzulegen.

2.1.4 Zuchtwertzuschlag

Ein Zuchtwertzuschlag wird für Herdbuchkühe (eingetragene Zuchttiere) mit nachgewiesener Exterieurbewertung ab einer Einstufung von 85 Punkten gewährt. Die Höhe des Zuchtwertzuschlags als prozentualer Anteil des Grundbetrags in Abhängigkeit von der Exterieurbewertung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Exterieurbewertung 85 Punkte 86 bis 87 Punkte88 Punkte89 Punkten
ZZ in v. H. des GB5101520

Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.

2.1.5 Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Kühe ist ein Trächtigkeitszuschlag festzulegen in Höhe von

  1. 5 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3 ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
  2. 10 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3 ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat.

Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeitszuschlag anerkannt wird und ein Embryotransfer zur Belegung des Rindes stattgefunden hat, können die Kosten der Embryonen bei Vorlage einer Rechnung anerkannt werden. Kosten für Embryonen über 250 Euro werden dabei nur anerkannt, wenn eine bestehende Trächtigkeit durch eine tierärztliche Untersuchung bestätigt wurde und eine entsprechende Bescheinigung hierüber vorgelegt wird.

2.1.6 Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags oder Abschlags für die Eiweißleistung ist die durch Milchleistungsprüfung nachgewiesene letzte 305-Tage-Eiweißleistung (Variante a) des einzelnen, laktierenden Rindes oder die durch Milchleistungsprüfung nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde (Variante b).

Als Vergleichswert dient die durchschnittliche 305-Tage-Eiweißleistung aller in Sachsen-Anhalt durch Milchleistungsprüfung kontrollierten Rinder. Die durchschnittliche 305-Tage-Eiweißleistung in Sachsen-Anhalt wird von der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt einmal jährlich auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse der Milchleistungsprüfungen des Landeskontrollverbands Sachsen-Anhalt ermittelt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse bekannt gegeben. Für je 1 Kilogramm Mehr- oder Minderleistung des Einzeltieres im Vergleich zur durchschnittlichen Eiweißleistung in Sachsen-Anhalt ist ein Zuschlag oder Abschlag von 4 Euro zu berechnen.

Erfolgt keine Milchleistungsprüfung, kann alternativ aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen zwölf Monaten und der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen Anzahl Rinder die durchschnittliche Jahreseiweißleistung je Tier errechnet werden. Diese errechnete Jahreseiweißleistung wird unter Anwendung der durchschnittlichen 365-Tage-Eiweißleistung aller in Sachsen-Anhalt durch Milchleistungsprüfung kontrollierten Rinder zur weiteren Berechnung des Zu- oder Abschlages angewendet (Variante c).

Für abgekalbte Färsen ohne eigene abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung ist die Eiweißleistung des Muttertieres (Variante a) zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde (Variante b) zu nutzen. Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Eiweißleistung vorgelegt, ist von einer fiktiven Jahreseiweißleistung von 175 Kilogramm auszugehen. Die Höhe von Zu- oder Abschlag für die abgekalbte Färse beträgt 3 Euro je Kilogramm Differenz zur oben genannten durchschnittlichen Jahreseiweißleistung in Sachsen-Anhalt.

2.1.7 Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung

In Abhängigkeit vom Alter des Tieres sind folgende Abschläge abzuziehen:

  1. ab dem fünften bis zum siebenten Lebensjahr jährlich 10 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3 oder
  2. ab dem achten Lebensjahr insgesamt 40 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3.

Der fiktive Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient 0,55, Handelsklasse O3) bildet dabei die untere Grenze für den zu ermittelnden gemeinen Wert.

2.1.8 Abschlag aufgrund vorhandener Qualitätsmängel

Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie zum Beispiel Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden. Diese können auch zu einer Absenkung des gemeinen Werts unter den fiktiven Schlachtwert führen.

2.2 Weibliche Nachzuchtkälber und weibliche Jungrinder

2.2.1 Definition

Weibliche Kälber und Jungrinder der Milchrassen sind die, deren zukünftige Verwendung die Milchproduktion ist.

2.2.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Nachzuchtkälbern und Jungrindern setzt sich aus dem Neugeborenenwert gemäß Nummer 2.2.3, einem Alterszuschlag gemäß Nummer 2.2.4, einem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.2.5 und bei tragenden Tieren einem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 2.2.6 zusammen.

