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Leitlinien über hygienische Anforderungen beim Halten von Rindern
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. August 2009
(ABl. Nr. 33 vom 17.08.2009 S. 680)
- VI 530 -
1 Einleitung
Mit den Leitlinien wird ein betriebliches Hygieneprogramm für Rinderbestände empfohlen, welches das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in Rinderbestände vermindert, die Früherkennung von Infektionskrankheiten verbessert und den Erfolg von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sichern soll.
Die Leitlinie wendet sich an die Rinderhaltung in Mecklenburg-Vorpommern und stellt die Eigenverantwortung der Rinder haltenden Betriebe deutlich heraus, dafür Sorge zu tragen, dass Infektionsrisiken und Übertragungsrisiken so gering wie möglich gehalten werden. Insbesondere für die Verhinderung der Einschleppung von hochansteckenden Tierseuchen, wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche und Zoonosen in Rinderbeständen, ist die Schaffung eines hohen Hygienestandards von besonderer Bedeutung. Bei Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche tragen Hygienestandards in den Betrieben dazu bei, das Seuchengeschehen einzudämmen, das heißt auf ein möglichst kleines Gebiet zu beschränken und eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. Schäden für die Landwirtschaft und andere berührte Wirtschaftszweige können deutlich begrenzt werden. Die Leitlinien dienen damit der Sicherung der Milch- und Rindfleischproduktion und des daraus erzielten betrieblichen Einkommens. Der Schutz von Beständen mit hohem Hygieneniveau wird durch eine breite Umsetzung dieser Leitlinien deutlich verbessert.
Die Leitlinien tragen den unterschiedlichen Strukturen in der Rinderhaltung Rechnung und enthalten abgestufte Hygienestandards entsprechend der Tierzahlgröße von Beständen. Sie dienen der Verbesserung des Hygienestatus in Betrieben, die Rinder zu Zucht- oder Mastzwecken halten.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Rinder:
Tiere der Gattung Bos der in Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, aufgeführten Rassen;
2.2 Kälber:
Rinder ab der Geburt bis zum Ende des sechsten Lebensmonats;
2.3 Jungrinder:
Rinder ab dem siebenten Lebensmonat bis zur ersten Bedeckung beziehungsweise Besamung oder bis zum Ende der Mast;
2.4 Färsen:
Jungrinder ab der ersten Bedeckung beziehungsweise Besamung bis zur Abkalbung;
2.5 Milchkühe:
Rinder ab der ersten Abkalbung, die zum Zwecke der Milcherzeugung gehalten werden;
2.6 Fleischrinder:
auf Fleischleistung gezüchtete oder umgenutzte Rinder;
2.7 Mutterkühe oder Ammenkühe:
Rinder ab der ersten Abkalbung, die nicht der Milchproduktion dienen, sondern zur Aufzucht von Kälbern verwendet werden, die zur Fleischerzeugung gehalten werden;
2.8 Jungbullen:
zur Zucht vorgesehene männliche Rinder vom Absetzen bis zur Körung;
2.9 Zuchtbullen:
gekörte Rinder, die für den Einsatz als Deckbullen oder zur Gewinnung von Samen aufgezogen und gehalten werden;
2.10 Rinderbetrieb:
jeder Standort, an dem Rinder gehalten werden, einschließlich der dazugehörigen Ställe, Nebengebäude, Flächen und Einrichtungen, die hinsichtlich der Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen eine seuchenhygienische Einheit bilden;
2.11 Isolierstall:
ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher, der Quarantäne dienender Stall, der innerhalb des Betriebes räumlich oder zeitlich getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können;
2.12 Abkalbeabteil oder Abkalbestall:
ein abgetrennter Teil eines Stalles oder ein Stall, der ausschließlich zur Haltung von Kühen oder Färsen zum Zwecke der Abkalbung dient;
2.13 Krankenabteil oder Krankenstall:
ein abgetrennter Teil eines Stalles, der ausschließlich zur abgesonderten Haltung von erkrankten Rindern dient;
2.14 Kälberabteil oder Kälberstall:
ein abgetrennter Bereich eines Stalles oder Standortes oder ein Stall, der der Haltung von Kälbern dient;
2.15 Jungrinderabteil oder Jungrinderstall:
ein abgetrennter Teil eines Stalles oder ein Stall, der der Haltung von Jungrindern dient;
2.16 Aufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Kälber zu Zuchtzwecken hält, zukauft, aufzieht und Jungrinder oder Färsen abgibt oder zeitweilig für Dritte hält;
2.17 Mastbetrieb:
ein Betrieb, der Rinder ausschließlich zu Mastzwecken hält, zukauft oder mästet;
2.18 Gemischter Betrieb:
ein Betrieb, in dem Rinder verschiedener Nutzungsrichtungen gehalten werden;
2.19 Auslaufhaltung:
Haltung von Rindern in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;
2.20 Weidehaltung:
zeitweilige Haltung von Rindern auf Dauergrünland oder Ansaaten sowie Futterflächen;
2.21 Freilandhaltung:
ganzjährige Haltung von Rindern auf Dauergrünland oder Ansaaten sowie Futterflächen.
