Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Naturschutz
Frame öffnen

Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Juni 2008
(AmtsBl. Nr. 27 vom 23.06.2008 S. 641; 24.06.2021 S. 302 21)




A
Allgemeiner Teil

1. Begriffsbestimmungen

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - nachfolgend OWiG genannt).

Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog ist als Verwaltungsvorschrift für die zuständigen Verwaltungsbehörden im Bereich der Fischerei anzuwenden.

Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3. Zuständigkeit 21

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist nach § 26 Abs. 4 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, die obere Fischereibehörde.

4. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

4.1 Bußgeldverfahren

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist.

Stellen Bedienstete von zur Verfolgung unzuständigen Ämtern eine Ordnungswidrigkeit fest, erheben sie die notwendigen Angaben und leiten diese an die zuständige Behörde weiter. Diese entscheidet, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet - das heißt ein Bußgeld festgesetzt, eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilt - oder das Verfahren eingestellt wird.

4.2 Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § . 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Betroffenen nach Belehrung über sein Recht, die Zahlung zu verweigern; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist, die eine Woche betragen soll).

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Pflichtwidrigkeit, das Maß der Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen sowie der daraus resultierenden Gefährdung oder Schädigung der Fische als auch der Inhaber des Fischereirechtes/Pächters sowie das Verhalten des Betroffenen (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens; Bemühen, Gefährdung beziehungsweise Schädigung abzuwenden oder wieder gutzumachen) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz beziehungsweise die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG) überschreiten und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld (das höchst mögliche Verwarnungsgeld) erhoben.

Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. Es ist jedoch in jedem Fall zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen des Betroffenen insgesamt noch geringfügig sind.

Alle Vollzugsbeamten und Angestellten der Fischereiaufsichtsstationen des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sind zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG bei der Feststellung von ordnungswidrigen Handlungen gegen fischereirechtliche Bestimmungen ermächtigt. Besondere Neben- und Verwaltungskosten entstehen nicht. Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist kein Verwarnungsgeld zu erheben.

4.3 Einstellung des Verfahrens

Kommt eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Eine Einstellung ist erforderlich, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO). Das Verfahren sollte eingestellt werden, wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint, obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Eine Einstellung kommt auch in Betracht, wenn besondere Umstände bei Begehen der Ordnungswidrigkeit oder in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen vorliegen, die eine weitere Verfolgung als Härte erscheinen lassen. Ist die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt, so ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.

Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde oder wenn er um Mitteilung gebeten hat. Eine Begründung ist nicht notwendig. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Der Betroffene hat keinen Erstattungsanspruch wegen etwaiger Kosten, ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen ist.

4.4 Anhörung des Betroffenen 21

Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG); der dafür vorgesehene Vordruck ist mit einfachem Brief zu versenden. Falls der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 67 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934) geändert worden ist). Erfolgt keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Die Versendung des Vordrucks unterbricht die Verjährung.

4.5 Verjährung

Die Verfolgung der im Bußgeldkatalog aufgeführten Ordnungswidrigkeiten ist an Verjährungsfristen gebunden. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung. Die Dauer der Verjährungsfristen ist gebunden an die im Höchstmaß angedrohte Geldbuße (§ 31 OWiG, Verfolgungsverjährung). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG und tritt unter anderem durch das Absenden eines Anhörungsbogens ein. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu.

4.6 Bußgeldbescheid

Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Die Gebühr ist gemäß § 107 OWiG festzusetzen. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Falls der Betroffene noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, so ist außerdem dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden.

Hat der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Das Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.

5. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

Eine Tat ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, so kann sie von der Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

6. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

7. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

7.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

7.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. das Ausmaß der Schädigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,
  2. der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  3. der Täter die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes begeht,
  4. der Täter eine fortgesetzte Handlung begeht,
  5. der Täter vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat.

7.3 Gewinnabschöpfung

Hat der Betroffene wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Vorschriften im Bereich der Fischerei und in Fischereischeinangelegenheiten ziehen können.

7.4 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles unbedeutend oder der Unrechtsgehalt gering ist,
  2. der Vorwurf gegenüber der betroffenen Person aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  3. die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde.

7.5 Einziehung

Zweck der Einziehung gemäß §§ 22 und 23 OWiG ist regelmäßig die Sicherung der Rechtsordnung. Sie kann auch Ahndungscharakter haben, hat aber im Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und dem Vorwurf, der den Täter trifft, zu stehen (§ 24 OWiG). Im Fall des Zusammentreffens von Geldbuße und Einziehung ist eine Gesamtbetrachtung notwendig.

Objekte der Einziehung sind Fischereigeräte, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind.

Die Einziehung liegt im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie ist als Nebenfolge grundsätzlich nur neben einer Geldbuße zulässig; selbstständig darf sie nur unter den Voraussetzungen des § 27 OWiG angeordnet werden.

8. Fahrlässiges Handeln

Fahrlässiges Handeln kann im Höchstmaß nur mit der Hälfte des (für vorsätzliches Handeln) angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Daher soll bei fahrlässigem Handeln im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 6 ausgegangen werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 7 auch für fahrlässiges Handeln.

9. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, nach der die höchste Geldbuße angedroht wird.

Sind verschiedene Gesetze verletzt und mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so obliegt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit der Behörde, die den Betroffenen wegen der Tat zuerst vernommen hat oder durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen; auf § 39 OWiG wird verwiesen.

10. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt.

11. Besondere Personengruppen

Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

Hinsichtlich des Tatbestandes der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmungen durch den Inhaber oder diesem gleichgestellte Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

12. Einspruch

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Bei der Berechnung der Zwei-Wochen-Frist wird der Tag der Zustellung nicht gezählt, so dass zum Beispiel bei Zustellung am Mittwoch die Einspruchsfrist am übernächsten Mittwoch, 24 Uhr, abläuft. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, dann endet die Einspruchsfrist erst am nächsten Werktag 24 Uhr.

Der Einspruch des Betroffenen ist zulässig, wenn er rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form und auch sonst wirksam eingelegt ist (§ 69 Abs. 1 OWiG). Ist die Frist überschritten oder ist der Einspruch aus sonstigen Gründen unzulässig, dann sollte der Betroffene auf die Mängel hingewiesen und gefragt werden, ob er den Einspruch aufrechterhalten möchte.

Der Einspruch muss nicht begründet werden.

13. Verfahren nach Einspruch

Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Rechtsmittelbelehrung ist zu erteilen. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig.

Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Weitere Ermittlungen, Beweiserhebungen oder Äußerungen des Betroffenen können veranlasst werden (§ 69 Abs. 2 OWiG).

Wird der Bußgeldbescheid aufrechterhalten, so sind die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zu übersenden. Die Gründe für die Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides sind in den Akten zu vermerken.

