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Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
- Niedersachsen -

RdErl. d. MU v. 28.7.2003 - 29-22005/12/7 -
(MBl. Nr. 27 vom 03.09.2003 S. 604)
- VORIS 28100 00 00 00 010 -



Im Einvernehmen mit dem MS, dem MW und dem ML

Bezug: RdErl. v. 18.5.2001 (Nds. MBl. S. 425), geändert durch RdErl. v. 4.12.2002 (Nds. MBl. 2003 S. 82)

1. Allgemeines

Die §§ 34a bis 34c NNatG dienen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) - im Folgen den: FFH-Richtlinie - in deutsches Recht. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen, und muss den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) - im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie - ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

Bei der Anwendung der §§ 34a bis 34c NNatG, der §§ 10 und 34 bis 37 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ist Folgendes zu beachten:

2. Rechtsgrundlagen

Für die Schutzmaßnahmen zu Natura-2000-Gebieten sowie die FFH-Verträglichkeitsprüfungen sind in Niedersachsen die §§ 34a bis 34c NNatG grundlegend. Folgende Vorschriften aus dem BNatSchG gelten gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG unmittelbar:

Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG treffen, gilt nach § 11 Satz 2 BNatSchG abweichend von Satz 1 auch § 34 BNatSchG unmittelbar.

Daneben sind für die Umsetzung der FFH-Richtlinie folgende, in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften maßgebend:

Diese Vorschriften gelten i. V. m. dem BNatSchG.

3. Gebietskulisse

Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind in Niedersachsen

  1. Gebiete, die durch Gesetz oder durch die LReg unter Bezug auf Artikel 4 der Vogelschutz-Richtlinie zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt worden sind (§ 34a Abs. 2 NNatG) und
  2. Gebiete, die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der FFH-Richtlinie eingetragen worden sind (§ 34a Abs. 1 NNatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG).

Die Gebiete nach Buchstabe a sind von der LReg öffentlich bekannt gemacht worden oder werden öffentlich bekannt gemacht (§ 34b Abs. 1 NNatG). Die Gebiete nach den Buchstaben A und b werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im BAnz. bekannt gemacht.

Solange eine Eintragung nach Buchstabe b nicht oder nicht vollständig vorliegt, sind ausgewählte Gebiete nach Artikel 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, die die LReg gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission benannt hat, wie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gegenüber Projekten und Plänen zu schützen. Die Abgrenzungen dieser Gebiete und die Standarddatenbögen können bei den oberen Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz eingesehen werden.

4. Vorläufiger Schutz von Natura-2000-Gebieten gemäß § 34b Abs. 5 NNatG

Der vorläufige gesetzliche Schutz für im BAnz. bekannt gemachte Gebiete ergibt sich aus § 34b Abs. 5 NNatG.

Das in § 34b Abs. 5 Satz 1 NNatG geregelte Verbot kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 bis 5 NNatG über wunden werden (§ 34b Abs. 5 Satz 3 NNatG). Eine Feststellung, dass der Schutz gemäß § 34b Abs. 5 NNatG für bestimmte Flächen erloschen und die Unterschutzstellung abgeschlossen ist, ist von der oberen und der unteren Naturschutzbehörde gemeinsam zu treffen und aktenkundig zu machen.

5. Verträglichkeit von Projekten

5.1 Begriffsbestimmungen

Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 NNatG ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projekts dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung).

5.1.1 Projekte sind nach § 34a Abs. 1 NNatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG

  1. Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
  2. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. des § 18 BNatSchG und § 7 NNatG, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
  3. nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem NWG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,

soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen.

Durch den in Buchstabe a genannten Tatbestand werden die potenziell möglichen negativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets erfasst, die von Vorhaben und Maßnahmen innerhalb des Gebiets ausgehen können. Diese Vorhaben können auch die Tatbestände der Buchstaben b und c erfüllen.

Projekte, die von außerhalb ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet nachteilig beeinflussen können, können also nur Projekte i. S. der Buchstaben b und c sein.

Für Summationswirkungen sind Projekte, die, einer Zulassung oder einer Anzeige bedürfen, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige zu berücksichtigen.

Die Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind keine Projekte nach § 34a Abs. 1 NNatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG, wenn sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen und nicht von einer Behörde durchgeführt werden. Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft beinhaltet auch die berufsmäßige Binnenfischerei und Imkerei sowie den Erwerbsgartenbau.

Auch sonstige Tätigkeiten, Vorhaben und Verhaltensweisen, die keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen (z.B. Sportfischerei) und nicht, von einer Behörde durchgeführt werden, können innerhalb von Natura-2000-Gebieten ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung ausgeübt werden, soweit sie sonstigen naturschutzrechtlichen Regelungen sowie speziellen Verhaltensmaßregeln naturschutzrechtlicher Art aus etwaigen Gebietsschutzregelungen nicht widersprechen.

5.1.2 Erhaltungsziele sind nach § 34a Abs. 1 NNatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG die Erhaltung, oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands (siehe Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie)

  1. der in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
  2. der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

Die Lebensräume und Arten, die in diesem Sinne in den Gebieten vorkommen, sind in den zugehörigen Standarddatenbögen aufgeführt. Die Vorkommen, die hinsichtlich ihrer Repräsentativität bzw. Population im Standarddatenbogen als "nicht signifikant" (Stufe D) bewertet sind, sind für die Erhaltungsziele bedeutungslos.

5.2 Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (Prüfungsveranlassung)

Im Sinne einer Vorprüfung ist für ein Vorhaben oder eine Maßnahme zunächst zu ermitteln, ob die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist. Dies ist zu bejahen, wenn ein Vorhaben oder eine Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) überhaupt geeignet ist; eines der vorgenannten Gebiete erheblich beeinträchtigen zu können. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Die Frage, ob das Projekt in der zur Prüfung vorgelegten Form tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, ist dagegen erst im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst zu beantworten (vgl. § 34c Abs. 2 NNatG, siehe auch Nummer 5.6.2).

Die Prüfung, ob ein Projekt vorliegt, kann in der Regel auf der Grundlage der bereits für das Natura-2000-Gebiet vorhandenen Unterlagen der Naturschutzbehörde i. V. m. einer vom Vorhabenträger beizubringenden Beschreibung über sein Vorhaben und dessen mögliche Wirkfaktoren erfolgen. Spezielle Kartierungen sind für diesen Prüfschritt nicht notwendig.

Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Auswirkungen des Projekts auf ein Gebiet können bei der Feststellung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, nur dann schon berücksichtigt werden, wenn durch sie offensichtlich eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.

5.3 Behördenzuständigkeit

Die Frage, ob die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist, prüft und entscheidet die verfahrensführende Behörde (§ 34c Abs. 7 Satz 1 NNatG) im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 34c Abs. 7 Satz 3 oder 4 NNatG vorliegen. Im Hinblick auf § 34c Abs. 7 Satz 4 ist in den Akten der oberen und der unteren Naturschutzbehörde festzuhalten, für welche Flächen ein zwischen ihnen abgestimmtes Schutzkonzept die künftige Ausweisung als Naturschutzgebiet vorsieht. Ist mit der unteren Naturschutzbehörde das Benehmen herzustellen, so stimmt sich die untere Naturschutzbehörde in folgenden Fällen mit der oberen Naturschutzbehörde ab:

Die besonderen Vorschriften des Gesetzes über die Region Hannover sind bei der Anwendung von § 34c Abs. 7 Satz 3 und 4 NNatG zu beachten.

5.4 Maßstäbe (Prüfungsumfang)

Die Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projekts ergeben sich aus den Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für das jeweilige Europäische Vogelschutzgebiet. Soweit eine Schutzgebietsausweisung vorliegt, deren Vorschriften die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebiets betreffen, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Geboten und Verboten (§ 34c Abs. 1 Satz 2 NNatG). Ergänzend kann ggf. das allgemeine Ziel berücksichtigt werden, für die im Standarddatenbogen genannten Schutzgüter einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen.

Liegt (noch) keine derartige Schutzgebietsausweisung vor, so können neben den Meldeunterlagen auch andere fachliche Unterlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das betreffende Gebiet herangezogen werden, soweit sie für die Konkretisierung des Schutzbedarfs der Lebensräume oder Arten hilfreich sind, deretwegen das Gebiet in "Natura 2000" aufgenommen wurde.

Bei der Bewertung der Verträglichkeit wird zur Sachverhaltsfeststellung eine Anlehnung an die Methoden der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung empfohlen. Dabei sind Art und Umfang des Projekts und mögliche Summationswirkungen im Zusammenhang mit anderen Projekten zu berücksichtigen.

5.5 Verknüpfung mit anderen Verfahren

Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34c Abs. 1 und 2 NNatG sowie die Regelungen über' die Ausnähme gemäß § 34c Abs. 3 bis 5 NNatG werden im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit abgearbeitet, das für die Gestattung des Projekts oder zu seiner Anzeige vorgeschrieben ist, also z.B. im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens durch die Bau- oder Planfeststellungsbehörde (§ 34c Abs. 7 Satz 1). Entsprechendes gilt auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie das wasserrechtliche Benutzungsverfahren (§ 36 BNatSchG, § 6 Abs. 2 WHG).

Ist für ein Projekt neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) vorgeschrieben, so ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung in die UVP zu integrieren. Die UVP hat in diesem Fall die vorgenannten besonderen Prüfungsvorgaben der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie an geeigneter Stelle gesondert darzustellen und zu bewerten. Das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung nach § 34c Abs. 2 NNatG hat eigenständige Rechtswirkungen.

Nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über die UVP kann ggf. ein so genanntes Screening (fallbezogene Prüfung der UVP-Pflichtigkeit) geboten sein. Die verfahrensführende Behörde prüft hierbei anhand der vom Vorhabenträger und von den beteiligen, durch die Planung betroffenen Fachbehörden zur Verfügung gestellten Informationen die Umwelterheblichkeit des Vorhabens. Eine solche Prüfung soll in der Regel mit der in Nummer 5.2 beschriebenen Prüfung verbunden werden. Nähere Vorgaben zur Durchführung des Screenings ergeben sich aus den diesbezüglichen Vorschriften des Bundes und des Landes sowie aus den hierzu erlassenen Vollzugshinweisen.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann - und sollte - insbesondere in den Antragsunterlagen auch mit einer Prüfung nach der Eingriffsregelung verbunden werden, sofern diese für das Vorhaben geboten ist. Die Anknüpfung bezieht sich jedoch nur auf die Frage, ob das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

Soweit bereits eine UVP oder eine Prüfung nach der Eingriffsregelung durchgeführt worden ist, macht das eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht entbehrlich.

Verfahrensrechtliche Pflichten zur Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange, die andere Belange als speziell den Schutz von Natura 2000 vertreten, bleiben von diesem RdErl. unberührt.

5.6 Unzulässigkeit (Ergebnis der Prüfung)

Ergibt die Prüfung, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach Nummer 5.7 vor.

5.6.1 Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Wirkungsgefüges, z.B. eines Ökosystems, oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden, dass die Funktionen des Systems gestört werden (Flächen- und/oder Funktionsverluste) oder wenn notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich behindert werden. Auf welche Faktoren eines Wirkungsgefüges es ankommt, ist bei einem Natura-2000-Gebiet anhand der jeweiligen speziellen Erhaltungsziele und hierzu getroffener: Regelungen zu ermitteln. Für eine Unzulässigkeit reicht es aus, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann.

Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH- öder der Vogelschutz-Richtlinie oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Nicht jede Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets durch einen Plan oder ein Projekt führt zu dessen Unzulässigkeit, sondern nur erhebliche, d. h. nicht geringfügige Beeinträchtigungen. Beeinträchtigungen, die lediglich unerheblich sind, können- die Rechtsfolgen des gesetzlichen Verbots des Plans bzw. eines Projekts aufgrund seiner FFH-Unverträglichkeit nicht auslösen.

Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung im Rahmen der Eingriffsregelung führt nicht automatisch zu dem Ergebnis, auch eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG zu bejahen.

Ob durch ein Projekt eine erhebliche Beeinträchtigung verursacht werden kann, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden.

5.6.2 In folgenden Fällen ist eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten in der Regel als unerheblich zu bewerten:

Bei Erweiterungen vorhandener, legal ausgeübter Nutzungen (dazu gehören auch solche im Bereich von Sport, Freizeit und Erholung) und von genehmigten Anlagen, die nach Art und Umfang den an die Natura-2000-Erhaltungsziele angepassten Ver- und Geboten für das betroffene Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet und auch sonstigen Rechtsvorschriften nicht zuwiderlaufen, ist in der Regel eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften die Durchführung einer generellen UVP oder eine Vorprüfung der Umwelterheblichkeit im Einzelfall vorschreiben, gilt anstelle der zuvor genannten Unerheblichkeitsvermutung das Ergebnis der konkreten Prüfungen. Die genannte generelle Vermutung der Unerheblichkeit darf das Ergebnis der UVP-Prüfungen nicht beeinflussen.

Wird in einem der Fälle nach Nummer 5.6.2 eine Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets abweichend von der Regelvermutung durch die Naturschutzbehörde als erheblich eingestuft, so sind die besonderen Umstände, die zu dieser Annahme führen, dem Antragsteller von der verfahrensführenden Behörde mitzuteilen.

5.7 Ausnahmen

Wenn ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets oder Europäischen Vogelschutzgebiets führen kann, darf es abweichend von § 34c Abs. 2 NNatG nur zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein, d. h. der mit dem Projekt verfolgte Zweck kann an anderer Stelle oder auf andere Weise ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen nicht erreicht werden (§ 34c Abs. 3 Nr. 2 NNatG).
    Bei der Prüfung, ob' Alternativen vorhanden sind, ist von den Zielen auszugehen, die mit dem Projekt erreicht werden sollen. Es stellt sich an dieser Stelle somit die Frage, ob es Alternativlösungen für den Standort oder die Ausführungsart gibt, nicht jedoch, ob auf das Projekt ganz verzichtet werden kann. Durch die Alternativen müssen allerdings die mit dem Projekt angestrebten Ziele jeweils im Wesentlichen in vergleichbarer Weise verwirklicht werden können; den durch das Projekt verfolgten Interessen muss durch die Wahl eines anderen Standortes oder einer arideren Art der Ausführung im Wesentlichen entsprochen werden können. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Alternativen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Mehrkosten von Alternativen sind zu berücksichtigen, aber nicht allein ausschlaggebend, da auch finanziell aufwändigere Lösungen grundsätzlich als "zumutbare Alternativen" in Betracht kommen.
  2. Das Projekt ohne zumutbare Alternativen nach Buchstabe a muss aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig sein (§ 34c Abs. 3 Nr. 1 NNatG).
    Als öffentliches Interesse gemäß § 34c Abs. 3 Nr. 1 NNatG kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Projekte kommen damit als Rechtfertigung für die Zulassung von Ausnahmen von vornherein nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen gehören auch solche wirtschaftlicher oder sozialer Art. Deshalb können auch private Projekte im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen.
    Allerdings genügt nicht jedes öffentliche Interesse, um ein Projekt zu rechtfertigen. Vielmehr muss das öffentliche Interesse, das mit dem Projekt verfolgt wird, im einzelnen Fall gewichtiger sein als die im konkreten Fall betroffenen und mit der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Interessen (überwiegendes öffentliches Interesse). Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen zwingend sein.
    Wenn die mit einem Projekt geplante Nutzung einem Ziel der Raumordnung entspricht, welches unter Berücksichtigung von Natura 2000 festgelegt wurde, ist bei der Abwägung zu beachten, dass an der Verwirklichung raumordnerischer Ziele ein hohes öffentliches Interesse besteht und ihre Umsetzung grundsätzlich nicht unmöglich gemacht werden darf.
  3. Das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen nach § 34c Abs. 3 Nr. 1 NNatG ist durch Absatz 4 modifiziert, wenn sich in dem von dem Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten nach Anhang I oder II der FFH-Richtlinie befinden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn diese Biotope oder Arten in keiner Weise beeinträchtigt werden oder wenn es sich um Biotope oder Arten handelt, die bei der Auswahl des Gebiets unberücksichtigt blieben ("unerhebliches Vorkommen" auf dem Standarddatenbogen).
    Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind in den Fällen des § 34c Abs. 4 zunächst nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder Projekte, bei denen günstige Auswirkungen auf die Umwelt die Nachteile für Natura 2000 überwiegen.
    Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor die zuständige verfahrensführende Behörde auf ihrem Dienstweg und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der EG-Kommission eingeholt hat (vgl. § 34c Abs. 4 Satz 2 NNatG und Nummer 9.1.5).
    Die Stellungnahme der EG-Kommission ist bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. Die verfahrensführende Behörde hat sich also mit der Kommissionsauffassung inhaltlich auseinander zu setzen, ist aber nicht daran gebunden (vgl. Nummer 9.1.6).
  4. Wird ein Projekt nach § 34c Abs. 3 oder 4 NNatG zugelassen oder durchgeführt, so sind mit der Zulassung alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" (Maßnahmen) festzulegen (§ 34c Abs. 5 Satz 1 und 2 NNatG). Art und Umfang der Maßnahmen sind einer Abwägung nicht zugänglich, d. h. es hat ein vollständiger Funktionsausgleich für das Europäische ökologische Netz "Natura 2000" zu erfolgen.
    Die Maßnahmen zur Sicherung des Netzzusammenhangs müssen erreichen, dass die von dem Projekt beeinträchtigten Funktionen im europäischen Netz "Natura 2000" wiederhergestellt werden. In Betracht kommt nach Lage des Einzelfalls, insbesondere wenn das Projekt oder der Plan mit Flächenverlusten verbunden ist, eine Flächenausdehnung des Gebiets abseits des betroffenen Teilbereichs. Möglich sind ggf. auch Verbesserungen im Gebiet selbst oder eine Vergrößerung oder Verbesserung in nahe gelegenen anderen Natura-2000-Gebieten, sofern auch in diesen die beeinträchtigten Naturfunktionen für das Gesamtnetz gewahrt werden können, Pflegemaßnahmen, die ohnehin zur Erhaltung der vorhandenen Lebensraumtypen oder Arten erforderlich sind, können nicht als Maßnahmen zur Sicherung des Netzzusammenhangs vorgesehen werden.
    Normalerweise muss das Ergebnis zu dem Zeitpunkt einsatzbereit sein, zu dem im Zusammenhang mit dem Projekt ein Schaden im Natura-2000-Gebiet eintritt, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Gleichzeitigkeit nicht unbedingt erforderlich ist, um den Beitrag des Gebiets zum Netz "Natura 2000" zu sichern.
    Die Maßnahmen zur Sicherung des Netzzusammenhangs sind dem Träger des Projekts aufzuerlegen (§ 34c Abs. 5 Satz 4 NNatG). Kann dieser die Maßnahmen nicht oder nicht vollständig selbst ausführen - insbesondere weil hoheitliche Schritte wie die Änderung einer Schutzgebietsverordnung erforderlich sind -, so hat der Projektträger die Kosten zu tragen (§ 34c Abs. 5 Satz 5 NNatG). Sofern ein Zusammenwirken von Maßnahmen des Projektträgers und Maßnahmen der Naturschutzbehörden erforderlich ist, bietet sich eine Vereinbarung an, auf die die Zulassungsentscheidung Bezug nehmen kann.
    Die Verpflichtungen des Projektträgers sind durch die Zulassungsentscheidung festzulegen.
    Die verfahrensführende Behörde unterrichtet nach ihrer Entscheidung über das Projekt die EG-Kommission über die angeordneten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung. Die Unterrichtung erfolgt in gleicher Weise wie die Einholung der Stellungnahme der EG-Kommission nach Nummer 5.7 Buchst. c (§ 34c Abs. 5 Satz 6 NNatG, vgl. zum Verfahren Nummer 9.1.5).

5.8 Bereits anhängige Verwaltungsverfahren

Ist ein Zulassungs- oder Anzeigeverfahren anhängig und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung noch nicht durchgeführt worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein Projekt handelt und die FFH-Verträglichkeitsprüfung deshalb nachzuholen ist.

Im Übrigen wird auf die Regelungen in Nummer 5.6.2 hingewiesen.

6. Verträglichkeit von Plänen

6.1 Begriffsbestimmungen

Nach § 34c Abs. 6 NNatG und § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BNatSchG sind auch Pläne auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets entsprechend § 34c NNatG bzw. § 34 BNatSchG zu überprüfen.

Pläne i. S. der Vorschrift von §§ 34a Abs. 1, 34c Abs. 6 NNatG und § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BNatSchG können z.B. sein

  1. Gesamtplanungen
  2. Fachplanungen gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG
  3. sonstige Pläne i. S. des § 34a Abs. 1 NNatG i. V. m: § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG

Die Verpflichtung zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt sich unmittelbar aus § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB.

Die Verpflichtung zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Raumordnungspläne ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 NROG i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG.

Für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gilt Nummer 5 sinngemäß.

6.2 Bereits anhängige Planungsverfahren

Ist ein Planungsverfahren anhängig und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung noch nicht durchgeführt worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um einen Plan i. S. von § 34a Abs. 1 NNatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG handelt und die FFH-Verträglichkeitsprüfung deshalb nachzuholen ist.

6.3 Abstände in der Bauleitplanung

Ein Grenzwert oder Mindestabstand, ab dem bei Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder bei Europäischen Vogelschutzgebieten von einer erheblichen Beeinträchtigung etwa durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen i. S. des § 1 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete i. S. des § 1 Abs. 2 BauNVO ausgegangen werden muss, ist mit dem Ziel der einzelfallbezogenen Verträglichkeitsprüfung unvereinbar. Dem Vorteil der vermeintlich klaren Abgrenzbarkeit steht der Nachteil der mangelnden Rechts- und Planungssicherheit (Prozessrisiko) und ggf. die Frage der Amts- und Staatshaftung bei fehlerhaften Planungen gegenüber.

6.4 Besondere Regelungen für Pläne und Verfahren der Raumordnung

6.4.1 Verträglichkeitsprüfung bei Regionalen Raumordnungsprogrammen (im Folgenden: RROP)

Eine Verträglichkeitsprüfung bei RRCOP kommt im Allgemeinen nur bei Vorranggebieten und -standorten sowie räumlich konkreten projektbezogenen Zielen der Raumordnung in Betracht. Grundsätze der Raumordnung einschließlich der Darstellung von Vorsorgegebieten können nur in Ausnahme

fällen (z.B. bei Vorsorgegebieten für Rohstoffgewinnung) zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, wenn aufgrund ihres Konkretisierungsgrades ein Konflikt auf der Ebene der Regionalplanung bereits erkennbar ist. Festlegungen im RROP, die auf den Schutz von Natur und Landschaft oder Teilen davon zielen, sind in der Regel nicht geeignet, eine Beeinträchtigung auszulösen.

Eine Festlegung im RROP ist i. S. des § 34 Abs. 2 BNatSchG zulässig, wenn prognostiziert werden kann, dass ein Projekt auf der Grundlage der RROP-Festlegung ohne erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets realisiert werden kann. Kann eine derartige Prognose nicht getroffen werden, ist die Festlegung vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig.

Im Fall der Nummer 5.7 Buchst. d können nur Maßnahmen im Rahmen der für das RROP anwendbaren Instrumente und Planzeichen erfolgen, z.B. durch die Ausweisung von Vorranggebieten für Natur- und Landschaft; weiter gehende Sicherungsmaßnahmen sind im Rahmen der nachfolgenden Zulassungsverfahren zu bestimmen.

Die Verträglichkeit und Zulässigkeit eines solchen Projekts selbst ist vor dessen Zulassung im Planfeststellungs- oder Fachgenehmigungsverfahren Gegenstand einer eigenen Prüfung.

6.4.2 Verträglichkeitsprüfung bei Raumordnungsverfahren (im Folgenden: ROV)

Wegen seines gutachtlichen, lediglich vorklärenden Charakters sowie der eingeschränkten Rechtswirkung für nachfolgende Verfahren ist in einem ROV eine abschließende Prüfung i. S. des § '34c NNatG in der Regel nicht möglich. Soweit einzelne Prüfungsschritte aufgrund des jeweiligen Konkretisierungsgrades der zugrunde liegenden Planung durchführbar sind, sollen sie bereits im ROV abgehandelt werden. Durchführbar ist die gemäß § 34c Abs. 1 und 2 NNatG erforderliche Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten. Im Fall einer Unzulässigkeit in Folge erheblicher Beeinträchtigungen ist die Prüfung einer Ausnahme gemäß § 34c Abs. 3 bis 5 NNatG mit folgenden Einschränkungen durchführbar:

In der landesplanerischen Feststellung ist darauf hinzuweisen, welche Verfahrensschritte dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben und welche Vorbehalte aufgrund dessen im Hinblick auf die Verträglichkeitsprüfung für das Ergebnis des ROV noch bestehen.

6.4.3 Verträglichkeitsprüfung bei Zielabweichungsverfahren

Betrifft ein Zielabweichungsverfahren ein Ziel, das dem Schutz von Natura 2000 dient, so hat die zuständige Naturschutzbehörde bei der Prüfung ihrer Einvernehmenserteilung zu berücksichtigen, ob Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt werden können. Im Übrigen wird im Zielabweichungsverfahren keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt.

7. Emissionen aus Anlagen, die nach dem BImSchG einer Genehmigung bedürfen (§ 36 BNatSchG), Gewässerbenutzungen gemäß § 6 Abs. 2 WHG

7.1 Emissionen aus Anlagen nach § 36 BNatSchG

Die Vorschrift des § 36 BNatSchG regelt als Sonderfall die Verträglichkeitsprüfung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG. § 36 BNatSchG findet nur unter den Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. c BNatSchG Anwendung, d. h. wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage auch nach dem BImSchG der-Genehmigung bedarf. Nach dem BImSchG lediglich anzeigebedürftige Änderungen erfordern keine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 36 BNatSchG.

Für die Frage, ob Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können, ist gemäß § 36 BNatSchG auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Er richtet sich für Luftschadstoffe nach den Vorgaben der TA Luft (Nummer 4.6.2.5 zum Beurteilungsgebiet).

In § 36 Satz 1 BNatSchG wird die Möglichkeit genannt, Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets entsprechend § 19 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Auch wenn § 34 Abs. 2 BNatSchG insoweit anders formuliert ist als § 36 Satz 1 BNatSchG, dürften sich keine erheblichen praktischen Unterschiede ergeben. Der in § 19 Abs. 2 BNatSchG angesprochene Ausgleich ist dadurch gekennzeichnet, dass auf der betroffenen Fläche die beeinträchtigten Funktionen für das Netz "Natura 2000" wieder hergestellt werden. Dies wird bei einer Einwirkung von Emissionen praktisch kaum möglich sein.

7.2 Gewässerbenutzungen gemäß § 6 Abs. 2 WHG

Die Verträglichkeitsprüfung für die Erlaubnis und Bewilligung von Gewässerbenutzungen richtet sich nach der Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG.

7.3 Gemeinsame Regelungen

Die Vorschriften des § 36 BNatSchG und des § 6 Abs. 2 WHG treten hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen durch Emissionen über Luft und Wasser an die Stelle des § 34c NNatG. Sofern sich dagegen die bauliche Herstellung der Anlage auf ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet auswirken kann, ist diese im Rahmen der Genehmigung nach § 34c NNatG zu beurteilen.

Inhaltliche Abweichungen von den Nummern 5, 6 und 9 für die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung und die Entscheidungen nach § 34c Abs. 3 bis 5 NNatG bestehen nicht. Bei der gebotenen Beurteilung des Einzelfalls nach § 10 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 BNatSchG oder nach § 36 BNatSchG oder § 6 Abs. 2 WHG hinsichtlich der Frage, ob Natura-2000Gebiete durch luft- oder wassergetragene Immissionen erheblich beeinträchtigt werden können, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben ist, wenn die durch andere Vorschriften (z.B. TA Luft, TA Lärm, Abwasserverordnung) nach dem Stand der Technik vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden, es sei denn, das Erhaltungs- und Schutzziel des jeweiligen Schutzgebiets sieht konkret andere Grenzwerte für Immissionen oder für Gewässerbenutzungen vor.

8. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

8.1 Baurecht

8.1.1 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34c NNatG wird auf Vorhaben i. S. des § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht angewendet (§ 37 Abs. 1 BNatSchG).

Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB gilt dasselbe.

Eine Verträglichkeitsprüfung ist ferner nicht für Vorhaben erforderlich, die nach § 33 BauGB während der Aufstellung des Bebauungsplans zugelassen werden, da auch hier die Anforderungen zur Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans abgearbeitet werden. Planreife setzt insoweit voraus, dass die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bereits abgeschlossen ist.

Nummer 7 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Emissionen über Luft und Wasser, die das Vorhaben verursacht, gelten also § 36 BNatSchG oder § 6 Abs. 2 WHG.

8.1.2 Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB, Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB und eine Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne erfordern dagegen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, sofern sie die Voraussetzungen nach § 34a NNatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 BNatSchG erfüllen. Nummer 5.6 ist zu beachten. Ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung schon beim Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durchgeführt worden, so bedarf es einer solchen bei

der Genehmigung eines Vorhabens im Geltungsbereich dieser Satzung nicht mehr.

8.2 Naturschutzrecht

8.2.1 Das Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu anderen Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft und für gesetzlich geschützte Biotope ist von § 34c Abs. 8 NNatG so geregelt worden, dass diese grundsätzlich nebeneinander Anwendung finden sollen. Wenn aber bereits durch Vorschriften nach den §§ 24 bis 33 NNatG ein Projekt verboten und eine Ausnahme oder Befreiung nicht möglich ist, braucht die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht mehr durchgeführt zu werden.

Grundsätzlich sind bei der Prüfung und Zulassung eines Vorhabens die Anforderungen eng aufeinander abzustimmen, die einerseits aus § 34c NNatG und andererseits aus den Regelungen über eine Befreiung oder Ausnahme hergeleitet werden.

Eine Befreiung kommt nicht infrage, wenn ein Projekt den Schutzzweck eines Schutzgebiets derart stark beeinträchtigt, dass dieser - ganz oder auf einer Teilfläche - nicht mehr verwirklicht werden kann. In diesem Fall ist ein Verfahren zur (Teil-)Aufhebung der Schutzgebiets-Verordnung notwendig, bevor die Zulassung des Projekts in Betracht kommt. Das Verfahren zur Änderung der Verordnung hat § 34c NNatG zu beachten.

8.2.2 Bei § 34c Abs. 9 NNatG handelt es sich um eine Klarstellung: Die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie ersetzt nicht die Anwendung der Eingriffsregelung nach den §§ 7 bis 16 NNatG und den Vorschriften über die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Auch die Vorschrift des § 20 Abs. 3 BNatSchG (Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes) ist weiterhin anzuwenden.

9. Verfahren zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung

9.1 Verfahren bei Projekten

9.1.1 Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34c Abs. 1 und 2 NNatG sowie die Regelungen über die Ausnahme gemäß § 34c Abs. 3 bis Abs. 5 NNatG werden im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit abgearbeitet, das für die Zulassung des Projekts ohnehin vorgeschrieben ist, also z.B. im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens durch die Bauaufsichts- oder Planfeststellungsbehörde (§ 34c Abs. 7 Satz 1 NNatG). Entsprechendes gilt auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sowie das wasserrechtliche Benutzungsverfahren (§ 36 BNatSchG, § 6 Abs. 2 WHG) und bei Projekten, die lediglich einer Anzeige an die Behörde bedürfen (§ 34c Abs. 7 Satz 1 NNatG).

Im Rahmen der Genehmigung entscheidet die Projektzulassungsbehörde als verfahrensführende Behörde gegenüber dem antragstellenden Projektträger. Sie stimmt sich hierbei gemäß den Nummern 9.1.4 und 9.1.6 mit der Naturschutzbehörde ab.

Wenn für die Zulassung oder Durchführung des Projekts eine UVP oder eine Prüfung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung stattfindet, soll die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34c NNatG mit den Prüfschritten dieses Verfahrens verbunden werden. Auf Nummer 5.5 wird verwiesen. Die UVP hat in diesem Fall die vorgenannten besonderen Prüfungsvorgaben der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie gesondert darzustellen und zu bewerten.

Die Notwendigkeit einer Anhörung der Öffentlichkeit i. S. des Artikels 6 Abs. 3 Satz 2 der FFH-Richtlinie richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zulassung des jeweiligen Projekts maßgebend sind.

Bei gestuften Genehmigungen und Zulassungen ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung - soweit möglich - in einem frühen Verfahren entsprechend seinem Konkretisierungsgrad und, soweit der Gegenstand des Verfahrens es zulässt, abschließend durchzuführen.

9.1.2 Die nachfolgenden Verfahrensanforderungen gelten auch, wenn für das Projekt ein Anzeigeverfahren durchzuführen ist (vgl. Nummer 7.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Die nach Fachrecht geregelten Prüffristen sind zu beachten. Ist das Projekt wegen der möglichen erheblichen Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten unzulässig, bedarf es der Beteiligung der Europäischen Kommission oder sind Maßnahmen zur Wahrung der Kohärenz von "Natura 2000" erforderlich, so ist die Anordnungsbefugnis nach dem Fachrecht entsprechend auszuüben.

9.1.3 Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen erheblich beeinträchtigen können, hat der Projektträger in den nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind.

Zur Verfahrensvorbereitung soll bei UVP-pflichtigen Projekten die verfahrensführende Behörde in einem Termin mit dem Träger des Projekts Gegenstand, Umfang und Methoden der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige für ihre Durchführung erhebliche Fragen erörtern (§ 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so genanntes Scoping).

Verfügt die zuständige Behörde über Informationen, die für die Beibringung der nachfolgenden Unterlagen zweckdienlich sind, so stellt sie diese Informationen dem Träger des Projekts vorab zur Verfügung.

Vom Projektträger sind zur Antragstellung folgende Angaben zu machen:

9.1.4 Die verfahrensführende Behörde holt eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde entsprechend Nummer 5.3 ein. Sofern die obere Naturschutzbehörde die Stellungnahme abzugeben hat, beteiligt sie intern die untere Naturschutzbehörde, wenn Maßnahmen zur Wahrung des Netzzusammenhangs (§ 34c Abs. 5 NNatG) in Betracht kommen. Die verfahrensführende Behörde übersendet der zuständigen Naturschutzbehörde die Antragsunterlagen einschließlich der vom Projektträger nach Nummer 9.1.3 gemachten Angaben zur Projektbeschreibung und dessen Auswirkungen auf das betroffenen Natura-2000-Gebiet.

Die Naturschutzbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen ab, soweit keine abweichenden Fristenregelungen in anderen Verfahrensvorschriften bestehen. Eine Fristverlängerung durch die verfahrensführende Behörde ist nur zu gewähren, wenn Art und Umfang des geplanten Projekts dies erfordern oder die Entscheidung der verfahrensführenden Behörde hierdurch nicht verzögert wird.

Die Naturschutzbehörde hat sich in ihrer Stellungnahme insbesondere zu folgenden Punkten zu äußern:

Zur Verfahrensvereinfachung kann es hilfreich sein, wenn sich die beteiligten Behörden schon im Scoping-Termin nach Nummer 9.1.3 mit dem Projektträger auf gemeinsame Sachverständige und die Formulierung eines detaillierten Auftrags für ein Gutachten einigen, das der Projektträger erstellen lässt und das sowohl den Anforderungen an die Darlegungslast des Projektträgers genügt als auch den zuständigen Behörden eine sachverständige Hilfe bei den Entscheidungen im Rahmen der Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bietet.

9.1.5 Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, so ist in den Fällen des § 34c Abs. 4 Satz 2 NNatG vor der Entscheidung über das Projekt von der verfahrensführenden Behörde eine Stellungnahme der EG-Kommission einzuholen (vgl. Nummer 5.7 Buchst. c).

Die verfahrensführende Behörde übersendet zu diesem Zweck auf dem Dienstweg über das jeweilige Fachministerium dem BMU die zur Beurteilung durch die EG-Kommission notwendigen Unterlagen, die im Benehmen mit der nach Nummer 9.1.4 zu beteiligenden Naturschutzbehörde zusammengestellt werden. Soweit das MU nicht das zuständige Fachministerium ist, erhält es parallel eine Kopie der Unterlagen.

Ist für die Zulassung oder Durchführung eines Projekts eine Bundesbehörde zuständig, so erfolgt die Unterrichtung der obersten Naturschutzbehörde durch die in diesem Verfahren beteiligte Naturschutzbehörde.

Die Unterlagen umfassen die nach Nummer 9.1.3 vom Projektträger im Zulassungsantrag gemachten Angaben, ergänzt um die nach Nummer 9.1.4 von der beteiligten Naturschutzbehörde abgegebene Stellungnahme und die von der verfahrensführenden Behörde danach vorgesehene Entscheidung.

9.1.6 Die verfahrensführende Behörde entscheidet über die Bewertung zur Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen (§ 34c Abs. 2 NNatG) sowie ggf. zur Erteilung einer Ausnahme und zur Durchführung von Kohärenzmaßnahmen (§ 34c Abs. 3 und 5 NNatG) im Benehmen mit der nach Nummer 9.1.4 zu beteiligenden Naturschutzbehörde.

Eine ggf. nach Nummer 9.1.5 eingeholte Stellungnahme der EG-Kommission bezieht die verfahrensführende Behörde in ihre Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts ein. Dabei ist sie nicht an die Stellungnahme der EG-Kommission gebunden. Die Gründe für eine ggf. abweichende Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

In der Entscheidung werden, soweit fachlich erforderlich und rechtlich möglich, die zur Kompensation des Eingriffs und zur Erhaltung der Kohärenz von "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen ggf. als Nebenbestimmungen festgesetzt.

Die EG-Kommission ist in der in Nummer 9.1.5 beschriebenen Verfahrensweise von der verfahrensführenden Behörde

über die festgesetzten Maßnahmen nach § 34c Abs. 5 Satz 6 NNatG zu unterrichten.

9.2 Verfahren bei Plänen und Programmen

Die Verträglichkeit eines Plans wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren von der für dieses Verfahren zuständigen Behörde geprüft. Bei mehrstufigen Planungen ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Regelungsbefugnis der einzelnen Pläne und entsprechend ihrem jeweiligen Konkretisierungsgrad durchzuführen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Zulässigkeit (einschließlich Alternativenprüfung und Ausnahmegrund) und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen nach § 34c Abs. 5 NNatG bzw. § 34 Abs. 5 BNatSchG unter Umständen auf verschiedene Plan- oder Genehmigungsverfahren verteilt werden muss. Bei gestuften Prüfungen eines Vorhabens durch planerische Entscheidungen und Zulassungsverfahren sind in dem späteren Verfahren die Ergebnisse aus den vorangegangenen Prüfungen möglichst weitgehend zu berücksichtigen.

Im Übrigen gelten für das Verfahren zur Prüfung der Verträglichkeit die Nummern 9.1.1 bis 9.1.6 - soweit erforderlich - sinngemäß. Für Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von RROP gilt ergänzend die Anlage.

Die Funktion der verfahrensführenden Behörde nimmt bei Plänen diejenige Stelle wahr, die die Ausgangsentscheidung über die Verabschiedung, den Erlass oder die sonstige Festlegung des Plans trifft. Zu diesen Entscheidungen gehören nicht Zulassungen oder Zustimmungen von Aufsichtsbehörden zu Plänen.

10. Schlussvorschrift

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

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 Besondere Verfahrensschritte bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Regionalen RaumordnungsprogrammenAnlage

1. Prüfung möglicher Konfliktfälle in der Entwurfsphase

Vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens stellt der Träger der Regionalplanung auf der Grundlage der Informationen über Natura-2000-Gebiete fest, ob und von welchen seiner Planungsabsichten Natura-2000-Gebiete betroffen sind. Er prüft im Benehmen mit der nach den Nummern 5.3 und 9.1.4 zuständigen Naturschutzbehörde nach Maßgabe von Nummer 6.4.1

Zwischen dem Planungsträger, der zuständigen Naturschutzbehörde und den weiteren von der beabsichtigen Zielfestlegung betroffenen Fachbehörden ist zu klären, inwieweit die vorhandenen (oder zugänglichen) Informationen sowohl zu Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung als auch über Natur und Landschaft für die Beurteilung gemäß Nummer 6.4.1 ausreichen, d. h. ob die Angaben nach Nummer 9.1.3 entsprechend dem abstrakten Regelungsgehalt eines RROP möglich sind. Wenn die vorhandenen Informationen nicht ausreichen, um die FFH-Verträglichkeit zu beurteilen und ggf. die Ausnahmevoraussetzungen abzuarbeiten, soll der Planungsträger eine weitere Klärung veranlassen; falls diese Klärung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist, kann er ausnahmsweise seine planerische Festlegung unter den Vorbehalt stellen, dass die nähere Prüfung im Zuge der Bauleitplanung oder eines konkreten Zulassungsverfahrens die FFH-Verträglichkeit erweist.

2. Beteiligungsverfahren

Bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens weist der Planungsträger auf potenzielle Konfliktfälle von Festlegungen mit Natura-2000-Gebieten hin und teilt sein Ergebnis der bisherigen Prüfung gemäß Nummer 6.4.1 mit.

Enthält der Programmentwurf Festlegungen, die nach Ansicht des Planungsträgers eine Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot rechtfertigen, so hat er die Beteiligten hierauf besonders hinzuweisen.

3. Auswertung und Entscheidung (Abwägung und Satzungsbeschluss)

Nach Vorliegen aller Stellungnahmen erfolgt eine gesonderte Auswertung der zu Natura-2000-Gebieten gemachten Aussagen. Diese Auswertung umfasst die Prüfung

Im Rahmen der Abwägung aller von der Festlegung berührten Belange entscheidet der zuständige Planungsträger unter Beachtung von § 4 Abs. 1 Satz 3 NROG und § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG endgültig durch Satzungsbeschluss über die zu treffende Festlegung.

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