GW = NW + AZ + ZZ + TZ

2.2.3 Neugeborenenwert

Berechnungsgrundlage für den Neugeborenenwert bildet der gemeine Wert des Muttertieres ohne Zuchtwertzuschlag, Trächtigkeitszuschlag und ohne Abschläge aufgrund Alter und Qualitätsmängel.

NW = 0,2 x (GB Muttertier (Nummer 2.1.3) + EL Muttertier (Nummer 2.1.6))

2.2.4 Alterszuschlag

Berechnungsgrundlage für den Alterszuschlag bildet der gemeine Wert des Muttertieres ohne Zuchtwertzuschlag, Trächtigkeitszuschlag und ohne Abschläge aufgrund Alter und Qualitätsmängel. Die Höhe des Alterszuschlags ist abhängig vom Alter des Tieres in angefangenen Lebensmonaten. Der Alterszuschlag wird für maximal 26 Monate gewährt.

0,8 x (GB Muttertier (Nummer 2.1.3) + EL Muttertier (Nummer 2.1.6))

AZ =



x LM

26 Monate

2.2.5 Zuchtwertzuschlag

Bei Jungrindern bis zum 26. Lebensmonat kann anhand des genomischen Gesamtzuchtwertes ein Zuchtwertzuschlag in v. H. der Summe aus Neugeborenenwert und Alterszuschlag gewährt werden. Die Höhe des Zuchtwertzuschlags in Abhängigkeit vom Gesamtzuchtwert als prozentualer Anteil der Summe aus Neugeborenenwert und Alterszuschlag ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

gRZG145 bis 151152 bis 158ab 159
ZZ in v. H. der Summe aus NW und AZ101520

2.2.6 Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Rinder ist ein Trächtigkeitszuschlag festzulegen in Höhe von

  1. 5 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3 ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
  2. 10 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3 ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat.

Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeitszuschlag anerkannt wird und ein Embryotransfer zur Belegung des Rindes stattgefunden hat, können die Kosten der Embryonen bei Vorlage einer Rechnung anerkannt werden. Kosten für Embryonen über 250 Euro werden dabei nur anerkannt, wenn eine bestehende Trächtigkeit durch eine tierärztliche Untersuchung bestätigt wurde und eine entsprechende Bescheinigung hierüber vorgelegt wird.

2.3 Zuchtbullen

2.3.1 Definition

Zuchtbullen sind gekörte Bullen der Milchrassen.

2.3.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtbullen ergibt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.3.3 und einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.3.4.

GW = GB - AW

Für Bullen einer Besamungsstation gilt Nummer 5 Abs. 4.

2.3.3 Grundbetrag

Der Grundbetrag wird anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze vor dem Schadensfall ermittelt.

2.3.4 Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung

Der Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung berechnet sich wie folgt:

Der um den Schlachtwert des Bullen verminderte Grundbetrag gemäß Nummer 2.3.3 wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand multipliziert.


(GB - SW)

AW =
x NT

1095

SW = O3-Notierung x 550 Kilogramm

Ab 1.095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.

2.4 Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen

2.4.1 Definition

Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen sind männliche Rinder, die zum Einsatz als gekörte Deckbullen in Rinderzuchtbetrieben bestimmt aber aufgrund ihres Alters noch nicht gekört sind.

2.4.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert setzt sich aus einem Neugeborenenwert gemäß Nummer 2.4.3 und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 2.4.4 zusammen.

GW = NW + AZ

2.4.3 Neugeborenenwert

Grundlage des Neugeborenenwerts ist der Grundbetrag nach Nummer 2.3.3.

NW = 0,2 x GB

2.4.4 Alterszuschlag

Der Alterszuschlag ist abhängig vom Alter des Tieres in angefangenen Lebensmonaten. Der Alterszuschlag wird für maximal 14 Monate gewährt.


(0,8 x GB (Nummer 2.3.3)) x 0,75

AZ =
x LM

14 Monate

Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient 0,54, Handelsklasse O3) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert. Abgekörte Bullen sind nach Nummer 4 zu bewerten.

3. Ermittlung des gemeinen Werts von Zuchttieren der Fleischrassen

3.1 Definition

Es handelt sich um Tiere aller Altersklassen, die für die Remontierung und nicht für eine Verwendung in der Mast vorgesehen sind. Unterschieden wird dabei in Herdbuchtiere (eingetragene Zuchttiere) und Gebrauchstiere (nicht eingetragene Zuchttiere). Männliche Herdbuchtiere, die nicht den Nummern 3.6 oder 3.7 zuzuordnen sind, werden wie männliche Gebrauchstiere nach den Nummern 3.3 oder 3.4 behandelt.

3.2 Kühe

3.2.1 Definition

Kühe sind weibliche Zuchtrinder der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere), die bereits mindestens einmal abgekalbt haben.

3.2.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.2.3, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 3.2.4, bei trächtigen Tieren dem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 3.2.5 und einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 3.2.6 zusammen.

GW = GB + ZZ + TZ - AW

3.2.3 Grundbetrag

Der Grundbetrag wird rassespezifisch und in Abhängigkeit davon, ob es sich um Herdbuchtiere oder Gebrauchstiere handelt, von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt. Er wird mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt.

3.2.4 Zuchtwertzuschlag

Ein Zuchtwertzuschlag (prozentualer Anteil des Grundbetrags) kann nur Herdbuchtieren mit Einstufung (Noten für Typ und Skelett) gewährt werden. Herdbuchtieren ohne Einstufung und Gebrauchstieren wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.

Die Höhe des Zuchtwertzuschlags als prozentualer Anteil des Grundbetrags (in v. H. des Grundbetrags nach Nummer 3.2.3) richtet sich nach der Summe der Einstufungsnoten für Typ und Skelett und ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Summe T + S12131415161718
ZZ in v. H. des GB10203040506070

3.2.5 Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Kühe ist ein Trächtigkeitszuschlag festzulegen in Höhe von

  1. 10 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 3.2.3 ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
  2. 20 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 3.2.3 ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat.

3.2.6 Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung

Die altersbedingte Wertminderung beträgt 7 v. H. (Herdbuchtiere) oder 5 v. H. (Gebrauchstiere) des Grundbetrags nach Nummer 3.2.3 je Jahr ab dem achten Lebensjahr.

Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient 0,58, Handelsklasse R3) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.

3.3 Kälber bis acht Monate (Fleischrassen)

3.3.1 Definition

Hierbei handelt es sich um Kälber der Fleischrassen (Herdbuchtiere und Gebrauchstiere) bis zu einem Alter von acht Monaten.

3.3.2 Gemeiner Wert

3.3.2.1 Herdbuchtiere

Der gemeine Wert von weiblichen Herdbuchkälbern setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.3.3 und dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 3.3.4.

GW = GB + ZZ

3.3.2.2 Gebrauchstiere

Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 Kilogramm Lebendgewicht. Grundlagen für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten zwölf Monate, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen. Der gemeine Wert entspricht 85 v. H. des Zuschlagspreises für die Gewichtsgruppe 200 bis 250 Kilogramm. Tiere mit einem Lebendgewicht größer als 200 Kilogramm sind nach Nummer 3.4.1.2 (Gebrauchstiere) zu schätzen.

3.3.3 Grundbetrag

Der Grundbetrag für weibliche Herdbuchkälber beträgt 85 v. H. des rassespezifischen Grundbetrags für neun Monate alte weibliche Herdbuchrinder (siehe Nummer 3.4.2).

3.3.4 Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 3.2.4 und 3.6.4 genannten Schlüsseln.

3.4 Jungrinder (Alter in der Regel neun bis 17 Monate)

3.4.1 Gemeiner Wert

3.4.1.1 Herdbuchtiere

Der gemeine Wert von weiblichen Herdbuchtieren (neun bis 17 Monate) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.4.2, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 3.4.3 und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 3.4.4.

GW = GB + ZZ + AZ

3.4.1.2 Gebrauchstiere

Grundlagen für diese Tiergruppe bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten zwölf Monate, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen. Liegt das Lebendgewicht unterhalb von 200 Kilogramm, so sind sie nach Nummer 3.3 zu bewerten.

Liegt das Lebendgewicht weiblicher Gebrauchstiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion, dann ist bei weiblichen Tieren das zusätzliche Gewicht entsprechend der Handelsklasse R3 mit einem Ausschlachtkoeffizient von 0,55 zu vergüten. Für männliche Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion gelten die Nummern 4.4 oder 4.5.

3.4.2 Grundbetrag

Der Grundbetrag für neun Monate alte Jungrinder wird rassespezifisch (getrennt nach Herdbuch- und Gebrauchstieren) von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt. Er wird mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt.

3.4.3 Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuchtwertzuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 3.2.4 und 3.6.4 genannten Schlüsseln.

3.4.4 Alterszuschlag

Ab dem zehnten Lebensmonat wird je angefangenen Lebensmonat bis zu einem Alter von 17 Monaten ein Alterszuschlag von 40 Euro gewährt.

AZ = 40 Euro x (LM - 9)

3.5 Weibliche Rinder (Alter in der Regel größer 18 Monate)

3.5.1 Gemeiner Wert

3.5.1.1 Herdbuchtiere

Der gemeine Wert von weiblichen Herdbuchtieren (> 18 Monate) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.5.2, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 3.5.3, einem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 3.5.4 und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 3.5.5.

GW = GB + ZZ + TZ + AZ

3.5.1.2 Gebrauchstiere

Der gemeine Wert weiblicher Gebrauchstiere (> 18 Monate) wird analog dem gemeinen Wert für Herdbuchtiere (Grundbetrag nach Nummer 3.5.2, Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 3.5.4, Alterszuschlag nach Nummer 3.5.5) ermittelt. Ein Zuchtwertzuschlag wird bei Gebrauchstieren nicht fällig.

3.5.2 Grundbetrag

Der Grundbetrag für 18 Monate alte Jungrinder wird rassespezifisch (getrennt nach Herdbuch- und Gebrauchstieren) von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt. Er wird mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt.

3.5.3 Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich gemäß Nummer 3.2.4.

3.5.4 Trächtigkeitszuschlag

Bei tragenden Tieren ist ein Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 3.2.5 festzulegen.

3.5.5 Alterszuschlag

Ab dem 19. Lebensmonat wird je angefangenen Lebensmonat bis zu einem Alter von 27 Monaten ein Alterszuschlag von 45 Euro gewährt.

AZ = 45 Euro x (LM - 18)

3.6 Deckbullen

3.6.1 Definition

Zu dieser Gruppe gehören ausschließlich gekörte Deckbullen.

3.6.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von gekörten Deckbullen setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.6.3, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 3.6.4 und dem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 3.6.3 zusammen.

GW = GB + ZZ - AW

3.6.3 Grundbetrag

Der Grundbetrag wird rassespezifisch von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt. Er wird mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt.

3.6.4 Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag (als prozentualer Anteil des Grundbetrags) richtet sich nach dem Relativzuchtwert Fleisch (Zuchtwertzuschlag 1) und den Körnoten Typ und Skelett (Zuchtwertzuschlag 2).

Die Höhe der Zuchtwertzuschläge 1 und 2 (in v. H. des Grundbetrags nach Nummer 3.6.3) sind den folgenden Tabellen 1 und 2 zu entnehmen:

Tabelle 1: Höhe des Zuchtwertzuschlags 1 aufgrund Relativzuchtwert Fleisch als prozentualer Anteil des Grundbetrags

RZF

> 95

> 100

> 106

> 112

> 118

> 124

ZZ 1 in v. H. des GB

5

10

15

20

25

30

Tabelle 2: Höhe des Zuchtwertzuschlags 2 aufgrund der Noten für Typ und Skelett als prozentualer Anteil des Grundbetrags


Summe T + S12

13

14

15

16

17

18

Z 2 in v. H. des GB0

5

10

15

20

25

30

3.6.5 Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung

Der Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung beträgt je Jahr ab dem dritten Lebensjahr 5 v. H. des durchschnittlichen Netto-Zuschlagspreises aller am Fleischrindertag in Verden (Aller) verkauften Bullen.

Der aktuelle Schlachtwert (Ausschlachtkoeffizient 0,6, Handelsklasse R3) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

3.7 Jungbullen

3.7.1 Definition

Jungbullen sind männliche Herdbuchtiere, die zur Zucht vorgesehen aber noch nicht gekört sind.

3.7.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.7.3, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 3.7.4 und einem Alterszuschlag gemäß Nummer 3.7.5.

GW = GB + ZZ + AZ

3.7.3 Grundbetrag

Der Grundbetrag wird für ein Alter von neun Monaten von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt. Er wird mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt.

3.7.4 Zuchtwertzuschlag

Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich gemäß Nummer 3.3.4.

3.7.5 Alterszuschlag je angefangenen Lebensmonat

Ab dem zehnten Lebensmonat wird je angefangenen Lebensmonat bis zu einem Alter von 18 Monaten ein Alterszuschlag von 45 Euro gewährt.

AZ = 45 Euro x (LM - 9)

4. Ermittlung des gemeinen Werts von Masttieren

Das Lebendgewicht der Tiere ist durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.

4.1 Nutzkälber bis zu einem Alter von 29 Tagen

Nutzkälber sind Kälber von milchbetonten Rassen (zum Beispiel Holstein Friesian) oder Zweinutzungsrassen (zum Beispiel Fleckvieh, Braunvieh), die für die Mast vorgesehen sind.

Der gemeine Wert von Nutzkälbern von milchbetonten Rassen bis zu einem Alter von 29 Tagen ist anhand der Preisnotierungen für ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln. Dabei ist zwischen den Preisnotierungskategorien "Schwarzbunte", "Mastkreuzungen" und "WeißBlaue-Belgier-Mastkreuzungen" zu unterscheiden. Die gewählte Kategorie ist zu belegen. Aus den entsprechenden Preisnotierungen für Qualität I und Qualität II wird der Mittelwert ermittelt (Wert A).

Der Wert eines Nutzkalbes beträgt vom 1. bis 14. Lebenstag 50 v. H. des Werts A.

Vom 15. bis 29. Lebenstag wird ein Alterszuschlag gewährt. Der Alterszuschlag berechnet sich wie folgt:

0,5 --- x A

AZ =



x (LT - 14)

15

Bei der Schätzung von Nutzkälbern von Zweinutzungsrassen ist analog zu verfahren. Für Braunviehkälber sind die Zuschlagspreise der "Kälbererzeugergemeinschaft Allgäu" zugrunde zu legen. Für Fleckviehkälber ist der durchschnittliche Zuschlagspreis des Auktionsortes Weilheim in Oberbayern zu nutzen.

4.2 Milchmastkälber

4.2.1 Definition

Milchmastkälber sind Kälber, die aus dem Geburtsbetrieb in einen Kälbermastbetrieb verbracht werden und mit dem

Ziel eines Endgewichts von etwa 275 Kilogramm unter überwiegender Verfütterung von in der Regel Milchaustauscher endgemästet und dann geschlachtet werden.

4.2.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Milchmastkälbern im Alter von 29 Tagen (Wert A) ist gemäß Nummer 4.1 zu ermitteln.

Je nach angewandter Preisnotierungskategorie gemäß Nummer 4.1 sind bei milchbetonten Rassen als fiktives Gewicht zu Mastbeginn 65 Kilogramm (Schwarzbunte) oder 70 Kilogramm (Mastkreuzungen und WeißBlaue-Belgier-Mastkreuzungen) anzuwenden.

Bei Zweinutzungsrassen (Braunvieh, Fleckvieh) wird analog von einem fiktiven Gewicht zu Mastbeginn von 85 Kilogramm ausgegangen.

Ab dem 30. Lebenstag ist bis zu einem Lebendgewicht von 275 Kilogramm ein Zuschlag je Kilogramm Gewichtszunahme hinzuzurechnen. Der Zuschlag je Kilogramm wird aus der Differenz zwischen dem Wert B des Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 275 Kilogramm und dem Wert A zu Beginn der Mast und deren Division durch die Gewichtsdifferenz zwischen Mastende und Mastbeginn nach folgenden Formeln berechnet:

a) Milchbetonte Rassen:

(B ---- A)

GW =
x (LGW - 65 kg) + A

210 kg

b) Mastkreuzungen und WeißBlaue-Belgier-Mastkreuzungen milchbetonter Rassen:

(B ---- A)

GW =
x (LGW - 70 kg) + A

205 kg

c) Zweinutzungsrassen Braunvieh und Fleckvieh:

(B ---- A)

GW =
x (LGW - 85 kg) + A

190 kg

B = (amtliche Kalbfleischnotierung) x 0,55 x 275 kg (0,55 ... Ausschlachtkoeffizient)

4.3 Fresser

4.3.1 Definition

Fresser sind Kälber von milchbetonten Rassen (zum Beispiel Holstein Friesian) oder Zweinutzungsrassen (zum Beispiel Braunvieh, Fleckvieh), die mit dem Ziel einer Mast bis zu etwa 750 Kilogramm Lebendgewicht in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von etwa 200 Kilogramm gemästet werden. Fresser mit einem Lebendgewicht größer als 200 Kilogramm sind nach Nummer 4.4 zu bewerten.

Absetzer aus Fleischrassen bis zu einem Lebendgewicht von 200 Kilogramm werden ebenfalls unter dieser Nummer bewertet.

4.3.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Fressern im Alter von 29 Tagen (Wert A) ist gemäß Nummer 4.1 zu ermitteln.

Je nach angewandter Preisnotierungskategorie gemäß Nummer 4.1 sind bei milchbetonten Rassen als fiktives Gewicht zu Mastbeginn 65 Kilogramm (Schwarzbunte) oder 70 Kilogramm (Mastkreuzungen und WeißBlaue-Belgier-Mastkreuzungen) anzuwenden.

Bei Zweinutzungsrassen (Braunvieh, Fleckvieh) wird analog von einem fiktiven Gewicht zu Mastbeginn von 85 Kilogramm ausgegangen.

Der gemeine Wert für Fresser mit einem Lebendgewicht von 200 Kilogramm berechnet sich aus der Summe des Werts A und einem Aufschlag. Folgende rasseabhängige Aufschläge sind zugrunde zu legen:

  1. milchbetonte Rassen: 260 Euro,
  2. Braunvieh: 280 Euro,
  3. Fleckvieh: 345 Euro.

Für Mastkreuzungen (Fleisch x Milch) ist der Aufschlag für Braunvieh zu nutzen. Sofern es sich nach fachlicher Einschätzung und schriftlicher Bestätigung der zuständigen Behörde bei Kreuzungstieren um WeißBlaue-Belgier-Mastkreuzungen handelt, kann für diese Tiere der Aufschlag für Fleckvieh genutzt werden.

Höhere Grundpreise, sowohl für den Ankauf zu Mastbeginn, als auch für den Verkauf mit 200 Kilogramm sind nachzuweisen.

Der gemeine Wert für Fresser mit einem Lebendgewicht bis 200 Kilogramm errechnet sich nach folgenden Formeln:

a) Milchbetonte Rassen:

260 ---- Euro

GW =
x (LGW - 65 kg) + A

135 kg

b) Mastkreuzungen milchbetonter Rassen:

280 ---- Euro

GW =
x (LGW - 70 kg) + A

130 kg

c) WeißBlaue-Belgier-Mastkreuzungen milchbetonter Rassen:

345 ---- Euro

GW =
x (LGW - 70 kg) + A

130 kg

d) Braunvieh:

280 ---- Euro

GW =
x (LGW - 65 kg) + A

115 kg

e) Fleckvieh:

345 ---- Euro

GW =
x (LGW - 85 kg) + A

115 kg

Für Absetzer aus der Mutterkuhhaltung sind die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Gewichtsklassen, Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.

4.4 Mastrinder mit 201 bis 300 Kilogramm Lebendgewicht

Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht von 201 bis 300 Kilogramm berechnet sich aus dem handelsüblichen Betrag für Fresser mit 200 Kilogramm Lebendgewicht nach Nummer 4.3.2 und einem Aufschlag von 1,30 Euro je Kilogramm Mehrgewicht über 200 Kilogramm.

4.5 Männliche Mastrinder mit 301 bis 750 Kilogramm Lebendgewicht

Grundlage für diese Tiergruppe bilden der 300-Kilogramm-Preis gemäß Nummer 4.4 (Wert A) und der 750-Kilogramm-Preis (Wert B).

Bei männlichen Mastrindern aus Fleischrassen sind dabei für den Wert A die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des 750-Kilogramm-Preises (Wert B) sind in Abhängigkeit von der Rasse die Ausschlachtkoeffizienten und Handelsklassen folgender Tabelle zugrunde zu legen:


Rasse

Handelsklasse

Ausschlachtkoeffizient

milchbetonte Rassen (zum Beispiel Holstein Friesian) und Zweinutzungsrassen (zum Beispiel Braunvieh, Fleckvieh)

O3

0,54

Braunvieh (Fleischrasse)

R2

0,56

Fleckvieh (Fleischrasse)

R3

0,57

Charolais, Limousin, Blonde d"Aquitaine

U2

0,61

Der gemeine Wert für männliche Masttiere mit einem Lebendgewicht von 301 bis 750 Kilogramm errechnet sich somit nach folgender Formel:

(B - --- A)

GW =
x (LGW - 300 kg) + A

450 kg

4.6 Weibliche Mastrinder mit 301 bis 650 Kilogramm Lebendgewicht

Grundlage für diese Tiergruppe bilden der 300-Kilogramm-Preis gemäß Nummer 4.4 (Wert A) und der 650-Kilogramm-Preis (Wert B).

