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WaldG LSA - Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. April 1994
(GVBl. LSA vom 19.04.1994 S. 520; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 02.04.2002 S. 214; 27.08.2002 S. 372; 08.12.2005 S. 730 05; 05.11.2009 S. 514 09; 16.12.2009 S. 708 09a; 10.12.2010 S. 569 10; 18.01.2011 S. 5 11;18.12.2012 S. 649 12; 03.03.2016 S. 77 Übergangsbestimmungen aufgehoben)
Gl.-Nr.: 790.1
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Forstpflanzen gelten Waldbäume und Waldsträucher.
(2) Zum Wald gehören unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene
(3) Wald sind nicht
(4) Für Wälder sind von den Forstbehörden Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Waldverzeichnisse zu regeln.
§ 3 Waldeigentumsarten, Waldbesitzer
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Teil 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 4 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes 05
(1) Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften.
(2) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sollen bei der Bewirtschaftung des Waldes erhalten und gepflegt werden. Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sollen berücksichtigt, ausreichende Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhalten oder wiederhergestellt und natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden. Auf die Gestaltung und Pflege der Waldränder ist besonders zu achten.
(3) Der Bevölkerung sollen das Anliegen der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und die Belange der Forstwirtschaft durch Öffentlichkeitsarbeit vermittelt werden.
§ 5 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes
(1) Staatswald ist planmäßig auf der Grundlage periodischer und jährlicher Betriebspläne zu bewirtschaften. Dasselbe gilt für Körperschaftswald von mehr als 100 Hektar Gesamtwaldfläche. Für kleinere Körperschaftswaldungen sind vereinfachte Betriebsgutachten ausreichend.
(2) Im Körperschaftswald bedürfen periodische Betriebspläne und vereinfachte Betriebsgutachten der Bestätigung durch die Körperschaft.
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Aufstellung periodischer und jährlicher Betriebspläne sowie vereinfachter Betriebsgutachten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu regeln.
§ 6 Forstliche Rahmenpläne und andere, den Wald betreffende Planungen 09a
(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen sollen die obere Forstbehörde für einzelne Waldgebiete sowie die oberste Forstbehörde für das Landesgebiet oder erhebliche Teile davon forstliche Rahmenpläne aufstellen. Bei Erstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, sofern nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Forstliche Rahmenpläne sind periodisch zu überprüfen und fortzuschreiben.
(2) In forstlichen Rahmenplänen sind die erforderlichen öffentlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen.
(3) Forstliche Rahmenpläne sollen außerdem enthalten:
(4) Für Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, gilt § 8 des Bundeswaldgesetzes entsprechend.
(5) Bei der Aufstellung und der Änderung forstlicher Rahmenpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des § 14b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die übrigen Vorschriften des Teils 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind entsprechend anzuwenden.
§ 7 Beschränkung von Kahlhieben 09a
(1) Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 v. H. des standörtlich möglichen Vorrats absenken (Lichthauungen), werden Kahlhieben gleichgestellt.
(2) Durch einen Kahlhieb dürfen
(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung ist zu versagen, sofern Beeinträchtigungen oder Schäden im Sinne von Absatz 2 zu erwarten sind und diese auch durch Nebenbestimmungen nicht verhütet werden können. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Kahlhieb in geschädigten Beständen wirtschaftlich geboten oder aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist. Die Genehmigung für Lichthauungen, die der Einleitung, Förderung oder Freistellung von Naturverjüngungen, Voranbauten oder Nachanbauten dienen, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die vorgenannten Verjüngungsmaßnahmen im Sinne einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgen. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,
(5) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten darf die Forstbehörde die Genehmigung für Kahlhiebe nach Absatz 3 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilen.
§ 8 Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart 09
"(1) Wald darf nur mit der Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Sie soll erteilt werden, wenn die Umwandlung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der Bauleitplanung entspricht und ihr überwiegend öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.
(3) Die Genehmigung soll zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf die Schutz- und Erholungsfunktion mit Nebenbestimmungen versehen werden. In Betracht kommen insbesondere Ersatzaufforstungen, Maßnahmen zum Schutz der verbleibenden Bestände oder andere landschaftspflegerische Maßnahmen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zu Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen durch Verordnung zu regeln. Ersatzmaßnahmen dürfen nicht gefordert werden, wenn die Waldumwandlung in der Hauptsache unmittelbar das Ziel verfolgt, dem Wald, seinen Funktionen, der Forstwirtschaft, der Forschung oder der Erziehung zum Umweltbewußtsein zu dienen.
(4) Wird die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt, ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung in die andere Nutzungsart bis Ablauf der Frist nicht begonnen ist.
(5) Wurde eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, hat die Forstbehörde Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Sie kann die unverzügliche Wiederaufforstung verlangen; bei einer nicht genehmigungsfähigen Umwandlung ist die unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen. Diese Anordnungen binden auch den Rechtsnachfolger. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde diesem die Ordnungsmäßigkeit einer Umwandlung zu bescheinigen.
(6) Eine befristete Waldumwandlung kann zugelassen werden, wenn
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
(1) Die Erstaufforstung bisher nicht mit Wald bestockter Flächen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Diese umfaßt die nach Naturschutzrecht erforderlichen Genehmigungen. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind zu hören. Stellt die Erstaufforstung einen Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dar, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(2) Für die Entscheidung über den Erstaufforstungsantrag gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn
(3) Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung anordnen. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde ihm die Ordnungsmäßigkeit einer Aufforstung zu bescheinigen.
§ 10 Wiederaufforstung
(1) Kahlgeschlagene, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene sowie mit weniger als 40 v. H. des standörtlich möglichen Holzvorrates bestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Als Wiederaufforstung in diesem Sinne gelten auch Naturverjüngung, Voranbau und Nachanbau.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfaßt alle Maßnahmen zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. Sie endet mit Erreichen des Kulturzieles, frühestens fünf Jahre nach Beginn der Aufforstung. Bei Scheitern einer Kultur ist nach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebenenfalls Änderung des waldbaulichen Konzepts eine Wiederholung innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorzunehmen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.
(4) Die Forstbehörde kann auf Antrag Waldbesitzer für Flächen, auf denen die Voraussetzungen für die natürliche Wiederansiedlung von Wald, der die Funktionen nach § 1 Nr. 1 erfüllt, gegeben sind, von der Wiederaufforstungspflicht befreien. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn Flächengröße oder -form sowie der Bodenzustand und die vorhandene Vegetation einen Samenanflug von Waldbäumen erwarten lassen und wenn Anflug und Aufwuchs vor Wildverbiß geschützt sind.
(5) Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 oder 2 Satz 3 genannten Frist oder in dem in Absatz 2 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Aufforstung anordnen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören. § 8 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 11 Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport- und Erholungsanlagen 11
(1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs möglichst geschont werden. In diesem Zusammenhang ist die Versiegelung von Waldboden unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage oder der Ausbau des Weges erforderlich ist und andere technische Möglichkeiten nicht bestehen. Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen. Die Errichtung dieser Anlagen bedarf unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Errichten oder Betreiben der Anlage in nicht nur unerheblichem Maße Schäden an Waldbeständen, an Waldwegen, an zum Wald gehörenden Gewässern oder am Waldboden zu erwarten sind oder wenn durch das Errichten oder Betreiben der Anlage die Erfüllung der Waldfunktionen nach § 1 Nr. 1 gefährdet wird. § 8 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Errichtet ein Waldbesitzer Anlagen nach Satz 1 ohne Genehmigung, kann die Forstbehörde deren Beseitigung anordnen.
§ 12 Forstnutzungsrechte und Nebennutzungen
(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahmen oder wiederkehrende Lieferungen von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten Dritter oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks an einem Grundstück bestehen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. Sie erlöschen, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 30 Jahre lang nicht ausgeübt wurden.
(3) Forstliche Nebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, daß die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird. Streu- und Grasnutzungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die nachteiligen Wirkungen auf die Produktionskraft des Waldbodens nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Teil 3
Schutz des Waldes
§ 13 Grundsätze
(1) Der Schutz des Waldes umfaßt Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Schadstoffe, tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand.
(2) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Die Bestimmungen des Jagd-, Naturschutz-, Wasser- und Tierschutzrechts bleiben unberührt. Der Einsatz von Pestiziden in Wäldern ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.
(3) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung von Gefahren entsprechend Absatz 1 für den Wald unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen mit den Waldbesitzern vertraglich vereinbaren oder anordnen. Der vertraglichen Vereinbarung ist der Vorzug einzuräumen. Vor einer Anordnung ist der Waldbesitzer anzuhören. Behördlich angeordnete oder vertraglich vereinbarte Maßnahmen zum Schutz des Waldes können vom Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Basis einer Förderrichtlinie angemessen bezuschußt werden.
(4) Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher Gefährdungen für größere Waldgebiete notwendig werden, und die ihrer Art nach nur großflächig für eine Vielzahl von Waldbesitzern gemeinsam durchgeführt werden können, kann die Forstbehörde selbst durchführen. Die betroffenen Waldbesitzer sind möglichst vorher zu hören. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die auf die Waldbestände der Besitzer keine unmittelbaren Auswirkungen haben, kann die Anhörung unterbleiben.
(5) Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 trägt das Land. Das Land kann Waldbesitzer bis zur Höhe ihrer Vorteile an den Kosten beteiligen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten über Art und Umfang der Schutzmaßnahmen und die Kostenbeteiligung durch die Waldbesitzer im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu regeln.
(6) Zur Beurteilung der Schäden durch Wild kann die Forstbehörde Wildschadensgutachten erstellen. Die Ergebnisse dieser Gutachten hat die Jagdbehörde zu berücksichtigen.
(7) Für die Ausübung des Betretungsrechtes des Waldes gelten die Vorschriften des Feld- und Forstordnungsgesetzes.
§ 14 Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz 05
(1) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes für die Versicherung des Privatwaldes gegen Waldbrandgefahr eine Beihilfe bis zur Höhe von 50 v. H. sämtlicher Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes gewähren. Die Versicherungssumme darf den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu ermittelnden Bestandeswert nicht übersteigen.
(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden richten sich nach dem Brandschutzgesetz und den danach erlassenen Verordnungen
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen Einzelheiten zum Schutz des Waldes vor Bränden und der Überwachung des Waldes auf Waldbrandgefahr durch Verordnung zu regeln.
§ 15 Maßnahmen zur Minderung der Einwirkungen von Schadstoffen
(1) Schadstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Fremdstoffe anthropogenen Ursprungs, die in den Wald oder in den Waldboden durch die Luft, das Wasser oder direkt eingetragen werden und ihn schädigen können.
(2) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer über die Möglichkeiten zu beraten, die Auswirkungen schadstoffbedingter Waldschäden durch geeignete Maßnahmen, insbesondere waldbaulicher Art, zu mindern.
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Art, Umfang und Methodik von periodischen Schadensanalysen und Standortsuntersuchungen in den Wäldern aller Eigentumsarten durch Verordnung zu regeln. Die wesentlichen Daten sind in übersichtlicher Form in regionaler Einteilung regelmäßig zu veröffentlichen.
Teil 4
Besonders geschützte Waldgebiete
(1) Die obere Forstbehörde kann Wald durch Verordnung zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
(2) Die Erklärung zum Schutzwald kommt insbesondere in Betracht
(3) Vor Erlaß der Verordnung ist betroffenen Waldbesitzern und Gemeinden sowie gegebenenfalls den Verursachern und Begünstigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Schutzzweck ist in der Verordnung anzugeben.
