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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung des Verwarnungsgeld- und Bußgeldkataloges für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Juni 2021
(AmtsBl. M-V Nr. 29 vom 12.07.2021 S. 302)


Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt folgende Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht vom 4. Juni 2008 (AmtsBl. M-V S. 641) wird wie folgt geändert:

1. Teil A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 153)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Nummer 4.4 Satz 2 werden die Wörter "der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513) geändert wurde" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934) geändert worden ist" ersetzt.

2. Teil B wird wie folgt gefasst:

Alt:

B Besonderer Teil

Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog

Nr.RechtsnormZuwiderhandlungVerwarnungsgeld in EuroBußgeld in Euro
1. Landesfischereigesetz
1.1 § 26 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3Verstoß gegen die Hegepflicht 200 bis 1.000
1.2 § 26 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1Keine oder nicht rechtzeitige Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages 50 bis 500
1.3 § 26 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6Ausübung der Fischerei, ohne die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis mit sich zu führen  
- Fischerei mit der Handangel, dem Kescher oder der Köderfischsenke10200
- Fischerei mit Fanggeräten außer der Handangel, dem Kescher oder der Köderfischsenke 500 bis 2.500
1.4 § 26 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 i. V. m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 und 2Ausübung der Fischerei ohne Fischereischein oder ohne von der Fischereischeinpflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 befreit zu sein10200
Den Fischereischein bei Ausübung der Fischerei nicht mitgeführt10 
- im Wiederholungsfall35 
Den Nachweis der Befreiung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 nicht mitgeführt10 
- im Wiederholungsfall
(Verwarnung bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)
35 
1.5 § 26 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2Ausübung der Fischerei mit ungültigem Fischereischein

- im Wiederholungsfall

15100

150

1.6 § 26 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1Unberechtigte Fischereiausübung mit anderen Fanggeräten

als der Handangel oder der Köderfischsenke

 500 bis 2.500
1.7 § 26 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Mitführen oder Verwenden von Schusswaffen, Speeren, Harpunen,

Schlingen, künstlichen Ködern mit feststehendem Mehrfachhaken

oder anderen verletzenden Geräten außer Angelhaken

 200 bis 10.000
1.8 § 26 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Mitführen oder Verwenden von Sprengstoff oder

ähnlich wirkenden Stoffen

 2.500 bis 10.000
1.9 § 26 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Mitführen oder Verwenden von betäubenden Mitteln oder

Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei

 1.000 bis 5.000
1.10 § 26 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Mitführen oder Anwenden von Mitteln oder Verfahren,

die geeignet sind, Fische zu vergiften

 1.000 bis 5.000
1.11 § 26 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1Durchführung einer Wettfischveranstaltung 200 bis 2.000
1.12 § 26 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Verwenden lebender Köderfische35200
1.13 § 26 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1Aussetzen von Fischen zum Zweck des Wiederangelns ohne Gewährleistung einer artgerechten Haltung 500 bis 2.000
1.14 § 26 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 14 Abs. 1Fehlerhafte oder irreführende Kennzeichnung ausgebrachter Fanggeräte15100 bis 250
1.15 § 26 Abs. 1 Nr. 17 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1Fehlerhafte oder irreführende Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen oder Fischbehältern 100 bis 250
1.16 § 26 Abs. 1 Nr. 18 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1Zum Zweck der Fischerei nicht erforderliches Betreten von an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln oder Bauwerke oder Nutzung der Zuwege15100
1.17 § 26 Abs. 1 Nr. 19 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2Betreten von Gebäuden, gewerblichen Anlagen oder zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörenden eingefriedeten Grundstücksteilen35150 bis 200
1.18 § 26 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. § 19 Satz 1Das Eindringen von Fischen in Anlagen der Wasserentnahme,

Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung nicht durch geeignete

Vorrichtungen verhindert.

 8.000 bis 30.000
1.19 § 26 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1Behinderung des Fischwechsels durch Fischfangvorrichtungen 1.000 bis 5.000
1.20 § 26 Abs. 1 Nr. 22 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2Versperren von Gewässern über die Hälfte ihrer Breite 250 bis 1.000
1.21 § 26 Abs. 1 Nr. 23 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1Fischweg

- nicht angelegt

- nicht betriebsfähig gehalten

- geschlossen gehalten

 1.000 bis 5.000
1.22 § 26 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 21 Abs. 1Ablassen von Gewässern ohne rechtzeitige Mitteilung an die Fischereiberechtigten 250 bis 1.000
1.23 § 26 Abs. 1 Nr. 25 i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 1Behinderung eines Fischereiaufsehers am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie eingefriedet sind 500 bis 5.000
1.24 § 26 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 4Einer Aufforderung des Fischereiaufsehers zum Anhalten des Fahrzeuges, zum Einholen der Fanggeräte, zur Erlaubnis an Bord zu kommen oder zum Anlaufen eines bestimmten Hafens nicht Folge geleistet 500 bis 5.000
1.25 § 26 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. § 25 Abs. 3 Nr. 1Fischereierlaubnis und/oder Fischereischein auf behördliches Verlangen nicht ausgehändigt 250
1.26 § 26 Abs. 1 Nr. 28 i. V. m. § 25 Abs. 3 Nr. 2Mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische auf behördliches Verlangen nicht vorgelegt 500 bis 2.000
1.27 § 26 Abs. 1 Nr. 29 i. V. m. § 25 Abs. 3 Nr. 3Verweigerung der Angabe von Personalien 250
1.28 § 26 Abs. 1 Nr. 30 i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 1Nichtbefolgung der Anweisung eines Fischereiaufsehers zur Sicherstellung von Fischereischeinen, Fischereierlaubnissen, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör 500 bis 2.000
1.29 § 26 Abs. 1 Nr. 31 i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 2Anordnung des Fischereiaufsehers (Platzverweis) nicht befolgt 50 bis 250


2. Binnenfischereiverordnung vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 423)
2.1 § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1Kein unverzügliches Zurücksetzen untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische (Im Fall der Verwarnung mit Verwarnungsgeld Bemessung nach dem fünffachen Wert des unzulässig gefangenen Fisches)10 bis 35100 bis 500
2.2 § 12 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2Besitz geschützter oder untermaßiger Fische ohne Nachweis für die legale Herkunft 100 bis 500
2.3 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3Kein Wechseln des Fangplatzes oder der Fangmethode trotz regelmäßig auftretender Beifänge 250 bis 1.000
2.4 § 12 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 7Ausübung des Fischfangs in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern25500 bis 2.000
2.5 § 12 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9Fischen mit verbotenen Fanggeräten35250 bis 1.000
2.6 § 12 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3Keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Jahresfischereistatistik15100 bis 1.000


3. Küstenfischereiverordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843)
3.1 § 25 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische10 bis 35 
- nicht unverzüglich zurückgesetzt 100 bis 500
- Nichtbeachten der gebotenen Sorgfalt beim Zurücksetzen
(Im Fall der Verwarnung mit Verwarnungsgeld Bemessung nach dem fünffachen Wert des unzulässig gefangenen Fisches)
 100 bis 350
3.2 § 25 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2Besitzen, Hältern, Verarbeiten, Anbieten oder Verkaufen von geschützten oder untermaßigen Fischen ohne Nachweis für den legalen Fang 100 bis 500
3.3 § 25 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1Fangmethode nicht geändert bzw. keine Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der unzulässig gefangenen Fische 10 Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt 250 bis 1.000
3.4 § 25 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2Anlandung eines Beifanges von Fischarten, für die eine größere Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil von mehr als 10 Prozent des Gesamtfanggewichtes 250 bis 1.000
3.5 § 25 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 8Gewinnung von Wattwürmern mit anderen Verfahren als im Handverfahren 250 bis 1.000
3.6 § 25 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 9 Nr. 1Fischereiausübung nicht für den Eigenbedarf 250 bis 1.000
3.7 § 25 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Nr. 2- Einsatz von mehr als drei Handangeln je Erlaubnisscheininhaber
(je Handangel 15 Euro im Verwarnungsfall mit Verwarnungsgeld)
15100
- keine Beaufsichtigung ausgelegter Handangeln20100
3.8 § 25 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 9 Nr. 3Angegebene Fangbegrenzungen nicht eingehalten 200 bis 1.000
3.9 § 25 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 9 Nr. 4Angeln mit mehr als sechs Anbissstellen je Handangel2050 bis 100
- im Wiederholungsfall 150 bis 250
3.10 § 25 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 9 Nr. 5Kein Verankern des Bootes in den Fischereibezirken während des Angelns oder Nichteinhalten des Mindestabstandes zu Fanggeräten außer der Handangel1550 bis 100
3.11 § 25 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 10 Abs. 1Fischereiausübung mit Schleppnetzen oder anderem aktivem Fanggerät innerhalb der 3-Seemeilen-Zone 20.000
3.12 § 25 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 10 Abs. 2Köderfischfang mit Schleppnetzen ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde oder der Gebrauch von Schleppnetzen mit Hilfe der Windenergie 10.000
3.13 § 25 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 10 Abs. 3Fischereiausübung unter Verwendung anderer als nach § 10 Abs. 3 zugelassener Fanggeräte oder Fischereiausübung außerhalb der angegebenen Zeiten oder der angegebenen Maschinenleistung 10.000
3.14 § 25 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 11 Abs. 1Fischereiausübung in Fischschonbezirken in denen die Fischerei völlig verboten ist  
- mit der Handangel oder der Senke35200
- mit anderen Fanggeräten35250 bis 1.000
3.15 § 25 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 11 Abs. 2Fischereiausübung in Fischschonbezirken in der Zeit, in der der Fischfang verboten ist  
- mit der Handangel oder Senke35200
- mit anderen Fanggeräten35250 bis 1.000
3.16 § 25 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 11 Abs. 4Fischereiausübung in dem genannten Gebiet innerhalb der angegebenen Zeit mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimeter 1.000 bis 5.000
3.17 § 25 Abs. 1 Nr. 17 i. V. m. § 11 Abs. 5Fischerei im Fischschonbezirk mit den dort genannten Fanggeräten ausgeübt oder den festgelegten Mindestabstand nicht eingehalten  
- mit der Handangel35200
- mit Stellnetzen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 und Satz 335250 bis 1.000
3.18 § 25 Abs. 1 Nr. 18 i. V. m. § 11 Abs. 6In dem dort ausgewiesenen Gebiet zu der dort ausgewiesenen Zeit die Fischerei ausgeübt  
- mit der Handangel oder der Senke35200
- mit anderen Fanggeräten35250 bis 1.000
3.19 § 25 Abs. 1 Nr. 19 i. V. m. § 12 Abs. 1Fischereiausübung in Laichschonbezirken in der verbotenen Zeit  
- mit der Handangel35200
- mit anderen Fanggeräten35250 bis 1.000
3.20 § 25 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. § 13Zuwiderhandlung gegen eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische im Winterlager35150
- im Wiederholungsfall 500
3.21 § 25 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. § 14 Abs. 4Schleppangeln in den verbotenen Gewässerbereichen 500
- im Wiederholungsfall 800
3.22 § 25 Abs. 1 Nr. 22 i. V. m. § 15 Abs. 1Verwendung von Fanggeräten mit unzulässiger Maschenöffnung  
- in der passiven Fischerei 500 bis 2.000
- in der aktiven Fischerei 1.000 bis 5.000
3.23 § 25 Abs. 1 Nr. 23 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1Ausübung der Fischerei mit reißenden, klemmenden oder stechenden Fanggeräten35100 bis 500
- im Wiederholungsfall 800
3.24 § 25 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 16 Abs. 2Schleppnetzfischerei auf Aal ohne Ausnahmegenehmigung 5.000
3.25 § 25 Abs. 1 Nr. 25 i. V. m. § 17 Abs. 1Überschreiten der, festgelegten Anzahl von Fanggeräten 500 bis 2.500
3.26 § 25 Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. § 18 Abs. 1Aufstellen von Reusen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung15250 bis 2.500
3.27 § 25 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. § 18 Abs. 2Aufstellen von Reusen, die den Fischen den Zugang zu ihren Laichplätzen versperren, indem sie mehr als ein Drittel der Breite des Gewässers versperren35250 bis 2.500
3.28 § 25 Abs. 1 Nr. 28 i. V. m. § 18 Abs. 3Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich entfernt, abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit den Fanggeräten entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist, die Stelle nicht mit einer Boje gekennzeichnet und die dort genannten Behörden nicht umgehend informiert1575
3.29 § 25 Abs. 1 Nr. 29 i. V. m. § 20 Abs. 1 bis 3Abstände zu anderen Fanggeräten nicht eingehalten25200
  - im Wiederholungsfall 300
3.30 § 25 Abs. 1 Nr. 30 i. V. m. § 20 Abs. 4Kein Ausweichen mit beweglichem Fanggerät gegenüber stehendem Fanggerät 500
3.31 § 25 Abs. 1 Nr. 31 i. V. m. § 20 Abs. 5Keine ordnungsgemäße Kennzeichnung von Eislöchern20100
3.32 § 25 Abs. 1 Nr. 32 i. V. m. § 20 Abs. 6Vorschriften zur Kontrolle oder zum Bewirtschaften der Fanggeräte und Fischbehälter nicht eingehalten2550 bis 200
- im Wiederholungsfall 300
3.33 § 25 Abs. 1 Nr. 33 i. V. m. § 20 Abs. 7Ausübung der Stellnetzfischerei unter Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu Schiffsanlegern, Seebrücken und Molen 50
3.34 § 25 Abs. 1 Nr. 34 i. V. m. § 20 Abs. 8Ausübung der Stellnetzfischerei unter Nichteinhaltung des Mindestabstandes zueinander oder Überschreitung der festgelegten Stellnetzlänge 100
- im Wiederholungsfall 150
3.35 § 25 Abs. 1 Nr. 35 i. V. m. § 21Ausübung der Industriefischerei 20.000
3.36 § 25 Abs. 1 Nr. 36 i. V. m. § 22 Abs. 1Fischereifahrzeuge nicht registrieren lassen 1.000 bis 5.000
3.37 § 25 Abs. 1 Nr. 37 i. V. m. § 22 Abs. 4Keine ordnungsgemäße Ausführung von Fischereikennzeichen15100
3.38 § 25 Abs. 1 Nr. 38 i. V. m. § 22 Abs. 5Fischereikennzeichen nicht an dem Fahrzeug angebracht, für das es erteilt wurde oder Fischereikennzeichen verändert, beseitigt oder unkenntlich gemacht 250
3.39 § 25 Abs. 1 Nr. 39 i. V. m. § 22 Abs. 6Nicht ordnungsgemäßes Entfernen von Fischereikennzeichen oder Nichtrückgabe der Bescheinigung über die Erteilung des Fischereikennzeichens an die obere Fischereibehörde15250
3.40 § 25 Abs. 1 Nr. 40 i. V. m. § 22 Abs. 7Nicht unverzügliches Mitteilen von Änderungen 100
3.41 § 25 Abs. 1 Nr. 41 i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2Nicht ordnungsgemäßes Kennzeichnen von Fanggeräten15100 bis 500
3.42 § 25 Abs. 1 Nr. 42 i. V. m. § 23 Abs. 3An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen Fahrzeugs nicht angebracht oder das Aufstellen von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht angezeigt25100 bis 500
3.43 § 25 Abs. 1 Nr. 43 i. V. m. § 23 Abs. 4Keine Boje am Steertende von Schleppnetzen angebracht oder die Scheerbretter oder die Steertboje nicht mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges versehen15100 bis 500
3.44 § 25 Abs. 1 Nr. 44 i. V. m. § 23 Abs. 5Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang gekennzeichnet15100 bis 500
3.45 § 25 Abs. 1 Nr. 45 i. V. m. § 23 Abs. 6An den dort genannten Gegenständen oder Fanggeräten die vorgeschriebene Tafel nicht angebracht oder auf dieser nicht das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges aufgebracht15100 bis 500
3.46 § 25 Abs. 1 Nr. 46 i. V. m. § 23 Abs. 7Gerätekennzeichen ohne Fanggerät ausgebracht10100
3.47 § 25 Abs. 1 Nr. 47 i. V. m. § 24Keine, nicht rechtzeitige oder unvollständige Abgabe der Fischereistatistik1550 bis 250

 

4. Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 7. August 2007 (GVOBl. M-V S. 313)
4.1 § 4 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1Ausübung der Fischerei mit aktiven Fanggeräten15500 bis 2.500
4.2 § 4 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 2Ausübung der Fischerei in einem Gebiet mit Befahrensverbot15300 bis 1.000
4.3 § 4 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 3Ausübung der Fischerei in Fischereibezirken durch Personen, die in diesen Gebieten nicht fünf Jahre als Erwerbsfischer tätig gewesen sind15500 bis 2.500
4.4 § 4 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 4Anlegen von Muschelkulturen oder Betreiben der gewerblichen Muschel- oder Wattwurmwerbung15500 bis 2.500
4.5 § 4 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 5Durchführen von Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken15100 bis 500
4.6 § 4 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. § 2 Abs. 1Ausübung der Fischerei oder das Hältern von Fischen ohne Genehmigung in der Schutzzone 135500 bis 5.000
4.7 § 4 Nr. 2 Buchstabe b i. V. m. § 2 Abs. 2Durchführen folgender Handlungen ohne Genehmigung:

- Errichtung oder Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen,

- Besatzmaßnahmen,

- Ausübung der Fischerei mit der Besteckzeese

35500 bis 2.500


5. Vorschriften zur Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen
5.1Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), zuletzt geändert durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
5.1.1 § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung 100 bis 500
5.1.2 § 8 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3Die dort genannten Maßnahmen nicht geduldet oder bei Besichtigungen nicht mitgewirkt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt 100 bis 500
5.2Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363) in Verbindung mit Artikel 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur (ABl. EG 2000 Nr. L 17 S. 22) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6)
5.2.1 § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des FischetikettierungsgesetzesDen nach § 7 Satz 1 der Fischetikettierungsverordnung verlangten Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt 50
- im Wiederholungsfall 100
5.2.2 § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fischetikettierungsgesetzes und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001Keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise gemachte Angabe der Handelsbezeichnung, der Produktionsmethode, des Fanggebietes oder des wissenschaftlichen Namens, auf einer Stufe der Vermarktung 50
- im Wiederholungsfall 100

Neu:

"B Besonderer Teil

Verwarnungs- und Bußgeldkatalog

Nr.Angewandte VorschriftOrdnungswidrigkeitVerwarngeld
in Euro
Bußgeld
in Euro
1Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist-
1.1 § 26 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Satz 1keine oder nicht rechtzeitige Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages50 bis 500
1.2 § 26 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6Ausübung der Fischerei, ohne die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis mit sich zu führen10
- Fischerei mit der Handangel oder der Köderfischsenke (Verwarngeld bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)200
- Fischerei mit Fanggeräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke500 bis 5.000
1.3 § 26 Abs. I Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1Ausübung der Fischerei ohne Fischereischein und ohne von der Fischereischeinpflicht befreit zu sein200
1.4 § 26 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 Satz 3
Ausübung der Fischerei ohne Mitsichführen des Fischereischeins (Verwarngeld bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)10
1.5 § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m.
§ 7 Abs. 7 Satz 2
Angeln ohne Mitsichführen des Nachweises der Schwerbehinderung oder des amtsätztlichen Attests (Verwarngeld bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)10
1.6 § 26 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m.
§ 9 Abs. 2 Satz 2
Ausübung der Fischerei ohne den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe20200
1.7 § 26 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m.
§ 11 Abs. 1 Satz 1
unberechtigte Fischereiausübung mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke.500 bis 5.000
1.8 § 26 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Mitführen oder Anwenden von Schusswaffen, Speeren, Harpunen, Schlingen, künstlichen Ködern mit feststehendem Mehrfachhaken oder anderen verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken1.000 bis 10.000
1.9 § 26 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Mitführen oder Anwenden von Sprengstoff oder ähnlich wirkenden Stoffen1.000 bis 10.000
1.10 § 26 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Mitführen oder Anwenden von betäubenden Mitteln oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei1.000 bis 10.000
1.11 § 26 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Mitführen oder Anwenden von Mitteln oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften1.000 bis 10.000
1.12 § 26 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) Durchführung einer Wettfischveranstaltung

b) Teilnahme an einer Wettfischveranstaltung

5.000

500

1.13 § 26 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Verwenden lebender Köderfische (nach Einstellung des Strafermittlungsverfahrens)100 bis 500
1.14 § 26 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederangelns ohne Gewährleistung einer artgerechten Haltung500 bis 5.000
1.15 § 26 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 14 Abs. 1fehlerhafte oder irreführende Kennzeichnung ausgebrachter Fanggeräte100 bis 500
1.16 § 26 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1fehlerhafte oder irreführende Kennzeichnung von

Fischereifahrzeugen oder Fischbehältern

in Küstengewässern

100 bis 500
1.17 § 26 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 19 Satz 1Nichtverhindern des Eindringens von Fischen in Anlagen der Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik10.000 bis 50.000
1.18 § 26 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1erhebliche Beeinträchtigung des Fischwechsels durch Vorrichtungen nach § 19500 bis 5.000
1.19 § 26 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2Versperren von Gewässern über die Hälfte ihrer Breite durch Errichten von Vorrichtungen nach § 19500 bis 5.000
1.20 § 26 Abs. 1 Nr. 23 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1Fischweg nicht angelegt, nicht unterhalten oder nicht ganzjährig offen und betriebsfähig gehalten1.000 bis 10.000
1.21 § 26 Abs. 1 Nr. 24 i.V.m. § 21 Abs. 1Ablassen von Gewässern ohne rechtzeitige Mitteilung an die Fischereiberechtigten500 bis

5.000

1.22 § 26 Abs. 1 Nr. 25 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 1Hinderung eines Fischereiaufsehers am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn diese eingefriedet sind500 bis

5.000

1.23 § 26 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 1Fischereierlaubnis oder Fischereischein auf Verlangen nicht ausgehändigt200
1.24 § 26 Abs. 1 Nr. 28 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 2mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische auf Verlangen nicht vorgelegt500 bis

5.000

1.25 § 26 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 3Verweigerung der Angabe der Personalien500
1.26 § 26 Abs. 1 Nr. 29a i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 4nicht unverzügliches Anhalten des Fahrzeuges, Einholen der Fanggeräte, An-Bord-Lassen der Fischereiaufseher oder Anlaufen eines bestimmten Ortes500 bis

5.000

1.27 § 26 Abs. 1 Nr. 30 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1Anordnung zur Sicherstellung von Fischereischein, Fischereierlaubnis, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör nicht Folge geleistet.500
1.28 § 26 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2Anordnung des Fischereiaufsehers (Platzverweis) nicht befolgt100 bis

1.000


2Binnenfischereiverordnung vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 423), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59) geändert worden ist
2.1 § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 3a Abs. 1
gewerblicher Fang oder Erstvermarktung von Aal ohne behördliche Genehmigung250 bis 1.000
2.2 § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 3a Abs. 2 Satz 1
gewerbliche Aalfischerei mit einem Fischereifahrzeug, welches nicht bei der Fischereibehörde registriert ist15250 bis 1.000
§ 3a Abs. 2 Satz 3Nichtanbringen des amtlichen Fischereikennzeichens in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe oder an der vorgegebenen Stelle am Fischereifahrzeug100
2.3 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 3a Abs. 3
nicht unverzügliches Mitteilen von Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Fischereifahrzeug, der Nutzung oder der Länge des Fischereifahrzeugs100
2.4 § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.
§ 3a Abs. 4
Nichtentfernen von Fischereikennzeichen oder Nichtrückgabe der Bescheinigung über die Erteilung des Fischereikennzeichens an die obere Fischereibehörde15200
2.5 § 12 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
§ 6 Abs. 1
kein unverzügliches Zurücksetzen untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische

(die Bemessung soll nach dem fünffachen Wert des unzulässig gefangenen Fisches erfolgen)

10 bis 55250 bis 2.000
2.6 § 12 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m.
§ 6 Abs. 2
Besitz geschützter oder untermaßiger Fische ohne Nachweis über deren legale Herkunft250 bis 2.000
2.7 § 12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 3kein Wechseln des Fangplatzes oder der Fangmethode trotz regelmäßig auftretender Beifänge250 bis 2.000
2.8 § 12 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 7Ausübung des Fischfanges in den Fischwegen oder den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern50500 bis 5.000
2.9 § 12 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m.
§ 9
Fischen mit verbotenen Fanggeräten50250 bis 2.000
2.10 § 12 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 10 Abs. 3keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Jahresfischereistatistik15100 bis 1.000


3Küstenfischereiverordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 6) geändert worden ist
3.1 § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 3a
gewerblicher Fang oder Erstvermarktung von Aal ohne behördliche Genehmigung250 bis 1.000
3.2 § 25 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische
  • nicht unverzüglich in Freiheit zurückgesetzt (die Bemessung soll nach dem fünffachen Wert des unzulässig gefangenen Fisches erfolgen)
  • Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt beim Zurücksetzen
10 bis 55250 bis 2.000
3.3 § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2Besitzen, Hältern, Verarbeiten, Anbieten oder Verkaufen von geschützten oder untermaßigen Fischen ohne Nachweis für den legalen Fang.250 bis 2.000
3.4 § 25 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1Fangmethode nicht geändert oder keine Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der unzulässig gefangenen Fische 10 Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt250 bis 2.000
3.5 § 25 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 7 Abs. 2Anlandung eines Beifanges von Fischarten, für die eine geringere Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil von mehr als 10 Prozent des Gesamtgewichtes250 bis 2.000
3.6 § 25 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3Handlung gegen eine Bestimmung der Allgemeinverfügung zur zeitlich oder räumlich begrenzten Ausübung der Fischerei oder zur Beschaffenheit der Fanggeräte250 bis 2.000
3.7 § 25 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 8Gewinnung von Wattwürmern mit anderen Verfahren als im Handverfahren200 bis 1.000
3.8 § 25 Abs..1 Nr. 8 i.V.m. § 9 Nr. 1Fischereiausübung nicht nur für den Eigenbedarf250 bis 2.000
3.9 § 25 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m.
§ 9 Nr. 2
Einsatz von mehr als drei Handangeln und einer Köderfischsenke je Erlaubnisscheininhaber (je Handangel),20100
keine ständige Beaufsichtigung der ausgelegten Fanggeräte25100
3.10 § 25 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Nr. 3Fangbegrenzungen nicht eingehalten oder Fang unzulässig gelagert oder angelandet250 bis 2.000
3.11 § 25 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 9 Nr. 4Angeln mit mehr als sechs Anbissstellen je Handangel verwendet20100
3.12 § 25 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 9 Nr. 5Nichteinhalten des Mindestabstandes zu anderen Fanggeräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke20100
3.13 § 25 Abs. 1 Nr. 12a i.V.m. § 9 Nr. 6Angeln vom nicht verankerten Boot aus in den bezeichneten Gebieten oder beim Driftangeln keinen Treibanker verwendet50100 bis 200
3.14 § 25 Abs. 1 Nr. 12b i.V.m. § 9 Nr. 7verbotswidriges Schleppangeln in den bestimmten Gebieten500
3.15 § 25 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 10 Abs. 1Fischerei mit Schleppnetzen oder anderem aktiven Fanggerät innerhalb der 3-Seemeilen-Zone20.000
3.16 § 25 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 10 Abs. 2Köderfischfang mit Waden oder Schleppnetzen und der Gebrauch von Dredgen oder von Schleppnetzen mit Hilfe der Windenergie (Segel) ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde10.000
3.17 § 25 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 10 Abs. 3Fischereiausübung unter Verwendung anderer als nach § 10 Abs. 3 zugelassener Fanggeräte oder außerhalb der angegebenen Zeiten oder entgegen der angegebenen Maschinenleistung10.000
3.18 § 25 Abs. 1 Nr. 16 und 17 i.V.m. § 11 Abs. 1,
und 2
Fischereiausübung in den in Abs. 1 genannten Fischschonbezirken und Fischereiausübung in den in Abs. 2 genannten Fischschonbezirken innerhalb der angegebenen Zeit.500 bis 5.000
3.19 § 25 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 11 Abs. 4Fischereiausübung in dem genannten Gebiet innerhalb der angegebenen Zeit mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 mm2.000
3.20 § 25 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. § 11 Abs. 5Fischereiausübung im Fischschonbezirk mit den dort genannten Fanggeräten, Nichteinhaltung des festgelegten Mindestabstands500 bis 5.000
3.21 § 25 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 11 Abs. 6Fischereiausübung in dein ausgewiesenen Bereich des Salzhaffs zu der ausgewiesenen Zeit500 bis 5.000
3.22 § 25 Abs. 1 Nr. 20a
i.V.m. § 11 Abs. 7
Fischereiausübung mit Aalkörben oder Langleinen in dein ausgewiesenen Gebiet zwischen Ummanz und Rügen zu der angegebenen Zeit500 bis 5.000
3.23 § 25 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 12 Abs. 1Fischereiausübung in den angegebenen
Laichschonbezirken in der verbotenen Zeit
500 bis 5.000
3.24 § 25 Abs. 1 Nr. 21a i.V.m. § 12 Abs. 2Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen in Laichschonbezirken, Einbringen oder Entnehmen von Sediment, Eingriffe oder Einleiten von Stoffen in die Laichschonbezirke ohne Zustimmung der Fischereibehörde1.000 bis 5.000
3.25 § 25 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 13Zuwiderhandlung gegen eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische im Winterlager50500
3.26 § 25 Abs. 1 Nr. 24 i.V.m. § 15 Abs. 1Verwendung von Stellnetzen, Schleppnetzen, Fischfallen, Reusen oder Aalkörben mit unzulässiger Maschenöffnung1.000 bis 5.000
3.27 § 25 Abs. 1 Nr. 25 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1Verwendung verbotener Fanggeräte250 bis 2.000
3.28 § 25 Abs. 1 Nr. 26 i.V.m. § 16 Abs. 2Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal5.000
3.29 § 25 Abs. .1 Nr. 27 i.V.m. § 17 Abs. 2Überschreiten der festgelegten Anzahl von Fanggeräten oder Verwendung zu anderen Zwecken als Eigenbedarf250 bis 2.000
3.30 § 25 Abs. 1 Nr. 27a i.V.m. § 17 Abs. 4Überschreiten der festgelegten Anzahl von Fanggeräten500 bis 5.000
3.31 § 25 Abs. 1 Nr. 28 und 29 i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2Aufstellen von Reusen ohne Genehmigung, abweichend von der Genehmigung oder entgegen den Festlegungen250 bis 2.000
3.32 § 25 Abs. 1 Nr. 30 i.V.m. § 18 Abs. 3 'Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich entfernt, abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit den Fanggeräten entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist die Stelle nicht durch eine Boje gekennzeichnet und die dort genannten Behörden nicht umgehend informiert25100
3.33 § 25 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. § 20 Abs. 1 bis 3Abstände zu anderen Fanggeräten nicht eingehalten25200
3.34 § 25 Abs. 1 Nr. 32 i.V.m. § 20 Abs. 4kein Ausweichen mit beweglichem Fanggerät gegenüber stehendem Fanggerät500
3.35 § 25 Abs. 1 Nr. 33 i.V.m. § 20 Abs. 5keine deutlich sichtbare Kennzeichnung von Eislöchern25100
3.36 § 25 Abs. 1 Nr. 34 i.V.m. § 20 Abs. 6Vorschriften zur Kontrolle oder zum Bewirtschaften der Fanggeräte und Fischbehälter nicht eingehalten200 bis 500
3.37 § 25 Abs. 1 Nr. 35 bis 36a i.V.m. § 20 Abs. 7 bis 9Ausübung der dort genannten Fischerei unter Nichteinhaltung des Mindestabstandes100
3.38 § 25 Abs. 1 Nr. 37 i.V.m. § 21Fischen oder Anlanden mit Schleppnetzen zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr.20.000
3.39 § 25 Abs. 1 Nr. 38 i.V.m. § 22 Abs. 1Fischereifahrzeug nicht registrieren lassen5.000
3.40 § 25 Abs. 1 Nr. 39 i.V.m. § 22 Abs. 4Verstoß gegen die vorgegebene Ausführung von Fischereikennzeichen20100
3.41 § 25 Abs. 1 Nr. 40 i.V.m. § 22 Abs. 5Fischereikennzeichen nicht an dem Fahrzeug angebracht, für das es erteilt wurde oder Fischereikennzeichen verändert, beseitigt oder unleserlich500
3.42 § 25 Abs. 1 Nr. 41 i.V.m. § 22 Abs. 6nicht ordnungsgemäßes Entfernen von Fischereikennzeichen oder Nichtrückgabe der Bescheinigung über die Erteilung des Fischereikennzeichens an die obere Fischereibehörde20200
3.43 § 25 Abs. 1 Nr. 42 i.V.m. § 22 Abs. 7nicht unverzügliches Mitteilen von Änderungen100
3.44 § 25 Abs. 1 Nr. 43 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2Fanggeräte nicht in der vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang gekennzeichnet15200
3.45 § 25 Abs. 1 Nr. 44 i.V.m. § 23 Abs. 3an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen Fahrzeugs nicht angebracht oder das Aufstellen von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht angezeigt15200
3.46 § 25 Abs. 1 Nr. 45 i.V.m. § 23 Abs. 4Scheerbretter nicht mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges versehen200
3.47 § 25 Abs. 1 Nr. 46 i.V.m. § 23 Abs. 5Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der, vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang gekennzeichnet15200
3.48 § 25 Abs. 1 Nr. 47 i.V.m. § 23 Abs. 6Nichtanbringen der vorgeschriebenen Tafel oder auf dieser nicht das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeugs aufgebracht15200
3.49 § 25 Abs. 1 Nr. 48 i.V.m. § 23 Abs. 7Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausgebracht15100
3.50 § 25 Abs. 1 Nr. 49 i.V.m. § 24keine, nicht rechtzeitige oder unvollständige Abgabe der Fischereistatistik1550 bis 250


4Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 7. August 2007 (GVOBl. M-V S. 313), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 378) geändert worden ist
4.1 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1Ausübung der Fischerei mit aktiven Fanggeräten500 bis 2.500
4.2 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2Ausübung der Fischerei in einem Gebiet mit Befahrensverbot50300 bis 1.000
4.3 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 3Ausübung der Fischerei im benannten Fischereibezirk durch Personen, die in diesem Gebiet nicht fünf Jahre als Erwerbsfischer tätig gewesen sind500 bis 2.500
4.4 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 4Anlegen von Muschelkulturen oder Betreiben der gewerblichen Muschel- oder Wattwurmwerbung500 bis 2.500
4.5 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 5Durchführung von Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken ohne Genehmigung500
4.6 § 5 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. § 2 Abs. 1Ausübung der Fischerei oder das Hältern von Fischen ohne Genehmigung in der Schutzzone 1500 bis 5.000
4.7 § 5 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 2 Abs. 2Durchführung folgender Handlungen ohne Genehmigung:

- Errichtung oder Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen

- Besatzmaßnahmen

- Ausübung der Fischerei mit der Besteckzeese

500 bis 2.500


5Vorschriften zur Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen
5.1Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736). geändert worden ist
5.1.1 § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 5 Abs. 1
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung500
5.1.2 § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 5 Abs. 3
die dort genannten Maßnahmen nicht geduldet oder bei der Besichtigung nicht mitgewirkt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt500
5.2Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2015 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist
5.2.1 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1den verlangten Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt100
5.2.2 § 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d oder Buchstabe c i.V.m. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013ein dort genanntes Erzeugnis mit fehlerhafter Kennzeichnung zum Verkauf angeboten (je Erzeugnis)50


6Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen
6.1Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I S. 196) geändert worden ist
6.1.1 § 24 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009ein dort genanntes Los nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt (ohne, dass es rückverfolgt werden kann)200
6.1.2 § 24 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009als Marktteilnehmer einer zur Identifizierung erforderliche Information (den Behörden) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt100 bis 1.000
6.1.3 § 28 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 67 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Herkunft jedes Loses nicht, eicht richtig oder nicht vollständig identifizierbar oder zurückverfolgbar .200
6.1.4 § 28 Abs. 2 Nr. 18 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (dem Abnehmer) geliefert.200
6.1.5 § 28 Abs. 2 Nr. 19 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (für den Abnehmer) aktualisiert200
6.2Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2019 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist
6.2.1 § 22 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1Nichtsicherstellen, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind200
6.2.2. § 22 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1Nichtsicherstellen, dass alle Angaben zum Los (nach Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1224/2009) soweit möglich zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen .200
6.2.3 § 22 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3Angaben nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar gehalten, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht200
6.2.4 § 22 Abs. 2 Nr. 14 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt200
6.2.5 § 22 Abs. 2 Nr. 15 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2Nichtsicherstellen, dass eine Losidentifizierungsnummer spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs am Los angebracht ist200
6.2.6 § 22 Abs. 2 Nr. 16 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 1Nichtsicherstellen, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist200
6.2.7 § 22 Abs. 2 Nr. 17 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 2eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar gehalten, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht200
6.2.8 § 22 Abs. 2 Nr. 18 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 3Nichtsicherstellen, dass sich die Angaben zum Los (nach Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1224/2009) an einer der dort genannten Stellen befinden200
6.2.9 § 22 Abs. 2 Nr. 19 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 4die dort genannten Angaben zu einem Los nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar gehalten, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht100 bis 1.000
6.2.10 § 22 Abs. 2 Nr. 20 i.V.m. § 18 Abs. 5 Satz 1die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig für den Verbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten100 bis 1 000"

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 211586

ENDE