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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ökokonto-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Juni 2011
(GVBl. Nr. 13 vom 22.06.2011 S. 609)
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) wird verordnet:
Die Ökokonto-Verordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 24) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach dem Wort "Anrechnungsberechtigungen" werden die Wörter "sowie Einzelheiten zu Maßnahmen- und Flächenpools Und zu einer Übertragung der Verantwortung für die Unterhaltung und Sicherung der Maßnahmen auf Dritte" eingefügt.
b) Absatz 2
(2) § 20 Abs. 1, 2, §§ 23, 24, 26 und 27 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Vorrang haben dabei Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Naturschutzbehörde soll ferner darauf hinwirken, dass die Maßnahmen, auch zusammen mit für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeigneten Flächen, zu Maßnahmen- und Flächenpools zusammengefasst werden."
c) In Absatz 3 Nr. 8 wird die Angabe " § 42 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Naturschutzverzeichnis nach § 42 Abs. 2" durch die Angabe "Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Naturschutzverzeichnis" durch das Wort "Kompensationsverzeichnis" ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe " § 42 Abs. 2" durch die , Angabe " § 18 Abs. 2" ersetzt.
c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 18 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Pflichten der Naturschutzbehörde
(1) Die am jeweiligen Verfahren beteiligte Naturschutzbehörde nach den §§ 23 und 24 in Verbindung mit § 62 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren verpflichtet, Behörden und Vorhabenträger auf für die Anrechnung geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie soll auch darauf hinweisen, dass über das Gesamtverzeichnis (§ 42 Abs. 2 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) bei der Fachbehörde für Naturschutz (Landesamt für Umweltschutz) weitere geeignete Maßnahmen ermittelt werden können. (2) Die zuständige Naturschutzbehörde nach den §§ 23 und 24 in Verbindung mit § 62 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hat in diesen Verfahren darauf hinzuwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots und des Vorrangs von Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen, die in das Verzeichnis aufgenommen wurden, berücksichtigt werden. (3) Die nach § 42 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Naturschutzbehörden haben auch dann Einsicht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in das Naturschutzverzeichnis zu gewähren, wenn natürliche oder juristische Personen in öffentlichem Auftrag oder in öffentlichem Interesse vermittelnd zwischen Anbietern und Vorhabenträgern tätig werden. | " § 5 Pflichten der Naturschutzbehörde
(1) Die nach § 10 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beteiligte Naturschutzbehörde ist verpflichtet, Behörden und Vorhabenträger auf für die Anrechnung geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie soll auch darauf hinweisen, dass über das Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Fachbehörde für Naturschutz weitere geeignete Maßnahmen ermittelt werden können. (2) Ist die Naturschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes selbst Genehmigungsbehörde, hat sie entsprechend zu verfahren." |
5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Naturschutzverzeichnissen" durch das Wort "Kompensationsverzeichnissen" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Satz 2 wird Absatz 2.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei einer Anrechnung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Genehmigungsverfahren kann im Einvernehmen mit dem Eingriffsverursacher festgelegt werden, dass die Verantwortung für die weitere Unterhaltung und Sicherung auf einen Dritten übertragen wird, soweit dieser die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleisten kann."
7. In § 8 Satz 3 wird das Wort "Naturschutzverzeichnis" durch das Wort "Kompensationsverzeichnis" ersetzt.
8. In § 9 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2414)" die Angabe " , zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619, 633)," eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.