(4) Schutzwald ist durch geeignete Verjüngungsformen in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Kahlhiebe und Lichthauungen im Sinne von § 7 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, wenn dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes und des Schutzzweckes erforderlich ist.
§ 17 Erholungswald
(1) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten zu Erholungswald zu erklären, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Privatwald soll nur zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung der Erholungsbedürfnisse nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zuläßt.
(3) Vor Erlaß der Verordnung sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden, die beteiligten Behörden sowie die öffentlichen Planungsträger zu hören.
(4) In der Verordnung können insbesondere Vorschriften enthalten sein über
§ 18 Waldschutzgebiete
(1) Waldschutzgebiete dienen der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung wertvoller Waldlebensgemeinschaften in ihrer für den Lebensraum typischen Arten- und Formenzusammensetzung. Waldschutzgebiete sollen der Erhaltung im Land Sachsen-Anhalt typischer Waldgesellschaften dienen.
(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zum Waldschutzgebiet zu erklären. Naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Privatwald soll nur zum Waldschutzgebiet erklärt werden, wenn auf Grund der Seltenheit einer Pflanzengesellschaft oder eines Bestandesaufbaus ein herausgehobenes Interesse der Allgemeinheit an deren Erhaltung besteht und wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung dieses Interesses nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zuläßt.
(4) Vor Erlaß der Verordnung nach Absatz 1 sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden zu hören.
(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19 Naturwaldzellen
(1) Naturwaldzellen sind Waldteile, die in ihrer Zusammensetzung und ihrem Aufbau besonders naturnah sind oder in absehbarer Zeit eine Entwicklung zu einer naturnahen Struktur erwarten lassen und sich daher ungelenkt entwickeln sollen.
(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald zu Naturwaldzellen zu erklären, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit liegt. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Privat- und Körperschaftswald kann Wald nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zur Naturwaldzelle erklärt werden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(3) In Naturwaldzellen wird der Wald sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig, soweit von ihnen keine Beeinträchtigung der Naturbelassenheit zu erwarten ist.
§ 20 Besondere Bewirtschaftung geschützter Waldgebiete
Zur Bewirtschaftung besonders geschützter Waldgebiete nach §§ 16 bis 18 können durch die obere Forstbehörde mit den Waldbesitzern vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, soweit sie für die Erreichung des Schutzzwecks notwendig sind.
§ 21 Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile
(1) Entstehen dem Waldbesitzer durch Maßnahmen oder Beschränkungen, die ihm auf Grund dieses Gesetzes oder einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auferlegt worden sind, nachweisbar nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, hat er Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, soweit die Maßnahmen oder Beschränkungen billigerweise nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gefordert werden können.
(2) Die Entschädigung trägt das Land. Im Falle der Erklärung zu Schutzwald kann das Land von den Begünstigten bis zur Höhe ihrer Vorteile und von den Verursachern Kostenersatz verlangen.
(3) Wird Wald auf Antrag einer Gemeinde und in deren überwiegendem Interesse zu Erholungswald erklärt, hat abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Gemeinde die Entschädigung zu leisten.
(4) Über Grund und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet die obere Forstbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
Teil 5
Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Waldes
§ 22 Staatswald
(1) Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In den Wirtschaftszielen des Staatswaldes ist die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes als Gesamtressource zu gewährleisten. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bilden dabei eine Einheit. Staatswald ist nach ökologischen Erfordernissen zu bewirtschaften.
(2) Der Staatswald dient neben den Zielen nach Absatz 1 in besonderem Maße der forstlichen Forschung und der Vermittlung praktischer Ergebnisse und Erkenntnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Staatswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Er soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden.
(4) Forstliche Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit der anderen Waldeigentumsarten übersteigen, sollen vorrangig im Staatswald durchgeführt werden.
(1) Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes gilt § 22 Abs. 1 entsprechend. Das gilt unbeschadet einer besonderen Zweckbestimmung des jeweiligen Körperschaftsvermögens. Die Bedürfnisse des Besitzers können angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Körperschaften haben mit der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (Betriebsleitung) sowie mit dem forstlichen Betriebsvollzug (Revierleitung) Bedienstete zu beauftragen, die über eine Qualifikation verfügen, wie sie für den staatlichen Forstdienst vorgeschrieben ist. Sie können stattdessen auch die Betriebsleitung allein oder die Betriebsleitung und die Revierleitung als Betreuungsleistungen durch Vertrag dem Land übertragen.
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Kommunen zuständigen Ministerium durch Verordnung Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Betreuung durch das Land und die Entgelte zu regeln.
§ 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung 05
(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen. Die Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen Anspruch. Die Beratung bei der Bewirtschaftung kann anderen Einrichtungen übertragen werden:
(2) Die Waldbesitzer können das Land mit Tätigkeiten der Betriebsleitung und der Revierleitung gegen Entgelt beauftragen (Betreuung).
(3) § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 25 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
(1) Die zuständige Behörde im Sinne des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde.
(2) Kirchliche Waldgemeinschaften oder Waldgenossenschaften können als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse anerkannt werden, soweit sie die Voraussetzung nach §§ 16 bis 18 des Bundeswaldgesetzes erfüllen.
Teil 6
Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung
(1) Oberste Forstbehörde ist das für Forsten zuständige Ministerium. Obere Forstbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde wahr.
(3) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Forstbehörden sollen auf Grund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Naturschutzbehörden, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen, mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befaßten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und unterstützen. Sie sollen mit diesen in allen gegenseitig interessierenden Fragen eng zusammenarbeiten.
(5) Die Bediensteten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Waldgrundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren. Die Behörden und Einrichtungen der Forstverwaltung sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die in diesem Gesetz oder Verordnungen zu diesem Gesetz bestimmt sind, im Privat- und Körperschaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern dem Waldbesitzer daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören.
(6) (aufgehoben)
§ 26a Landeszentrum Wald 09 12
(1) Das Landeszentrum Wald untersteht bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für Forsten zuständigen Ministeriums. Als forstliche Fachbehörde unterstützt es die oberste und die obere Forstbehörde sowie die unteren Forstbehörden bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben.
(2) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 27 Forstausschüsse
(1) Bei den Forstbehörden aller Ebenen werden Ausschüsse gebildet, in denen die Waldbesitzer aller Eigentumsarten vertreten sein sollen.
(2) Die Forstausschüsse beraten die Forstbehörden in Grundsatzfragen. Sie treten mindestens einmal jährlich oder jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder zusammen. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Tätigkeit der Forstausschüsse zu regeln.
§ 28 Forstaufsicht
Die örtlich zuständigen Forstbehörden üben die Forstaufsicht über den Wald aller Eigentumsarten aus. Der Umfang der Forstaufsicht ist auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und anderer, auf die Erhaltung und Pflege des Waldes und die Abwehr von Waldschäden gerichteter Vorschriften begrenzt. Dabei sind die Interessen der Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen und ihren Initiativen genügend Raum zu lassen. Die Forstaufsicht ist vorrangig auf dem Wege der Beratung umzusetzen.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 30 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten nach § 29 können mit Geldbußen bis 50.000 Euro geahndet werden.
§ 31 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Teil 8
Schlußbestimmungen
§ 32 Dienstbezeichnungen und Dienstbekleidung
Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Führen forstlicher Dienstbezeichnungen und das Tragen forstlicher Dienstbekleidung durch Verordnung zu regeln.
Unbeschadet des Wechsels der Zuständigkeit am 1. Januar 2013 durch § 26 Abs. 2 führen die bis zum 31. Dezember 2012 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 21 Abs. 4 Satz 2 tritt mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
(3) § 13 Abs. 7 tritt mit Inkrafttreten des Feld- und Forstordnungsgesetzes in Kraft.
(4) Gleichzeitig treten mit Absatz 1 folgende Vorschriften außer Kraft
________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).
ENDE |