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BiberVO M-V - Biberverordnung
Verordnung zur Abwendung von Beeinträchtigungen durch Biber
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 24 vom 13.12.2019 S. 741)
Gl.-Nr.: 791-9-11
Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Anwendungsbereich und -zeitraum
(1) Maßnahmen zur Abwendung von Beeinträchtigungen durch Biber (Castor fiber) dürfen zum Schutz folgender Flächen und Orte durchgeführt werden:
Darüber hinaus dürfen Maßnahmen zur Abwendung von Beeinträchtigungen durch Biber an den Abschnitten von oberirdischen Gewässern einschließlich angelegten Be- und Entwässerungsgräben durchgeführt werden, die von den unteren Naturschutzbehörden durch Allgemeinverfügung festgelegt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht in
(3) Die Maßnahmen dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für Landesschutzdeiche und Küstenschutzdeiche in der Unterhaltungslast des Landes, soweit Maßnahmen zur Erhaltung deren jederzeitiger und vollständiger Funktionsfähigkeit erforderlich sind.
(4) Die Beschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Abwehr einer durch Biber verursachten gegenwärtigen und erheblichen Gefahr.
§ 2 Allgemeine Zulassung von Maßnahmen
(1) Im Wege der Ausnahme von den in § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verboten wird zur Abwehr der in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Beeinträchtigungen zugelassen,
Nur im Hochwasserfall ab Alarmstufe III gemäß der Hochwassermeldedienstverordnung und in den Fällen des § 1 Absatz 4 wird im Wege der Ausnahme von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, dass Biber bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 auch verletzt oder getötet werden.
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 über einen längeren Zeitraum ohne Erfolg bleiben und nach Auskunft der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eine konkrete Möglichkeit besteht, einen gefangenen Biber zum Zwecke der Umsiedlung an einen anderen geeigneten Ort zu verbringen, wird im Wege der Ausnahme von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, den von den Maßnahmen betroffenen Bibern nachzustellen und sie lebend zu fangen.
(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 über einen längeren Zeitraum ohne Erfolg bleiben und Maßnahmen nach Absatz 2 nicht möglich sind, wird im Wege der Ausnahme von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, die betroffenen Biber zu töten. Zu diesem Zweck kann den Bibern nachgestellt und können sie lebend gefangen werden.
§ 3 Alternativenprüfung
Maßnahmen nach § 2 sind nur zulässig, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
nicht möglich, nicht erfolgreich oder mit unzumutbaren Kosten verbunden sind. Das Nichtvorliegen von zumutbaren Alternativen im Sinne von Satz 1 kann durch eine Bestätigung einer von der oberen Naturschutzbehörde beauftragten Person nachgewiesen werden.
§ 4 Anforderungen bei der Durchführung von Maßnahmen
(1) Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sind nach jagdrechtlichen Grundsätzen durchzuführen.
(2) Für die Tötung dürfen nur für die Jagd zugelassene Schusswaffen verwendet werden. Es sind bleifreie Büchsenpatronen zu verwenden, deren Kaliber mindestens 6,5 mm beträgt. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Beim Töten von in Fallen gefangenen Bibern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit Kurzwaffen gilt § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
§ 5 Verbot von Maßnahmen
Die oberste Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach § 2 an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiträumen durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten, wenn
§ 6 Berechtigte Personen
(1) Zu Maßnahmen nach § 2 sind Personen berechtigt, die
soweit sie aufgrund einer durch die obere Naturschutzbehörde durchgeführten oder anerkannten Schulung die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können oder aufgrund ihrer Ausbildung über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die in Satz 1 genannten Personen können sich zur Durchführung der Maßnahmen Dritter bedienen.
(2) Zur Tötung von Bibern nach § 2 Absatz 3 ist nur berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt. Der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person ist die Möglichkeit einzuräumen, die Tötung oder den Fang selbst durchzuführen. Soweit die Tötung oder der Fang nicht durch diese Person erfolgt, kann eine andere Person die Maßnahme durchführen. Die jagdausübungsberechtigte Person ist in diesem Fall über die Maßnahme vorab zu informieren.
§ 7 Informationspflichten
Personen, die Maßnahmen veranlasst haben, sind verpflichtet, unter Verwendung des von der oberen Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellten Formulars unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, der unteren Naturschutzbehörde Bericht zu erstatten:
Die unteren Naturschutzbehörden fassen die Berichte zusammen und berichten ihrerseits der oberen Naturschutzbehörde bis zum 1. April des Folgejahres.
§ 8 Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften
Unberührt von dieser Verordnung bleiben insbesondere
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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