Bei weiblichen Mastrindern aus Fleischrassen sind dabei für den Wert A die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt, differenziert nach Geschlecht und Rassen, zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des 650-Kilogramm-Preises (Wert B) sind in Abhängigkeit von der Rasse die Ausschlachtkoeffizienten und Handelsklassen folgender Tabelle zugrunde zu legen:

Rasse

Handelsklasse

Ausschlachtkoeffizient

milchbetonte Rassen (zum Beispiel Holstein Friesian) und Zweinutzungsrassen (zum Beispiel Braunvieh, Fleckvieh)

O3

0,52

Braunvieh (Fleischrasse)

O3

0,55

Fleckvieh (Fleischrasse)

R2

0,55

Charolais, Limousin, Blonde d"Aquitaine

R2

0,57

Der gemeine Wert für weibliche Masttiere mit einem Lebendgewicht von 301 bis 650 Kilogramm errechnet sich somit nach folgender Formel:

(B - --- A)

GW =
x (LGW - 300 kg) + A

350 kg

4.7 Männliche Masttiere mit einem Lebendgewicht größer als 750 Kilogramm

Der gemeine Wert von männlichen Masttieren mit einem Lebendgewicht größer als 750 Kilogramm ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln. Zu erwartende Handelsklassen und Asschlachtkoeffizienten sind der Tabelle in Nummer 4.5 Abs. 3 zu entnehmen.

GW = LGW x amtliche Preisnotierung der jeweiligen Handelsklasse x Ausschlachtkoeffizient

4.8 Weibliche Masttiere mit einem Lebendgewicht größer als 650 Kilogramm

Der gemeine Wert von weiblichen Masttieren mit einem Lebendgewicht größer als 650 Kilogramm ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln. Zu erwartende Handelsklassen und Ausschlachtkoeffizienten sind der Tabelle in Nummer 4.6 Abs. 3 zu entnehmen.

GW = LGW x amtliche Preisnotierung der jeweiligen Handelsklasse x Ausschlachtkoeffizient

5. Grundsätzliche Hinweise

Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis oder tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer Wert beeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.

Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen. Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden. Die Fixbeträge in den Nummern 4.3 und 4.4 können in Absprache mit der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt den aktuellen Gegebenheiten des Marktes angepasst werden, wenn diese um mehr als 10 v. H. voneinander abweichen.

Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.

Abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Rindern dürfen in Sonderfällen (zum Beispiel besondere Abstammung und Herkunft, Stationsbullen) nur in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vorgenommen werden.

Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.

Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie zum Beispiel Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden, die auch zu einer Absenkung des gemeinen Wertes unter den aktuellen Schlachtwert führen können.

Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten, die nach der amtlichen Tötungsanordnung eintreten, ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.

Soweit für die Ermittlung des Wertes des Rindes dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.

Für Fleischrinderrassen liegen in den Herdbuchbetrieben offizielle betriebsspezifische und jährlich aktuelle Leistungsdaten zur täglichen Zunahme direkt vor, sofern es sich um Rassen mit Pflicht zur Leistungsprüfung handelt.

Liegt bei Gebrauchstieren der Fleischrinderrassen ein Gewicht nicht vor, kann auf Daten der Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w. V. in Verden (Aller) zurück gegriffen werden. Hier liegen rassespezifische Geburtsgewichte und rassespezifische Zunahmen vor.

Gewicht = (Lebenstage x rassespezifische Zunahme) + rassespezifisches Geburtsgewicht.

Kreuzungen von Fleischrassen mit Milchrassen sind wie Braunvieh zu bewerten.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung (23.07.2024) in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

.

Abkürzungsverzeichnis Anlage


AWAbschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung
AZAlterszuschlag
ELEiweißleistung
GBGrundbetrag
gRZGgeonomischer Gesamtzuchtwert
GWGemeiner Wert
LGWLebendgewicht
LMLebensmonate
LTLebenstag
NTAnzahl der Tage im Bestand
NWNeugeborenenwert
QMAAbschlag aufgrund vorhandener Qualitätsmängel
RZFRelativzuchtwert Fleisch
SSkelett
SWSchlachtwert
TTyp
TZTrächtigkeitszuschlag
ZZZuchtwertzuschlag

1) Abkürzungsverzeichnis siehe Anlage


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