3 Eigenverantwortung des Tierbesitzers
3.1 Betriebseigene Kontrollen
Der Tierbesitzer kann sich zur Durchführung betriebseigener Kontrollen anerkannter wirtschaftseigener Qualitätsmanagementsysteme bedienen.
3.2 Besondere Untersuchungen
Über die amtlich angewiesenen Untersuchungen hinaus sind zur Früherkennung von Tierseuchen und Tierkrankheiten besondere Untersuchungen erforderlich bei
In diesen Fällen hat der Tierbesitzer unverzüglich die Ursachen tierärztlich feststellen zu lassen und alle weiteren Maßnahmen zu veranlassen.
3.3 Tierärztliche Bestandsbetreuung
Jeder Tierbesitzer hat seinen Bestand tierärztlich betreuen zu lassen. Die tierärztliche Bestandsbetreuung umfasst neben einer qualifizierten und kontinuierlichen Beratung und Behandlung auch eine Betreuung hinsichtlich
Die Beratung und die zu treffenden Maßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei können Dokumentationssysteme aus anderen Rechtsbereichen genutzt werden.
4 Anforderungen an die Rinderhaltung
4.1 Tierbesitzer haben Rinder nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten.
4.2 Anforderungen an die Milchviehhaltung
Zusätzlich zu den Anforderungen der Anlage 1 haben Tierbesitzer in
zu halten.
4.3 Anforderungen an die Fleischrinderhaltung
Zusätzlich zu den Anforderungen der Anlage 1 haben Tierbesitzer in
zu halten.
5 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Allgemeine Anforderungen an Rinderhaltungen | Anlage 1 |
1 Bauliche Voraussetzungen
1.1 Der Stall sowie die dazu gehörenden Nebenräume müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine hygienisch wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
1.2 Der Stall muss so eingerichtet werden, dass Rinder nicht entweichen können.
1.3 Der Stall ist an den Zugängen und den Zufahrten durch Beschilderung "Rinderbestand - für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich zu machen.
1.4 Futtermittel (insbesondere Silage) sollen auf befestigten Plätzen mit Ablaufmöglichkeiten für Flüssigkeiten (Sickersäfte) gelagert werden. Im Freien gelagerte Futtermittel sind, soweit möglich, durch eine geeignete Abdeckung gegen Feuchtigkeit und gegen Wildtierfraß sowie gegen andere, die Tiergesundheit beeinträchtigende Einflüsse zu schützen.
1.5 Zur Lagerung von Einstreu, Dung oder flüssigen Stallabgängen müssen geeignete Einrichtungen oder Plätze vorhanden sein.
1.6 Unbeschadet der Regelungen des § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S.1044) geändert worden ist, müssen Tierkörper durch einen befestigten Platz und eine geeignete Abdeckung abgesichert sein. Diese sollte möglichst an der Betriebsgrenze eingerichtet sein und muss eine ordnungsgemäße Abholung ermöglichen. Die Lagermöglichkeit muss ohne Schäden für die Umwelt gereinigt und desinfiziert werden können.
