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Regelwerk Naturschutz, Tierschutz
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AG TierGesG - Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 9. Februar 2015
(GVBl. LSA Nr. 3 vom 13.02.2015 S. 40; 02.07.2024 S.197 24)
Gl.-Nr.: 7831.3


Siehe Fn. *

Archiv: 2002

Teil 1
Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1
Grundsatzbestimmungen

§ 1

(1) Es wird eine Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Tierseuchenkasse hat ihren Sitz in Magdeburg.

(3) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

(4) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten und Schäden zu ersetzen, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, und die übrigen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie kann Zuschüsse zu den Kosten von Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen. Außerdem wirkt sie bei Vorsorge-, Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten mit. Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere unterhält sie einen Tiergesundheitsdienst.

(5) Die Tierseuchenkasse kann auf Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministeriums (Fachministerium) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder schließen.

Abschnitt 2
Verwaltung

§ 2

(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer und der Verwaltungsausschuss, soweit dieser gebildet worden ist.

(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Das Fachministerium kann Beauftragte in die Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Tagegelder und Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der Hauptsatzung.

§ 3

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar

  1. fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier selbst Tierhalter sein müssen, die auf Vorschlag landwirtschaftlicher Verbände,
  2. zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag des Landkreistages für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden,
  3. einem Mitglied auf Vorschlag der Tierärztekammer sowie
  4. drei Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Hauptsatzung; die der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. Das Fachministerium veröffentlicht die Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über:

  1. Änderungen der Hauptsatzung, die vom Fachministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen sind,
  2. den Haushaltsplan,
  3. Beiträge der Tierhalter (§ 11) und die Kostensatzung (§ 13 Abs. 3),
  4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers (§ 7 Abs. 4),
  5. die Entlastung des Geschäftsführers,
  6. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nrn. 1 und 6 bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers weiter. Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5a) Der Verwaltungsrat kann einen Verwaltungsausschuss bilden. Dem Verwaltungsausschuss gehören der Vorsitzende des Verwaltungsrates, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse an. Die Aufgaben des Verwaltungsausschusses werden durch die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse bestimmt.

(6) Die auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Verbände, der Tierärztekammer und des Landkreistages berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates können vor Ablauf der Amtsperiode mit Zustimmung des Fachministeriums von den vorschlagenden Stellen abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Tierseuchenkasse und nimmt ihnen gegenüber die Befugnisse des Arbeitgebers wahr.

§ 6

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er ist Vorgesetzter aller Beschäftigten der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.

(2) Der Geschäftsführer muss Tierarzt sein.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt den Geschäftsführer mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

(4) Der Verwaltungsrat regelt die Vertretung des Geschäftsführers.

§ 7

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium.

(2) Die von der Tierseuchenkasse erlassenen Satzungen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und sind von ihm im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzugeben.

(3) Das Fachministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse beanstanden, wenn wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berührt werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. Die §§ 150 und 154 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse unterliegt der Wirtschaftsprüfung. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

Abschnitt 3
Entschädigungen und Beihilfen

§ 8

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in den §§ 15 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.

(2) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes.

§ 9 24

(1) Die Tierseuchenkasse ist im Einzelfall zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen nur verpflichtet, wenn sich das Tier zur Zeit des Todes oder sonstigen Schadensfalls in Sachsen-Anhalt befand und wenn sich der Amtstierarzt zu der Schadensursache gutachterlich geäußert hat. Dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen. Abweichend von Satz 1 ist die Tierseuchenkasse im Einzelfall auch dann zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen verpflichtet, wenn

  1. in den Fällen des § 15 Nr. 6 des Tiergesundheitsgesetzes Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel zur Schlachtung aus dem Gebiet Sachsen-Anhalts in ein anderes Bundesland verbracht wurden oder
  2. in den Fällen des § 15 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes Tiere vorübergehend in ein anderes Bundesland verbracht wurden.

(2) Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zugrunde zu legende Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch den Amtstierarzt - soweit angängig vor der Tötung, sonst unverzüglich danach - zu schätzen. Auf Verlangen des Tierhalters hat der Amtstierarzt zwei öffentlich bestellte und vereidigte landwirtschaftliche Sachverständige für Tierzucht und Tierhaltung als Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Tierarzt und den Schätzern ermittelten Beträge. Die Verpflichtung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.

(3) Die Schätzer nach Absatz 2 sind auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie erhalten Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes sowie Ersatz der Auslagen nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Sie dürfen in Schadensfällen aus ihrer Wohngemeinde oder in sonstigen Fällen, in denen sie befangen sein könnten, nicht mitwirken. Die Kosten der Schätzung einschließlich der Kosten der Schätzung durch den Amtstierarzt im Rahmen von Entschädigungsleistungen trägt die Tierseuchenkasse.

§ 10

(1) Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Vorsorge, Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen, für Schäden infolge von Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie zu den Kosten der Beseitigung von Vieh gewährt. Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe soll er Beihilfen für den Fall vorsehen, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land oder Teile des Landesgebietes angeordnet werden, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen.

(2) Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse in besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewährt.

Abschnitt 4
Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse

§ 11

(1) Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der Vorsorge und der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. Bei Süßwasserfischen werden nur für Karpfen und Forellen Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt der Verwaltungsrat durch die Satzung fest. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(2) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbogen aus, die Angaben des einzelnen Tierhalters, über seinen Namen und seine Anschrift sowie über die Art und die Zahl der bei ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. Die Tierhalter haben der Tierseuchenkasse unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbogen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den S ätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. Durch Satz 5 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

(3) Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Zahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als fünf von Hundert oder um mehr als zehn Tiere oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe von Absatz 1 nachzuerheben.

(4) Bei Viehhändlern ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Zahl von vier von Hundert der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen hat bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht zu erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Tierseuchenkasse soll ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart decken.

(6) (weggefallen)

(7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der Tierseuchenkasse berechtigt,

  1. Grundstücke, Wohnungen, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt,
  2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Abzüge anzufertigen,
  3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierhaltern zu verlangen.

(8) Die Angaben der Tierhalter dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.

§ 12

(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes.

(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 8 Abs. 2 gilt der Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfe, die sie in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, zur Hälfte, sofern die Maßnahme aufgrund einer Verordnung nach § 38 Abs. 9 und 10 des Tiergesundheitsgesetzes veranlasst wurde.

(4) Das Land rechnet mit der Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ab.

Teil 2
Ausführungsvorschriften zum Tiergesundheitsgesetz, Amtshandlungen, Kosten und Ermächtigungen

§ 13

(1) Für die Kosten der Amtshandlung bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gilt das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit den Maßgaben, dass

  1. auch Kosten für die amtlich angeordnete Überwachung von Betrieben, Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes von deren Inhabern, Unternehmern oder Eigentümern erhoben werden können und
  2. Kostenschuldner neben demjenigen, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat, oder neben dem Kostenschuldner nach Nummer 1 in jedem Fall auch der Eigentümer oder Halter der von der kostenpflichtigen Maßnahme betroffenen Tiere ist.

(2) Soweit Absatz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt, werden für amtlich angeordnete Amtshandlungen der zuständigen Behörde keine Kosten erhoben. Die Kosten von amtlich angeordneten Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen, die nicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen sind, fallen dem Tierhalter zur Last, es sei denn, dass das Land oder die Tierseuchenkasse sie ausdrücklich übernimmt.

(3) Die Kosten für weitere Leistungen der Tierseuchenkasse werden auf der Grundlage einer Kostensatzung erhoben.

§ 14 24

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts sind

  1. das Fachministerium als oberste Veterinärbehörde und als oberste Landesbehörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes,
  2. das Landesverwaltungsamt als obere Veterinärbehörde und
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Veterinärbehörden.

(2) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Tierseuchenüberwachung, immunologische Tierarzneimittel sowie Invitro-Diagnostika sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Landesverwaltungsamt zuständig für

  1. die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über immunologische Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika bei deren Entwicklung, Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe und Vertrieb, einschließlich der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für den Einzelhandel mit immunologischen Tierarzneimitteln im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke, bei Tierärzten und in Tierkliniken, sowie die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet der immunologischen Tierarzneimittel,
  2. die Erteilung erforderlicher Erlaubnisse, Genehmigungen, Freistellungen und Ausnahmen in Bezug auf Herstellung, Zulassung, Erwerb, Abgabe und Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln oder Invitro-Diagnostika einschließlich der Überwachung diesbezüglicher Anzeige- und Nachweispflichten und der Beteiligung anderer Stellen,
  3. das Treffen von Anordnungen in Bezug auf die Vornahme von Behandlungen und die Durchführung von Impfungen gegen bestimmte Tierkrankheiten, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von Impfpflichten, Impfverboten, Verboten über Heilversuche und diagnostische Maßnahmen, von der Art zu verwendender Impfstoffe oder zum Zwecke ihrer Prüfung, ausgenommen Fischbestände,
  4. die Einholung von Gutachten, um den Ausbruch einer Tierseuche tierärztlich feststellen zu lassen, einschließlich der Regelung des weiteren Verfahrens,
  5. die Anordnung der Untersuchung von Tierbeständen auf bestimmte Tierseuchen einschließlich der Zulassung von Ausnahmen,
  6. die Genehmigung von Plätzen, auf denen während des Transportes von Süßwasserfischen Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen gewechselt werden darf einschließlich der Unterrichtung des für Veterinärwesen zuständigen Bundesministeriums über die zugelassenen Plätze,
  7. die Zulassung von Schutzgebieten in Bezug auf Fischkrankheiten und von Fischhaltungsbetrieben,
  8. die Bestimmung eines Schlachthofes, in dem an - steckungsverdächtige Tiere geschlachtet werden dürfen, und die Zulassung von Ausnahmen bei der Behandlung ihrer Teile und Rohstoffe, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
  9. die Zulassung von Ausnahmen von Sperren für Tiere oder Tierbestände in Gehöften oder sonstigen Standorten nach amtlich festgestelltem Ausbruch einer Deckinfektion,
  10. die Zulassung von künstlichen Besamungen durch andere Personen als Tierärzte bei amtlich festgestellter Deckinfektion, soweit das betroffene Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
  11. die Überwachung der Arbeit und des Verkehrs mit Tierseuchenerregern einschließlich der Erlaubnis sowie der Beschränkung oder des Verbots solcher Tätigkeiten,
  12. die Zulassung von Kennzeichnungselementen und Kennzeichnungsverfahren von Haustieren, Vieh und Heimtieren, insbesondere von Papageien und Sittichen, einschließlich der Mitteilung der Zulassung an andere Stellen,
  13. die Überwachung der Zuteilung von und des Verkehrs mit Ohrmarken zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Vieh,
  14. die Erstellung von Risikoanalysen für die Bestimmung von Mindestkontrollen zur Durchführung des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und anderem Vieh,
  15. die Überwachung von regionalen Stellen des Landes bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorschriften über das System zur Kennzeichnung, Registrierung und Herkunftssicherung von Tieren einschließlich der Ausstellung von Pässen für Vieh und Viehbegleitpapieren sowie der Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen der regionalen Stellen,
  16. die Erteilung von tierseuchenrechtlichen Genehmigungen in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von lebenden Tieren, von Zuchtmaterial, von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, von Gegen - ständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, sowie von Tierseuchenerregern,
  17. die Zulassung, das Ruhen, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2016/429 und den aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union sowie nach dem Tiergesundheitsgesetz und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen zulassungsbedürftig sind und die lebende Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Gegenstände, wenn diese Träger von Ansteckungsstoffen sein können, in oder aus einem anderen Mitgliedstaat oder in oder aus Drittländern verbringen, sowie für die Führung der Verzeichnisse der für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Betriebe und
  18. die Zulassung von Lagern für Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen.

(4) Die übergeordneten für Veterinärwesen zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Fachaufsicht im Einzelfall oder in mehreren gleichgelagerten Fällen Angelegenheiten der nachgeordneten für Veterinärwesen zuständigen Behörden zur notwendigen Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen an sich ziehen und die erforderlichen tiergesundheitlichen Maßnahmen im eigenen Namen treffen. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. Gefahr im Verzug besteht,
  2. einer Weisung der übergeordneten für Veterinärwesen zuständigen Behörde widersprochen oder eine fristgebundene Weisung nicht rechtzeitig befolgt wird oder
  3. in Fällen kreisübergreifender, landesweiter oder landesübergreifender Bedeutung eine einheitliche Wahrnehmung der Angelegenheiten durch eine übergeordnete für Veterinärwesen zuständige Behörde erforderlich ist.

§ 14a

(1) Die Aufgabenwahrnehmung der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen erfolgt bei den zuständigen Behörden unter Aufsicht von Tierärzten, die Amtstierärzte im Sinne des § 20 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes sind.

(2) Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden; § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Die ortsübliche Bekanntmachung ist nachzuholen unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntmachung nach Satz 2.

§ 14b

Amtliche Untersuchungen nach dem Tiergesundheitsgesetz werden in einer Landesuntersuchungseinrichtung durchgeführt. Das Fachministerium hat die Landesuntersuchungseinrichtung durch Verordnung zu bestimmen.