B
Besonderer Teil
21
Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog


Nr.Angewandte VorschriftOrdnungswidrigkeitVerwarngeld
in Euro
Bußgeld
in Euro
1.Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist-
1.1 § 26 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Satz 1keine oder nicht rechtzeitige Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages50 bis 500
1.2 § 26 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6Ausübung der Fischerei, ohne die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis mit sich zu führen10
- Fischerei mit der Handangel oder der Köderfischsenke (Verwarngeld bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)200
- Fischerei mit Fanggeräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke500 bis 5.000
1.3 § 26 Abs. I Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1Ausübung der Fischerei ohne Fischereischein und ohne von der Fischereischeinpflicht befreit zu sein200
1.4 § 26 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 Satz 3
Ausübung der Fischerei ohne Mitsichführen des Fischereischeins (Verwarngeld bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)10
1.5 § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m.
§ 7 Abs. 7 Satz 2
Angeln ohne Mitsichführen des Nachweises der Schwerbehinderung oder des amtsätztlichen Attests (Verwarngeld bei Nachweis des Besitzes des gültigen Dokumentes)10
1.6 § 26 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m.
§ 9 Abs. 2 Satz 2
Ausübung der Fischerei ohne den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe20200
1.7 § 26 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m.
§ 11 Abs. 1 Satz 1
unberechtigte Fischereiausübung mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke.500 bis 5.000
1.8 § 26 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Mitführen oder Anwenden von Schusswaffen, Speeren, Harpunen, Schlingen, künstlichen Ködern mit feststehendem Mehrfachhaken oder anderen verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken1.000 bis 10.000
1.9 § 26 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Mitführen oder Anwenden von Sprengstoff oder ähnlich wirkenden Stoffen1.000 bis 10.000
1.10 § 26 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Mitführen oder Anwenden von betäubenden Mitteln oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei1.000 bis 10.000
1.11 § 26 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Mitführen oder Anwenden von Mitteln oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften1.000 bis 10.000
1.12 § 26 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) Durchführung einer Wettfischveranstaltung

b) Teilnahme an einer Wettfischveranstaltung

5.000

500

1.13 § 26 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Verwenden lebender Köderfische (nach Einstellung des Strafermittlungsverfahrens)100 bis 500
1.14 § 26 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederangelns ohne Gewährleistung einer artgerechten Haltung500 bis 5.000
1.15 § 26 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 14 Abs. 1fehlerhafte oder irreführende Kennzeichnung ausgebrachter Fanggeräte100 bis 500
1.16 § 26 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1fehlerhafte oder irreführende Kennzeichnung von

Fischereifahrzeugen oder Fischbehältern

in Küstengewässern

100 bis 500
1.17 § 26 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 19 Satz 1Nichtverhindern des Eindringens von Fischen in Anlagen der Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik10.000 bis 50.000
1.18 § 26 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1erhebliche Beeinträchtigung des Fischwechsels durch Vorrichtungen nach § 19500 bis 5.000
1.19 § 26 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2Versperren von Gewässern über die Hälfte ihrer Breite durch Errichten von Vorrichtungen nach § 19500 bis 5.000
1.20 § 26 Abs. 1 Nr. 23 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1Fischweg nicht angelegt, nicht unterhalten oder nicht ganzjährig offen und betriebsfähig gehalten1.000 bis 10.000
1.21 § 26 Abs. 1 Nr. 24 i.V.m. § 21 Abs. 1Ablassen von Gewässern ohne rechtzeitige Mitteilung an die Fischereiberechtigten500 bis

5.000

1.22 § 26 Abs. 1 Nr. 25 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 1Hinderung eines Fischereiaufsehers am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn diese eingefriedet sind500 bis

5.000

1.23 § 26 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 1Fischereierlaubnis oder Fischereischein auf Verlangen nicht ausgehändigt200
1.24 § 26 Abs. 1 Nr. 28 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 2mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische auf Verlangen nicht vorgelegt500 bis

5.000

1.25 § 26 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 3Verweigerung der Angabe der Personalien500
1.26 § 26 Abs. 1 Nr. 29a i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 4nicht unverzügliches Anhalten des Fahrzeuges, Einholen der Fanggeräte, An-Bord-Lassen der Fischereiaufseher oder Anlaufen eines bestimmten Ortes500 bis

5.000

1.27 § 26 Abs. 1 Nr. 30 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1Anordnung zur Sicherstellung von Fischereischein, Fischereierlaubnis, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör nicht Folge geleistet.500
1.28 § 26 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2Anordnung des Fischereiaufsehers (Platzverweis) nicht befolgt100 bis

1.000


2.Binnenfischereiverordnung vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 423), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59) geändert worden ist
2.1 § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 3a Abs. 1
gewerblicher Fang oder Erstvermarktung von Aal ohne behördliche Genehmigung250 bis 1.000
2.2 § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 3a Abs. 2 Satz 1
gewerbliche Aalfischerei mit einem Fischereifahrzeug, welches nicht bei der Fischereibehörde registriert ist15250 bis 1.000
§ 3a Abs. 2 Satz 3Nichtanbringen des amtlichen Fischereikennzeichens in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe oder an der vorgegebenen Stelle am Fischereifahrzeug100
2.3 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 3a Abs. 3
nicht unverzügliches Mitteilen von Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Fischereifahrzeug, der Nutzung oder der Länge des Fischereifahrzeugs100
2.4 § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.
§ 3a Abs. 4
Nichtentfernen von Fischereikennzeichen oder Nichtrückgabe der Bescheinigung über die Erteilung des Fischereikennzeichens an die obere Fischereibehörde15200
2.5 § 12 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
§ 6 Abs. 1
kein unverzügliches Zurücksetzen untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische

(die Bemessung soll nach dem fünffachen Wert des unzulässig gefangenen Fisches erfolgen)

10 bis 55250 bis 2.000
2.6 § 12 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m.
§ 6 Abs. 2
Besitz geschützter oder untermaßiger Fische ohne Nachweis über deren legale Herkunft250 bis 2.000
2.7 § 12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 3kein Wechseln des Fangplatzes oder der Fangmethode trotz regelmäßig auftretender Beifänge250 bis 2.000
2.8 § 12 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 7Ausübung des Fischfanges in den Fischwegen oder den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern50500 bis 5.000
2.9 § 12 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m.
§ 9
Fischen mit verbotenen Fanggeräten50250 bis 2.000
2.10 § 12 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 10 Abs. 3keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Jahresfischereistatistik15100 bis 1.000


3.Küstenfischereiverordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 6) geändert worden ist
3.1 § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 3a
gewerblicher Fang oder Erstvermarktung von Aal ohne behördliche Genehmigung250 bis 1.000
3.2 § 25 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische
  • nicht unverzüglich in Freiheit zurückgesetzt (die Bemessung soll nach dem fünffachen Wert des unzulässig gefangenen Fisches erfolgen)
  • Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt beim Zurücksetzen
10 bis 55250 bis 2.000
3.3 § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2Besitzen, Hältern, Verarbeiten, Anbieten oder Verkaufen von geschützten oder untermaßigen Fischen ohne Nachweis für den legalen Fang.250 bis 2.000
3.4 § 25 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1Fangmethode nicht geändert oder keine Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der unzulässig gefangenen Fische 10 Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt250 bis 2.000
3.5 § 25 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 7 Abs. 2Anlandung eines Beifanges von Fischarten, für die eine geringere Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil von mehr als 10 Prozent des Gesamtgewichtes250 bis 2.000
3.6 § 25 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3Handlung gegen eine Bestimmung der Allgemeinverfügung zur zeitlich oder räumlich begrenzten Ausübung der Fischerei oder zur Beschaffenheit der Fanggeräte250 bis 2.000
3.7 § 25 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 8Gewinnung von Wattwürmern mit anderen Verfahren als im Handverfahren200 bis 1.000
3.8 § 25 Abs..1 Nr. 8 i.V.m. § 9 Nr. 1Fischereiausübung nicht nur für den Eigenbedarf250 bis 2.000
3.9 § 25 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m.
§ 9 Nr. 2
Einsatz von mehr als drei Handangeln und einer Köderfischsenke je Erlaubnisscheininhaber (je Handangel),20100
keine ständige Beaufsichtigung der ausgelegten Fanggeräte25100
3.10 § 25 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Nr. 3Fangbegrenzungen nicht eingehalten oder Fang unzulässig gelagert oder angelandet250 bis 2.000
3.11 § 25 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 9 Nr. 4Angeln mit mehr als sechs Anbissstellen je Handangel verwendet20100
3.12 § 25 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 9 Nr. 5Nichteinhalten des Mindestabstandes zu anderen Fanggeräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke20100
3.13 § 25 Abs. 1 Nr. 12a i.V.m. § 9 Nr. 6Angeln vom nicht verankerten Boot aus in den bezeichneten Gebieten oder beim Driftangeln keinen Treibanker verwendet50100 bis 200
3.14 § 25 Abs. 1 Nr. 12b i.V.m. § 9 Nr. 7verbotswidriges Schleppangeln in den bestimmten Gebieten500
3.15 § 25 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 10 Abs. 1Fischerei mit Schleppnetzen oder anderem aktiven Fanggerät innerhalb der 3-Seemeilen-Zone20.000
3.16 § 25 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 10 Abs. 2Köderfischfang mit Waden oder Schleppnetzen und der Gebrauch von Dredgen oder von Schleppnetzen mit Hilfe der Windenergie (Segel) ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde10.000
3.17 § 25 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 10 Abs. 3Fischereiausübung unter Verwendung anderer als nach § 10 Abs. 3 zugelassener Fanggeräte oder außerhalb der angegebenen Zeiten oder entgegen der angegebenen Maschinenleistung10.000
3.18 § 25 Abs. 1 Nr. 16 und 17 i.V.m. § 11 Abs. 1,
und 2
Fischereiausübung in den in Abs. 1 genannten Fischschonbezirken und Fischereiausübung in den in Abs. 2 genannten Fischschonbezirken innerhalb der angegebenen Zeit.500 bis 5.000
3.19 § 25 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 11 Abs. 4Fischereiausübung in dem genannten Gebiet innerhalb der angegebenen Zeit mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 mm2.000
3.20 § 25 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. § 11 Abs. 5Fischereiausübung im Fischschonbezirk mit den dort genannten Fanggeräten, Nichteinhaltung des festgelegten Mindestabstands500 bis 5.000
3.21 § 25 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 11 Abs. 6Fischereiausübung in dein ausgewiesenen Bereich des Salzhaffs zu der ausgewiesenen Zeit500 bis 5.000
3.22 § 25 Abs. 1 Nr. 20a
i.V.m. § 11 Abs. 7
Fischereiausübung mit Aalkörben oder Langleinen in dein ausgewiesenen Gebiet zwischen Ummanz und Rügen zu der angegebenen Zeit500 bis 5.000
3.23 § 25 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 12 Abs. 1Fischereiausübung in den angegebenen
Laichschonbezirken in der verbotenen Zeit
500 bis 5.000
3.24 § 25 Abs. 1 Nr. 21a i.V.m. § 12 Abs. 2Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen in Laichschonbezirken, Einbringen oder Entnehmen von Sediment, Eingriffe oder Einleiten von Stoffen in die Laichschonbezirke ohne Zustimmung der Fischereibehörde1.000 bis 5.000
3.25 § 25 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 13Zuwiderhandlung gegen eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische im Winterlager50500
3.26 § 25 Abs. 1 Nr. 24 i.V.m. § 15 Abs. 1Verwendung von Stellnetzen, Schleppnetzen, Fischfallen, Reusen oder Aalkörben mit unzulässiger Maschenöffnung1.000 bis 5.000
3.27 § 25 Abs. 1 Nr. 25 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1Verwendung verbotener Fanggeräte250 bis 2.000
3.28 § 25 Abs. 1 Nr. 26 i.V.m. § 16 Abs. 2Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal5.000
3.29 § 25 Abs. .1 Nr. 27 i.V.m. § 17 Abs. 2Überschreiten der festgelegten Anzahl von Fanggeräten oder Verwendung zu anderen Zwecken als Eigenbedarf250 bis 2.000
3.30 § 25 Abs. 1 Nr. 27a i.V.m. § 17 Abs. 4Überschreiten der festgelegten Anzahl von Fanggeräten500 bis 5.000
3.31 § 25 Abs. 1 Nr. 28 und 29 i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2Aufstellen von Reusen ohne Genehmigung, abweichend von der Genehmigung oder entgegen den Festlegungen250 bis 2.000
3.32 § 25 Abs. 1 Nr. 30 i.V.m. § 18 Abs. 3 'Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich entfernt, abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit den Fanggeräten entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist die Stelle nicht durch eine Boje gekennzeichnet und die dort genannten Behörden nicht umgehend informiert25100
3.33 § 25 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. § 20 Abs. 1 bis 3Abstände zu anderen Fanggeräten nicht eingehalten25200
3.34 § 25 Abs. 1 Nr. 32 i.V.m. § 20 Abs. 4kein Ausweichen mit beweglichem Fanggerät gegenüber stehendem Fanggerät500
3.35 § 25 Abs. 1 Nr. 33 i.V.m. § 20 Abs. 5keine deutlich sichtbare Kennzeichnung von Eislöchern25100
3.36 § 25 Abs. 1 Nr. 34 i.V.m. § 20 Abs. 6Vorschriften zur Kontrolle oder zum Bewirtschaften der Fanggeräte und Fischbehälter nicht eingehalten200 bis 500
3.37 § 25 Abs. 1 Nr. 35 bis 36a i.V.m. § 20 Abs. 7 bis 9Ausübung der dort genannten Fischerei unter Nichteinhaltung des Mindestabstandes100
3.38 § 25 Abs. 1 Nr. 37 i.V.m. § 21Fischen oder Anlanden mit Schleppnetzen zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr.20.000
3.39 § 25 Abs. 1 Nr. 38 i.V.m. § 22 Abs. 1Fischereifahrzeug nicht registrieren lassen5.000
3.40 § 25 Abs. 1 Nr. 39 i.V.m. § 22 Abs. 4Verstoß gegen die vorgegebene Ausführung von Fischereikennzeichen20100
3.41 § 25 Abs. 1 Nr. 40 i.V.m. § 22 Abs. 5Fischereikennzeichen nicht an dem Fahrzeug angebracht, für das es erteilt wurde oder Fischereikennzeichen verändert, beseitigt oder unleserlich500
3.42 § 25 Abs. 1 Nr. 41 i.V.m. § 22 Abs. 6nicht ordnungsgemäßes Entfernen von Fischereikennzeichen oder Nichtrückgabe der Bescheinigung über die Erteilung des Fischereikennzeichens an die obere Fischereibehörde20200
3.43 § 25 Abs. 1 Nr. 42 i.V.m. § 22 Abs. 7nicht unverzügliches Mitteilen von Änderungen100
3.44 § 25 Abs. 1 Nr. 43 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2Fanggeräte nicht in der vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang gekennzeichnet15200
3.45 § 25 Abs. 1 Nr. 44 i.V.m. § 23 Abs. 3an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen Fahrzeugs nicht angebracht oder das Aufstellen von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht angezeigt15200
3.46 § 25 Abs. 1 Nr. 45 i.V.m. § 23 Abs. 4Scheerbretter nicht mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges versehen200
3.47 § 25 Abs. 1 Nr. 46 i.V.m. § 23 Abs. 5Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der, vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang gekennzeichnet15200
3.48 § 25 Abs. 1 Nr. 47 i.V.m. § 23 Abs. 6Nichtanbringen der vorgeschriebenen Tafel oder auf dieser nicht das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeugs aufgebracht15200
3.49 § 25 Abs. 1 Nr. 48 i.V.m. § 23 Abs. 7Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausgebracht15100
3.50 § 25 Abs. 1 Nr. 49 i.V.m. § 24keine, nicht rechtzeitige oder unvollständige Abgabe der Fischereistatistik1550 bis 250


4.Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 7. August 2007 (GVOBl. M-V S. 313), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 378) geändert worden ist
4.1 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1Ausübung der Fischerei mit aktiven Fanggeräten500 bis 2.500
4.2 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2Ausübung der Fischerei in einem Gebiet mit Befahrensverbot50300 bis 1.000
4.3 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 3Ausübung der Fischerei im benannten Fischereibezirk durch Personen, die in diesem Gebiet nicht fünf Jahre als Erwerbsfischer tätig gewesen sind500 bis 2.500
4.4 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 4Anlegen von Muschelkulturen oder Betreiben der gewerblichen Muschel- oder Wattwurmwerbung500 bis 2.500
4.5 § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 5Durchführung von Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken ohne Genehmigung500
4.6 § 5 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. § 2 Abs. 1Ausübung der Fischerei oder das Hältern von Fischen ohne Genehmigung in der Schutzzone 1500 bis 5.000
4.7 § 5 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 2 Abs. 2Durchführung folgender Handlungen ohne Genehmigung:

- Errichtung oder Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen

- Besatzmaßnahmen

- Ausübung der Fischerei mit der Besteckzeese

500 bis 2.500


5.Vorschriften zur Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen
5.1Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736). geändert worden ist
5.1.1 § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 5 Abs. 1
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung500
5.1.2 § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 5 Abs. 3
die dort genannten Maßnahmen nicht geduldet oder bei der Besichtigung nicht mitgewirkt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt500
5.2Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2015 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist
5.2.1 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1den verlangten Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt100
5.2.2 § 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d oder Buchstabe c i.V.m. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013ein dort genanntes Erzeugnis mit fehlerhafter Kennzeichnung zum Verkauf angeboten (je Erzeugnis)50


6Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen
6.1Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I S. 196) geändert worden ist
6.1.1 § 24 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009ein dort genanntes Los nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt (ohne, dass es rückverfolgt werden kann)200
6.1.2 § 24 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009als Marktteilnehmer einer zur Identifizierung erforderliche Information (den Behörden) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt100 bis 1.000
6.1.3 § 28 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 67 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Herkunft jedes Loses nicht, eicht richtig oder nicht vollständig identifizierbar oder zurückverfolgbar .200
6.1.4 § 28 Abs. 2 Nr. 18 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (dem Abnehmer) geliefert.200
6.1.5 § 28 Abs. 2 Nr. 19 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes und Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (für den Abnehmer) aktualisiert200
6.2Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2019 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist
6.2.1 § 22 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1Nichtsicherstellen, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind200
6.2.2. § 22 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1Nichtsicherstellen, dass alle Angaben zum Los (nach Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1224/2009) soweit möglich zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen .200
6.2.3 § 22 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3Angaben nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar gehalten, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht200
6.2.4 § 22 Abs. 2 Nr. 14 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt200
6.2.5 § 22 Abs. 2 Nr. 15 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2Nichtsicherstellen, dass eine Losidentifizierungsnummer spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs am Los angebracht ist200
6.2.6 § 22 Abs. 2 Nr. 16 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 1Nichtsicherstellen, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist200
6.2.7 § 22 Abs. 2 Nr. 17 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 2eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar gehalten, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht200
6.2.8 § 22 Abs. 2 Nr. 18 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 3Nichtsicherstellen, dass sich die Angaben zum Los (nach Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1224/2009) an einer der dort genannten Stellen befinden200
6.2.9 § 22 Abs. 2 Nr. 19 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 4die dort genannten Angaben zu einem Los nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar gehalten, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht100 bis 1.000
6.2.10 § 22 Abs. 2 Nr. 20 i.V.m. § 18 Abs. 5 Satz 1die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig für den Verbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten100 bis 1 000

C
Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Bußgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht vom 22. Februar 1996 (AmtsBl. M-V S. 284), zuletzt geändert durch Erlass vom 26. Juni 2002 (AmtsBl. M-V S. 709), und der Verwarnungsgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht vom 24. Mai 2000 (AmtsBl. M-V S.1003), zuletzt geändert durch Erlass vom 26. Juni 2002 (AmtsBl. M-V S. 708), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen