umwelt-online: ViehVerkV - Viehverkehrsverordnung (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück

Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern

§ 44 Equidenpass

Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument begleitet sind, das

  1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
    1. dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG

entspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als die in Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Dokument von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben nach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten muss.

Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen

§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen

(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind

  1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie
  2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs

anzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.

Abschnitt 15
Schlussvorschriften

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer
    1. mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 oder § 18 Abs. 2 oder
    2. mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1,

    verbundenen vollziehbaren Auflage oder

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Anforderungen an ein dort genanntes Beförderungsmittel eingehalten werden,
  2. entgegen § 4 Abs. 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auftreibt,
  4. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
  5. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
  6. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Wanderschafherde ohne Genehmigung treibt,
  7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
  8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ohne Zulassung betreibt,
  9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, die dort genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfiziert,
  10. entgegen § 18 Abs. 1 die dort genannten Flächen, Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht desinfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizieren lässt,
  11. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste nicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht richtig behandelt oder nicht oder nicht richtig beseitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln lässt,
  12. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2 ein Viehhandelskontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein Klauenpflegekontrollbuch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
  13. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1, § 22 Abs. 1 ein Transportkontrollbuch oder ein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht vollständig mitführt,
  14. entgegen § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 eine Aufzeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  15. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht aufbewahrt,
  16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 39 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,
  17. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 6 Satz 1 oder § 39 Abs. 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,
  18. entgegen § 30 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt, abgibt, ausführt oder einstellt,
  19. entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4, jeweils in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2, ein Bestandsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
  20. entgegen § 33 Abs. 1, § 38 Abs. 1 oder § 43 Abs. 1 ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein übernimmt,
  21. entgegen § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen in den Verkehr bringt,
  22. entgegen § 44 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 einen Einhufer verbringt oder abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
  2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder
  4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,
  3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Abs. 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.

§ 47 Übergangsvorschriften

(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Abs. 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Wer das Halten der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.

(3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.

(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Abs. 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 48 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt."

2. In § 28 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,".

§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Viehverkehrsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.

_______________

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42, Nr. L 296 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, Nr. L 226 S. 128),
  2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55),
  3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. EG Nr. L 355 S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8),
  4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 105 S. 34).

2) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer SammelstelleAnlage 1
(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3)


  1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
  2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
  3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
  4. Es müssen
    1. Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,
    2. soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt

    vorhanden sein.

  5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
    1. der Transportfahrzeuge,
    2. der Stallungen und Verkehrswege

    verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.

  6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
  7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.

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Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer SammelstelleAnlage 2
(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2)


  1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
    1. eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
    2. das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
  2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
  3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
  4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.

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Muster für KontrollbücherAnlage 3
(zu § 25 Abs. 1)

A. Viehhandelskontrollbuch

AbgabeIdentizifierungÜbernehmer
123456
Ort und Datum der Übernahmebisheriger Besitzer

a) Name und Anschrift

b) Registriernummer bei Transportunternehmen

c) Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs

bei Rindern Ohrmarkennummer;

bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung;

bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung;

bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen;

bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter

Datum der AbgabeName und Anschriftgegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
      
      
      

B. Transportkontrollbuch 09

123456
a) Ort und Datum der Übernahme

b) Uhrzeit des Verladebeginns

c) Abfahrtszeit

d) voraussichtliche Dauer der Beförderung

Name und Anschrift es bisherigen Tierhaltersbei Rindern Ohrmarkennummer;

bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung;

bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung;

bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen;

bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter

Datum und Zeitpunkt der ÜbergabeFahrtziel

Name und Anschrift des Übernehmers

gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
      
      
      

C. Desinfektionskontrollbuch

12345
Datum des TransportsArt der beförderten TiereDatum der Reinigung und DesinfektionOrt der Reinigung und DesinfektionDesinfektionsmittel / eingesetzte Konzentration
     
     
     
     

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Ohrmarken zur RinderkennzeichnungAnlage 4
(zu § 27 Abs. 3 und 4)

1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

*)
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen

2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)

*) siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

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Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2Anlage 5
(zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2)

Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:

1. Art des Strichcodes

Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.

