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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Hundehalterverordnung

Vom 10. Dezember 2001
(GVOBl. Nr. 17 vom 21.12.2001 S. 525)



Aufgrund des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), geändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 386), Verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des § 114 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
Nr.AmtshandlungGebühr in DM
1.Feststelluna der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2je Hund 80
2.Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 .je Hund 50
3.Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 175
4.Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 250 bis 200
5.Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 650 bis 200
6.Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 560 bis 250
7.Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 430 bis 500
8.Maßnahmen insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind50 bis 1.000
 "(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
Nr.AmtshandlungGebühr in Euro
1.Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2je Hund 40
2.Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4je Hund 25
3.Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 140
4.Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 225 bis 100
5.Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 625 bis 100
6.Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 530 bis 125
7.Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 415 bis 250
8.Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind25 bis 500

b) Absatz 2 Satz 1 und 2

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr um die Hälfte ermäßigt werden, wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar schon begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet wurde.

werden aufgehoben.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gebührenschuldner" durch das Wort "Kostenschuldner" ersetzt.

bb) Satz 2

Eine Kostenschuld, die gegenüber mehreren Pflichtigen, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in angemessenem Verhältnis geteilt.

wird aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 13 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "10.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe b treten am l. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.