1.7 Weide- und Auslaufhaltungen müssen mit gegen Ausbruch gesicherten Einzäunungen und mit Tränkeinrichtungen versehen sein. Im Sinne der Leitlinien können auch natürliche Begrenzungen Berücksichtigung finden. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Weidetiere bei Bedarf eingefangen werden können.
2 Anforderungen an den Betrieb
2.1 Das Betreten und Befahren der Ställe, der Ausläufe und der Weideflächen durch betriebsfremde Personen und Fahrzeuge ist auf das notwendige Maß zu begrenzen und hat in Abstimmung mit dem Tierbesitzer zu erfolgen.
2.2 Der Betrieb muss über ausreichende technische Möglichkeiten zur wirksamen Reinigung und Desinfektion des Stalles sowie von Fahrzeugen und Geräten verfügen.
2.3 Die Desinfektion hat mit DVG- oder DLG-gelisteten Desinfektionsmitteln oder nach näherer tierärztlicher Anweisung zu erfolgen.
2.4 Schädlings- oder Schadnagerbekämpfungsmaßnahmen sind regelmäßig durchzuführen.
2.5 Bei Einsatz von technischen Geräten aus anderen Betrieben wie landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen sowie Klauenpflegestände, Futtermittelwagen (zum Beispiel Futtermischwagen und so weiter), Güllefahrzeuge und sonstige Gerätschaften soll eine vorherige Reinigung und Desinfektion erfolgen.
2.6 Betriebe mit Milcherzeugung sollen Zugriff auf ein funktionsfähiges Notstromaggregat haben.
2.7 In den Bestand sollen nur Tiere eingestallt werden, die einen mindestens gleichwertigen Gesundheitsstatus aufweisen.
Zusätzliche Anforderungen an Rinderhaltungen mit mehr als 200 und bis zu 400 Milchkühen oder tragenden Färsen einschließlich der weiblichen Nachzucht oder Fleischrinderhaltungen mit mehr als 400 und bis zu 1.000 Mastplätzen | Anlage 2 |
1 Bauliche Voraussetzungen
1.1 Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe sollen die Ställe in Stallabteilungen untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zucht- und Mastrinder gehalten, sollten die Ställe nach Altersklassen und Nutzungsrichtungen abgeteilt sein. Rinder müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden.
1.2 Der Stall sowie die Nebenräume sollen derart eingefriedet sein, dass Wildtierkontakte möglichst unterbunden und der Zugang betriebsfremder Personen erschwert wird.
1.3 Die Zufahrt zu den Stallanlagen ist durch ein abschließbares Tor zu sichern.
1.4 Der Fahrzeug- und Personenverkehr muss durch geeignete Wegeführung so geregelt werden, dass die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- und Entladung beteiligten betriebsfremden Personen und Fahrzeuge die Rinderställe oder sonstigen Standorte nicht mehr als erforderlich betreten oder befahren.
1.5 In den Ställen muss ein Krankenabteil zur Unterbringung von mehreren Tieren vorhanden sein.
1.6 Das Abkalbeabteil muss mit ausreichend großen, abtrennbaren Buchten ausgestattet sein.
1.7 Dung sollte vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sollten mindestens acht Wochen lang gelagert werden. Abweichend davon können flüssige Abgänge
1.8 Der Betrieb muss über einen ausreichend großen, befestigten und desinfizierbaren Platz verfügen, auf dem Rinder ver- und entladen werden können.
2 Anforderungen an den Betrieb
2.1 Im Bestand müssen ausreichende Umkleide- und Waschmöglichkeiten für Mitarbeiter sowie Reinigungsmöglichkeiten für Schuhwerk vorhanden sein.
2.2 Ställe dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden.
2.3 An den Stallein- und -ausgängen sollten wirksame und aus-reichend große Schuhwerk-Desinfektionsmöglichkeiten ein-gerichtet werden.
2.4 Die Betriebsabläufe sind derart zu organisieren, dass der Kälber- und Jungtierbestand weitestgehend vom Alttierbestand getrennt ist. Das gilt auch für die in den jeweiligen Bereichen verwendeten Gerätschaften. Bei Nutzung derselben Gerätschaften, wie zum Beispiel Futtermischwagen oder Traktor, sind regelmäßige Zwischendesinfektionsmaßnahmen durchzuführen.
2.5 Im Betrieb muss ein Klauenbehandlungsstand vorhanden sein.
2.6 Der Sanierungsstatus des Rinderbestandes bei der Bekämpfung bestimmter anzeigepflichtiger Tierseuchen wie der Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder mit dem Bovinen Virusdiarrhoevirus ist an der Zufahrt durch entsprechende Beschilderung auszuweisen.
Zusätzliche Anforderungen an Rinderhaltungen mit mehr als 400 Milchkühen oder tragenden Färsen einschließlich der weiblichen Nachzucht oder Fleischrinderhaltungen mit mehr als 1.000 Mastplätzen | Anlage 3 |
1 Bauliche Voraussetzungen
1.1 Der Betrieb muss über separate Umkleideräume mit Duschmöglichkeiten für die Mitarbeiter verfügen.
1.2 Der Umkleideraum muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
1.3 Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor dem Verlassen wieder abzulegen ist.
1.4 Der Fahrzeug-, Material- und Personenverkehr ist nach dem Prinzip der reinen und unreinen Seite durch geeignete Wegeführung und bauliche Maßnahmen zu regeln.
1.5 Der Betrieb muss über einen Isolierstall verfügen, sofern Zukauf oder Wiedereinstellung abzusondernder Rinder erfolgt. Das Betreten des Isolierstalles darf nur mit gesonderter Schutzkleidung erfolgen, die in diesem verbleiben muss.
1.6 Der Betrieb muss über ein regelmäßig zu überprüfendes Notstromaggregat verfügen.
2 Anforderungen an den Betrieb
Die Dokumentation der Tiergesundheit mit besonderer Beachtung von Aborten oder Frühgeburten sowie von Jungtierverlusten muss tagaktuell gegebenenfalls unter Nutzung des jeweiligen Herdenprogramms abrufbar sein.
Zusätzliche Anforderungen an Rinderhaltungen mit bis zu 200 Mutterkühen oder tragenden Färsen | Anlage 4 |
1 Bauliche Voraussetzungen
1.1 Stallhaltung
1.2 Weidehaltung
2 Anforderungen an den Betrieb
2.1 Die Rinder müssen ständigen Zugang zu hygienisch einwandfreiem Tränkwasser haben.
2.2 Im Betrieb müssen Fang- und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sein.
2.3 Bei der täglichen Kontrolle des Bestandes durch den Tierhalter muss der Gesundheitszustand der Rinder überprüft werden.
2.4 Das Risiko der Einschleppung von Tierseuchenerregern durch Wildtiere in den Bestand soll weitgehend vermieden werden.
Zusätzliche Anforderungen an Rinderhaltungen mit mehr als 200 Mutterkühen oder tragenden Färsen | Anlage 5 |
1 Bauliche Anforderungen
1.1 Der Betrieb muss neben den Stallungen für Rinder über folgende Räume verfügen:
1.2 Im Betrieb muss die Technik für die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Fahrzeugen vorgehalten werden.
1.3 Im Betrieb muss ein Fang- und Behandlungsstand mit Wartebereich vorhanden sein.
2 Anforderungen an den Betrieb
2.1 Die Dokumentation der Tiergesundheit mit besonderer Beachtung von Aborten oder Frühgeburten sowie von Jungtierverlusten muss tagaktuell, gegebenenfalls unter Nutzung des jeweiligen Herdenprogramms, abrufbar sein.
2.2 Bei Gruppenhaltung muss die jeweilige Gruppenzugehörigkeit fortlaufend dokumentiert sein.
ENDE |