1.1 Kriterien des Strichcodetyps

Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.

1.2 Prüfziffernberechnung

Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.

Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, ... werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:

Beispiel:

Klartext:089013350807
Prüfziffer:7           
Nutzziffernfolge:08901335080 
Gewichtungsfaktoren:31313131313 
Einzelprodukte:082703395080 
Summe Einzelprodukte:0+ 8+ 27+ 0+ 3+ 3+ 9+ 5+ 0+ 8+ 0= 63
Modulo 10:63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10 ergibt die Prüfziffer:10 - 3 = 7
Prüfziffer: 7          

Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).

2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2)

Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:

Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja 1Nein 2
LS 3Individuelle Nummer0 4PZ 5
5678910111213141516
1) Felder 5-14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2) Felder 15-16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1)+2) Felder 5-16 als Strichcode dargestellt.
3) Felder 5-6, Länderschlüssel.
4) Feld 15, als "Füller" wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5) Feld 16, Prüfziffer.

3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2)

Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:

Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE 1Nein 2Ja 3Nein4
276 500 6LS 7Individuelle NummerPZ 8
0123456789101112131415
1)+3) DE und Felder 5-14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5)+6)+8) Felder 0-4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1)+2)+3)+4) Felder 0-15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0-2, Numerischer Code für "DE".
6) Felder 3-4, "Füller" mit Nullen.
7) Felder 5-6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.

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RasseschlüsselAnlage 6
(zu § 28 und § 32 Abs. 1) 09


Holstein-Schwarzbunt01Ungarisches Steppenrind53
Holstein-Rotbunt02Zwerg-Zebus54
Jersey03Grauvieh55
Braunvieh04Dexter56
Angler05White Galloway57
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung06Longhorn58
Doppelnutzung Rotbunt09South Devon59
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)10Fjäll-Rind60
Fleckvieh11Tuxer61
Gelbvieh12Telemark65
Pinzgauer13Fleckvieh Fleischnutzung66
Hinterwälder14Uckermärker67
Murnau-Werdenfelser15Blaarkop68
Vorderwälder16Witrug69
Limpurger17Lakenfelder70
Braunvieh alter Zuchtrichtung18Rotes Höhenvieh (RHV)71
Ayrshire19Ansbach-Triesdorfer72
Vogesen-Rind20Glanrind73
Charolais21Pinzgauer Fleischnutzung74
Limousin22Pustertaler Schecken75
Weißblaue Belgier23Gelbvieh Fleischnutzung76
Blonde d'Aquitaine24Braunvieh Fleischnutzung77
Maine Anjou25Rotbunt Fleischnutzung78
Salers26Hinterwälder Fleischnutzung79
Montbeliard27Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung80
Aubrac28Vorderwälder Fleischnutzung81
Piemonteser31Limpurger Fleischnutzung82
Chianina32Brahman83
Romagnola33Bazadaise84
Marchigiana34Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse)85
White Park35Beefalo86
Angus (DA)41Wasserbüffel (Bubalus bubalus)87
Angus/AA (AA)42Bison/Wisent88
Hereford43Yak89
Deutsches Shorthorn44Sonstige Rassen (SON)90
Highland45Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)91
Welsh-Black46Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)92
Galloway47Sonstige taurindicus-Rinder93
Lincoln Red48Waggu Rind94
Belted Galloway49Kreuzung Fleischrind x Fleischrind97
Luing50Kreuzung Fleischrind x Milchrind98
Brangus51Kreuzung Milchrind x Milchrind99
Normanne52

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 Anlage 7
(zu § 30 Abs. 1 und § 31)


Ausgebende Stelle

(Logo)

Datum der Ausgabe

Rinderpass
nach § 30 / Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung

(Passnummer) ....................

(Barcode)Ohrmarkennummer
(Barcode)Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift)1. Tierdaten
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Rasse:
Ohrmarkennummer des Muttertieres:
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:
Registriernummer: 
Datum des Zugangs:Datum des Abgangs:
Registriernummer: 
Datum des Zugangs:Datum des Abgangs:
Registriernummer: 
Datum des Zugangs:Datum des Abgangs:
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters

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Bestandsregister für RinderhaltungenAnlage 8
(zu § 32 Abs. 1)

Seite:...

Name: 
Anschrift: 
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2: 


1234567a7b7c8a8b8c9
Lfd. Nr.Ohrmarken- nummerGeburtsdatumGeschlecht m/w 1Rasse nach RasseschlüsselOhrmarken- nummer des MuttertieresZugangAbgangBemerkungen2
      DatumVorheriger Tierhalter, Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatumName und Anschrift des Übernehmers oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb 
             
             
             
1) m = männlich, w = weiblich.
2) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.

Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung:Zuständige Behörde:
 Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:

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Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und ZiegenAnlage 9
(zu § 34 Abs. 3 und 4)

Nummer 1

Abschnitt A
(Vorderseite/Dornteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode "DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):
- "01" (Tierartenkenncode)
- 2 Ziffern (Bundesland)*
- 8 Ziffern (individuell)

Mindestgröße der Ohrmarke

Höhe 25 mm
Breite 25 mm

*)
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen

Abschnitt B
(Rückseite/Lochteil)

ohne Beschriftung

Mindestgröße der Ohrmarke

Höhe 25 mm
Breite 25 mm

Abschnitt C
(Rückseite/Lochteil)

Ländercode "DE" (Deutschland) und

- Kfz-Kennzeichen

- letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer

Mindestgröße der Ohrmarke

Höhe 25 mm
Breite 25 mm

Nummer 2

Abschnitt A
(Vorderseite/Dornteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode "DE" (Deutschland) und

- Kfz-Kennzeichen

- letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer

Mindestgröße der Ohrmarke

Höhe 25 mm
Breite 25 mm

Abschnitt B
(Rückseite/Lochteil)

ohne Beschriftung

Mindestgröße der Ohrmarke

Höhe 25 mm
Breite 25 mm

.

BegleitpapierAnlage 10
(zu § 36 Abs. 1)


für Schafe [ ]für Ziegen [ ]
 
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name: 
Anschrift: 
Registriernummer: 
 
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof) 1
Name: 
Anschrift: 
oder Registriernummer: 
bei Wanderschafherden:Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 2
 
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe 3: Anzahl Ziegen 3: 
Kennzeichen: 
 
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen: 
Name:
Anschrift: 
Registriernummer: 
Transportmittel: 
Kraftfahrzeugkennzeichen:

Ort, Datum

Unterschrift des abgebenden Tierhalters

____________

1) Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.

2) Nicht Zutreffendes streichen.

3) Nicht zutreffende Tierart streichen.

.

BestandsregisterAnlage 11
(zu § 37 Abs. 1)

Seite:..

für Schafe [ ] für Ziegen [ ]

A. Angaben zum Betrieb

Name: Nutzungsart: 
Anschrift: Zucht
[ ]
Milch
[ ]
Mast
[ ]
Gesamtanzahl am 1. Januar ...
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2:  Schafe:Ziegen:

B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen 1

Lfd. Nr.Datum des Zugangs oder des AbgangsZugangAbgangKennzeichen des Tieres oder der TiereAnzahlBemerkungen 2
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen TierhaltersName und Anschrift oder Registriernummer des ÜbernehmersName und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels
        
        
        

C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen

Lfd. Nr.DatumKennzeichen des TieresGeburtsjahrDatum der KennzeichnungRasseGenotyp, soweit bekanntTod (Monat und Jahr)ErsatzkennzeichenBemerkungen
          
          
          

D. Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung: 
  

Zuständige Behörde

Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde

_______

1) Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.

2) Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.

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Bestandsregister für SchweinehaltungenAnlage 12
(zu § 42 Abs. 1)

Seite:...

Name: Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Abs. 3: 
Anschrift: davon Zuchtsauen: 
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2:davon sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 Kilogramm: 
  davon Ferkel bis 30 Kilogramm: 


1234a4b5a5b67
Lfd. Nr.AnzahlOhrmarkennummern / KennzeichenZugangAbgangaktueller BestandBemerkungen 1
   DatumName und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatumName und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb  
         
         
         
         
1) Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE