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Regelwerk, Naturschutz
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NNatSchG - Niedersächsisches Naturschutzgesetz
- Niedersachsen -

Vom 19. Februar 2010
(GVBl Nr. 6 vom 26.02.2010 S. 104; 20.05.2019 S. 88 19; 11.11.2020 S. 444 20; 11.11.2020 S. 451 20a; 22.09.2022 S. 578 22; 12.12.2023 S. 289 23)
Gl.-Nr.: 28100



Überschrift geändert 22

Archiv: 1994

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes

In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer (§ 56 Abs. 1 BNatSchG).

§ 1a Begrenzung der Versiegelung von Böden; Förderung des Ökolandbaus
(zu § 1 BNatSchG)
20a

(1) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind.

(2) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wirkt die oberste Landwirtschaftsbehörde darauf hin, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zum Ablauf des Jahres 2025 zu 10 Prozent und bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu 15 Prozent nach den Zielen und Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 260 S. 25, Nr. L 262 S. 90, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 87 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet wird.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde
(zu § 3 BNatSchG)
19 20

(1) Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde. Ergänzend zu den in § 3 Abs. 2 BNatSchG genannten Vorschriften überwacht diese auch die Einhaltung des Naturschutz und Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts. Sie trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung auch dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.

(2) Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie für solche nach § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt im übrigen das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Eine grundstücksbezogene Anordnung der Naturschutzbehörde an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

§ 2a Grünlandumbruchverbot
(zu § 5 BNatSchG)
20a 23

(1) Grünland ist eine Fläche,

  1. die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist (Dauergrünland) oder
  2. die brachliegt, aber noch ein grünlandtypisches Arteninventar aufweist (Grünlandbrache).

(2) Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen. Pflegemaßnahmen, die die Integrität der Grünlandnarbe unbeschadet lassen, sind keine Grünlandumbrüche im Sinne des Satzes 1; Pflegemaßnahmen im Sinne des Halbsatzes 1 sind insbesondere Verfahren wie Walzen, Striegeln und Schleppen, Übersaaten oder Durchsaaten mit Grassaatmischungen in die bestehende Grünlandnarbe sowie das Ausbringen von Düngemitteln mittels Injektions-, Schlitz- oder Schleppschuhverfahren. Nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Satzes 1 gelten flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe.

(3) Zur Ausübung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lässt die Naturschutzbehörde von dem Verbot nach Absatz 2 Satz 1 für eine erforderliche Grünlanderneuerung eine Ausnahme zu, soweit die beabsichtigte Maßnahme im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG versehen werden, wenn nur bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die Belange von Natur und Landschaft beachtet werden. Ist auf einer Fläche eine Grünlanderneuerung erfolgt, so ist eine erneute Grünlanderneuerung frühestens nach Ablauf von zehn Jahren zulässig. Die beabsichtigte Maßnahme ist der Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen; der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht geäußert hat. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2 Satz 3 ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzuzeigen. Steht die beabsichtigte Maßnahme nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 1 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen.

§ 2b Rote Listen
(zu § 6 BNatSchG)
20a

Die Fachbehörde für Naturschutz erstellt zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 1) notwendige Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten (,Rote Listen") und soll diese jeweils alle fünf Jahre fortschreiben.

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG)

(1) Für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplans ist die Naturschutzbehörde zuständig. Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.

§ 4 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(zu § 11 BNatSchG)

Für die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen ist die Gemeinde zuständig.

Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 5 Positivliste Landschaftselemente
(zu § 14 BNatSchG)
20 20a

Ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG liegt in der Regel vor, wenn

  1. Alleen und Baumreihen,
  2. naturnahe Feldgehölze oder
  3. sonstige Feldhecken

beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden.

§ 6 Ersatzzahlung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(zu § 15 BNatSchG)
20a

(1) Sind die Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nicht feststellbar, so bemisst sich die Ersatzzahlung abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs und beträgt höchstens sieben Prozent der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke. Abweichend .von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG kann die Ersatzzahlung auch für Festlegungen und Maßnahmen nach § 15Abs. 2 Satz 4 BNatSchG verwendet werden.

(2) § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung.

§ 7 Verfahren
(zu § 17 BNatSchG)
20 22

(1) Für die Führung des Kompensationsverzeichnisses nach § 17 Abs. 6 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG werden im Kompensationsverzeichnis auch erfasst

  1. die auf Flächen bezogenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen,
  2. die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes ,Natura 2000" notwendigen Maßnahmen und
  3. die Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB), soweit diese nach § 9 Abs. 1a BauGB in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt sind oder auf den von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden, sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen.

Die für die Erfassung nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind der Naturschutzbehörde ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt im Fall

  1. des Satzes 1 Nr. 1 durch jede Behörde oder Stelle, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist,
  2. des Satzes 1 Nr. 2 durch die nach § 26 Satz 1 zuständige Behörde und
  3. des Satzes 1 Nr. 3 durch die zuständige Gemeinde.

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu der Erfassung nach Satz 1 und zu der Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 zu bestimmen.

(3) Die Naturschutzbehörde lässt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen, wenn dieser ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat. Für die über die Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(4) Die Ersatzzahlung steht der Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff vorgenommen wird. Wird der Eingriff im Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden verwirklicht, so steht ihnen, falls sie im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab nicht vereinbaren, die Ersatzzahlung im Verhältnis der von dem Eingriff betroffenen Grundflächen zu. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab festlegen. Wird der Eingriff außerhalb des Zuständigkeitsbereichs unterer Naturschutzbehörden vorgenommen, so fließt das Geld an eine von der obersten Naturschutzbehörde zu bestimmende Stelle.

(5) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden.

(6) Die Naturschutzbehörde ist berechtigt, Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach ihren Vorgaben auf Dritte zu übertragen. Die Naturschutzbehörden können zu diesem Zweck gemeinsame Organisationen bilden.

Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau

§ 8 Genehmigung, Abbauverbot 22 23

(1) Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.

(2) Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt.

§ 9 Genehmigungsantrag 22 23

Dem Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 1 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dein alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere

  1. Lage, Umgebung und Größe der Abbaufläche,
  2. durchgeführte Untersuchungen,
  3. die Art und Weise des Abbaus,
  4. die Nebenanlagen,
  5. die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
  6. die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
  7. soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  8. die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  9. ein Zeitplan für den Abbau und die Erbringung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

§ 10 Genehmigung; Ausnahme vom Torfabbauverbot 22 23

(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des § 8 Abs. 2 zulassen, wenn der Abbau von Torf

  1. Voraussetzung für die Durchführung eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Naturschutzprojektes oder eines insbesondere der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes ist und
  2. mit dem Naturschutzrecht im Übrigen, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht vereinbar ist.

§ 9 gilt für den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 entsprechend; ergänzend ist in dem Antrag darzulegen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 erfüllt sind und wie die Durchführung des Projektes sichergestellt wird. Die Genehmigung und die Zulassung einer Ausnahme schließen die Baugenehmigung ein. Die Zulassung der Ausnahme ist mit den Nebenbestimmungen zu erteilen, die zur Sicherstellung der Durchführung des in Satz 2 Nr. 1 genannten Natur- oder Klimaschutzprojektes erforderlich sind.

(2) Äußert sich zum Antrag auf Genehmigung oder Zulassung einer Ausnahme eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. Bedarf die Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.

(3) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass für andere Abschnitte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen fertiggestellt sind oder die Ersatzzahlung geleistet ist.

(4) Die Genehmigung und die Zulassung einer Ausnahme werden dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie einem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten zuzustellen. Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.

(5) Die Genehmigung kann befristet werden. Die Ausnahme ist zu befristen. Die Genehmigung und die Zulassung der Ausnahme erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist nach Satz 3 bei einer Genehmigung auf Antrag verlängert werden.

