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Moschusentenvereinbarung - Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten
- Niedersachsen -
Vom 4. Dezember 2014
(Nds. MBl. Nr. 44 vom 04.12.2014 S. 830; 17.07.2019 S. 1064 19 Inkrafttreten)
- Gl.-Nr.: 78530 -
RdErl. d. ML v. 4.12.2014 - 204.1-42503/2-828 -
- VORIS 78530 -
1. Anwendung der Moschusentenvereinbarung 19
1.1 Die als Anlage 1 beigefügte "Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten" ("Moschusentenvereinbarung") vom 22. 1./ 24.1.2013 ist bei der Beurteilung und Überprüfung von Moschusentenhaltungen i. S. von § 2 Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) heranzuziehen.
1.2 Zu den Nummern 2 (Besatzdichte) und 3 (Gesundheitskontrollprogramm) der Moschusentenvereinbarung wird Folgendes geregelt:
1.2.1 Zu Nummer 2 (Reduktion der Besatzdichte)
Die Moschusentenvereinbarung sieht vor, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter in eigener Verantwortung die Besatzdichte reduziert, wenn durch die gewählte Besatzdichte den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprochen werden kann (vgl. Nummer 2 Satz 3 der Moschusentenvereinbarung). Dieses gilt für alle Besatzdichten bis zur maximal zulässigen Besatzdichte von 35 kg/m2, d. h. auch bei einer Besatzdichte von beispielsweise 25 kg/m2. Bevor weitere Vergleichswerte vorliegen, gilt als Indikator hierfür eine erhöhte Zahl an Tierverlusten oder an im Schlachtbetrieb verworfenen Tieren. Davon ist auszugehen, wenn die Zahl der Tierverluste oder der verworfenen Tiere in drei aufeinanderfolgenden Durchgängen über 7,5 % liegt, ohne dass ein nachweisbares Krankheitsgeschehen vorliegt.
1.2.2 Zu Nummer 3 (Gesundheitskontrollprogramm)
Gegenstand des Gesundheitskontrollprogramms, bei dessen Einhaltung die höhere Besatzdichte von bis zu 35 kg/m2 erlaubt ist, ist die Ergebnisanalyse folgender im Erzeugerbetrieb bzw. am Schlachtbetrieb durchgeführter durchgangsbezogener Parameter:
A - im Erzeugerbetrieb | B - im Schlachtbetrieb |
- Tierverluste | a) durch den Schlachtbetrieb: |
- verworfene Tiere 1 | - mehr als 33 % der Tiere |
- Arzneimitteleinsatz | mit verklebten Augen? 2 |
- Gefiederzustand: | |
- "gut befiedert" ("sauber im Federkleid")? | |
- gut rupfbar? | |
- Fußballengesundheit entsprechend Anlage 2; jeweils 100 Paddel/Partie | |
- auf dem Transport verendete Tiere | |
- Schlachtkörper mit Qualitätsmängeln (sog. B-Ware) definieren; ergänzt um Bemerkungen bei auffällig vielen Tieren | |
- mit Kannibalismusverletzungen | |
- mit alten Verkratzungen | |
- mit frischen Verkratzungen | |
b) durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt:
Anteil verworfener Tiere. |
1.2.2.1 Die vorgenannten Daten liegen im Erzeugerbetrieb vor und werden dort im Rahmen der Eigenkontrolle (vgl. § 11 Abs. 8 TierSchG) bewertet. Die Ergebnisse des Gesundheitskontrollprogramms sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt bei der Schlachtgeflügeluntersuchung des Folgedurchgangs gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1979 der Kommission vom 31. Oktober 2017 (ABl. EU Nr. L 285 S. 6), vorzulegen.) Dies ist von der zuständigen Behörde - zumindest stichprobenweise -, z.B. im Rahmen der Schlachtgeflügeluntersuchung, zu überprüfen.
1.2.2.2 (aufgehoben)
Dieser RdErl. tritt am 4.12.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
_____
1)Anhand der Schlachtabrechnung des vorangegangenen Durchgangs.
2) Kann alternativ auch im Erzeugerbetrieb durchgeführt werden.
Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten | Anlage 1 |
Vereinbarung
des
Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung (ML),
Calenberger Straße 2, 30169 Hannover,
und der
Niedersächsischen Geflügelwirtschaft,
Landesverband e. V. (NGW),
Mars-la-Tour-Straße Nr., 26121 Oldenburg
zur
Weiterentwicklung von Mindestanforderungen
an die Haltung von Moschusenten
Herausgeber:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Referat 204.1,
Calenberger Straße 2, 30169 Hannover
Az. 204.1-42503/2-828
Einleitung
Die bisherige Moschusentenvereinbarung 1 ist zum 31.12.2005 ausgelaufen. Zur Auslegung einer den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 2 entsprechenden Moschusentenhaltung sind neben den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 3 die Europaratsempfehlungen 4 in Bezug auf Moschusenten vom 22. Juni 1999 heranzuziehen, da konkretere verbindliche Rechtsakte der europäischen Union bzw. eine auf § 2a TierSchG basierende innerstaatliche Rechtsverordnung fehlen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) vom 10. März 1976 i. V. m. Art. 1 S. 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113), zul. geä. durch VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)).
Dabei wird - auch den Erwägungen der bisherigen Vereinbarung folgend - anerkannt, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt die Tiere der Umgebung z.B. durch Eingriffe "anzupassen" (vgl. Abs. 9 der Präambel der Europaratsempfehlungen).
Zur Konkretisierung der Europaratsempfehlungen 4 wird folgendes vereinbart:
1. Sachkunde (Art. 3 lfd. Nr. 2 der Europaratsempfehlungen)
1.1 Angemessene Kenntnisse i. S. des Art. 3 lfd. Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 3 TierSchG sind anzunehmen bei Nachweis
1.1.1 der abgeschlossenen Ausbildung als Landwirt oder Tierwirt mit jeweils spezieller Berücksichtigung der Geflügelhaltung,
1.1.2 eigenverantwortlicher Haltung von Moschusenten in mindestens drei Mastdurchgängen ohne Beanstandungen durch die für Tierschutz zuständige Behörde und nachweislicher Teilnahme an Fachtagungen oder Lehrgängen,
1.1.3 der Haltung von Moschusenten in mindestens vier Mastdurchgängen unter fachkundiger Anleitung einer verantwortlichen Person ohne Beanstandungen durch die für Tierschutz zuständige Behörde,
1.1.4 des Absolvierens der Überbetrieblichen Ausbildung Geflügel im Rahmen der landwirtschaftlichen Ausbildung im Lehr- und Forschungsgut Ruthe der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover oder
1.1.5 des Absolvierens eines von der zuständigen Behörde in Abstimmung mit ML anerkannten Sachkundelehrgangs (Anm.: Die Anforderungen werden in Anlehnung an den Lehrgang zu § 17 TierSchNutztV 2 zu gegebener Zeit per Erlass geregelt).
1.2 Überträgt der Tierhalter die Betreuung der Tiere auf andere Personen, so hat er sicherzustellen, dass diese sachkundig sind oder unter seiner Aufsicht tätig werden.
1.3 Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Einfangen und die Verladung der Tiere ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er trägt die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf seinem Betrieb befinden.
1.4 Der Nachweis der Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31.03.2013 zu erbringen. Für die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft Enten/Gänse (EZG), Rastorfer Straße 1, 26901 Lorup, wird der Nachweis über die EZG erbracht. Zuständige Behörden sind die Landkreise/kreisfreien Städte.
2. Besatzdichte (Art. 3 Nr. 4 und Art. 11 Nr. 3 der Europaratsempfehlungen)
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 3 Nr. 4 und Art. 11 Nr. 3 darf die Besatzdichte 25 kg/m2 nutzbare Fläche (am Ausstallungstag) nicht überschreiten. Bei Einhaltung des Gesundheitskontrollprogramms (vgl. lfd. Nr. 3) wird eine Be-satzdichte von maximal 35 kg/m2 nutzbare Fläche (am Ausstallungstag) zugelassen. Sollte sich herausstellen, dass durch die gewählte Besatzdichte den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprochen werden kann (z.B. die Tiere Verhaltensstörungen oder Verletzungen zeigen), so ist eine Reduktion vorzunehmen. Eine Hilfestellung zur Berechnung der Anzahl der einzustallenden Tiere ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Spätestens bis zum 01.01.2015 sollen die hier getroffenen Festlegungen auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden. Sollte am Ausstallungstag die vorgenannte Besatzdichte überschritten werden, ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Erforderlichenfalls sind tierschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage des § 16a TierSchG zu treffen. Ordnungsbehördliche Maßnahmen auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Planung des Tierhalters erkennen lässt, dass ein Überschreiten der Besatzdichte vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Dieses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei aufeinanderfolgenden Durchgängen wiederholt eine Überschreitung der Besatzdichte festgestellt wird. Als nicht vorsätzlich oder fahrlässig gilt insbesondere, wenn im Durchgang
Daneben muss der objektive Tatbestand des § 18 Abs. 1 S. 1 TierschG (die Zufügung von erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund) erfüllt sein.
Als nutzbare Fläche gilt die Bodenfläche, die den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die Fläche unter den Tränken und Trögen ist der nutzbaren Fläche dann zuzurechnen, wenn diese höhenverstellbar sind und sichergestellt ist, dass bei ungehinderter Futter- und Wasseraufnahme die Futter- und Tränkeeinrichtungen stets in Rückenhöhe eingestellt sind. Die von den nach der lfd. Nr. 7 vorzuhaltenden Wasser-angeboten abgedeckte Fläche zählt zur nutzbaren Fläche.
3. Gesundheitskontrollprogramm
Gegenstand des Gesundheitskontrollprogramms ist die Ergebnisanalyse durchgangsbezogener Parameter aus Aufzucht und Mast (insbesondere Tierverluste, Impfprogramm und Arzneimitteleinsatz) sowie der Schlachtgeflügeluntersuchung (u. a. Bonitur der Gefiederkleides und der Paddel, Augenzustand (Verklebungen Verkrustungen), Gewichte, Transportverluste und Anteil verworfener Tiere), die eine Einschätzung hinsichtlich Tiergesundheit und Tierschutz erlauben. Die genannten Parameter werden im Schlachtbetrieb erfasst und vom Tierhalter unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Situation gemeinsam mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt in den betriebsspezifischen Gesundheitsplan eingearbeitet und umgesetzt. Der betriebsspezifische Gesundheitsplan ist ent-sprechend zu dokumentieren (vgl. Anlage 2 sowie Schlachtbericht) und dem amtlichen Tierarzt bei der Schlachtgeflügeluntersuchung vorzulegen. Das Gesundheitskontrollprogramm ist unter Auswertung der Erfahrungen kontinuierlich zu aktualisieren.
4. Kontrolle der Tiere (Art. 6 Nr. 1 und Art. 7 der Europaratsempfehlungen)
Der Tierbetreuer hat sich mindestens zweimal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme vom Wohlbefinden der Tiere zu überzeugen. Dabei ist auch auf den Futter- und Wasserverbrauch zu achten; hieraus ergeben sich erste Hinweise auf sich anbahnende Probleme in der Herde. Ferner ist auch die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Sicherstellung der Lüftung, der Wasser- und Futterversorgung sowie die Beschaffenheit der Einstreu zu überprüfen.
Zum Umgang mit kranken und verletzten Tieren wird auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV verwiesen. Hierfür müssen leicht erreichbare Krankenabteile vorhanden sein oder bei Bedarf sofort eingerichtet werden (z.B. auf beiden Frontseiten des Stalles oder in der Stallmitte). Die Abtrennung des Krankenstalles muss stabil sein, seine Fläche muss bei Bedarf erweitert werden können; er muss gut belüftet sein, sowie mit tiefhängenden Futterschalen und zusätzlichen Tränken ausgestattet sein. Die Besatzdichte in diesem Krankenabteil darf 20 kg/m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreiten. Jedes Tier, das wahrscheinlich nicht überleben wird, einschließlich der Tiere, die nicht stehen, Nahrung aufnehmen oder trinken können, muss nach erfolgter tierschutzgerechter Betäubung unverzüglich getötet werden und darf nicht in ein Krankenabteil eingestallt werden. Jedes Tier in einem Krankenabteil, das bei einer Kontrolle keine Besserung aufweist, muss tierschutzgerecht nach erfolgter Betäubung getötet werden.
5. Aufzeichnungen (Art. 6 Nr. 2 S. 4 der Europaratsempfehlungen)
Die Aufzeichnungen sind gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV zu führen. In Anlage 2 ist ein Muster beigefügt, in dem auch die Anforderungen des Gesundheitskontrollprogramms dokumentiert werden.
6. Auslauf (Art. 10 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen)
Zumindest bei Stallneubauten ist ein Außenklimabereich (sog. Wintergarten) vorzusehen soweit baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Bei bestehenden Stallungen wird den Anforderungen des Art. 10 Nr. 2 Satz 2 durch das Angebot von Wasser zur Gefiederpflege im Stall (vgl. lfd. Nr. 6) Rechnung getragen. Wenn ein Auslauf angeboten wird, sind Art. 13 Nummern 2 bis 4 (Schutzraum, Rotation von Weideflächen, umsichtiger Umtrieb der Tiere) zu beachten.
7. Angebot von Badewasser (Art. 10 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen)
Den Anforderungen des Art. 10 Nr. 2 Satz 2 der Europaratsempfehlungen (Angebot von Badewasser) wird durch ein altersangepasstes Wasserangebot Rechnung getragen (vgl. Anlage 4, in der die bisher bekannten technischen Lösungen unter Berücksichtigung der Hygiene und des Komfortverhaltens zusammengestellt sind). Diese mit Wasser gefüllten Einrichtungen müssen mindestens in jedem Stall vorhanden sein. Angestrebt werden weitere Entwicklungen. Hier sind Wissenschaft und Praxis gleichermaßen gefordert, an der Weiterentwicklung zu arbeiten (vgl. auch lfd. Nr. 17).
Das Wasserangebot zur Gefiederpflege muss für alle Tiere gut erreichbar und gleichmäßig über die Stallfläche verteilt sein. Es sollte über perforierten Flächen angeboten werden, damit die Einstreu nicht vernässt. Die Einrichtungen des Wasserangebots sind stets sauber zu halten (vgl. Art. 10 Nr. 3 der Europaratsempfehlungen). Der Wasserverbrauch des zusätzlichen Wasserangebots sollte über eine Wasseruhr dokumentiert werden.
8. Bodenbeschaffenheit (Art. 10 Nr. 6 der Europaratsempfehlungen)
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass Paddelverletzungen vermieden werden und jederzeit eine physiologische Fortbewegung der Tiere möglich ist. Der Boden muss rutschfest, stand- und trittsicher sein. Spätestens ab der 5. Lebenswoche müssen mindestens 20 % der nutzbaren Stallgrundfläche mit einem geeigneten Material eingestreut sein (zum Einstreumaterial vgl. lfd. Nr. 9).
Für den perforierten Bodenteil sind nachstehende Mindestanforderungen durch den Tierhalter sicherzustellen:
Abweichende Abmessungen sind nur dann erlaubt, wenn die Anforderungen nach Satz 1 auch damit nachweislich eingehalten werden.
9. Einstreu (Art. 10 Nr. 6 S. 3 und Art. 11 Buchst. 4 der Europaratsempfehlungen)
Die Einstreu muss von lockerer Struktur und in ausreichender Menge vorhanden sein und muss stets trocken gehalten werden, ggf. ist nachzustreuen. Als Einstreumaterialien kommen z.B. Hobelspäne oder kurz gehäckseltes Stroh in Betracht.
10. Klimagestaltung (Art. 12 der Europaratsempfehlungen)
Der Tierhalter hat das Stallklima so zu gestalten, dass dem Wärmebedürfnis der Tiere jederzeit Rechnung getragen werden kann, ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich sichergestellt ist und Schadgase abgeführt werden können.
Hierzu hat der Tierhalter mindestens nachstehende Anforderungen einzuhalten:
a) Temperatur:
erste Woche: | 34 °C unter den Wärmestrahlern,
27 °C Raumtemperatur; |
zweite Woche: | 30 ° C unter den Wärmestrahlern,
24 °C Raumtemperatur; |
dritte Woche: | 28 ° C unter den Wärmestrahlern,
22 °C Raumtemperatur; |
vierte Woche: | 18-20 °C Raumtemperatur; |
fünfte Woche: | 16-20 °C Raumtemperatur; |
ab sechster Woche: | bei voller Befiederung der Enten 15-18 °C Raumtemperatur. |
Die relative Luftfeuchte der Stallluft soll 70-80 % betragen.
b) Schadgasgehalt
Der Ammoniakgehalt in der Stallluft soll im Tierbereich unter 10 ppm liegen und darf dauerhaft 20 ppm nicht überschreiten. Der Kohlendioxidgehalt der Stallluft darf dauerhaft - mit Ausnahme während der Aufheizphase in der ersten Lebenswoche - nicht über 3.000 ppm liegen.
Die Konzentrationen von Kohlendioxid und Ammoniak sind in der Endmastphase mindestens einmal im Jahr z.B. durch externe Sachverständige zu überprüfen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Sollten die Schadgase die Grenzwerte übersteigen, sind vom Tierhalter geeignete Maßnahmen zu ergreifen, Schadstoffe und Wärme aus dem Tierbereich zu transportieren.
c) Lüftungseinrichtung
Der Tierhalter muss die Stallluft durch die Lüftungsanlage so beeinflussen können, dass der für die Tiere lebensnotwendige Wärmeaustausch jederzeit erfolgen kann.
Er hat mit der Lüftung sicherzustellen, dass der Luftaustausch im Tierbereich gewährleistet wird, indem Schadstoffe und Wärme vom Tier weg transportiert werden. Dadurch kann die gefühlte Temperatur gesenkt und ein Abkühlungseffekt erzielt werden. Der Luftaustausch am Tier und somit die Luftwechselrate im Tierbereich sind für das Wohlbefinden der Tiere maßgebend. Zugluft ist zu vermeiden.
Der Tierhalter hat die volle Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage sicherzustellen; mindestens vor der Sommerperiode ist eine technische Überprüfung durchzuführen und zu dokumentieren; in fünfjährigen Abständen ist eine Fachfirma mit der Überprüfung zu beauftragen, hierüber ist ein Bericht anzufertigen.
Grundsätzlich soll die Stallkonstruktion in Bezug auf die Lüftung nach den DIN-Vorgaben (DIN 18910) ausgerichtet sein, um somit die Mindestvoraussetzungen zu erfüllen.
Zusätzliche Informationen zum Stallklima sind der Anlage 3 zu entnehmen
11. Beleuchtung (Art. 15 der Europaratsempfehlungen)
Tageslichteinfall ist zu gewähren; das gilt auch für Altbauten, soweit Lichteinfallsflächen vorhanden sind. Der Einfall von natürlichem Licht ist bei Stallneu- oder -umbauten vorzusehen. Die Lichteinfallsöffnungen sind so zu gestalten, dass das Licht gleichmäßig in den Aktivitätsbereich des Stalles einfällt. Dabei ist auf einen indirekten Lichteinfall zu achten. Die Lichteinfallsfläche muss mindestens 3 % der Stallgrundfläche betragen. Empfohlen werden Fenster, Lichtbänder oder Lichtfirste. Vorstehendes gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt wird.
Der Aktivitätsbereich der Tiere ist in der Hellphase gleichmäßig auszuleuchten.
Entsprechend dem spezifischen Wahrnehmungsvermögen von Vögeln, muss das künstliche Licht für Geflügel flackerfrei sein, entsprechend muss die Frequenz des Kunstlichts über 160 Hz liegen. Darüber hinaus sollte das Farbspektrum ausgewogen sein und auch einen UV-Anteil enthalten (Vollspektrum). Hinsichtlich der technischen Details wird auf das als Anlage 5 beigefügte Merkblatt "Anforderungen an Kunstlicht in Geflügel haltenden Betrieben" des LAVES (Stand 9.10.2012) verwiesen. Hinsichtlich der Lichtstärke sprechen sich neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen 5 für eine Festlegung in Gallilux aus. Bis hierzu eine Festlegung vorliegt, wird als Richtwert eine Lichtstärke von 20 Lux (gemessen in drei Ebenen) empfohlen. Während der Dunkelphase kann eine Notbeleuchtung mit einer maximalen Lichtstärke von 1 Lux toleriert werden.
Auch bei Zuschaltung künstlicher Lichtquellen hat der Tierhalter sicherzustellen, dass der natürliche Tag-/Nachtrhythmus eingehalten wird. Eine zusammenhängende Dunkelphase ist zu gewährleisten und muss, sofern von den natürlichen, jahreszeitlich schwankenden Dunkelphasen abgewichen wird, ununterbrochen mindestens 8 Stunden betragen. Den Dunkelphasen sollen jeweils Dimmphasen vorgeschaltet werden.
In der Phase der Federreife (ab der fünften bis maximal zur achten Lebenswoche) ist zusätzlich zu den im Merkblatt "Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Moschusenten" (vgl. Anlage 6) beschriebenen Maßnahmen folgendes Beleuchtungsprogramm erlaubt:
Ab der 9. Lebenswoche (Abschluss der Federreife) ist wieder Tageslichteinfall zu gewähren und die Lichtintensität zu erhöhen.
Weitere Abweichungen von den Beleuchtungsvorgaben sind nur nach tierärztlicher Indikation vorübergehend z.B. beim Auftreten von Federpicken und/oder Kannibalismus erlaubt. Die Notwendigkeit der Verdunkelung ist von dem den Tierbestand betreuenden Tierarzt ggf. in Abstimmung mit dem Berater der Erzeugergemeinschaft schriftlich zu bestätigen. Die Verdunkelungsphasen sind in der Stallkarte (vgl. Anlage 2) mit Begründung zu vermerken. Die Stallkarten werden im Rahmen des Eigenkontrollsystems der Wirtschaft regelmäßig u. a. auch daraufhin geprüft, wie häufig eine Verdunkelung erforderlich war. Sollte in drei aufeinanderfolgenden Durchgängen eine Verdunkelung nach tierärztlicher Indikation erforderlich sein, muss eine bestandsspezifische Ursachenabklärung mit dem Berater und/oder dem Bestandsbetreuenden Tierarzt erfolgen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob und welche Maßnahmen nach Anlage 6 ergriffen wurden; ggf. ist eine drastische Reduzierung der Besatzdichte anzuordnen.
Ein Erfahrungsaustausch auf Einladung des ML erfolgt regelmäßig, erstmals im Oktober 2013.
12. Versorgung der Tiere (Art. 16 der Europaratsempfehlungen)
12.1 Fütterung
Längstrog: | |
1. bis 15. Tag: | 1,3 cm nutzbare Trogseitenlänge/kg Lebendgewicht; |
ab dem 15. Tag: | 0,3 cm nutzbare Trogseitenlänge/kg Lebendgewicht |
Rundtrog: | |
1. bis 15. Tag: | 1,1 cm nutzbarer Trogrand/kg Lebendgewicht; |
ab dem 15. Tag: | 0,26 cm nutzbarer Trogrand/kg Lebendgewicht. |
Die Fütterung ist so zu gestalten, dass mindestens einmal täglich der Futtertrog vollständig geleert wird.
12.2 Tränken
Rundtränke: | |
1. bis 15. Tag: | 3,1 cm nutzbarer Tränkenrand/kg Lebendgewicht; |
ab dem 15. Tag: | 0,5 cm nutzbarer Tränkenrand/kg Lebendgewicht. |
Nippeltränken: | |
1. bis 15. Tag: | 25 Tiere/Nippel; |
ab dem 15. Tag: | 10 Tiere/Nippel. |
In den ersten Tagen sind bei Bedarf (z.B. Eintagsküken) zusätzliche Tränken (z.B. Stülptränken) in erreichbarer Nähe der Wärmequellen vorzuhalten (vgl. auch Anlage 4).
13. Versorgungssicherheit (Art. 17 der Europaratsempfehlungen)
§§ 3 und 4 TierSchNutztV sind zu beachten.
14. Verladung und Transport (Art. 18 der Europaratsempfehlungen)
Frühestens 8 Stunden vor dem Transport darf Futter entzogen werden, Wasser sollte bis kurz vor dem Verladen zur Verfügung stehen. Die Anforderungen der Tierschutz-Transportverordnung i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind zu beachten.
15. Maßnahmen zur Vermeidung von Federrupfen und Kannibalismus/Eingriffe an Enten (Art. 22 der Europaratsempfehlungen)
Art. 11 Nr. 2 ist zu beachten.
Jeder Tierhalter ist verpflichtet, zur Minimierung der Gefahr des Auftretens von Federrupfen und Kannibalismus geeignete vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Beispiele für Vorbeugemaßnahmen sind im Merkblatt "Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Moschusenten" (Anlage 6) aufgeführt. Der Tierhalter hat die von ihm ausgewählten spezifischen Maßnahmen im Mastbericht zu dokumentieren (Anlage 2).
Insbesondere ist den Tieren jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge anzubieten. Die Beschäftigungsobjekte sollen das Nahrungssuche- und -aufnahmeverhalten stimulieren und sich durch den Umgang mit ihnen ständig verändern.
Innerhalb einer Mastperiode ist das angebotene Material mehrfach, das heißt nach einigen Tagen, zu wechseln oder zu ergänzen, um den Anreiz für die Tiere zu erhalten.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 TierSchG zum Schnabelkürzen darf von der zuständigen Behörde bei Unerlässlichkeit nicht über den 31.12.2013 erteilt werden; die Anforderungen des Runderlasses des ML vom 03.11.2005, Az. 204.1-4253/2-604 (Nds. MBl. S 918) sind zu beachten. Eingriffe gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TierSchG nach tierärztlicher Indikation im Einzelfall bleiben hiervon unberührt.
Hinsichtlich des Kürzens der Krallen wird auf das bestehende Amputationsverbot in § 6 des Tierschutzgesetzes verwiesen. Lediglich ein Kürzen der Hornteile der Krallen ohne die Verletzung lebenden Gewebes ist zulässig.
16. Betäubung und Tötung (Art. 23 der Europaratsempfehlungen)
Die Tierschutz-Schlachtverordnung in der aktuell geltenden Fassung ist bei der Betäubung und Tötung moribunder Tiere zu beachten.
17. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Hiervon abweichend treten die Anforderungen der lfd. Nr. 6 (zusätzliches Wasserangebot zur Gefiederpflege) spätestens mit Wirkung zum 01.04.2013 und die Anforderungen der lfd. Nr. 7 Satz 2 (20 % planbefestigter Boden) wegen der erforderlichen Umbaumaßnahmen spätestens mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft.
18. Maßnahmen zur Weiterentwicklung
Es soll eine ständige Weiterentwicklung sowohl von wissenschaftlicher Seite als auch im laufenden Praxisbetrieb insbesondere hinsichtlich
erfolgen, um die Haltungsbedingungen für die Tiere stetig zu verbessern. Hierzu ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch im ML, erstmalig im Oktober 2013 vorgesehen.
Beispielberechnung für Tierplatzzahlen | Anlage 1a |
Bei Einhaltung der in der Vereinbarung vorgegebenen Besatzdichte von maximal 25 kg/m2 ergeben sich folgende Tierplatzzahlen:
Mast
Bei einer Mastdauer von 11 Wochen: 4,7 Erpel/m2.
Bei einer Mastdauer von 10 Wochen: 7,8 Enten/m2.
Bei Gemischtmast: 7,1 Tiere / m2.
Bei Einhaltung der in der Vereinbarung vorgegebenen Besatzdichte von maximal 35 kg/m2 (mit Gesundheitskontrollprogramm) ergeben sich folgende Tierplatzzahlen:
Mast
Bei einer Mastdauer von 11 Wochen: 6,5 Erpel/m2.
Bei einer Mastdauer von 10 Wochen: 11 Enten/m2.
Bei Gemischtmast: 10 Tiere/m2.
Planungsgrößen in der Aufzucht
danach Umstallung in den Maststall (mit einer Besatzdichte am Einstallungstag für Erpel von max. 15 kg/m2 und für Enten max. 17 kg/m2)
Moschusenten Mastbericht - MUSTER (der EZG Enten und Gänse Niedersachsen 6) | Anlage 2 |
Mastbetrieb: | ____________________________________________ ____________________________________________ ____________________________________________ |
VVVO Nr. | ____________________________________________ |
Einstallung: | _____________ | Brüterei: | _____________________ |
Aufzuchtstall | _____________ | Maststall: | _____________ |
Enten: | _____________ | Erpel: | _____________ |
Betriebsstandard | ||
Aufzucht | Mast | |
Kg/qm2 | ||
Wasserangebot | ||
Lichtangebot | ||
Einstreubereich/% |
Woche | Tag | Tierverluste | Stall-Temperatur | Licht | Wasserverbrauch | Futtereinsatz | Bemerkungen | |||
Männl. | Weibl. | Gesamt | von | bis | ||||||
1. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
2. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
3. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
4. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
Verluste | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Tierbestand | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Woche | Tag | Tierverluste | Stall-Temperatur | Licht | Wasserverbrauch | Futtereinsatz | Bemerkungen | |||
Männl. | Weibl. | Gesamt | von | bis | ||||||
5. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
6. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
7. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
8. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
Verluste | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Tierbestand | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Woche | Tag | Tierverluste | Stall-Temperatur | Licht | Wasserverbrauch | Futtereinsatz | Bemerkungen | |||
Männl. | Weibl. | Gesamt | von | bis | ||||||
9. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
10. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
11. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. | ||||||||||
12. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. |
Verluste | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Tierbestand | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Woche | Tag | Tierverluste | Stall-Temperatur | Licht | Wasserverbrauch | Futtereinsatz | Bemerkungen | |||
Männl. | Weibl. | Gesamt | von | bis | ||||||
13. LW | Mo. | |||||||||
Di. | ||||||||||
Mi. | ||||||||||
Do. | ||||||||||
Fr. | ||||||||||
Sa. | ||||||||||
So. |
Verluste | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Tierbestand | Männlich | Weiblich | Gesamt |
Schlachttermin | Männlich | Weiblich |
Schlachthof | Männlich | Weiblich |
Tageszunahmen | Tiergewicht | Futterverwertung |
Zählerstand | Gas | Strom | Wasser |
Mastbeginn | |||
Mastende | |||
Verbrauch |
Verfahrenshygiene | Datum | Mittel/Dosierung/Verfahren |
Reinigung u. Desinfektion
| ||
Schadnagerbekämpfung |
Impfprogramm | Datum | Impfstoff |
Medikamenteneinsatz | Datum | Diagnose |
Temperaturtabelle | ||
Alter in Wochen | Raumtemperatur | Temperatur unter Strahler |
1. | 27 °C | 34 °C |
2. | 24 °C | 30 °C |
3. | 22 °C | 28 °C |
4. | 18-20 °C | |
5. | 16-20 °C | |
6.-13. | 15-18 °C |
Relative Luftfeuchtigkeit | 70-80 % |
Futter und Wasserverbräuche (R 71) | ||||
Alter in | Männlich | Weiblich | ||
Wochen | Futter g/Tier/Tag | Wasser ml/Tier/Tag | Futter g/Tier/Tag | Wasser ml/Tier/Tag |
1. | 12 | 100 | 10 | 100 |
2. | 31 | 200 | 28 | 200 |
3. | 71 | 320 | 52 | 280 |
4. | 126 | 440 | 104 | 340 |
5. | 183 | 480 | 138 | 380 |
6. | 232 | 540 | 176 | 400 |
7. | 245 | 570 | 167 | 400 |
8. | 262 | 600 | 149 | 400 |
9. | 232 | 600 | 128 | 400 |
10. | 200 | 600 | 109 | 400 |
11. | 182 | 600 | 89 | 400 |
12. | 153 | 600 | ||
13. | 154 | 600 |
Gewichtstabelle | |||||||||||||
Tage | 7 | 14 | 21 | 28 | 35 | 42 | 49 | 56 | 63 | 70 | 77 | 84 | 91 |
weiblich | 83 | 220 | 440 | 743 | 1.128 | 1.623 | 2.063 | 2.393 | 2.613 | 2.750 | 2.805 | ||
männlich | 100 | 250 | 550 | 1.000 | 1.600 | 2.350 | 3.000 | 3.600 | 4.100 | 4.500 | 4.800 | 5.000 | 5.150 |
Stand 07/2010
_____________________ Betreuender Tierarzt: | ___________________ Unterschrift Mäster |
Stempel/Unterschrift |
Das Stallklima muss den jeweiligen Bedürfnissen der Tiere angepasst werden!
Alle hier gemachten Angaben sind nur Richtwerte!
Stallklima | Anlage 3 |
Zur Regulation des Wärmehaushaltes ist es erforderlich, die durch Stoffwechselvorgänge gebildete Wärme abzugeben. Dieses geschieht u. a. durch die Abgabe nicht fühlbarer (latenter) Wärme durch Wasserverdunstung vornehmlich über die Atmung. Der Tierhalter muss die Stalluft durch die Lüftungsanlage so beeinflussen können, dass dieser lebensnotwendige Wärmeaustausch jederzeit erfolgen kann. Beurteilungsgrößen für die Kapazität der Stalluft zur Abfuhr der Wärme und des Wasserdampfes "tierischer Herkunft" sind der Wärme- und Wasserdampfmaßstab. Dabei werden die Messwerte "Temperatur" und "Feuchte der Luft" in die thermodynamisch relevanten Größen wie die (Wärmewert) und den Feuchtegehalt umgerechnet. Je geringer die Differenz dieser Werte zwischen Ausatemluft und Stalluft ist, desto mehr Außenluft muss in den Tierbereich geführt werden, um den Wärmeaustausch sicherstellen zu können. In Niedersachsen ist in den vergangenen Jahren nur in Ausnahme- und Einzelfällen eine Enthalpie über 67 kJ/kg tr. Luft erreicht worden.
Der Tierhalter hat die Lüftungseinrichtung in den Stallanlagen daher so auszurichten, dass auch bei Enthalpiewerten bis zu 67 kJ/kg tr. Luft in der Außenluft ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich erfolgt und der für Geflügel letale Wert von 72 kJ/ kg tr. Luft in der Stalluft nicht erreicht wird.
Zur Berechnung der Enthalpiewerte kann das anliegende Diagramm verwendet werden; durch Wetterwarndienste und über zwischenzeitlich erhältliche Computerprogramme kann die den Tierhalter obliegende Lüftungsteuerung erleichtert werden.
Beispiel zur Bestimmung der spezifischen Enthalpie h in kJ/kg tr. Luft aus den Messwerten Temperatur °C und Relative Feuchte in % einer Luft.
Beispiel:
Es soll die Spezifische Enthalpie von Luft mit 29 ° C und 58 % relativer Feuchte bestimmt werden.
1. Schritt:
Aufsuchen der Lufttemperatur von 29 °C auf der Ordinaten (senkrechter Randmaßstab).
2. Schritt:
Folgen der Isotherme 29 °C (auf dieser Linie haben alle Punkte 29 °C) nach rechts bis zum Schnittpunkt mit der bogenförmig verlaufenden Kurve, die alle Punkte verbindet, deren relative Luftfeuchtigkeit mit 58 % gekennzeichnet sind.
Hilfsweise nimmt man die Kurve für 60 %, da man aus Platzmangel nicht alle einhundert Kurven einzeichnen kann.
Die gesuchten 58 % relative Luftfeuchtigkeit lassen sich einschätzen.
Der gesuchte Punkt liegt auf der schräg verlaufenden Geraden (Isenthalpe) mit 67 kJ/kg trockener Luft. .
Sucht man die dem Messwert 29 °C zugeordnete Enthalpie von 67 kJ/kg in Tabelle 1 auf, so findet man als zugeordneten Wert für die relative Feuchte die Ziffer 58,06 %. Der mit dem Diagramm ermittelte Wert ist für die hier zu beurteilende Situation ausreichend genau. Werte in Prüfberichten sollten mit dem Rechner auf Dezimalstellen genau ermittelt werden.
Physikalische Größen der Außenluft mit angenommenen Höchstwerten der Außenluftenthalpie bei schwül-heißem Wetter in Weser-Ems. Werte sind deckungsgleich mit den Physikalischen Größen der Isenthalpe H a im h.x-Diagramm auf Seite 6 des Anhanges der "Leitlinien für die Mastgeflügelhaltung". Definition s. d.
Außenluftvariante Nummer | Lufttemperatur δ °C | Feuchtetemperatur δf °C | Rel. Feuchte φ % | Spez. Enthalpie h kJ/kg | Spez. Feuchtegrad x kg/kg |
01 | 23.00 | 22.45 | 95.36 | 66.00 | 0.01685 |
02 | 24.00 | 22.45 | 87.45 | 66.00 | 0.01645 |
03 | 25.00 | 22.45 | 80.18 | 66.00 | 0.01604 |
04 | 26.00 | 22.45 | 73.50 | 66.00 | 0.01563 |
05 | 27.00 | 22.45 | 67.35 | 66.00 | 0.01523 |
06 | 28.00 | 22.45 | 61.70 | 66.00 | 0.01482 |
07 | 29.00 | 22.45 | 56.50 | 66.00 | 0.01442 |
08 | 30.00 | 22.45 | 51.72 | 66.00 | 0.01401 |
09 | 31.00 | 22.45 | 47.31 | 66.00 | 0.01361 |
10 | 32.00 | 22.45 | 43.26 | 66.00 | 0.01321 |
11 | 33.00 | 22.45 | 39.54 | 66.00 | 0.01280 |
12 | 34.00 | 22.45 | 36.11 | 66.00 | 0.01240 |
13 | 35.00 | 22.45 | 32.95 | 66.00 | 0.01200 |
14 | 36.00 | 22.45 | 30.04 | 66.00 | 0.01160 |
Physikalische Größen der Stallluft als Einatemluft mit angenommenen Höchstwerten der Stallluftenthalpie bei schwül-heißem Wetter in Weser-Ems mit 72 kJ/kg. Werte sind dekkungsgleich mit den Physikalischen Größen der Isenthalpe H i im h.x-Diagramm auf Seite 6 des Anhanges der "Leitlinien für die Mastgeflügelhaltung". Definition siehe dort.
Physik.
Größen Luftvarianten Einatemluft = Stallluft | Lufttemperatur δ °C | Feuchtetemperatur δf °C | Rel. Feuchte φ % | Spez. Enthalpie h kJ/kg | Spez. Feuchtegrad x kg/kg | Taupunkt T ° C |
1 | 24 | 24.0 | 100 | 72.00 | 0.01881 | 24.00 |
2 | 25 | 24.0 | 91.97 | 72.00 | 0.01840 | 23.65 |
3 | 26 | 24.0 | 84.58 | 72.00 | 0.01799 | 23.28 |
4 | 27 | 24.0 | 77.77 | 72.00 | 0.01758 | 22.91 |
5 | 28 | 24.0 | 71.50 | 72.00 | 0.01718 | 22.54 |
6 | 29 | 24.0 | 65.72 | 72.00 | 0.01677 | 22.16 |
7 | 30 | 24.0 | 60.39 | 72.00 | 0.01636 | 21.76 |
8 | 31 | 24.0 | 55.48 | 72.00 | 0.01596 | 21.37 |
9 | 32 | 24.0 | 50.95 | 72.00 | 0.01555 | 20.96 |
10 | 33 | 24.0 | 45.78 | 72.00 | 0.01515 | 20.54 |
11 | 34 | 24.0 | 42.93 | 72.00 | 0.01475 | 20.12 |
12 | 35 | 24.0 | 39.38 | 72.00 | 0.01434 | 19.68 |
13 | 36 | 24.0 | 36.10 | 72.00 | 0.01394 | 19.23 |
14 | 37 | 24.0 | 33.08 | 72.00 | 0.01354 | 18.78 |
Beispiele für ein Wasserangebot zur Gefiederpflege (vgl. lfd. Nr. 7 der Vereinbarung) | Anlage 4 |
- Zur Wassertiefe wird auf Art. 10 Nr. 2 Satz 2 der Europaratsempfehlungen verwiesen -
Abb. 1 Wasserangebot Küken (Anfütterungsschalen Durchmesser 40 cm, Kragenhöhe 4 cm) (bis zum 7. Tag) | Abb. 2 Plasson-kompakt-Truthahn-Tränken (2. bis 4. Woche) |
Abb. 3 Rinnen-Tränke (ab 5. Woche) | Abb. 4 Rinnen-Tränke |
Merkblatt Anforderungen an Kunstlicht in Geflügel haltenden Betrieben | Anlage 5 |
Die Anforderungen an die Haltung von Nutztieren sind in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 1) (TierSchNutztV) definiert. Bei der Haltung in Ställen hat der Tierhalter für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 9). Wenn das natürliche Tageslicht nach Intensität und Dauer für die Deckung der Bedürfnisse der Tiere nicht ausreicht, ist dies mit Kunstlicht zu kompensieren. Entsprechend dem spezifischen Wahrnehmungsvermögen von Vögeln, muss das künstliche Licht für Geflügel flackerfrei sein.
Das Vogelauge ist gegenüber dem menschlichen Auge zur Wahrnehmung höherer Flackerfrequenzen befähigt; bspw. kann Hausgeflügel Frequenzen bis zu 160 Hertz wahrnehmen. Das vom Menschen als "Dauerlicht" empfundene Licht konventioneller Leuchtstofflampen (Stromnetz-Frequenz von 50 Hz) wird daher von Vögeln als "Flackerlicht" wahrgenommen (sog. Stroboskopeffekt). Aber auch andere Leuchtmittel wie LED können für das Geflügel "flackern". Dieser Aspekt muss bei der Gestaltung der künstlichen Beleuchtung berücksichtigt werden.
Ein weiterer zu beachtender Aspekt ist die spektrale Empfindlichkeit des Vogelauges. Während das menschliche Auge das Lichtspektrum in drei Farbkanälen (rot, blau, grün) wahrnimmt [ Wellenlängenbereich ca. 400 - 780 nm], liegt die Empfindlichkeit fast aller tagaktiver Vögel in vier (rot, blau, grün, ultraviolett) bzw. fünf Farbkanälen (zusätzlich sog. Schillerfarben) [ Wellenlängenbereich ca. 320 - 780 nm]. Der für den Menschen nicht sichtbare UV-Bereich spielt für den Vogel eine wichtige Rolle; er ist z.B. für die Kommunikation mit Artgenossen (art-, geschlechtsspezifische sowie individuelle Erkennung) oder auch für die Nahrungssuche (Reifegrad von Nahrungsmitteln) relevant. Bei Fehlen des UV-Anteiles in künstlichen Lichtquellen ist davon auszugehen, dass Geflügel seine Umgebung in der Komplementärfarbe, also in "Falschfarben" wahrnimmt [Kämmerling et al. (2017)].
Aufgrund dieser Gegebenheiten sind aus tierschutzfachlicher Sicht folgende Anforderungen bei der Beleuchtung von Haltungseinrichtungen für Geflügel zu berücksichtigen (vgl. § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 5):
Für die künstliche Beleuchtung kommen unterschiedliche Leuchtmittel zum Einsatz. Eine grobe Übersicht der Leuchtmittel und deren Eigenschaften sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Tabelle 1: Leuchtmitteleigenschaften
Lichtquelle Typ | Vorschaltgerät | Für den Vogel flackerfrei | Vollspektrum |
Glühlampe | - | - | - |
LED | - | (x) | (x) |
Leuchtstofflampe | EVG*) | x | (x) |
Leuchtstofflampe | KVG/VVG* | -- | (x) |
(x) - abhängig von der Ausführung,
* Erläuterung der Abkürzungen unter Pkt. 3 |
Um die technischen Anforderungen an die geforderte Flackerfreiheit und das Vollspektrum zu erfüllen, sind nicht alle Leuchtmittel gleich geeignet.
Flackerfreiheit der Leuchtstofflampen
Vollspektrum-Leuchtstofflampen
Leuchtstofflampen gibt es in speziell für die Tierhaltung abgestimmten Lichtspektren, die auch einen UV-Anteil enthalten. Sie werden auch als Vollspektrum-Leuchtstofflampen bezeichnet (siehe Abbildung 3). Hier gilt jedoch zu beachten, dass diese Lampen im Vergleich zu herkömmlichen Leuchtstofflampen mit Farbspektren wie "Tageslicht", "Kalt-" oder "Warmweiß" eine 20 % bis 30 % geringere Lichtintensität besitzen und damit eine größere Anzahl an Leuchtmitteln benötigt wird.
Literatur
Kämmerling, D.; Döhring, S.; Arndt, C.; Andersson, R. (2017): Tages- licht im Stall - Anforderungen an das Spektrum von Lichtquellen bei Geflügel. Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 130, Heft 5/6 (2017), S. 210-221. DOI-Nummer: 10.2376/0005-9366-16034.
Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
- Dezernat 15 - Technische Sachverständige
Tel.: 0441 57026-133
Postfach 3949
26029 Oldenburg
Abbildungen
Abbildung 1: Spektrale Empfindlichkeiten von Mensch und Huhn
*) CIE
**) Die Daten V(λ) Geflügel basieren auf einen von Prescott und Wathes (1999) durchgeführten Verhaltenstest bei der Art Gallus g. domesticus. In der Literatur werden ähnliche spektrale Hellempfindlichkeiten für die unterschiedlichen Nutzgeflügelarten dargestellt. Nach gegenwertigen Kenntnisstand ist zwischen den Arten ein Unterschied vor allem im UV-Bereich gegeben.
Abbildung 2: Beispiel eines EVG
Abbildung 3: Unterschiedliche Zusammensetzung des Farbspektrums von Leuchtstofflampen
Abbildung 4: Welligkeit der Leuchtintensität einer Glühbirne mit einer Frequenz von 100Hz
Merkblatt mit Maßnahmen zur Verhinderung von Federpikken und Kannibalismus sowie Notfallmaßnahmen bei Auftritt von Federpicken und Kannibalismus | Anlage 6 |
- Die hier in zufälliger Reihenfolge dargestellten Maßnahmen spiegeln die Erfahrungen aus der Praxis wieder und können durchaus kumulativ eingesetzt werden. -
1. Maßnahmen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus
2. Notfallplan bei beginnendem Kannibalismus bei Moschusenten
Bereits bei den ersten Anzeichen von Kannibalismus und/ oder Federpicken müssen erste Maßnahmen eingeleitet werden, um das Problem kontrollieren zu können!
Informieren Sie umgehend Ihren Tierarzt und/oder Geflügelberater um weitere Maßnahmen zu besprechen.
Sofortmaßnahmen:
Anlage 2 |
| |
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, |
FootPadDermatitis (FPD) - Enten:
Fußballenbeurteilungen (modifiziert n. Hocking et al. 2008)
_______________ Anzahl Füße Score 0
Keine Veränderung der Fuß- und Zehenballen | Chargennummer: ..............................
Datum der Anlieferung: .................... | |
_______________ Anzahl der Füße in Score 1
Leichte Hyperkeratose (Verhornung und Verlängerung der Hautschuppen) | Probenmaterial:
100 Füße pro Schlachtpartie | |
_______________ Anzahl Füße in Score 2
Starke Hyperkeratose bis Parakeratose (Epidermis verbreitet und verdickt sich, erste Risse erkennbar), Hornsubstanz geschädigt | ||
_______________ Anzahl Füße Score 3
Oberflächliche Pododermatitis (Entzündungen in der Oberhaut mit Ablösen von Hornsubstanz) | ||
_______________ Anzahl Füße Score 4
Starke ulzerative Pododermatitis der Fuß- und Zehenballen (mit tiefgreifenden Entzündungen in der Haut und Unterhaut bis zur Ballenverdickung) | Datum, Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers
Unterschrift der Schlachtstätte: |
_____
1) Vereinbarung zwischen ML und NGW über Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten vom 24. Januar 2000.
2) Tierschutzgesetz, neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006, BGBl. I S. 1206, 1313 in der jeweils geltenden Fassung.
3) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV), neugefasst am 22. Aug. 2006, BGBl. I S. 2043, in der jeweils geltenden Fassung.
4) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Moschusenten (Cairina moschata) und Hybriden von Moschusenten und Pekingenten (Anas platyrhynchos), angenommen am 22. Juni 1999.
5) z.B. Prof. Dr. Rüdiger Korbel, "Geflügel sieht anders als der Mensch", DGS 2008,S. 49 ff.
6) Erzeugergemeinschaft für Enten und Gänse Niedersachsen w.V., Rastdorfer Str.1, 26901 Lorup; Tel.: 05954/1472, Fax: 05954/1478
7) Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223).
ENDE |