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TierSZustLVO M-V - Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 2. Juli 2012
(GVBl. MV Nr. 11 vom 13.07.2012 S. 301; 04.07.2014 S. 306 14; 11.08.2015 S. 238 15)
Gl. Nr. 200-6-54
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, und des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 7 Absatz 3, des § 17b Absatz 2 Satz 2, des § 79 Absatz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen und Befugnissen 14
Die Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 9 erster Halbsatz und nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu erlassen, sowie die Ermächtigungen nach § 38 Absatz 8 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit diese nach § 38 Absatz 8 Satz 2 auf die Landesregierung übertragen werden, werden auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.
§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz 14 15
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucher Schutz ist zuständige Behörde nach
§ 3 Zuständigkeiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei 14
Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach
§ 4 Zuständigkeiten der Landräte der Landkreise und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte 14
Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit die §§ 2 und 3 dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmen.
§ 5 Überwachung und Anordnungen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen 14
(1) Die nach den §§ 2 bis 4 zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne des § 24 des Tiergesundheitsgesetzes und den Erlass von Anordnungen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen zuständig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei zuständige Behörde für
sowie für den Erlass von Anordnungen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Gleichzeitig treten die Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 6. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 69) und die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 421) außer Kraft.
ENDE |