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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 8. Dezember 2005.
(GVBl. Nr. 64 vom 14.12.2005 S. 730)
§ 1 Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372, 377), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Landeswaldgesetz | "Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)" |
2. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 24 die Wörter "die Forstbehörden" durch die Wörter "Beratung und Betreuung" ersetzt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Bevölkerung sollen das Anliegen der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und die Belange der Forstwirtschaft durch Öffentlichkeitsarbeit vermittelt werden."
4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Landesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden ergeben sich aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren im Land Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 151) in der jeweils gültigen Fassung sowie aus den danach ergangenen Verordnungen. | "(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden richten sich nach dem Brandschutzgesetz und den danach erlassenen Verordnungen." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Forsten zuständige Ministerium" ersetzt.
6. § 16 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. zum Schutz gegen schädliche Umwelteinflüsse im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), | "1. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den danach erlassenen Verordnungen,". |
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Forstbehörde" durch die Wörter "dem Land" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende, Fassung:
alt | neu |
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Betreuung zu bestimmen sowie Entgeltsätze für die Betreuung festzulegen. | "(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Kommunen zuständigen Ministerium durch Verordnung Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Betreuung durch das Land und die Entgelte zu regeln." |
8. § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch die Forstbehörden
(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfaßt keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen. Die Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen Rechtsanspruch. (3) Die Betreuung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Tätigkeiten der Betriebsleitung oder der Revierleitung. Die Betreuung erfolgt auf Antrag und gegen Entgelt. (4) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann die Forstverwaltung auf Antrag und gegen Entgelt auch wirtschaftlich tätig werden. | " § 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung
(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen. Die Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen Anspruch. Die Beratung bei der Bewirtschaftung kann anderen Einrichtungen übertragen werden: (2) Die Waldbesitzer können das Land mit Tätigkeiten der Betriebsleitung und der Revierleitung gegen Entgelt beauftragen (Betreuung). (3) § 23 Abs. 3 gilt entsprechend." |
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, obere Forstbehörden sind die Regierungspräsidien, untere Forstbehörden die Staatlichen Forstämter (Einheitsforstämter). | "(1) Oberste Forstbehörde ist das für Forsten zuständige Ministerium. Obere Forstbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Forstbehörden sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig. | "(2) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist." |
c) Absatz 3
(3) Die Forstbehörden haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Mitwirkung als Träger öffentlicher Belange,
- Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes,
- Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
- Durchführung von forstlichen Fördermaßnahmen,
- forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald sowie Ausweisung und Betreuung von geschützten Waldgebieten,
- Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
- Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen, soweit die Forstbehörden nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zuständig sind,
- forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird das Wort "Forstbehörden" durch die Wörter "Behörden und Einrichtungen der Forstverwaltung" ersetzt.
e) Absatz 6
(6) Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Bediensteten der damit befaßten Forstbehörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
wird aufgehoben.
10. In § 2 Abs. 4 Satz 3, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 3 und § 32 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Forsten zuständige Ministerium" ersetzt.
§ 2 Änderung der Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald
Die Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald vom 14. Januar 1999 (GVBl. LSA S. 28), geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. LSA S. 236), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Grundsatz der Beratung
Einzelne Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen und deren forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse werden bei der Bewirtschaftung des Waldes und der Erfüllung der ihnen nach dem Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt obliegenden Pflichten durch Beratung unterstützt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 2 Inhalt der Beratung".
b) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 24 Abs. 1" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 24 Abs. 2" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch die Forstbehörde" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 können nur übernommen werden, soweit die dafür erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Forstbehörde" gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Forstbehörde" durch die Wörter "des Landes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter , nachdem die Forstbehörde die Erhöhung mitgeteilt hat," durch die Wörter "nach Mitteilung der Erhöhung" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch die Forstbehörde" gestrichen.
§ 3 Änderung der Waldbrandschutzverordnung
§ 4 Satz 1 der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 337), geändert durch Nummer 490 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172), erhält folgende Fassung:
"Die örtlich zuständigen Forstbehörden nehmen die Aufgaben der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten wahr."
§ 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den §§ 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der bestehenden Ermächtigungen des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durch Verordnung geändert oder aufgehoben werden.
§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.