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HundehVO M-V- Hundehalterverordnung
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2022
(GVOBl. M-V Nr. 32 vom 22.07.2022 S. 441)
Gl.-Nr.: 2011-3-1
Archiv 2000
Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 2 und des § 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2021 (GVOBl. M-V S. 370, 372) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
§ 1 Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 dürfen weder gehalten und geführt werden, noch darf mit ihnen nichtgewerbsmäßig gezüchtet werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 5 vor. Die Ausbildung von Hunden zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.
(3) Wer Hunde hält oder führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht eigenständig und ohne Führungsperson verlassen können.
(6) Neben den Vorschriften dieser Verordnung sind auch die Vorschriften zum Schutz von Tieren, der auf dem Tierschutzgesetz basierenden Tierschutzhundeverordnung sowie des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes zu beachten.
§ 2 Aufsichtspflicht, Leinenpflicht
(1) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.
(2) Bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, sind Hunde an der Leine zu führen. Die Leine muss ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen und reißfest sein. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Kommunale Vorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht bleiben unberührt. Für ausgewiesene Hundeauslaufgebiete kann die Leinenpflicht für Hunde, die keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Verordnung sind, durch kommunale Vorschriften ganz oder teilweise aufgehoben werden.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 sind zudem die Vorgaben des § 4 zu beachten.
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Die zuständige Amtstierärztin oder der zuständige Amtstierarzt oder eine andere geeignete sachverständige Person soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gestellt werden.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Hunde, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung als gefährlich eingestuft worden sind. Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung einen solchen Hund hält, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich im Sinne dieser Verordnung ist; Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein gefährlicher Hund, der im Geltungsbereich dieser Verordnung gehalten wird, ist dauerhaft auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, zum Beispiel einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard, zu versehen. Mindestens die Art und das individuelle Kennzeichen der Registrierung sowie Name und Wohnanschrift der Halterin oder des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die örtliche Ordnungsbehörde dokumentiert diese Daten.
§ 4 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen, die nicht für Hunde ausgewiesen sind, oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind von der Besitzerin oder dem Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 2 Absatz 2 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Dem Hund ist außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein durchbisssicherer, das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
(4) Kommunale Vorschriften können bestimmen, dass gefährliche Hunde auf als Hundeauslaufgebiet ausgewiesenen Flächen entweder einen durchbisssicheren, das Beißen verhindernden Maulkorb tragen müssen oder an der Leine zu führen sind.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(6) Halterinnen oder Halter gefährlicher Hunde haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten über
§ 5 Erlaubnispflicht
(1) Das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes sowie die Nutzung eines gefährlichen Hundes zur nichtgewerbsmäßigen Zucht bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis kann auch für das Führen aller in einem bestimmten Tierheim gehaltenen gefährlichen Hunde erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so sind diese Anforderungen durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Hundehalterinnen oder Hundehalter, bei deren Hund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erkannt oder nach § 3 Absatz 2 festgestellt wurde, haben unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen oder die Haltung des Hundes unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach § 3 Absatz 2, aufzugeben. Die neue Halterin oder der neue Halter ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
(5) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis oder der Nachweis nach Absatz 6 Satz 5 mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der örtlichen Ordnungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(7) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten sowie Führen gefährlicher Hunde und das nichtgewerbsmäßige Züchten mit gefährlichen Hunden untersagen, wenn
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde der von der Untersagungsverfügung betroffenen Halterinnen oder Halter binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einer oder einem Berechtigten überlassen oder im Falle des Satzes 1 Nummer 2 tierschutzgerecht getötet werden. Vor der Tötung des Hundes soll die zuständige Amtstierärztin oder der zuständige Amtstierarzt angehört werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
§ 6 Sachkundenachweis
(1) Die Kreisordnungsbehörde bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(2) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 1 hat erbracht, wer eine Prüfung gemäß Absatz 4 vor einer Kreisordnungsbehörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. Dies gilt für Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 oder 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz entsprechend. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Prüfung bei einer Stelle nach Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ablegt, ist die Kreisordnungsbehörde berechtigt, an der Prüfung beobachtend teilzunehmen.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Bei einer Beisitzerin oder einem Beisitzer soll es sich um eine qualifizierte Hundetrainerin oder einen qualifizierten Hundetrainer handeln, die oder der eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzt.
(4) Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
§ 7 Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.
(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes) einholen.
(3) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre oder seine körperliche Eignung vorlegt.
(5) Inhaberinnen oder Inhaber von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
§ 8 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
(2) § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 gelten nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
(4) Hundehalterinnen oder Hundehalter, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 5 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als einem Monat der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(5) Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich ergänzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen kommunaler Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleiben unberührt.
§ 9 Kosten
Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende Mehrbelastung der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden wird durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung Innenministerium für die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nummer 1 bis 18, 20 und 21 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Absatz 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 11 Verwaltungsvorschrift
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung regelt das Nähere, insbesondere zum Verfahren der Erteilung der nach § 5 erforderlichen Erlaubnis sowie zu den Einzelheiten des Sachkundenachweises nach § 6, durch Verwaltungsvorschrift.
§ 12 Übergangsvorschrift
Hunde, bei denen bis zum Inkrafttreten der Hundehalterverordnung vom 11. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 441) gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 502) geändert worden ist, eine Gefährlichkeit vermutet wurde, gelten weiterhin als gefährlich im Sinne dieser Verordnung, es sei denn, die örtliche Ordnungsbehörde hat über das Nichtvorliegen gefahrdrohender Eigenschaften eine Bescheinigung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 4 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 ausgestellt.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 502) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2032 außer Kraft.
ENDE |