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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. November 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 19.11.2014 S. 448)
Das Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 707), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
AG TierSG - Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes | "AG TierGesG - Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes." |
2. Die Überschrift des 1. Abschnitts im Teil 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Abschnitt: | "Abschnitt 1 Grundsatzbestimmungen". |
3. In § 1 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort "bei" das Wort "Vorsorge-," eingefügt.
4. In der Überschrift des 2. Abschnitts wird die Angabe "2. Abschnitt:" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.
5. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. | "(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer und der Verwaltungsausschuss, soweit dieser gebildet worden ist." |
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "für das Land" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Land" ersetzt.
7. In der Überschrift des 3. Abschnitts wird die Angabe "3. Abschnitt:" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.
8. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "140 und 141 der Gemeindeordnung" durch die Angabe "150 und 154 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 66 bis 72d des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " §§ 15 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " ; § 15 des Tierseuchengesetzes ist anzuwenden" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Tierbesitzers" durch das Wort "Tierhalters" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(Absatz 2)" durch die Angabe "nach Absatz 2" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie für Schäden infolge von Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gewährt. | "Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Vorsorge, Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen, für Schäden infolge von Verhütungsgrund Bekämpfungsmaßnahmen sowie zu den Kosten der Beseitigung von Vieh gewährt." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Tierseuchenkasse kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren. | "(2) Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse in besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewährt." |
12. In der Überschrift des 4. Abschnitts wird die Angabe "4. Abschnitt:" durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. | "Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der Vorsorge und der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Tierbesitzers" durch das Wort "Tierhalters" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Durch Satz 5 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
d) Absatz 6
(6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass
- die Beitragsveranlagung den Gemeinden gegen Kostenerstattung zu übertragen ist,
- abweichend von Absatz 4 Satz 2 der Beitrag
- für Forellen nach der Wassermenge
- für Karpfen nach der Teichfläche und
- bei Käfighaltung von Forellen und Karpfen nach Normsätzen (maximaler Besatz je Käfig)
zu erheben ist.
wird aufgehoben.
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt,
| "(7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der Tierseuchenkasse berechtigt,
|
f) In Absatz 8 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfe, die sie in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, zur Hälfte, sofern es die Maßnahme gemäß § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes veranlasst hat. | "(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfe, die sie in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, zur Hälfte, sofern die Maßnahme aufgrund einer Verordnung nach § 38 Abs. 9 und 10 des Tiergesundheitsgesetzes veranlasst wurde." |
15. In der Überschrift des Teils 2 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tierseuchengesetzes gilt das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit folgender Maßgabe:
| "(1) Für die Kosten der Amtshandlung bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gilt das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit den Maßgaben, dass
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Amtstierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Amtstierarzt" durch die Wörter "die zuständige Behörde" ersetzt.
§ 14Das Fachministerium beruft zur Gründung der Tierseuchenkasse den ersten Geschäftsführer. Dieser gilt für sechs Jahre als gewählt. Während dieser Zeit kann er nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn zugleich mit dieser Mehrheit ein anderer Geschäftsführer gewählt wird.
wird aufgehoben.
18. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:
" § 14a
(1) Die Aufgabenwahrnehmung der approbierten Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen erfolgt bei den zuständigen Behörden unter Aufsicht von Tierärzten, die Amtstierärzte im Sinne des § 20 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes sind.
(2) Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden; § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Die ortsübliche Bekanntmachung ist nachzuholen unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntmachung nach Satz 2.
§ 14b
Amtliche Untersuchungen nach dem Tiergesundheitsgesetz werden in einer Landesuntersuchungseinrichtung durchgeführt. Das Fachministerium hat die Landesuntersuchungseinrichtung durch Verordnung zu bestimmen."
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Amtstierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für Sperren nach § 22 des Tierseuchengesetzes haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen und auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen und nach Weisung des Amtstierarztes für die Beseitigung von gefallenen Tieren und mit Ansteckungsstoffen behaftete Materialien auf ihre Kosten Sorge zu tragen. | "(2) Für Sperren aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes oder aufgrund einer Verfügung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 11. des Tiergesundheitsgesetzes haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen und auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen und nach Weisung der zuständigen Behörde für die Beseitigung von gefallenen Tieren und mit Ansteckungsstoffen behafteten Materialien auf ihre Kosten Sorge zu tragen." |
20. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a
(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen tauschen die zuständigen Behörden und das Landesamt für Verbraucherschutz sowie die Tierseuchenkasse Angaben über Tierhaltungen aus. Durch Satz 1 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden können Angaben über einzelne Tiere zur Einstellung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere übermitteln.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, das nähere Verfahren der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 durch Verordnung zu regeln."
21. Nach § 15 wird die Überschrift "Teil 3 Schlussvorschriften" gestrichen.
22. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Ministerium des Innern" werden durch die Wörter "für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) Die Wörter "beauftragter und bevollmächtigter" werden durch die Wörter "außerhalb der zuständigen Behörde tätiger" ersetzt.
23. Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 angefügt:
" § 17
Wer Vieh oder Fische hält, hat Maßnahmen nach § 3 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes, die beim Ausbruch einer Tierseuche angeordnet werden und deren Kosten durch das Land oder die Tierseuchenkasse getragen werden, von Dritten durchführen zu lassen, sofern die zuständige Behörde dies anordnet. Das Fachministerium hat die Maßnahmen, deren Kosten durch das Land oder die Tierseuchenkasse getragen werden, sowie das Verfahren durch Verordnung zu regeln.
§ 18
Das Land richtet einen Tierseuchenbekämpfungsdienst ein."
24. Nach § 18 wird folgender Teil 3 eingefügt:
"Teil 3
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 19
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 20
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 21
Das Fachministerium kann Verordnungen, die durch das Fachministerium oder andere Behörden des Landes auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes erlassen wurden, aufheben, wenn das Bundesministerium nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat."
Durch § 1 Nr. 20 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE