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HundehVO - Hundehalterverordnung
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. Juli 2000
(GVOBl. Nr. 11 vom 07.07.2000 S. 295, ber. 2000 S. 391; 10.12.2001 S. 525; 16.04.2004 S. 174, ber. S. 488; 12.12.2005 S. 657; 08.06.2010 S. 313; 22.02.2017 S. 27; 23.06.2020 S. 502; 11.07.2022 S. 441 aufgehoben)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 1 und Absatz 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des § 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Vewvaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung
(1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt v: erden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten; sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke trauen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.
(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- öder eines durch diesen beauftragten Tierarztes nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststelluna der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 6 eilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
(4) Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen Kennzeichnung insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener von ihr zu bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist.
§ 3 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze; an Badestellen oder auf Flächen die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" - oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang, Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen- des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine därf höchstens zwei Dieter betragen. Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.
(1) Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von Gefährlichen Hunden berechtigt gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die Sachlende nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auftaten verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur - 'Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde , die nicht der Regelung des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Artstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber. dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde des von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei Staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme- der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden- und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologiosche Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen für die die Sachkunde nachgewiesen wurde anzugeben.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 6 Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nichtverstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechne in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.
(3) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine Körperliche Eignung vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleitbunde. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1, des s 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 5 sind auch auf die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
(5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich ergänzende Verordnungen erlassen wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleiben unberührt.
Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landreise und kreisfreien Städte wird durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 01, 04
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 N r. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 10 Übergangsbestimmung
(1) Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4 zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft.