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Erstes Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 7. Mai 2013
(GVOBl. Nr. 8 vom 17.05.2013 S. 299)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesfischereigesetzes 1
Das Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst
" § 5 Fischereipacht".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden. | "Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden § 3 Absatz 2, die §§ 6 bis 12, 21, 22 Nummer 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 14, 24 bis 32, Absatz 2 bis 4 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden." |
b) Absatz 5 Satz 2
Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.
wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbstständiger Fischereirechte
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind den Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen. (2) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regeln die Landkreise und kreisfreien Städte die Ausübung der Fischerei vorläufig. (3) Auf den Fischereipachtvertrag sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. | " § 5 Fischereipacht
Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind den Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen." |
4. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei sich führen. | "Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist die Fischerei ausübt, muss Inhaber einer auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellten Fischereierlaubnis sein und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. | "(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen." |
b) Absatz 2
(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen.
wird aufgehoben.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dein Wort "Fischereischeinpflicht" die Wörter "nach § 7 Absatz 1" eingefügt.
7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wart "Touristen-Fischereischeinen" durch die Wörter "befristeten Fischereischeinen" ersetzt und es wird nach dem Wort "Gültigkeit" das Wort "jeweils" eingefügt
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Muster des Fischereischeins und | "3. die Muster der Fischereischeine und". |
8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zusammen mit diesem" gestrichen.
b) Satz 3
Bei der Ausübung der Elektrofischerei ist eine gültige Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes mitzuführen.
wird aufgehoben.
9. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "und Teilnahme an" eingefügt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Campingplätze dürfen betreten werden, soweit der gewöhnliche Betrieb dies zulässt und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu besorgen ist. | "Campingplätze dürfen betreten werden, wenn der Betreiber die Zustimmung erteilt hat." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen | "(2) Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte dein Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen." |
11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "oberen Fischereibehörde" die Wörter ", den Landkreisen oder den kreisfreien Städten" eingefügt.
12. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und die Landkreise und kreisfreien Städte" gestrichen.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch aus Gründen des Artenschutzes erlassen werden, ergehen sie im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
wird aufgehoben.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Fischerei" durch die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" ersetzt
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "an und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Landkreise" die Wörter "und kreisfreien Städte" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. | "Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die obere Fischereibehörde können auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "unterliegen" durch das Wort "unterstehen" ersetzt
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Fischereiaufseher, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift."
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Führer von Wasserfahrzeugen aufzufordern, ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, die Fischereiaufseher an Bord zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen. | "die Nacheile nach einer Person vorzunehmen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Person gegen dieses Gesetz verstoßen hat." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
| "(3) Auf Gewässern oder an Land mit Fanggeräten angetroffene Personen haben auf Verlangen der Fischereiaufsicht jederzeit unverzüglich
|
c) In Absatz 5 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
d) In Absatz 8 wird das dritte Komma durch das Wort "und" ersetzt und es werden die Wörter "und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes)" gestrichen.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 seiner Pflicht zur Hege gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst
"2. entgegen § 5 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt."
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht bei sich führt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützt, | "3. entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht mit sich führt," |
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst
alt | neu |
4. entgegen § 7 Abs. 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten bei der gewerblichen Fischerei unterstützt, | "4. § 7 Absatz 1 Satz 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt," |
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt, | "5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt," |
ff) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne eine gültige Fischereiabgabemarke in den Fischereischein eingeklebt zu haben oder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 von der Abgabe befreit zu sein, | "7. entgegen § 9 die Fischerei ausübt, ohne durch Einkleben einer gültigen Fischereiabgabemarke die Enthaltung der Fischereiabgabe nachweisen zu können (Absatz 2 Satz 2), sofern er nicht nach Absatz 1 Satz 2 von der Abgabe befreit ist," |
gg) Die Nummern
18. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln oder Bauwerke betritt oder die Zuwege benutzt, soweit es nicht zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, gewerbliche Anlagen oder zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile betritt,
26. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 4 der Aufforderung eines Fischereiaufsehers, sein Fahrzeug anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, ihn an Bord zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen, nicht nachkommt,
werden aufgehoben.
hh) In den Nummern 27 bis 29 wird jeweils nach den Wörtern "auf Verlangen" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
ii) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt
"29a. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 4 nicht unverzüglich das Fahrzeug anhält, die Fanggeräte einholt, die Fischereiaufseher an Bord lässt oder einen bestimmten Ort anläuft,".
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "an und" gestrichen.
bb) Satz 3
Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes 2
§ 3 Absatz 3 des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Aufgaben der Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 Absatz 1 sowie zur vorläufigen Regelung der Ausübung der Fischerei für die Dauer eines Streites nach § 5 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. | "(3) Die Aufgabe der Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 Satz 1 des Landesfischereigesetzes wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen." |
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens 3
Nummer 1.1.6.4 der Anlage der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens vom 4. April 2006 (GVOBl. M-V S. 170) wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Landesfischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.