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Gesetz zur Durchführung tiergesundheitlicher Bestimmungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 13 vom 04.07.2014 S.306)
Artikel 1
TierGesGAG M-V - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 1
§ 4 Absatz 1 Satz 5
Für die Beseitigung von Tierkörpern, die aufgrund von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes anfallen, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
und Absatz 2 Satz 4
Im Falle von Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 werden die Kosten durch die Landkreise oder kreisfreien Städte getragen.
des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 544) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung 2
Die Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung vom 2. Juli 2012 (GVOBl. M-V S. 301) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen und Befugnissen
Die Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, § 7c Absatz 1 und nach § 79 Absatz erster Halbsatz und Absatz 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zu erlassen, sowie die Befugnisse nach § 17b Absatz 1 des Tierseuchengesetzes, soweit diese gemäß § 17b Absatz 2 Satz 1 vom Bundesministerium auf die Landesregierung übertragen werden, wer den auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen. | " § 1 Übertragung von Ermächtigungen und Befugnissen
Die Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 9 erster Halbsatz und nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu erlassen, sowie die Ermächtigungen nach § 38 Absatz 8 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit diese nach § 38 Absatz 8 Satz 2 auf die Landesregierung übertragen werden, werden auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen." |
2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. § 3 Absatz 3 und 4 Satz 2, § 17c Absatz 4, § 79 Absatz 4 sowie § 81 Absatz 1 bis 3 des Tierseuchengesetzes, | "1. § 8, § 11 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5 Satz 2, § 27 Absatz 5, § 28 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 sowie, soweit eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist, § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes," |
3. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. § 17d Absatz 1 bis 3 und § 17e des Tierseuchengesetzes, | "1. § 12 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 11 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes," |
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Zuständigkeiten der Landräte der Landkreise und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit die §§ 2 und 3 dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmen."
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 werden die Angabe " §§ 2 und 3" durch die Angabe " §§ 2 bis 4" und die Angabe " § 73 des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
6. Der bisherige § 5 wird § 6.
Artikel 4
Änderung der Veterinärverwaltungskostenverordnung 3
Die Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2. 299) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 sechster Gedankenstrich werden die Wörter "Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)" durch die Wörter "Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " § 5 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt und es werden nach den Wörtern "erheben die zuständigen Behörden" die Wörter ", vorbehaltlich des § 1 Absatz 4," eingefügt.
3. In der Anlage werden die Gebührennummern 1.7 bis 1.7.14 wie folgt gefasst:
Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in EUR |
1.7 | Tierseuchenrecht | |
Tiergesundheitsgesetz | ||
1.7.1 | Beaufsichtigung von Einrichtungen oder Tieren nach § 25 Absatz 1 und 3 | 15 bis 500 |
1.7.2 | Beaufsichtigung, behördliche Beobachtung oder Überwachung von gemaßregelten Tierbeständen einschließlich Fischhaltungsbetrieben im Rahmen tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht § 2 Nummer 6 berührt ist | 15 bis 250 |
1.7.3 | Ausstellen einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung für ein Tier, mehrere Tiere (Sammelbescheinigung), einen Bestand oder ein Gebiet aufgrund des Tierseuchenrechts im Rahmen des nationalen Verbringens (Inlandsverkehr) einschließlich des Verbringens aus Sperrbezirken, Beobachtungsgcbieten, Schutz- oder Kontrollzonen sowie zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen | 15 bis 100 |
1.7.4 | Ausstellung einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die Seuchenfreiheit einschließlich Anerkennungsbescheinigungen zum Seuchenstatus eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes, auch für Fische | 15 bis 100 |
1.7.5 | Anordnung von ordnungsrechtlichen Verfügungen und Durchführung von amtstierärztlichen Sicherungsmaßnahmen, zum Beispiel Verplombungen, Versiegelungen | nach Zeitaufwand |
1.7.6 | Genehmigung einer Ausnahme für das Verbringen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Nebenprodukten
| 15 bis 125 |
1.7.7 | Genehmigung einer Ausnahme für das Verbringen von geimpften Tieren innerhalb von, aus oder von außerhalb von Impfgebieten sowie in oder aus Tierbeständen und Einrichtungen nach Nummer 1.7.1 | 15 bis 125 |
1.7.8 | Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen oder die Anwendung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 | 50 bis 125 |
1.7.9 | Verlängerung oder Änderung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Absatz 6 | 25 |
1.7.10 | Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 oder 6 angewendet werden | 25 bis 100 |
1.7.11 | Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder in-vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 | 100 bis 1.000 |
1.7.12 | Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder in-vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 2 Satz 1 | 75 bis 1.000 |
1.7.13 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 12 Absatz 5 | 25 bis 500 |
1.7.14 | unbesetzt" |
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft. Artikel 1 §§ 8 bis 21 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Ausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 31), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 142) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 außer Kraft. Die §§ 4 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung außer Kraft.
1) Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7831-3
2) Ändert LVO vom 2. Juli 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200-6-54
3) Ändert VO vom 17. Dezember 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013-1-117
ENDE