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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
- Sachsen-Anhalt -
vom 8. November 2005
(GVBl Nr. 60 vom 17.11.2009 S. 690)
Das Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 308) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten sowie bei der Forderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere, insbesondere über die Dienste der Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter. | "Außerdem wirkt sie bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten mit." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere unterhält sie einen Tiergesundheitsdienst."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Tierseuchenkasse kann auf Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministeriums (Fachministerium) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder schließen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Geschäftsführer" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils sechs Jahre. | "Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fachministerium) kann Beauftragte in die Sitzung der Organe entsenden. | "(3) Das Fachministerium kann Beauftragte in die Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden." |
d) In Absatz 4 werden die Wörter "der Organe" durch die Wörter "des Verwaltungsrates" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. einem Mitglied auf Vorschlag der Tierärztekammer sowie | "3. Beiträge der Tierhalter (§ 11) und die Kostensatzung (§ 13 Abs. 3),". |
bb) In Nummer 5 wird das Wort "Vorstandes"
durch das Wort "Geschäftsführers" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Der Verwaltungsrat kann einen Verwaltungsausschuss bilden. Dem Verwaltungsausschuss gehören der Vorsitzende des Verwaltungsrates, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse an. Die Aufgaben des Verwaltungsausschusses werden durch die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse bestimmt."
(1) Der Vorstand besteht aus
- drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt werden,
- einem weiteren Mitglied, das das Fachministerium entsendet, und
- dem Geschäftsführer (§ 6).
Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.
(3) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einen Vorsitzenden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Das vom Fachministerium in den Vorstand entsandte Mitglied ist stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes.
(4) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Vorstandes weiter.
wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vorsitzende des Vorstandes" durch das Wort "Geschäftsführer" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Vorstandes" durch das Wort "Verwaltungsrates" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von 6 oder 12 Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gewählt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. | "(3) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt den Geschäftsführer mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder." |
c) In Absatz 4 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Verwaltungsrat" ersetzt.
7. § 7 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die §§ 91 und 94 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 225), geändert durch Artikel II des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 22. April 1991 (GVBl. LSA S. 28), gelten entsprechend. | "Die §§ 140 und 141 der Gemeindeordnung gelten entsprechend." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "72b" durch die Angabe "72d" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten der Tötung oder Schlachtung einschließlich der Transportkosten auch insoweit, wie diese nicht bereits nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zu berücksichtigen sind. | "(2) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die dem Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Kosten der Schätzung einschließlich der Kosten der Schätzung durch den Amtstierarzt im Rahmen von Entschädigungsleistungen trägt die Tierseuchenkasse."
b) Absatz 4
(4) Für die Tätigkeit des Amtstierarztes bei der Untersuchung (Absatz 1) und der Schätzung (Absatz 2) werden Kosten nicht berechnet. Die Kosten der Schätzer trägt die Tierseuchenkasse.
wird aufgehoben.
10 In § 11 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort "Verwaltungsverfahren" durch das Wort "Verwaltungszwangsverfahren" ersetzt.
11 § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Hälfte" die Wörter " , sofern es die Maßnahme gemäß § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes veranlasst hat" angefügt.
b) Absatz 4 Satz 2
Es zahlt ihr Abschläge in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtungen.
wird aufgehoben.
12 Der 5. Abschnitt wird Teil 2; die Überschrift vor § 13 erhält folgende Fassung:
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5. Abschnitt Geschäftsführung, Amtshandlungen und Kosten | "Teil 2 Ausführungsvorschriften zum Tierseuchengesetz, Amtshandlungen, Kosten und Ermächtigungen". |
13 Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Kosten für weitere Leistungen der Tierseuchenkasse werden auf der Grundlage einer Kostensatzung erhoben."
14 Der bisherige Teil 2 wird Teil 3; die Überschrift vor § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Teil 2 Ausführungsbestimmungen zum Tierseuchengesetz | "Teil 3 Schlussvorschriften". |
15 § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Wörter "Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung die Anforderungen zu bestimmen, die von Dritten bei der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Sachkunde und Zuverlässigkeit zu erfüllen sind.
wird aufgehoben.
Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes tätige Geschäftsführer gilt als bestellt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.