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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hundehalterverordnung

Vom 16. April 2004
(GVOBl. Nr. 7 vom 28.04.2004 S. 174)



Aufgrund des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 525), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 5

5. Bullmastiff,

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 2

Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde, kann die örtliche Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.

wird aufgehoben.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "besitzt" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "gefährdet wird" das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 4

4. der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachweist.

wird aufgehoben.

3. § 5 Abs. 1 Satz 2

Eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde

wird aufgehoben.

4. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe "oder 2" durch die Angabe "und § 7 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.