§ 14c 24

(1) Unter der fachlichen Aufsicht von approbierten Tierärzten können in den zuständigen Behörden Tiergesundheitskontrolleure in den Aufgabengebieten Tiergesundheitsüberwachung, Tierseuchenbekämpfung, Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, Tierschutzüberwachung und Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln für Tiere eingesetzt werden, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(2) Tiergesundheitskontrolleure sind amtliches Personal im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Fortbildung und Prüfung der Tiergesundheitskontrolleure sowie deren Weiterbildung zu erlassen, insbesondere über

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung und Prüfung,
  2. das Ziel, die Dauer und Inhalte der Fortbildung einschließlich des Mindestumfanges der praktischen Unterweisungen und des tätigkeitsbezogenen fachtheoretischen Unterrichts,
  3. die Anrechnung von Zeiten der berufspraktischen Tätigkeit auf die Fortbildung,
  4. die Art und den Inhalt von Leistungskontrollen,
  5. die Beurteilung der Leistungen während der Fortbildung,
  6. die Art und die Zahl der Prüfungen sowie das Verfahren der Prüfung,
  7. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,
  8. die Bildung einer Prüfungskommission,
  9. die Rechtsfolgen des Fernbleibens von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
  10. den Zweck, die Art, den Inhalt und den Mindest - umfang der Weiterbildungen, an denen Tiergesundheitskontrolleure regelmäßig teilnehmen sollen.

(4) Über die Anerkennung in anderen Bundesländern erworbener vergleichbarer Qualifikationen entscheidet das Fachministerium auf Antrag.

§ 15

(1) Die Gemeinden haben das für Amtshandlungen der zuständigen Behörde erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird.

(2) Für Sperren aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes oder aufgrund einer Verfügung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen und auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen und nach Weisung der zuständigen Behörde für die Beseitigung von gefallenen Tieren und mit Ansteckungsstoffen behafteten Materialien auf ihre Kosten Sorge zu tragen.

§ 15a

(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen tauschen die zuständigen Behörden und das Landesamt für Verbraucherschutz sowie die Tierseuchenkasse Angaben über Tierhaltungen aus. Durch Satz 1 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden können Angaben über einzelne Tiere zur Einstellung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere übermitteln.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, das nähere Verfahren der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 durch Verordnung zu regeln.

§ 16

Das Fachministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium, Aufgaben der Kennzeichnung und der Registrierung von Haustieren und Fischen und der Registrierung außerhalb der zuständigen Behörde tätiger Tierärzte durch Verordnung Dritten zu übertragen.

§ 17

Wer Vieh oder Fische hält, hat Maßnahmen nach § 3 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes, die beim Ausbruch einer Tierseuche angeordnet werden und deren Kosten durch das Land oder die Tierseuchenkasse getragen werden, von Dritten durchführen zu lassen, sofern die zuständige Behörde dies anordnet. Das Fachministerium hat die Maßnahmen, deren Kosten durch das Land oder die Tierseuchenkasse getragen werden, sowie das Verfahren durch Verordnung zu regeln.

§ 18

Das Land richtet einen Tierseuchenbekämpfungsdienst ein.

Teil 3
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14b eine amtliche Untersuchung nach dem Tiergesundheitsgesetz nicht in der vom Fachministerium benannten Landesuntersuchungseinrichtung durchführen lässt oder
  2. entgegen § 17 Satz 1 die Maßnahme nicht durch Dritte, die auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beauftragen sind, durchführen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

§ 20

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21

Das Fachministerium kann Verordnungen, die durch das Fachministerium oder andere Behörden des Landes auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes erlassen wurden, aufheben, wenn das Bundesministerium nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat.

Aufgrund des § 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 13. November 2014 (GVBl. LSA S. 448) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 MBl. LSA S. 511), wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes iiber die Tierseuchenkasse und zur Ausfiihrung des Tierseuchengesetzes unter seiner neuen Uberschrift in der vom 20. November 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 308),
  2. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 8. November 2005 (GVBl. LSA S. 690),
  3. den am 21. Februar 2008 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Landeskostenrechts und des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58, 59),
  4. das am 15. November 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 7. November 2008 (GVBl. LSA S. 383),
  5. den am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 707),
  6. den am 20. November 2014 in Kraft getretenen § 1 des eingangs genannten Gesetzes.
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