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Ökokonto-Verordnung - Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Januar 2005
(GVBl. LSA Nr. 5 vom 26.01.2005 S. 24; 15.06.2011 S. 609 11; 15.01.2015 S. 21 15)
Gl.-Nr.: 791.15



Aufgrund des § 20 Abs. 3 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), geändert durch Gesetz vom 14. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 14), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), geändert durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 (MBl. LSA S. 575), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 11

Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Grundsätze für die Bewertung und Anrechnung von ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes als Maßnahmen im Sinne eines Ökokontos, die Grundsätze über den Handel mit den vorgenannten Anrechnungsberechtigungen sowie Einzelheiten zu Maßnahmen- und Flächenpools Und zu einer Übertragung der Verantwortung für die Unterhaltung und Sicherung der Maßnahmen auf Dritte.

§ 2 Antragsverfahren 11

(1) Wer beabsichtigt, von den Möglichkeiten des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Maßnahmeträger Gebrauch zu machen, hat für eine spätere Anrechnung der vorgesehenen Maßnahme als Kompensationsmaßnahme (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme) die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde soll im Rahmen der Beratung darauf hinwirken, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die die Zielstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützen. Diese Zielstellungen lassen sich insbesondere aus dem Landschaftsprogramm, aus Landschaftsrahmenplänen, aus Landschaftsplänen, aus Biotopverbundplanungen, aus Pflege- und Entwicklungskonzepten sowie aus Managementplänen oder aus Artenhilfsprogrammen ableiten. Vorrang haben dabei Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Naturschutzbehörde soll ferner darauf hinwirken, dass die Maßnahmen, auch zusammen mit für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeigneten Flächen, zu Maßnahmen- und Flächenpools zusammengefasst werden.

(3) Der Antrag auf Zustimmung enthält

  1. Name und Anschrift des Antragstellers, des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder dinglich Berechtigten,
  2. Lage und Größe der Fläche sowie eine kartografische Darstellung auf Grundlage der Topographischen Landeskartenwerke im Maßstab 1:10.000,
  3. Auflistung der betroffenen Flurstücke,
  4. den Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche, wie durch Vorlage eines Grundbuchauszugs oder durch bestehende Pachtverträge,
  5. eine genaue Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen (Entwicklungsziel),
  6. die notwendigen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,
  7. Angaben zur Inanspruchnahme von Fördermitteln und
  8. die Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit diese erteilt werden soll.

(4) Die untere Naturschutzbehörde ermittelt die aktuelle naturschutzfachliche Wertigkeit der Fläche auf der Grundlage des Bewertungsmodells für das Land Sachsen-Anhalt.

(5) Die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt, sofern die Maßnahme nicht im Widerspruch zu den in § 2 Abs. 2 genannten Zielstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege steht, die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist, die Fläche tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass die Fläche für andere Zwecke überplant wird.

(6) Das Ökokonto entsteht mit der Feststellung der natur-schutzfachlichen Wertigkeit entsprechend Abs. 4 und der Zustimmung der Naturschutzbehörde entsprechend Absatz 5. Es wird im Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen.

§ 3 Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis 11

Die Registrierung der Maßnahmen für das Ökokonto erfolgt gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in den von den Naturschutzbehörden zu führenden Verzeichnissen. Im Verzeichnis sind je Maßnahme insbesondere aufzuführen:

  1. Datum der Einbuchung,
  2. Namen und Anschriften der Beteiligten entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, soweit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorliegen,
  3. kartografische Darstellung auf Grundlage der Topographischen Landeskartenwerke im Maßstab 1:10.000,
  4. Auflistung der betroffenen Flurstücke,
  5. Ausgangsbiotop oder -biotopkomplex einschließlich naturschutzfachlicher Bewertung,
  6. Zielbiotop oder -biotopkomplex einschließlich ergänzender Hinweise zur späteren Bewertung,
  7. Ergebnisse von Zwischenbilanzierungen entsprechend § 4 Abs. 1,
  8. Angaben zu entsprechend § 6 Abs. 2 durchgeführten oder von Dritten geförderten Maßnahmen,
  9. Vermerke hinsichtlich einer geplanten Zuordnung zu konkreten Eingriffsvorhaben und
  10. Löschungsvermerke nach § 6 Abs. 1 Satz 3.

§ 4 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers

(1) Bei berechtigtem Interesse des Maßnahmeträgers kann eine Zwischenbilanzierung entsprechend § 2 Abs. 4 durchgeführt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Maßnahmeträger beabsichtigt, die Fläche oder die Anrechnungsberechtigung zu veräußern.

(2) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme aus dem Verzeichnis verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.

(3) Vor einer Änderung des Entwicklungszieles ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

§ 5 Pflichten der Naturschutzbehörde 11 15

(1) Die nach § 10 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beteiligte Naturschutzbehörde ist verpflichtet, Behörden und Vorhabenträger auf für die Anrechnung geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie soll auch darauf hinweisen, dass über das Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Fachbehörde für Naturschutz weitere geeignete Maßnahmen ermittelt werden können.

(2) Ist die Naturschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes selbst Genehmigungsbehörde, hat sie entsprechend zu verfahren.

§ 6 Anrechnung von Maßnahmen; Förderung 11

(1) Die Anrechnung der Maßnahme als Kompensationsmaßnahme erfolgt im jeweiligen Verfahren auf der Grundlage des Bewertungsmodells für das Land Sachsen-Anhalt. Die anrechnungsfähigen Ökopunkte ergeben sich aus der Differenz der zum Anrechnungszeitpunkt und der gemäß § 2 Abs. 4 ermittelten Wertigkeit. Die Maßnahme wird, sobald die eingriffsrelevante Verwaltungsentscheidung bestandskräftig geworden ist, in den Kompensationsverzeichnissen als Ökokontomaßnahme ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise gelöscht.

(2) Der zu berücksichtigende Anteil bei der Anrechnung als Kompensationsmaßnahme ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Eigenmittel an der Gesamtsumme der Ausgaben für die Maßnahme. Dies gilt auch für Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung. Maßnahmen im Sinne von Satz 1 können auch mehrere Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichem Eigenanteil sein. Die naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche ist dann anteilsmäßig bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

§ 7 Erhalt der Maßnahmen 11

(1) Vor einer Anrechnung für einen konkreten Eingriff besteht für den Maßnahmeträger keine Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt der Maßnahmen.

(2) Nach einer Anrechnung kann zur Erfüllung der Pflichten des Eingriffsverursachers eine dingliche Sicherung in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach den §§ 1090 bis 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer Reallast nach § 1105 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausreichend sein; ein Erwerb der Fläche ist dann nicht erforderlich.

(3) Bei einer Anrechnung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Genehmigungsverfahren kann im Einvernehmen mit dem Eingriffsverursacher festgelegt werden, dass die Verantwortung für die weitere Unterhaltung und Sicherung auf einen Dritten übertragen wird, soweit dieser die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleisten kann.

§ 8 Handelbarkeit 11

Eine Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Anrechnungsberechtigungen ist zulässig. Diese ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Veräußerung der Fläche gehen die mit der Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über.

§ 9 Verhältnis zum Baurecht 11

Die Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die im Rahmen eines gemeindlichen Ökokontos entsprechend § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619, 633), durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sind jedoch für Eingriffe außerhalb der Bauleitplanung anrechenbar, sofern die Vorgaben des § 2 beachtet werden.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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