§ 11 Vorbescheid 23

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den § § 8 bis 10 oder dem Verfahren der Zulassung einer Ausnahme nach § 10 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 12 Verpflichtung zum Abbau 22 23

(1) Verbleiben inmitten eines größeren Gebietes, das abgebaut ist oder mit dessen Abbau sich die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten einverstanden erklärt haben, oder daran unmittelbar angrenzend abbauwürdige Restflächen, so kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass die Restflächen ebenfalls abgebaut werden.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dadurch die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes oder das Landschaftsbild erheblich verbessert wird oder ein öffentliches Interesse an der möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens besteht. Der Abbau der Restflächen muss den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten bei angemessener Würdigung ihrer Belange zuzumuten sein. Der Abbau darf nicht für Wohngrundstücke und solche Grundstücke angeordnet werden, auf die der Berechtigte für die Ausübung seines Berufes angewiesen ist.

(3) Wird der Abbau einer Restfläche angeordnet, so ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, die Fläche selbst abbauen zu lassen. Unterlässt er dies, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche abbauen lassen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Genehmigung und die Zulassung einer Ausnahme von Abbauten in einem Gebiet nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass der Antragsteller sich verpflichtet, einen nach Absatz 1 angeordneten Abbau von Restflächen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen.

(5) Soweit einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten infolge einer Anordnung nach Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist er angemessen zu entschädigen. § 68 Abs. 2 BNatSchG und § 42 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 13 Betriebsplanpflichtige Abbauten 22

Die § § 8 bis 12 gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen.

Fünfter Abschnitt 22 22
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 13a Biotopverbund
(zu § 20 BNatSchG)
20a

Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

  1. weitere fünf Prozent der Landesfläche und
  2. zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.

Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.

§ 14 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 BNatSchG)
20 22

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach den § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Von einer Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten angehört werden.

(4) In der Verordnung werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den Sätzen 3 bis 6 zu verfahren. Die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben eine Ausfertigung der Karten - aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von, 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist. Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune oder, sofern solche nicht vorhanden sind oder der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht, im Niedersächsischen Ministerialblatt. Für eine nach dem 31. Dezember 2020 ausgefertigte Verordnung ist die auf der Grundlage des Beteiligungsverfahrens fortgeschriebene Begründung zur Einsichtnahme vorzuhalten; Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Für den Erlass einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 gelten entsprechend

  1. die Absätze 1 bis 3,
  2. Absatz 4 mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(6) Nach den Absätzen 1 bis 5 ist auch bei der Änderung und Aufhebung einer Verordnung oder Satzung zu verfahren .Dies gilt nicht für Änderungen, die ausschließlich redaktionelle Berichtigungen umfassen; die Berichtigungen sind jedoch in einer dem Absatz 4 Satz 7 entsprechenden Weise zu veröffentlichen. Für Änderungen nach Satz 2 sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten zuständig; einer erneuten Beschlussfassung der Vertretung bedarf es nicht.

(7) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe. des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BNatSchG können

  1. Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung der Naturschutzbehörde und
  2. Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG entsprechend § 22 Abs. 1

einstweilig sichergestellt werden; für einzelne Grundstücke genügt ein Verwaltungsakt. Für einstweilige Sicherstellungen sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten zuständig; sie haben die Vertretungen hiervon unverzüglich zu unterrichten. Absatz 4 gilt entsprechend, für die 1einstweilige Sicherstellung nach Satz 1 Nr. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist.

(9) Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der § § 23 bis 26 und 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich der Wallhecken im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich. Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.

(10) Die Naturschutzbehörde kennzeichnet die geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 23, 24, 26 und 28 BNatSchG. Die Kennzeichnungspflicht gilt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für Naturparke im Sinne des § 27 BNatSchG und nicht für geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 22.

(11) Als "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Nationales Naturmonument", "Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark oder "Naturdenkmal" dürfen Teile von Natur und Landschaft nur bezeichnet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für ein Gebiet, das die UNESCO als "Biosphärenreservat anerkannt hat. Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

§ 15 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen 22
(zu § 22 BNatSchG)
22

(1) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3, § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft kann die Naturschutzbehörde auch im Einzelfall anordnen.

(2) In Erklärungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bestimmte oder auf Grund einer solchen Erklärung angeordnete Pflege-, Entwickbmgs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 lässt die Naturschutzbehörde durchführen. Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

(3) Kosten aus

  1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder
  2. Vereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 3 BNatSchG, durch die sich Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken dauernd oder befristet zu einer Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahme oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten,

trägt für Naturschutzgebiete und für Natura 2000-Gebiete das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts; im Übrigen trägt die Kosten die Naturschutzbehörde, die die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat.

(4) Bei Teilen von Natur und Landschaft, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 durch Satzung festgesetzt sind, tritt bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die Gemeinde an die Stelle der Naturschutzbehörde.

§ 16 Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 17 Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(zu § 24 BNatSchG)

(1) Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 1 BNatSchG können nur durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 4 BNatSchG durch Verordnung als Nationales Naturmonument festsetzen.

§ 18 Biosphärenreservate
(zu § 25 BNatSchG)

Gebiete im Sinne von § 25 Abs. 1 BNatSchG können nur durch Gesetz als Biosphärenreservat festgesetzt werden.

§ 19 Landschaftsschutzgebiete
(zu § 26 BNatSchG)

Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen.

§ 20 Naturparke
(zu § 27 BNatSchG)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 27 Abs. 1 BNatSchG zum Naturpark erklären. Abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG muss der Naturpark großenteils aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen. Ergänzend zu den in § 27 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen muss der Naturpark einen Träger haben, der diesen zweckentsprechend entwickelt und pflegt.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ist einschließlich einer Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 100.000 oder einem genaueren Maßstab sowie der Angabe des Trägers im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

§ 21 Naturdenkmäler
(zu § 28 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörde kann Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturdenkmal festsetzen.

(2) Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG nicht verboten. Die Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.

(3) Wer einen Findling mit mehr als zwei .Metern Durchmesser oder eine Höhle entdeckt, der oder die bisher unbekannt ist und als Naturdenkmal in Betracht kommt, hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit. Der Fund und die Fundstelle sind unverändert zu lassen, bis die Naturschutzbehörde entschieden hat, ob der Fund geschützt (§ 22 Abs. 1 oder 3 BNatSchG) oder freigegeben werden soll. Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht tätig geworden, so gilt der Fund als freigegeben.

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)
20

(1) Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG kann

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch Satzung,
  2. im Übrigen die Naturschutzbehörde durch Verordnung

als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen. Satz 1 Nr.1 gilt für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entsprechend, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Festsetzung nach Satz 1 Nr. 2 erlässt. Die Naturschutzbehörde kann Festsetzungen der Gemeinde für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch eigene ersetzen.

(2) Für Geldersatzleistungen im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes entsprechend.I st die Geldersatzleistung in einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, vorgesehen, so steht sie abweichend von Satz 1 der Gemeinde zu.

(2a) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der durch Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bestimmten Gebote und Verbote und stellt die Einhaltung einer nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in der Satzung vorgesehenen Verpflichtung sicher.

(3) Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlichstandörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht

  1. für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
  2. für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,
  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes,
  4. für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie
  5. für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu acht Metern Breite.

Das Anlegen und Verbreitern nach Satz 4 Nr. 5 ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach den Sätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet. Die Eintragung einer Wallhecke in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Wallhecke befindet, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Wallhecke befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 oder 3 verboten ist.

§ 23 Gemeingebrauch an Gewässern

Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in einer Festsetzung nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern (§ 34 des Niedersächsischen Wassergesetzes) getroffen werden.

§ 24 Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)
20 20a 22

(1) § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung auf Biotope, die

  1. auf einer von einem Betriebsplan nach den §§ 52 und 53 des Bundesberggesetzes erfassten Fläche nach der Zulassung oder Planfeststellung oder
  2. auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten

entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird. § 30 Abs. 2 BNatSchG findet ebenfalls keine Anwendung auf Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung, durch die auf einem vorhandenen Deich gesetzlich geschützte Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen der Träger der Deicherhaltung nach § 21 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG), sofern sie nicht im Gebiet des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" stattfinden, sowie für solche nach § 27 NDG.

(2) Gesetzlich geschützte Biotope sind auch

  1. hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
  2. Bergwiesen,
  3. mesophiles Grünland,
  4. Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2.500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und
  5. Erdfälle.

(3) Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG bekannt gegeben; § 22 Abs. 3 Satz 8 gilt entsprechend. Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück ein Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers öder Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten ist.

§ 25 Schutzgebiete des Netzes "Natura 2000"
(zu § 32 BNatSchG)
20

Die Auswahl nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG trifft die Landesregierung. Soll die Auswahl eines Gebietes aufgehoben werden oder ist ein Gebiet aufgrund einer Entscheidung der nach § 26 Satz 1 für Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zuständigen Behörde auszuwählen, so ist für die Auswahl abweichend von Satz 1 die oberste Naturschutzbehörde zuständig. Die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/ 147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung benannten Gebiete, für die ein Schutz im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG noch nicht gewährleistet ist, macht die oberste Naturschutzbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 25a Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 20a 22

(1) Innerhalb von

  1. Naturschutzgebieten und
  2. Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura 2000-Gebiet sind,

ist auf Dauergrünland gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 Buchst. a der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. EU Nr. L 309 S. 71; 2010 Nr. L 161 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), in der jeweils geltenden Fassung verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

  1. die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind oder
  2. wenn diese auf Flächen, auf denen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bekannt gegebene Schadschwellen überschritten sind, maßvoll erfolgt und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht,

soweit der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht. Eine beabsichtigte Anwendung entsprechend Satz 1 Nr. 2 in Naturschutzgebieten ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Steht die beabsichtigte Anwendung nicht im Einklang mit Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 2 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen. Unverzüglich nach einer Anwendung auf Flächen nach Absatz 1 Nr. 2 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte diese und die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachvollziehbar aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung der Naturschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Innerhalb von Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Totalherbizid verboten.

(4) Weitergehende Vorschriften in Naturschutzgebiets- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

§ 26 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
(zu § 34 BNatSchG)

über die Verträglichkeit von Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die nicht unter § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG und über Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Die Durchführung der Maßnahmen ist dem Träger des Projektes aufzuerlegen. Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 4Die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfolgt über die jeweilige oberste Landesbehörde.

§ 27 Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG)

Über die Verträglichkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 BNatSchG entscheidet, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Behörde, die die Freisetzung oder Nutzung zulässt, der die Freisetzung oder Nutzung anzuzeigen ist oder die die Freisetzung oder Nutzung selbst durchführt.

§ 28 Pläne
(zu § 36 BNatSchG)

Für die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 36 BNatSchG gilt § 26 entsprechend.

Sechster Abschnitt
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

§ 29 Zoos
(zu § 42 BNatSchG)
20

Für die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

§ 30 Tiergehege
(zu § 43 BNatSchG)
20 22

Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen weder
    1. Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) noch
    2. invasive Tierarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Siebenter Abschnitt
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

§ 31 Naturschutzbehörden 20

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.

(3) Naturschutzbehörden sind auch

  1. die Nationalparkverwaltung "Harz", die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",
  2. die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz, soweit sie Aufgaben der naturschutzbezogenen Informations- und Bildungsarbeit nach § 2 Abs. 6 BNatSchG wahrnimmt,
  3. andere Landesbehörden, soweit diese aufgrund einer Verordnung nach § 32 Abs. 4 zuständig sind.

§ 32 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden 20

(1) Soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden aus. Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

(2) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen.

(3) Hat ein Programm des Landes, das ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union finanziert wird, die Förderung von Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen für Naturschutzzwecke zum Gegenstand, so kann die oberste Naturschutzbehörde bestimmen, dass für Vereinbarungen zu seiner Durchführung andere Behörden des Landes zuständig sind. Diese Behörden sind an die fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörden über Inhalt und Ort der Maßnahmen gebunden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 32a Datenschutzrechtliche Befugnisse 22

Die Naturschutzbehörde darf die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln der Naturschutzbehörde auf ein Ersuchen nach Satz 1 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzbehörde erforderlich ist.

§ 33 Fachbehörde für Naturschutz 20

Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. Sie wirkt bei der Ausführung der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Union, des Bundesrechts und des Landesrechts mit, soweit diese oder dieses Naturschutz und Landschaftspflege betreffen. Sie hat insbesondere

  1. Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
  2. die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,
  4. die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.

§ 34 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bestellen. Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.

(2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.

§ 35 Landschaftswacht

Die Naturschutzbehörde kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparke überwacht und für den Artenschutz sorgt.

§ 36 Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege 22
(zu § 3 BNatSchG)

Die Naturschutzbehörde kann über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis auch

  1. die Betreuung bestimmter, nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 oder 3 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 2 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes, geschützter Teile von Natur und Landschaft,
  2. die Betreuung von Naturparken im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger und
  3. bestimmte Aufgaben des Artenschutzes widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

§ 37 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Naturschutzakademie", "Naturschutzstation" und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

§ 38 Mitwirkungsrechte
(zu § 63 BNatSchG)
20

(1) Die anerkannten i Naturschutzvereinigungen sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Sie werden abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn der Antragsteller dies beantragt hat oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.

(2) Den Naturschutzvereinigungen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt oder zum elektronischen Abruf bereitgestellt, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(3) Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von den anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. Sieht die Behörde daraufhin davon ab, den zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen die Unterlagen zu übersenden oder sie zum elektronischen Abruf bereitzustellen, so muss sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darstellen, dass den Naturschutzvereinigungen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Naturschutzvereinigungen oder vor einer Bereitstellung zum elektronischen Abruf zu hören.

(4) Eine zu beteiligende Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme beträgt zwei Monate für Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung UVP-pflichtig sind. Werden die Unterlagen zum elektronischen Abruf bereitgestellt, so beginnt die Frist am Tag nach der Übersendung der Zugangsdaten für die Unterlagen. Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Naturschutzvereinigungen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

(5) Die Naturschutzvereinigungen haben jeder Naturschutzbehörde eine Stelle zu benennen, die zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 BNatSchG berechtigt ist. An diese sind die Mitteilungen und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln. Hat eine Naturschutzvereinigung einer Naturschutzbehörde keine Stelle benannt, so wird sie in deren Zuständigkeitsbereich abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG nicht am Verfahren beteiligt.

(6) Durch schriftliche Erklärung der nach Absatz 5 Satz 1 benannten Stelle kann eine Naturschutzvereinigung gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren generell verzichten.

(7) Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr.1 BNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Achter Abschnitt
Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 39 Betretensrecht
(zu § 65 BNatSchG)
20

Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
  2. Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende befriedete Besitztum während der Betriebszeiten

betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. Sie dürfen dort auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen, Arten- oder Biotoperfassungen und ähnliche Arbeiten vornehmen; diese sind rechtzeitig anzukündigen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn durch sie der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ankündigung öffentlich bekannt gemacht werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

§ 40 Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

(1) Ergänzend zu § 66 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann die Naturschutzbehörde auch durch Verordnung an Grundstücken in bestimmten Gebieten, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, ein Vorkaufsrecht des Landes begründen; § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes und die Registrierungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 9 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Im Liegenschaftskataster ist ein nachrichtlicher Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen.

(3) Die Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, so kann der frühere Käufer verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.

(4) Das Land haftet neben den nach § 66 Abs. 4 BNatSchG begünstigten Dritten für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

(5) Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein vertraglich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen. § 42 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 41 Befreiungen
(zu § 67 BNatSchG)

(1) Der Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG ist bei der Naturschutzbehörde, im Fall einer beantragten Befreiung von Geboten oder Verboten einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Gemeinde zu stellen.

(2) § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG findet keine Anwendung.

§ 42 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
(zu § 68 BNatSchG)
20 20a 22

(1) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auswirkungen im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(2) Der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat. Beruht die Nutzungsbeschränkung auf einem gesetzlichen Verbot, so ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§ 11, 13 bis 17 Abs. 2 und 3, § § 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. "Vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(3) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

  1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
  2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer anerkannten Naturschutzvereinigung zulässig. Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.

(4) Die Landesregierung soll durch Verordnung die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte regeln, denen aufgrund von Vorschriften zum Schutz von

  1. Naturschutzgebieten,
  2. Nationalparken,
  3. Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
  4. Wald in denjenigen Teilen von Landschaftsschutzgebieten, die Natura 2000-Gebiete sind,
  5. Wald in denjenigen Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen und die Natura 2000-Gebiete sind, oder
  6. gesetzlich geschützten Biotopen

die rechtmäßig ausgeübte land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist (Erschwernisausgleich). Es kann insbesondere geregelt werden

  1. die Art und Weise der wirtschaftlichen Nutzung, für deren Erschwernis ein Ausgleich gewährt wird,
  2. die Art und der Zeitraum der Bewirtschaftungsbeschränkungen, für die ein Ausgleich gewährt wird,
  3. die Höhe des Erschwernisausgleichs und Bagatellgrenzen, der Ausschluss des Anspruchs auf Erschwernisausgleich,
  4. das Antragsverfahren sowie die für die Gewährung und die Auszahlung zuständige Stelle,
  5. der Nachweis über die Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen,
  6. der Austausch von Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, zwischen der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle und der für die Auszahlung der Direktzahlungen zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608; 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
  7. die Folgen der teilweisen oder vollständigen Finanzierung des Erschwernisausgleichs aus Mitteln der Europäischen Union.

(5) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte, denen aufgrund

  1. der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 3 Satz 1,
  2. von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichem Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1,
  3. von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3,
  4. von Vorschriften des § 25a zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid oder
  5. von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG für Grünland im Sinne des § 2a Abs. 1 innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen,

die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist (erweiterter Erschwernisausgleich). Erweiterter Erschwernisausgleich wird nicht gewährt, wenn die Erschwernis auch auf anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften beruht. Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 sowie Absatz 6 gelten entsprechend. Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. die Höhe des Erschwernisausgleichs sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer landwirtschaftlichen Nutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, bemisst,
  2. über einem Schwellenwert liegende regional oder betrieblich bedingte Nachteile pauschalisiert durch Zuschläge berücksichtigt werden,
  3. bei betrieblich bedingten, von Nummer 2 nicht erfassten besonderen Nachteilen die angemessene Höhe durch gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nachgewiesen werden kann und
  4. Vermögensvorteile, soweit sie auf einer anderen rechtlichen Grundlage als Satz 1 im Hinblick auf eine Erschwernis nach Satz 1 gewährt werden, anzurechnen sind.

(6) Erschwernisausgleich wird nur auf Antrag gewährt. Er wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist. Er wird auch nicht gewährt,

  1. für Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften,
  2. für Grundstücke im Eigentum einer Stiftung, die von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde,
  3. für Grundstücke im Eigentum einer Anstalt, die vom Bund oder einem Land errichtet wurde,
  4. für Grundstücke im Eigentum einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, eines Zweckverbands,
  5. für Grundstücke im Eigentum einer sonstigen juristischen Person oder Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, deren geschäftsführendes Organ einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich ist, wenn Gebietskörperschaften über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen.

Voraussetzung für die Gewährung von Erschwernisausgleich in Bezug auf gesetzlich geschützte Biotope ist, dass das Biotop in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 eingetragen oder eine Mitteilung über das, Vorliegen eines Biotops nach § 24 Abs. 3 Satz 2 erfolgt ist.

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 BNatSchG)
20 20a 23

(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG liegt nur vor, wenn die Eintragung nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(2) Ergänzend zu § 69 Abs. 1 bis 5 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören; beschädigen oder verändern,
  2. entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern,
  3. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Satzung oder Verordnung nach § 22 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil zerstören; beschädigen oder verändern,
  4. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen sonstigen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Büßgeldvorschrift verweist,
  6. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Grünland umbricht,
  7. entgegen einem Verbot oder einer Maßgabe nach § 2a Abs. 4 Satz 2 Grünland nach § 2a Abs. 2 Satz 2 bearbeitet,
  8. a. entgegen § 2a Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 3 der Naturschutzbehörde nicht mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzeigt,
  9. Bodenschätze ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung oder Torf ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 abbaut,
  10. entgegen § 16 Abs. 2 ein Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt;
  11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 5 einen Fund oder eine Fundstelle verändert,
  12. entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das, Wachstum der Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt,
  13. entgegen § 25a Pflanzenschutzmittel anwendet,
  14. entgegen § 25a Abs. 2 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht erstellt oder vorlegt
  15. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 8 und 14 bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.

§ 44 Einziehung
(zu § 72 BNatSchG)
20

§ 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Abs. 2 entsprechend.

Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Überleitungsvorschriften

§ 45 Übergangs und Überleitungsvorschriften 20 23

(1) Verordnungen und Anordnungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Das Gleiche gilt für Erklärungen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, die aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind. Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen . von Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gelten § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG und § 41 dieses Gesetzes entsprechend. Eine fehlende grobe Beschreibung der Örtlichkeiten in Verordnungen, die vor dem 8. Februar 2003 erlassen worden sind und für die Karten veröffentlicht oder hinterlegt wurden, ist unbeachtlich.

(2) Soweit Verordnungen oder Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Ahndung

  1. von Verstößen auf Strafen nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) oder
  2. von Ordnungswidrigkeiten auf die §§ 21 a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) in der Fassung des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237)

verweisen, treten an deren Ställe die §§ 69 und 71 BNatSchG in Verbindung mit den § § 43 und 44 dieses Gesetzes. Entsprechend gilt dies, soweit Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 auf die Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen; zur Höhe der Geldbuße und zur Einziehung verweisen.

(3) Ist die Bezirksregierung aufgrund einer Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zuständig, so nimmt diese Aufgaben vom 1. Januar 2005 an die untere Naturschutzbehörde wahr, in deren Gebiet das Naturschutzgebiet oder der jeweilige Teil des Naturschutzgebiets liegt, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift abweichend geregelt ist.

(4) Soweit nach den §§ 1, 2 und 16 Nr. 1 des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972 (Nds. GVBl. S. 137) eine Pflicht zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllt ist, bleibt diese als Verpflichtung zum Ausgleich nach § 15 Abs. 2 BNatSchG bestehen. Genehmigungen nach § 4 des Bodenabbaugesetzes oder nach § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung gelten als Genehmigungen nach § 10 fort. Soweit Genehmigungen nach Satz 2 für die Ahndung von Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen auf die §§ 64 bis 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), auf die §§ 43 und 44 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 1. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) oder auf eine spätere Fassung dieser Vorschriften verweisen, treten an deren Stelle § 43 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 sowie § 44 dieses Gesetzes.

(5) Über die am 19. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde eingegangenen und § 9 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Torf ist nach den §§ 8 bis 13 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung zu entscheiden. Werden Anträge auf erneute Genehmigung zum Abbau von Torf auf verbliebenen Abbauflächen innerhalb der Frist des Satzes 1 gestellt, so darf die zuständige Behörde die Fortführung des Torfabbaus nach § 10 Abs. 7 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung vorläufig zulassen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vor dem 19. Dezember 2023 bereits erteilten Genehmigung für den Abbau von Torf, finden die §§ 8 bis 13 dieses Gesetzes in der ab dem 20. Dezember 2023 geltenden Fassung keine Anwendung.

(6) Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1 und die §§ 60a, 60b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds.GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 Geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) Für die am 28. Februar 2010, nicht jedoch am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzuwenden

  1. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,
  2. § 61 Abs. 1 bis 4 BNatSchG und die § § 60 a bis 60 c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

(8) Die öffentliche Auslegung in Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft muss sich, wenn diese vordem 1. März 2010 begonnen worden ist, entgegen § 14 Abs. 2 nicht auf die Begründung erstrecken.

(9) Hat die öffentliche Auslegung einer Verordnung in einem Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft vor dem 1. März 2010 begonnen, so ist die zeichnerische Bestimmung in Karten entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 freigestellt.

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