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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Hundehalterverordnung
Vom 10. Dezember 2001
(GVOBl. Nr. 17 vom 21.12.2001 S. 525)
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), geändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 386), Verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des § 114 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
| "(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
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b) Absatz 2 Satz 1 und 2
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr um die Hälfte ermäßigt werden, wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar schon begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet wurde.
werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gebührenschuldner" durch das Wort "Kostenschuldner" ersetzt.
bb) Satz 2
Eine Kostenschuld, die gegenüber mehreren Pflichtigen, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in angemessenem Verhältnis geteilt.
wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 13 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "10.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe b treten am l. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.