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Regelwerk

Änderungstext

"Moschusentenvereinbarung" - Tierschutz; Umsetzung der "Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten"
- Niedersachsen -

Vom 17. Juli 2019
(Nds. MBl. Nr. 28 vom 17.07.2019 S. 1064)



Bezug: RdErl. v. 4.12.2014 (Nds. MBl. S. 830)

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.01.2020 wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 1.2.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Ergebnisse des Gesundheitskontrollprogramms sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt bei der Schlachtgeflügeluntersuchung des Folgedurchgangs gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1979 der Kommission vom 31. Oktober 2017 (ABl. EU Nr. L 285 S. 6), vorzulegen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Nummer 1.2.2.2

1.2.2.2 Für die der Erzeugergemeinschaft Enten und Gänse, Lorup, angehörigen Betriebe werden die unter Nummer 1.2.2 Buchst. B genannten Daten für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31.12.2014 ausgewertet, um anschließend Reaktionswerte festzulegen, bei denen Maßnahmen zu ergreifen und ggf. die Besatzdichte zu reduzieren sind.

wird gestrichen.

2. In Nummer 2 wird das Datum "31.12.2019" durch das Datum "31.12.2021" ersetzt.

3. Anlage 5 erhält die in der Anlage abgedruckte Fassung.

Alt:

 .

 Merkblatt
Anforderungen an Kunstlicht in Geflügel haltenden Betrieben
Anlage 5


 
Niedersächsisches Landesamt
für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit

Merkblatt

Anforderungen an Kunstlicht in Geflügel haltenden Betrieben

Die Anforderungen an die Haltung von Nutztieren sind in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 7 (TierSchNutztV) definiert. Bei der Haltung in Ställen hat der Tierhalter für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen (vgl. TierSchNutztV § 4, Abs. 1 Nr. 9). Wenn das natürliche Tageslicht nach Intensität und Dauer für die Deckung der Bedürfnisse der Tiere nicht ausreicht, ist dies mit Kunstlicht zu kompensieren. Entsprechend dem spezifischen Wahrnehmungsvermögen von Vögeln, muss das künstliche Licht für Geflügel flackerfrei sein.

Das Vogelauge ist gegenüber dem menschlichen Auge zur Wahrnehmung höherer Flackerfrequenzen befähigt; bspw. kann Hausgeflügel Frequenzen bis zu 160 Hertz wahrnehmen. Das vom Menschen als "Dauerlicht" empfundene Licht konventioneller Leuchtstofflampen (Strom-Frequenz von 50 Hz) wird daher von Vögeln als "Flackerlicht" wahrgenommen (sog. Stroboskopeffekt). Dieser Aspekt muss bei der Gestaltung der künstlichen Beleuchtung berücksichtigt werden.

Ein weiterer zu beachtender Aspekt ist die spektrale Empfindlichkeit des Vogelauges. Während das menschliche Auge das Lichtspektrum in drei Farbkanälen (rot, blau, grün) wahrnimmt [Wellenlängenbereich ca. 400-600 nm], liegt die Empfindlichkeit fast alles tagaktiver Vögel in vier (rot, blau, grün, ultraviolett) bzw. fünf Farbkanälen (zusätzlich sog. Schillerfarben) [Wellenlängenbereich ca. 320-680 nm]. Der für den Menschen nicht sichtbare UV-Bereich spielt für den Vogel eine wichtige Rolle; er ist z.B. für die Kommunikation mit Artgenossen (art-, geschlechtsspezifische sowie individuelle Erkennung) oder auch für die Nahrungssuche (Reifegrad von Nahrungsmitteln) relevant. Bei Fehlen des UV-Anteiles in künstlichen Lichtquellen ist davon auszugehen, dass Geflügel seine Umgebung in der Komplementärfarbe, also in "Falschfarben" wahrnimmt (Korbel R, Sehleistungen, Licht und Beleuchtung beim Geflügel - ein Überblick-, Vortrag in Grimma, 18.05.2011).

Aufgrund dieser Gegebenheiten sind aus tierschutzfachlicher Sicht folgende Anforderungen bei der Beleuchtung von Haltungseinrichtungen für Geflügel zu berücksichtigen (Vgl. TierSchNutztV § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 5):

Für die künstliche Beleuchtung kommen unterschiedliche Leuchtmittel zum Einsatz. Eine grobe Übersicht der Leuchtmittel und deren Eigenschaften sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 1: Leuchtmitteleigenschaften

Lichtquelle TypVorschaltgerätflackerfreiVollspektrum
Glühlampe--x--
LED--x(x)
LeuchtstofflampeEVGx(x)
LeuchtstofflampeKVG / VVG__(x)
(x) - abhängig von der Ausführung

Um die technischen Anforderungen an die geforderte Flackerfreiheit und das Vollspektrum zu erfüllen, sind nicht alle Leuchtmittel gleich geeignet.

  1. Glühlampen sind flackerfrei. Die spektrale Zusammensetzung des Glühlampenlichts entspricht allerdings nicht dem Vollspektrum.
  2. LED`s sind durch andere Leuchttechnik ebenfalls flackerfrei. Im Bezug auf die spektrale Zusammensetzung sind sie auch als Vollspektrumlampen erhältlich. Das Angebot an LED`s mit hoher Lichtleistung ist zurzeit noch eingeschränkt, allerdings befindet sich diese Technik in einer starken Entwicklungsphase.
  3. Mit Leuchtstofflampen können je nach Ausführung die Anforderungen an das Kunstlicht für die Geflügelhaltung erfüllt werden:

Flackerfreiheit der Leuchtstofflampen

Vollspektrum-Leuchtstofflampen

Leuchtstofflampen gibt es in speziell für die Tierhaltung abgestimmten Lichtspektren, die auch einen UV-Anteil enthalten. Sie werden auch als Vollspektrum-Leuchtstofflampen bezeichnet (siehe Anlage). Hier gilt jedoch zu beachten, dass diese Lampen im Vergleich zu herkömmlichen Leuchtstofflampen mit Farbspektren wie "Tageslicht", "Kalt-" oder "Warmweiß" eine 20% bis 30 % geringere Lichtintensität besitzen und damit eine größere Anzahl an Leuchtmitteln benötigt wird.

Ansprechpartner:

LAVES - Dezernat 15 - Technische Sachverständige
Dipl.-Ing. Stefan Heusel
Tel.: 0441 - 57026 - 133
Mail: stefan.heusellaves.niedersachsen.de

Stand: 09.10.2012

______
Die Moschusentenvereinbarung ist mit Farbbildern auf der Internetseite des ML eingestellt. Download unter: www.ml.niedersachsen.de/download/72727/Moschusentenvereinbarung.pdf

Neu:

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Merkblatt
Anforderungen an Kunstlicht in Geflügel haltenden Betrieben
Anlage 5

Die Anforderungen an die Haltung von Nutztieren sind in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 1) (TierSchNutztV) definiert. Bei der Haltung in Ställen hat der Tierhalter für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 9). Wenn das natürliche Tageslicht nach Intensität und Dauer für die Deckung der Bedürfnisse der Tiere nicht ausreicht, ist dies mit Kunstlicht zu kompensieren. Entsprechend dem spezifischen Wahrnehmungsvermögen von Vögeln, muss das künstliche Licht für Geflügel flackerfrei sein.

Das Vogelauge ist gegenüber dem menschlichen Auge zur Wahrnehmung höherer Flackerfrequenzen befähigt; bspw. kann Hausgeflügel Frequenzen bis zu 160 Hertz wahrnehmen. Das vom Menschen als "Dauerlicht" empfundene Licht konventioneller Leuchtstofflampen (Stromnetz-Frequenz von 50 Hz) wird daher von Vögeln als "Flackerlicht" wahrgenommen (sog. Stroboskopeffekt). Aber auch andere Leuchtmittel wie LED können für das Geflügel "flackern". Dieser Aspekt muss bei der Gestaltung der künstlichen Beleuchtung berücksichtigt werden.

Ein weiterer zu beachtender Aspekt ist die spektrale Empfindlichkeit des Vogelauges. Während das menschliche Auge das Lichtspektrum in drei Farbkanälen (rot, blau, grün) wahrnimmt [ Wellenlängenbereich ca. 400 - 780 nm], liegt die Empfindlichkeit fast aller tagaktiver Vögel in vier (rot, blau, grün, ultraviolett) bzw. fünf Farbkanälen (zusätzlich sog. Schillerfarben) [ Wellenlängenbereich ca. 320 - 780 nm]. Der für den Menschen nicht sichtbare UV-Bereich spielt für den Vogel eine wichtige Rolle; er ist z.B. für die Kommunikation mit Artgenossen (art-, geschlechtsspezifische sowie individuelle Erkennung) oder auch für die Nahrungssuche (Reifegrad von Nahrungsmitteln) relevant. Bei Fehlen des UV-Anteiles in künstlichen Lichtquellen ist davon auszugehen, dass Geflügel seine Umgebung in der Komplementärfarbe, also in "Falschfarben" wahrnimmt [Kämmerling et al. (2017)].

Aufgrund dieser Gegebenheiten sind aus tierschutzfachlicher Sicht folgende Anforderungen bei der Beleuchtung von Haltungseinrichtungen für Geflügel zu berücksichtigen (vgl. § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 5):

Für die künstliche Beleuchtung kommen unterschiedliche Leuchtmittel zum Einsatz. Eine grobe Übersicht der Leuchtmittel und deren Eigenschaften sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Tabelle 1: Leuchtmitteleigenschaften

Lichtquelle Typ

VorschaltgerätFür den Vogel flackerfreiVollspektrum
Glühlampe---
LED-(x)(x)
LeuchtstofflampeEVG*)x(x)
LeuchtstofflampeKVG/VVG*--(x)
(x) - abhängig von der Ausführung,

* Erläuterung der Abkürzungen unter Pkt. 3

Um die technischen Anforderungen an die geforderte Flackerfreiheit und das Vollspektrum zu erfüllen, sind nicht alle Leuchtmittel gleich geeignet.

  1. Glühlampen gelten für den Mensch als flackerfrei. Vom menschlichen Auge wird es als konstantes Licht angesehen. Das Licht der Glühbirne weist jedoch eine Restwelligkeit auf, die vom Geflügel als Flackern wahrgenommen werden kann. Physikalisch bedeutet dieses, dass im Augenblick des Nulldurchgangs der sinusförmigen Versorgungsspannung von 230 V/50 Hz kein Strom fließt und dadurch die Lichtintensität der Glühlampe sinkt (siehe Abb.: 4) Die spektrale Zusammensetzung des Glühlampenlichts entspricht nicht dem Vollspektrum.
  2. Mit LED's können die Anforderungen an das Kunstlicht für die Geflügelhaltung erfüllt werden. LED's werden im Allgemeinen als flackerfrei bezeichnet. Je nach Ausführung der internen Elektronik können sie jedoch eine sehr stark ausgeprägte Restwelligkeit aufweisen die vom Geflügel als Flackerlicht wahrgenommen werden kann (s. auch Pkt. 1: Glühlampen). Auch in gedimmten Zustand ist auf die Flackerfreiheit zu achten. Bisher kann man die Flackerfreiheit jedoch nicht den Herstellerangaben entnehmen. Im Zweifelsfall müssen diese beim Hersteller bzw. Lieferanten angefordert werden. Im Bezug auf die spektrale Zusammensetzung sind sie auch als Vollspektrumlampen erhältlich. Das Angebot an LED's mit hoher Lichtleistung ist zurzeit noch eingeschränkt, allerdings befindet sich diese Technik in einer starken Entwicklungsphase.
  3. Mit Leuchtstofflampen können je nach Ausführung die Anforderungen an das Kunstlicht für die Geflügelhaltung erfüllt werden:

Flackerfreiheit der Leuchtstofflampen

Vollspektrum-Leuchtstofflampen

Leuchtstofflampen gibt es in speziell für die Tierhaltung abgestimmten Lichtspektren, die auch einen UV-Anteil enthalten. Sie werden auch als Vollspektrum-Leuchtstofflampen bezeichnet (siehe Abbildung 3). Hier gilt jedoch zu beachten, dass diese Lampen im Vergleich zu herkömmlichen Leuchtstofflampen mit Farbspektren wie "Tageslicht", "Kalt-" oder "Warmweiß" eine 20 % bis 30 % geringere Lichtintensität besitzen und damit eine größere Anzahl an Leuchtmitteln benötigt wird.

Literatur

Kämmerling, D.; Döhring, S.; Arndt, C.; Andersson, R. (2017): Tages- licht im Stall - Anforderungen an das Spektrum von Lichtquellen bei Geflügel. Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 130, Heft 5/6 (2017), S. 210-221. DOI-Nummer: 10.2376/0005-9366-16034.

Ansprechpartner

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
- Dezernat 15 - Technische Sachverständige
Tel.: 0441 57026-133
Postfach 3949
26029 Oldenburg

Abbildungen

Abbildung 1: Spektrale Empfindlichkeiten von Mensch und Huhn

*) CIE

**) Die Daten V(λ) Geflügel basieren auf einen von Prescott und Wathes (1999) durchgeführten Verhaltenstest bei der Art Gallus g. domesticus. In der Literatur werden ähnliche spektrale Hellempfindlichkeiten für die unterschiedlichen Nutzgeflügelarten dargestellt. Nach gegenwertigen Kenntnisstand ist zwischen den Arten ein Unterschied vor allem im UV-Bereich gegeben.

Abbildung 2: Beispiel eines EVG

Abbildung 3: Unterschiedliche Zusammensetzung des Farbspektrums von Leuchtstofflampen

Abbildung 4: Welligkeit der Leuchtintensität einer Glühbirne mit einer Frequenz von 100Hz

1) Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2147).

ID 191521

ENDE