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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Zoo-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien
Vom 24. Juni 2004
(GVBl. Nr. 13 vom 09.06.2004 S. 302)
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 1
Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt neu gefasst: " § 38 (weggefallen)"
b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt neu gefasst: " § 39 (weggefallen)"
c) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt neu gefasst: " § 73 (weggefallen)"
d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt neu gefasst: " § 76 (weggefallen)"
e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt neu gefasst: " § 77 (weggefallen)"
§ 38 Tiergehege
(zu § 24 BNatSchG)s(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Übrigen zur Haltung von Tieren wildlebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind, ausgenommen Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht sowie Wildgatter und die landwirtschaftliche Haltung von Damwild auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
(2) Die Errichtung, Erweiterung, Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedarf der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel des Betreibers des Tiergeheges. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild sowie die freilebende Tierwelt nicht beeinträchtigt werden,
- das Betreten des Waldes, der freien Landschaft und der Gewässer nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
- die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
- die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind,
- die für die Anlage verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
- andere öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen.
(5) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Gehege,
- in denen Tiere wildlebender Arten zur Wiedereinbürgerung im Rahmen eines Artenhilfsprogramms der Fachbehörden für Naturschutz auftragsgemäß gehalten werden,
- die für Zwecke eines wissenschaftlichen Instituts oder zoologischen Fachgeschäftes auf dem Grundstück des Instituts oder des Fachgeschäftes errichtet werden,
- auf zum engeren Wohnbereich gehörenden Flächen, in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wildlebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können.
Die Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
(6) Die Naturschutzbehörde ist auch zuständige Behörde nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), für die Tiergehege.
(7) Die Haltung von Tieren fremder wildlebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen, Riesen- und Giftschlangen und giftigen Gliederfüßern, ist unzulässig. Die Haltung dieser Tiere darf nur für zoologische Gärten oder vergleichbare Einrichtungen, Zirkusbetriebe und Dompteure durch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden; die obere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
wird aufgehoben.
§ 39 Schutz von Bezeichnungen
(zu § 25 BNatSchG)Die Bezeichnungen
- "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Vogelschutzgebiet"
- "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark",
- "Botanischer Garten" und "Arboretum"
oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt werden.
wird aufgehoben.
4. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 19 und 20
19. entgegen § 38 Abs. 2 ohne Genehmigung Tiergehege errichtet, ändert oder betreibt,20. die nach § 39 geschützten Bezeichnungen ohne Genehmigung verwendet,
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 3 sind die dort genannten Behörden zuständig. | "Im Fall des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist die dort genannte Behörde zuständig." |
5. In § 70 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 17 Buchstabe a und 19" durch die Angabe " § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 17 Buchstabe a" ersetzt.
§ 73 Übergangsvorschriften für TiergehegeBei Tiergehegen im Sinne des § 38, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehen, ordnet die untere Naturschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 38 Abs. 3 genannten Anforderungen notwendig sind. Kommt der Betreiber innerhalb einer gesetzten Frist einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Ist die Erfüllung der in § 38 Abs. 3 genannten Anforderungen nicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzuordnen.
wird aufgehoben.
§ 76 Fortgeltung der Baumschutzverordnung(1) Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. 1 Nr. 22 S. 273) bleibt bis zum In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften zum Schutz von Bäumen nach § 26 in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Zuständig für die Durchführung der Baumschutzverordnung im Außenbereich ist die untere Naturschutzbehörde, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Bürgermeister.
(2) Die Baumschutzverordnung tritt am 30. Juli 2003 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes 2
Der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631) wird die Nummer 31 angefügt:
Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 3
In § I Abs. 1 Nr. 6 der Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 483), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531), wird die Angabe "Nummer 30" durch die Angabe "Nummer 30 und 31" ersetzt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des Landes-UVP-Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.
1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Oktober 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 791 - 5
2) Ändert Gesetz vom 9. August 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2129 - 8
3) Ändert LVO vom 23. Juli 1992; GS Meckl. Vorp. GI. Nr. 200 - 1 - 67